Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2018 - XI ZB 2/18

bei uns veröffentlicht am25.09.2018
vorgehend
Amtsgericht Düsseldorf, 35 C 142/17, 12.09.2017
Landgericht Düsseldorf, 10 T 6/17, 05.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 2/18
vom
25. September 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:250918BXIZB2.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen angeblich rechtswidrigen Verhaltens als Drittschuldnerin bei der Durchführung einer Pfändung auf Schadensersatz und Feststellung in Anspruch. Das Amtsgericht hat einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 12. September 2017 zurückgewiesen. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 16. Oktober 2017 zurückgewiesen. Das den Einzelrichter betreffende Ablehnungsgesuch der Klägerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 5. Dezember 2017 für unbegründet erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz (§§ 42 ff. ZPO) sieht im Ablehnungsverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht ausdrücklich zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 - XI ZB 5/16, juris Rn. 4 mwN).
3
Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch, soweit sie es als Revision bezeichnet , unzulässig. Eine Revision findet gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen Endurteile statt. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2017 - 35 C 142/17 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2017 - 10 T 6/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2016 - XI ZB 5/16

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 5/16 vom 3. Mai 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:030516BXIZB5.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg s

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

4
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41, vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113, vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11, vom 10. April 2015 - I ZA 1/15, juris Rn. 2, vom 23. April 2015 - III ZB 67/15, juris und vom 23. Juli 2015 - IX ZA 19/15, juris Rn. 3).

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.