Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2018 - X ZB 6/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der Anmelder meldete am 2. Oktober 2014 elektronisch ein Patent an, das einen Schwammkörper zur Reinigung von Oberflächen betrifft (Stammanmeldung). Hierfür entrichtete er die Anmeldegebühr in Höhe von 80 €.
- 2
- Am 29. Oktober 2014 erklärte der Anmelder per Telefax die Teilung seiner zwölf Patentansprüche umfassenden Anmeldung. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die abgetrennte Teilanmeldung 10 2014 015 924.8, die 14 Patentansprüche umfasst. Mit Einzugsermächtigung vom gleichen Tag in Höhe von 80 € entrichtete der Anmelder die Anmeldegebühr für die Teilanmeldung. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 wies das Patentamt den Anmelder darauf hin, dass sich die Anmeldegebühr um die im Kostenmerkblatt (Gebührennummer 311 100/311 050) des Patentamts ausgewiesenen Beträge erhöhe, wenn für den Ausscheidungsantrag mehr als zehn Patentansprüche eingereicht würden und die Anzahl der in der Stammanmeldung eingereichten Patentansprüche überschritten werde. Eine weitere Zahlung erfolgte nicht.
- 3
- Die Stammanmeldung wurde am 17. November 2014 zurückgenommen. Im März 2015 erstattete das Patentamt dem Anmelder den gezahlten Betrag in Höhe von 80 € abzüglich einer Erstattungsgebühr in Höhe von 10 €.
- 4
- Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 hat das Patentamt festgestellt, dass die Teilungserklärung als nicht abgegeben gelte. Im Beschwerdeverfahren, dem die Präsidentin des Patentamts beigetreten ist, hat der Anmelder sein Begehren weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 12. April 2017 hat das Patentgericht festgestellt , dass die Rechtsfolge des § 39 Abs. 3 PatG, wonach die Teilungserklärung als nicht abgegeben gilt, nicht eingetreten sei. Hiergegen richtet sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts.
- 5
- II. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus ihrer Zulassung durch das Patentgericht. Für die Statthaftigkeit ist vielmehr maßgebend der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2015 - X ZB 8/14, GRUR 2015, 1144 Rn. 5 - Überraschungsei).
- 6
- Die vorliegende Rechtsbeschwerde richtet sich nicht lediglich gegen den Kostenansatz (§ 11 Abs. 3 PatG). Gegenstand ist ein Beschluss, mit dem das Patentgericht festgestellt hat, dass die Rechtsfolgen des § 39 PatG nicht eingetreten sind. Damit stellt der Rechtsmittelführer in Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für diese Feststellung bestehen.
- 7
- III. Das Patentgericht hat festgestellt, dass die vorliegende Teilungserklärung nicht gemäß § 39 Abs. 3 PatG als nicht abgegeben gelte. Der Anmelder habe die erforderlichen Anmeldungsunterlagen und Gebühren für die Teilanmeldung fristgerecht beigebracht. Für die Zeit bis zur Teilung seien Gebühren in gleicher Höhe zu entrichten, wie sie für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten gewesen seien. Der Umstand, dass das Patentamt dem Anmelder diesen Betrag abzüglich einer Erstattungsgebühr zurückgezahlt habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Unerheblich sei auch, dass der Anmelder mit der Teilungserklärung mehr Ansprüche angemeldet habe als mit der Stammanmeldung.
- 8
- Die für die Teilanmeldung angefallene höhere Anmeldegebühr, die sich aus der Erhöhung der Anzahl der Ansprüche in den Anmeldungsunterlagen der abgetrennten Anmeldungen zu der Stammanmeldung ergebe, gehöre nicht zu den nach § 39 Abs. 2 und 3 PatG zu entrichtenden Gebühren. Vielmehr unterliege diese den allgemeinen Regelungen des Patentkostengesetzes. Der Umstand , dass der Anmelder die danach zu entrichtenden weiteren Anspruchsgebühren nicht entrichtet habe, führe zwar nach § 6 Abs. 2 PatKostG zur Unwirksamkeit der Erhöhung der Anzahl der Ansprüche. In Folge könne die Prüfung der Teilanmeldung nicht auf der Grundlage des Anspruchssatzes mit der erhöhten Anspruchszahl erfolgen, sondern lediglich auf der Grundlage des bisherigen zur Stammanmeldung eingereichten Anspruchssatzes mit der niedrigeren Anspruchszahl. In der ungeteilten Anmeldung führe die Nichtvornahmefiktion des § 6 Abs. 2 PatKostG dazu, dass die Anmeldung auf der Grundlage des nicht erhöhten Anspruchssatzes weiter zu behandeln sei. Die Regelung des § 39 Abs. 3 PatG biete keine hinreichende Grundlage für eine andere Beurteilung im Fall einer Teilanmeldung. Die Vorschrift sei vielmehr dahin auszulegen, dass mit Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Teilanmeldung zur Vollanmeldung erstarke und dies nicht wegen Nichtzahlung der erhöhten Anspruchsgebühren rückgängig gemacht werden könne.
- 9
- IV. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
- 10
- Das Patentgericht hat rechtfehlerfrei angenommen, dass die Teilungserklärung nicht im Sinne des § 39 Abs. 3 PatG als nicht abgegeben gilt.
- 11
- 1. Der Anmelder hat die Gebühren für die Zeit bis zur Teilung fristgerecht entrichtet.
- 12
- a) Mit dem Eingang der Teilungserklärung beim Patentamt entstehen die abgetrennte Anmeldung und mit ihr ein weiteres Anmeldeverfahren. Die Wirksamkeit der durch die Teilungserklärung bewirkten Teilung ist nach § 39 Abs. 3 PatG davon abhängig, dass innerhalb von drei Monaten nach Eingang die in Absatz 2 genannten Gebühren entrichtet und die nach den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen vollständigen Anmeldungsunterlagen eingereicht werden. Wird dieses Erfordernis nicht fristgerecht erfüllt, gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben. Ist die abgetrennte Anmeldung von vornherein oder infolge nachträglicher, vor der Erfüllung dieser Anforderungen eintretender Ereignisse nicht endgültig wirksam geworden, so fehlt oder entfällt mit der abgetrennten Anmeldung auch der Rechtsgrund für die spätere Gebührenpflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 - X ZB 9/92, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren ; Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rn. 37, 37c; Schulte/ Moufang, PatG, 10. Aufl., § 39 Rn. 31).
- 13
- b) Zutreffend ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass für die abgetrennte Anmeldung nach § 39 Abs. 2 PatG für den Zeitraum bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten sind, die für die Stammanmeldung zu entrichten waren. Denn der Anmelder verschafft sich durch die Teilung nachträglich die Möglichkeit, auf der Grundlage des Offenbarungsgehalts seiner ersten Anmeldung sein Patentbegehren neu zu gestalten.
- 14
- c) Hierauf sind die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung allerdings nicht beschränkt. Geht die Anspruchszahl in der Teilanmeldung über die Zahl der Ansprüche in der Stammanmeldung hinaus, hat der Anmelder zusätzlich zu der Gebühr nach § 39 Abs. 2 PatG die Differenz der Anmeldegebühr zu entrichten. Die im Zeitraum nach der Teilung in der abgetrennten Anmeldung selbst neu anfallenden Gebühren richten sich nach den allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften (vgl. Regierungsbegründung vom 7. September 1978 zum Entwurf eines Gesetzes über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 8/2087 S. 31; Gleiter/Fischer in Fitzner/Lutz/ Bodewig, BeckOK Patentrecht, 8. Edition, § 39 Rn. 46; Benkard/Schäfers, aaO, § 39 Rn. 33).
- 15
- Nach dem geltenden Kostenrecht ist Rechtsgrundlage für eine solche Erhöhung einer bereits angefallenen Anmeldegebühr der Gebührentatbestand (§ 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311 050/311 100 des Gebührenverzeichnisses) selbst. Gemäß § 3 Abs. 1 PatKostG werden die Gebühren mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig , soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei einer Teilanmeldung ist die Einreichung der Unterlagen gemäß § 39 Abs. 3 PatG entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Gleiter/Fischer in Fitzner/Lutz/Bodewig, aaO, § 39 Rn. 42) jedenfalls als Einreichung der Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 PatKostG anzusehen. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob darin zugleich auch eine Änderung der ursprünglichen Anmeldung liegt. Während die Teilungserklärung lediglich das Verfahren trennt, entfaltet die Teilanmeldung bei Einreichung der Unterlagen, insbesondere der Patentansprüche nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG, ihre materiell-rechtliche Wirkung. Mit Bestimmung des Inhalts der Teilanmeldung entsteht der Anspruch auf Patenterteilung für einen den materiellen Schutzvoraussetzungen entsprechenden Gegenstand. Erst die Teilanmeldung begründet den gebührenpflichtigen Tatbestand, aus dem sich die Gebührenhöhe ableitet (Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rn. 37 f.).
- 16
- Vor diesem Hintergrund genügt es, dass der erhöhte Gebührentatbestand zu irgendeinem Zeitpunkt im Verfahren verwirklicht wird. Auch im Fall einer abgetrennten Anmeldung ist es für den Anfall einer erhöhten Gebühr nicht von Bedeutung, ob der erhöhte Gebührentatbestand bereits bei Einreichung der ursprünglichen Anmeldung erfüllt war.
- 17
- d) Nach diesen Maßstäben sind im Streitfall für die abgetrennte Anmeldung zum einen die nach § 39 Abs. 2 PatG zu entrichtende Anmeldegebühr und zum anderen für die um zwei auf 14 erhöhte Anspruchszahl weitere Anmeldegebühren nach § 2 Abs. 1 PatKostG i.V.m. Nr. 311 050/311 100 zu entrichten.
- 18
- Wie das Patentgericht beanstandungsfrei festgestellt hat, hat der Anmelder die Anmeldegebühr für die abgetrennte Anmeldung entrichtet, ist aber die erhöhte Gebühr schuldig geblieben.
- 19
- 2. Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 39 Abs. 3 PatG nur diejenigen Gebühren zu entrichten sind, die sich aus § 39 Abs. 2 PatG ergeben (vgl. BGH, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungskosten; Benkard/Schäfers, aaO, § 39 Rn. 33, Gleiter/Fischer in Fitzner /Lutz/Bodewig, aaO, § 39 Rn. 45; Schulte/Moufang, aaO, § 39 Rn. 30).
- 20
- Sinn und Zweck der Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung nach § 39 Abs. 3 PatG ist es, den Anmelder anzuhalten, innerhalb der vorgesehenen Frist die Anmeldungsunterlagen und die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung beizubringen, und im Fall einer Fristversäumnis den bis dahin bestehenden Schwebezustand zu beenden, was ohne die Nichtabgabefiktion durch eine mit Säumnisfolgen sanktionierte Aufforderung des Patentamts zur Beibringung der Anmeldeunterlagen und der Gebühren hätte bewerkstelligt werden müssen (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf des GPatG, BT-Drucks. 8/2087, S. 31). Dies schließt es aus, die Folgen des § 39 Abs. 3 PatG auf die Nichtentrichtung einer erhöhten Anmeldegebühr zu erstrecken, die sich erst aus den beizubringenden Anmeldungsunterlagen ergibt. Auch der systematische Zusammenhang spricht dafür, dass mit den in § 39 Abs. 3 PatG angesprochenen Gebühren nach Grund und Höhe die Gebühren aus § 39 Abs. 2 PatG gemeint sind. Eine andere Sichtweise würde bedeuten, das Schicksal der Teilungserklärung mit Gebührentatbeständen zu verknüpfen, die allein durch Ereignisse in dem Verfahren der abgetrennten Anmeldung verwirklicht werden und in keinem inneren Zusammenhang mit der Teilungserklärung stehen, insbesondere nicht als Folge der durch die Teilung bewirkten Verfahrensverdoppelung angesehen werden können.
- 21
- 3. Zu Recht hat das Patentgericht weiter angenommen, dass die spätere Nichtentrichtung der erhöhten Anmeldegebühr den Bestand der Teilungserklärung unberührt lässt.
- 22
- a) Mit den Säumnisfolgen des § 6 Abs. 2 PatKostG kann ein Wegfall der Teilungserklärung nicht unmittelbar begründet werden. Nach dieser Vorschrift gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wenn die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Da die Teilungserklärung selbst weder eine Anmeldung noch einen Antrag darstellt und auch keine sonstige Handlung ist, weil sie keinen für das Patentkostengesetz relevanten Gebührentatbestand verwirklicht, scheidet sie als Gegenstand der Fiktionen des § 6 Abs. 2 PatKostG aus. Vielmehr ist die Teilungserklärung Regelungsgegenstand des spezielleren § 39 PatG.
- 23
- b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde können die Säumnisfolgen des § 6 Abs. 2 PatKostG auch nicht mittelbar den Eintritt der Rechtsfolge des § 39 Abs. 3 PatG bewirken.
- 24
- Die Vorschrift des § 39 Abs. 3 PatG stellt nach ihrem Wortlaut ausschließlich darauf ab, dass die erforderlichen Anmeldungsunterlagen oder die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht fristgerecht eingereicht werden. Bereits mit dem fristgemäßen tatsächlichen Einreichen der Unterlagen ist inso- weit der oben dargelegte Zweck der Vorschrift, den Anmelder auch zur Beibringung dieser Anmeldungsunterlagen zu veranlassen, erreicht. Ein solches Verständnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Gebühren, die sich erst aufgrund der eingereichten Unterlagen ergeben, nicht innerhalb der dafür nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen geltenden Fristen gezahlt werden. Daher ist es für die Erfüllung der Anforderungen des § 39 Abs. 3 PatG unerheblich, wenn aufgrund der späteren Nichtzahlung solcher Gebühren Ansprüche rückwirkend als nicht eingereicht gelten.
- 25
- Diese Erwägungen gelten unabhängig davon, ob mit der Rechtsbeschwerde anzunehmen ist, dass die Nichtzahlung der erhöhten Anmeldegebühr zur Fiktion der Rücknahme der abgetrennten Anmeldung führt, denn diese Rücknahme beträfe lediglich die abgetrennte Anmeldung, nicht aber die Teilungserklärung bzw. die Teilung selbst.
- 26
- Bei anderer Sichtweise würde der Schwebezustand entgegen § 39 Abs. 3 PatG und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zu einer Eingrenzung auf drei Monate (vgl. Regierungsbegründung zum Entwurf des GPatG, BT-Drucks. 8/2087, S. 31) über die vorgesehene Dreimonatsfrist hinaus aufgrund der gegebenenfalls später beginnenden Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 PatKostG für die Entrichtung der erhöhten Anspruchsgebühr in der abgetrennten Anmeldung verlängert werden.
- 27
- 4. Mit der tatsächlichen Einreichung der Anmeldungsunterlagen und der Entrichtung der Gebühren nach § 39 Abs. 2 PatG wird die Teilungserklärung daher endgültig wirksam und die abgetrennte Anmeldung erstarkt zu einer endgültig wirksamen, selbständigen Anmeldung (vgl. BGH, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren). Alle später eintretenden Ereignisse, auch soweit sie Rückwirkung entfalten, erfassen allenfalls die abgetrennte Anmeldung, nicht jedoch die Teilungserklärung oder die Wirksamkeit der Teilung. Mängel der Anmeldung selbst sind nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zu beurteilen und können unter den Voraussetzungen des § 42 PatG beseitigt werden.
- 28
- V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 109 Abs. 1 PatG, § 22 Abs. 1 GKG).
- 29
- VI. Eine mündliche Verhandlung erachtet der Senat nicht als erforderlich (§ 107 Abs. 1 PatG).
Deichfuß Marx
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.04.2017 - 7 W(pat) 28/15 -
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(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere
- 1.
die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln; - 2.
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes; - 3.
die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren; - 4.
die Einreichung einer Klage; - 5.
die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt.
(2) Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate werden am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen richtet sich nach Satz 3.
(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes fällig. Wird eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.
(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.
(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf
- 1.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; - 2.
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen; - 2a.
die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte; - 2b.
Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten erforderlich sind; - 3.
die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen; - 4.
den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; - 5.
den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen; - 6.
die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.
(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere
- 1.
die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln; - 2.
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes; - 3.
die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren; - 4.
die Einreichung einer Klage; - 5.
die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt.
(2) Die Jahresgebühren für Patente und Patentanmeldungen und die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und eingetragene Designs sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Wird ein Gebrauchsmuster oder ein Design erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate werden am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen richtet sich nach Satz 3.
(3) Die Verlängerungsgebühren für Marken sind jeweils für die folgende Schutzfrist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer gemäß § 47 Absatz 1 des Markengesetzes fällig. Wird eine Marke erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.
(2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
(3) Die Anmeldung muß enthalten:
- 1.
den Namen des Anmelders; - 2.
einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist; - 3.
einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll; - 4.
eine Beschreibung der Erfindung; - 5.
die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(7) Auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.
(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.
(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.
(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.
(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.
(1) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
(2) Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren. Dies gilt nicht für die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die Recherche nach § 43, wenn die Teilung vor der Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt worden ist, es sei denn, daß auch für die abgetrennte Anmeldung ein Antrag nach § 43 gestellt wird.
(3) Werden für die abgetrennte Anmeldung die nach den §§ 34, 35, 35a und 36 erforderlichen Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung eingereicht oder werden die Gebühren für die abgetrennte Anmeldung nicht innerhalb dieser Frist entrichtet, so gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.
(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.
(2) Ist offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmeldung
- 1.
seinem Wesen nach keine Erfindung ist, - 2.
nicht gewerblich anwendbar ist oder - 3.
nach § 1a Absatz 1, § 2 oder § 2a Absatz 1 von der Patenterteilung ausgeschlossen ist,
(3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3). Soll die Zurückweisung auf Umstände gegründet werden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.
(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.
(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.