Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2019 - XI ZR 309/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges sowie den Richter Dr. Tolkmitt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Kläger haben die beklagte Bank nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen auf Zahlung von 100.028,97 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Zahlung von 80.000 € und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Februar 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 100.028,97 € festgesetzt.
II.
- 2
- Die gegen diese Wertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung ist zulässig , insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1) erhoben worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
- 3
- Klagt ein Darlehensnehmer nach Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung auf Rückzahlung seiner auf den Vertrag erbrachten Leistungen Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta , richtet sich der Streitwert nach dem Betrag, zu dessen Rückzahlung der Darlehensgeber verurteilt werden soll. Dass diese Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta beantragt wird, mindert den Streitwert entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung nicht um den Betrag der Darlehensvaluta (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 1 f.). Die Gegenvorstellung beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, in dem Antrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung liege eine Aufrechnungserklärung. Die Kläger haben nicht nur die Zahlung des sich nach Aufrechnung zu ihren Gunsten ergebenden Saldos verlangt. Ihre Klage war vielmehr auf Rückzahlung des ungekürzten Betrages ihrer auf den Vertrag erbrachten Leistungen Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichtet und hätte im Falle eines Prozesserfolges zu einem entsprechenden Vollstreckungstitel geführt.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.11.2017 - 3 O 7479/17 -
OLG München, Entscheidung vom 26.04.2018 - 5 U 29/18 -
Annotations
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.