Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2013 - X ZR 74/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 29. Oktober 2012 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten mit 212 Stunden à 95 €, mithin insgesamt 20.140 € abgerechnet und hierfür einen Honorarvorschlag in Höhe von pauschal 20.000 € unterbreitet, dem nur eine Partei zugestimmt hat.
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- II. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch hinsichtlich des schriftlichen Gutachtens ist nur teilweise gerechtfertigt (§ 8 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG).
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- 1. Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet. Dies setzt voraus, dass der Sachverständige sich mit der Aufarbeitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut macht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften einarbeitet. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich selbst überlassen. Dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger , insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4; vom 12. Juli 2011 - X ZR 115/06 Rn. 3).
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- 2. Das angegriffene Patent betrifft ein Aufzugssystem mit Kabine, Gegengewicht sowie Seil mit zusammenwirkender Treibscheibe und Antriebsmaschine. Mit der Nichtigkeitsklage wurde eine unzulässige Erweiterung, mangelnde Patentfähigkeit und eine Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpatents geltend gemacht.
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- Nach dem Umfang des Prüfstoffs handelt es sich um ein in der Berufungsinstanz an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfahren. Die Prozessakten sind umfangreich, ebenso die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze. In derartigen Verfahren hat der Senat mehrfach entschieden , dass die Proportionalität noch gewahrt ist, wenn ein Aufwand von nicht mehr als 150 Stunden abgerechnet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5; vom 1. April 2008 - X ZR 84/05 Rn. 8; vom 12. Juli 2011 - X ZR 115/06 Rn. 7). Da der Prüfungsumfang hier an der oberen Grenze des Durchschnitts liegt, legt der Senat auch im Streitfall eine Stundenzahl von 150 zugrunde.
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- 3. Der Sachverständige hat in seiner Abrechnung einen Stundensatz von 95 € geltend gemacht. Die Leistung des Sachverständigen entspricht keiner der in Anlage 1 zu § 9 JVEG genannten Sachgebieten, weshalb sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzuordnen ist. Für die Tätigkeit von Sachverständigen in Patentnichtigkeitsverfahren ist dies die Honorargruppe 10 mit einem Stundensatz in Höhe von 95 € (BGH, Beschlüsse vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; vom 15. Mai 2007 - X ZR 75/05 Rn. 4; vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 9; vom 12. Juli 2011 - X ZR 115/06 Rn. 7).
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- Daraus ergibt sich für das schriftliche Gutachten eine Gesamtvergütung von (150 Stunden zu je 95 € =) 14.250 €.
Hoffmann Schuster
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 01.02.2011 - 1 Ni 11/09 (EU) -
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Annotations
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.
(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.
(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.
(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn
- 1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, - 2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und - 3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.