Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - X ZR 115/06

published on 12/07/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - X ZR 115/06
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Bundespatentgericht, 3 Ni 36/04, 27/06/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 115/06
vom
12. Juli 2011
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:
Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. S. -Z. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Sachverständigen auf 18.871,02 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Gründe:


1
I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 15. März 2010 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten mit 210 Stunden à 85 €, mithin 17.850 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 3.391,50 €, gesamt mit 21.241,50 € abgerechnet. Diese Kostenrechnung wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert ; die anwesenden Parteien gaben hierzu keine Stellungnahme ab.
2
1. Der geltend gemachte Vergütungsanspruch hinsichtlich des schriftlichen Gutachtens ist im Wesentlichen gerechtfertigt (§ 8 Abs. 1, Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG).
3
Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet. Dies setzt voraus, dass der Sachverständige sich mit der Aufarbeitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut macht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften einarbeitet. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich selbst überlassen. Dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständiger , insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein (Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - X ZR 159/05, GRUR-RR 2009, 120 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 4).
4
2. Das dem angegriffenen Streitzertifikat zugrunde liegende Patent betrifft eine pharmazeutische Zusammensetzung zur Inhibierung der Knochenresorption und umfasst einen Patentanspruch. Mit den drei verbundenen Nichtigkeitsklagen wurde mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht. Das Patentgericht hat das Streitzertifikat für nichtig erklärt. Das Urteil des Patentgerichts um- fasst 17 Seiten, die Berufungsbegründung allein 50 und die Berufungserwiderungen zweier der drei Klägerinnen je circa 30 Seiten.
5
Nach dem Beweisbeschluss waren Fragen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit zu beantworten und in diesem Rahmen sechs Veröffentlichungen zu prüfen. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen umfasst 14 Seiten.
6
Was den Prüfstoff betrifft, handelt es sich um ein in der Berufungsinstanz an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfahren. Die Prozessakten sind, auch wenn die Klägerinnen zu 2 und 3 ihre Klagen im Laufe des Berufungsverfahrens zurückgenommen haben, umfangreich, ebenso die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze. In derartigen Verfahren hat der Senat mehrfach entschieden, dass die Proportionalität nicht gewahrt ist, wenn ein Aufwand von mehr als 100 bis 150 Stunden abgerechnet wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2007 - X ZR 52/05 Rn. 5; Beschluss vom 1. April 2008 - X ZR 84/05 Rn. 8). Da der Umfang hier an der oberen Grenze des Durchschnitts liegt, legt der Senat auch im vorliegenden Fall eine Stundenzahl von 150 zugrunde.
7
3. Der Sachverständige hat in seiner Abrechnung einen Stundensatz von 85 € geltend gemacht. Da die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren nach der Rechtsprechung des Senats nach billigem Ermessen der Honorargruppe 10 nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zugeordnet werden kann (Senat, Beschluss vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175; Beschluss vom 15. Mai 2007 - X ZR 75/05 Rn. 4; Beschluss vom 15. Februar 2011 - X ZR 7/09 Rn. 9), ist für die Berechnung der Vergütung des Sachverständigen ein Stundensatz von 95 € zugrunde zu legen. Dieser Stundensatz ist auch hier unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich vereinbarten Stundensätze gerechtfertigt.
8
Hieraus ergibt sich für das schriftliche Gutachten folgende Abrechnung: 150 Stunden à 95 € 14.250,00 € Umsatzsteuer 2.707,50 € insgesamt 16.957,50 €
9
II. Für die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige insgesamt 1.913,52 € verlangt. Die noch an der mündlichen Verhandlung beteiligten Parteien haben der Erstattung dieses Betrags zugestimmt.
10
III. Der Sachverständige erhält deshalb: für das schriftliche Gutachten 16.957,50 € für die Vorbereitung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung 1.913,52 € insgesamt 18.871,02 € Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Schuster
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.06.2006 - 3 Ni 36/04 -
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(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und
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Annotations

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.