Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2013 - XI ZR 376/12

published on 15/10/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2013 - XI ZR 376/12
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Landgericht Braunschweig, 1 O 2713/05, 09/06/2010
Oberlandesgericht Braunschweig, 7 U 65/10, 11/09/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 376/12
vom
15. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger,
Maihold und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. September 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit die Kläger einen Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, dass die Beklagte einen Hinweis auf eine Täuschung über die Miete, die für die von ihnen erworbene Eigentumswohnung erzielbar ist, unterlassen hat. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 95.000 €.

Gründe:


I.

Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die von den
1
Klägern geltend gemachten Rechte wegen eines pflichtwidrig unterlassenen Hinweises auf eine Täuschung über die im Fertigstellungszeitpunkt bzw. nach Ablauf der Mietgarantie am Markt für die von ihnen erworbene Eigentumswohnung erzielbare Miete beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).
2
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält allerdings keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich jedoch durch Auslegung der Entscheidungsgründe.
3
1. Hat das Berufungsgericht die Revision zu einer Rechtsfrage zugelassen , die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18, vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 4, vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, juris Rn. 4, vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 3 und vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 5). Werden mehrere Aufklärungs- oder Beratungsfehler geltend gemacht, kann danach die Revision nur zu der Aufklärungspflichtverletzung zugelassen sein, für die die rechtliche Problematik von Bedeutung ist, die als Zulassungsgrund genannt ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8 und Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 15 und vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 4 sowie BGH, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, WM 2012, 2375 Rn. 4 und Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f.).
4
2. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Revision im Hinblick auf mehrere Urteile anderer Oberlandesgerichte zugelassen , die die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 23. August 2012 nach Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlagenkonvolut vorgelegt haben. Dabei haben die Kläger darauf hingewiesen, dass es sich um sieben rechtskräftige Urteile handele, die die Verurteilung einer Bank wegen Täuschung über die von der K. mbH kalkulierte Miete beträfen.
5
3. Das Berufungsgericht hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass es den Klägern nicht die volle Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen wollte. Denn die angesprochene Rechtsfrage ist allein für Ansprüche der Kläger wegen der vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzung zu einer Täuschung über die erzielbare Miete erheblich. Ansprüche der Kläger wegen der darüber hinaus geltend gemachten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht dagegen aus verschiedenen, jeweils selbstständig tragenden Gründen abgelehnt. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich daher der Wille des Berufungsgerichts , die Revision nur hinsichtlich eines vermeintlichen Anspruchs wegen Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten über die Täuschung der Kläger zur erzielbaren Miete zuzulassen.

II.


Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen
6
worden ist, auch nicht auf die von den Klägern hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Die Kläger haben keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Menges Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.06.2010 - 1 O 2713/05 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.09.2012 - 7 U 65/10 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer
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(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.