Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2016 - XI ZR 236/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Gegenvorstellung der Kläger gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Dieser Wert beläuft sich, wenn Rechtsmittelanträge nicht eingereicht werden, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer.
- 2
- Die Beschwer der Kläger beträgt wie vom Senat mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 festgesetzt 79.282,96 €. Ein Zahlungsbegehren in dieser Höhe haben die Kläger ohne Rücksicht darauf verfolgt, dass die Beklagte einen Teilbetrag hinterlegt hat. Mit ihrem Begehren auf Verurteilung der Beklagten in diesem Umfang sind sie in der Berufungsinstanz vollständig unterlegen. Damit ist dieser Betrag unvermindert wertbestimmend.
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2014 - 10 O 668/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.03.2015 - 17 U 121/14 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.