Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2007 - XI ZR 229/06

bei uns veröffentlicht am30.05.2007
vorgehend
Landgericht Cottbus, 6 O 332/03, 27.05.2004
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3 U 130/04, 21.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 229/06
vom
30. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Mai 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), hat keinen Erfolg.
2
DerRechtsbehelfnach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2004 - XI ZR 35/01, S. 2 des Umdrucks; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. GKG § 66 Rdn. 18, jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Kostenrechtswidrigkeit macht die Klägerin nicht geltend. Sie liegt auch nicht vor, weil der Kostenansatz sachlich und rechnerisch richtig ist. Die Einwände der Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
3
Soweit die Klägerin auf ihr geringes Einkommen verweist, bleibt ihr unbenommen, im Beitreibungsverfahren Zahlungserleichterungen zu beantragen.
4
Verfahren Das über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 27.05.2004 - 6 O 332/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 U 130/04 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2005 - V ZR 218/04

bei uns veröffentlicht am 13.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 218/04 vom 13. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Senat

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2004 - XI ZR 35/01

bei uns veröffentlicht am 13.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 35/01 vom 13. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann
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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2015 - XI ZB 12/12

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB12/12 vom 15. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG (in der im Juni 2012 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) § 66 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 218/04
vom
13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof
der Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgesehener Einzelrichter.
BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Der Kostenansatz vom 8. Dezember 2004 wird aufgehoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Gründe


I.


Der Kläger nahm den Beklagten wegen eines defekten Regenfallrohrs in Anspruch. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage mit am 30. September 2003 verkündetem Urteil als unbegründet ab. Am 10. August 2004 richtete der Kläger an das Justizministerium des Landes in dem ein Schreiben, er gegen den Vorsitzenden der entscheidenden Kammer aus Anlaß des Urteils den Vorwurf der Rechtsbeugung erhob und gegen den Vorsitzenden Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattete , „verbunden mit einem Antrag auf Revision gegen dieses Urteil“. Das Mini-
sterium leitete das Schreiben an die Staatsanwaltschaft und an das Landgericht weiter. Das Landgericht hat in dem Schreiben die Erhebung einer Revision gegen das Urteil vom 30. September 2003 gesehen und es dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Nach einem Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Revision hat der Kläger den die Revision des Urteils betreffenden Teil seiner Strafanzeige zurückgenommen. Daraufhin ist gegen ihn eine Gebühr wegen „Beendigung des gesamten Verfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels“ nach Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses festgesetzt worden. Dagegen erhebt der Kläger Widerspruch.

II.


Der Widerspruch des Klägers gegen den Kostenansatz vom 8. Dezember 2004 ist als Erinnerung nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG zulässig und in der Sache auch begründet.
1. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, daß über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, daß § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. 15/1971 S. 157), ergibt sich aber, daß die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen ist. Bei dem Bundesgerichtshof ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozeßrechtlich jedoch weder vorgese-
hen noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 GVG) und damit nicht zulässig (Kissel, GVG, 4. Aufl., § 139 Rdn. 1).
2. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses ist nicht angefallen, weil der Kläger gegen das am 30. September 2003 verkündete Urteil des Landgerichts kein Rechtsmittel, insbesondere auch keine (unzulässige) Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hat. Seine an das Justizministerium des Landes gerichtete und später auf dem Dienstweg an die Staatsanwaltschaft Dortmund weitergeleitete Strafanzeige hat der Kläger zwar mit „einem Antrag auf Revision“ des Urteils verbunden. Damit hat der Kläger aber nicht zugleich ein Rechtsmittel im technischen Sinne eingelegt. Der Antrag geht vielmehr, wie die Schreiben vom 16. und 23. November 2004 an den Bundesgerichtshof zeigen, von der unzutreffenden Vorstellung aus, die Staatsanwaltschaft habe die rechtliche Möglichkeit, ein auf Grund von Rechtsbeugung ergangenes Urteil aufzuheben. Nur das hat er beantragt. Damit aber fehlt der Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof und dem Kostenansatz die Grundlage.

III.


Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 8, § 72 Nr. 1 GKG.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 35/01
vom
13. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,
Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers zu 2 a) vom 8. Dezember 2003 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 18. Oktober 2001 - KSB ... - wird zurückgewiesen.

Gründe:


Die Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG hat keinen Erfolg.
Der Rechtsbehelf nach § 5 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503 und vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, S. 3 des Umdrucks). Dies ist hier nicht der Fall. Mit der Erinnerung wird lediglich die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB erhoben , die, wenn sie begründet wäre, in der Kostengrundentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen (BGHZ 54, 204, 207). Im Verfahren nach § 5 GKG ist die im Senatsbeschluß vom 16. Oktober 2001 getroffene Kostengrundentscheidung bindend (vgl. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. GKG § 5 Rdn. 23 m.w.Nachw.). Im übrigen ist die Dürftigkeitseinrede auch unbegründet, weil die Kläger die Revision erst nach dem
Tod des Erblassers eingelegt haben und die Kosten des Revisionsver- fahrens mithin keine Nachlaßverbindlichkeiten, sondern Eigenschulden der Kläger sind (vgl. MünchKomm/Siegmann, BGB 3. Aufl. § 1967 Rdn. 37 m.w.Nachw.).
Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.