Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2007 - XI ZR 326/05

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 1/3 und die Kläger 2/3 (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 148.255,35 €.
Nobbe Müller Joeres Mayen Schmitt
LG Hildesheim, Entscheidung vom 31.03.2005 - 8 O 33/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 U 97/05 -

Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)