Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2007 - XI ZR 383/07

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg
LG Stuttgart, Entscheidung vom 23.12.2004 - 12 O 356/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 70/05 -

Annotations
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)