Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2011 - XI ZR 38/10

published on 16/03/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2011 - XI ZR 38/10
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Previous court decisions
Landgericht Düsseldorf, 6 O 429/07, 07/07/2009
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 161/09, 03/02/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 38/10
vom
16. März 2011
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp

beschlossen:
Die als Gegenvorstellung bezeichnete Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert ist in dem Senatsbeschluss zutreffend festgesetzt worden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger seine Klageanträge auf Verzicht der Rechte aus der Fiskalbürgschaft , auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiterverfolgt. Der Wert für den Klageantrag auf Verzicht der Rechte aus der Bürgschaft bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO nach der Höhe der gesicherten Forderung, höchstens nach dem Nennbetrag der Bürgschaft. Nach den Angaben des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sind gegen ihn Steuerbescheide in Höhe von insgesamt 6.453.054,72 € zuzüglich Zinsen ab dem Jahr 2006 ergangen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Zuschlags für den Klageantrag auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und des Werts des Feststellungsantrags ergibt sich der vom Senat festgesetzte Gegenstandswert.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2009 - 6 O 429/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2010 - I-18 U 161/09 -
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3 Referenzen - Gesetze

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Annotations

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.