Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - XI ZR 266/09
published on 30/11/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - XI ZR 266/09
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 266/09
vom
30. November 2010
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
am 30. November 2010
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechtsprechung des Senats zur sekundären Behauptungslast des Bereicherungsschuldners (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 sowie vom 28. April 2009 - XI ZR 227/08, WM 2009, 1271 Rn. 16) steht nicht der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte als Bereicherungsschuldnerin sei nach den Umständen des vorliegenden Falles gehalten, konkret zur Prüfung der Vollmachtsurkunde und zum Abschluss des Darlehensvertrags vorzutragen. Von der Partei, die die sekundäre Darlegungslast trifft, kann verlangt werden, konkrete und nachvollziehbare Tatsachen vorzutragen und dadurch im Einzelnen darzulegen, dass die zugrunde liegende Behauptung der beweisbelasteten Partei unzutreffend ist (vgl. Senat, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 227/08, WM 2009, 1271 Rn. 16 und vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645 Rn. 18, sowie Beschluss vom 16. März 2010 - XI ZR 175/09, juris, Rn. 13). Ob Vortrag einer Partei der diese treffenden sekundären Darlegungslast genügt, hat das Tatsachengericht im Einzelfall zu beurteilen, das den Grundsatz zu beachten hat, dass sich der Umfang der Darlegungslast nach der Intensität des Sachvortrags des Gegners richtet (BGH, Urteile vom 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211 f. und vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, 1405 f.). Ein Rechtsfehler ist dabei dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 426.369,20 €.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 426.369,20 €.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp
LG München I, Entscheidung vom 16.11.2006 - 22 O 24754/05 -
OLG München, Entscheidung vom 14.07.2009 - 5 U 2344/07 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 28/04/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 227/08 Verkündet am: 28. April 2009 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)