Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2015 - X ZB 8/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Der Anmelder meldete am 28. März 2013 per Telefax ein Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (Patentamt) an, das ein Überraschungsei betrifft. Das papierene Original seiner Anmeldung reichte er am 16. April 2013 beim Patentamt ein.
- 2
- Mit Einzugsermächtigung vom 15. April 2013 entrichtete er die Anmeldegebühr in Höhe von 40 €. Am gleichen Tage beantragte er, ihm 10 € von der Anmeldegebühr zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, bei einer elektronischen Einreichung seiner Anmeldung wären gemäß dem Gebührenverzeichnis zum Patentkostengesetz nur 30 € zu entrichten gewesen, die hierfür vom Patentamt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Software unterstütze aber nur das kommerziell vertriebene Betriebssystem Windows.
- 3
- Die Gebrauchsmusterstelle beim Patentamt wies den Erstattungsantrag des Anmelders mit Beschluss vom 2. Juli 2013 zurück. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Juni 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
- 4
- II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
- 5
- Die Statthaftigkeit ergibt sich nicht bereits aus der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 2011 - X ZB 2/11, GRUR 2011, 1053 Rn. 5 - Ethylengerüst). Vielmehr findet auch in diesem Fall gemäß § 11 Abs. 3 des Patentkostengesetzes (PatKostG) eine Rechtsbeschwerde ebenso wie eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts nicht statt, wenn sie den Kostenansatz betrifft.
- 6
- Eine (Rechts-)Beschwerde wäre nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer in Frage stellt, ob überhaupt eine Grundlage für die Erhebung der in Rede stehenden Gebühr besteht, und sich nicht nur gegen den Ansatz von Kosten wendet, deren Grundlage sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGH aaO Rn. 9).
- 7
- Im Streitfall wendet sich der Anmelder indessen allein gegen den Kostenansatz. Er hat ein Gebrauchsmuster in Papierform angemeldet; hierfür ist gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 321 100 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 40 € entstanden.
- 8
- Die Frage, ob statt dessen eine Gebühr gemäß Nr. 321 000 des Gebührenverzeichnisses in Höhe von 30 € für eine Anmeldung in elektronischer Form abzurechnen gewesen wäre oder, worauf sich die Rechtsbeschwerde bezieht, die Gebühr gemäß Nr. 321 100 für eine Einreichung in Papierform in Höhe von 10 € gemäß § 9 PatKostG wegen des Fehlens einer auf Linux-Systemen verwendbaren Software zur elektronischen Anmeldung zum Teil hätte niederge- schlagen werden müssen, gehört jeweils zum Kostenansatz. § 8 Abs. 2 PatKostG bringt ebenso wie die für die ordentliche Gerichtsbarkeit inhaltsgleiche Vorschrift des § 21 GKG und dessen Einordnung unter dem mit Kostenansatz überschriebenen 4. Abschnitt des Gerichtskostengesetzes deutlich zum Ausdruck , dass die Frage einer Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zum Kostenansatz zählt. Eine Rechts- oder weitere Beschwerde zu diesen Fragen ist damit nicht statthaft.
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.06.2014 - 35 W(pat) 25/13 -
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 entscheidet die Stelle, die die Kosten angesetzt hat. Sie kann ihre Entscheidung von Amts wegen ändern. Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei der Stelle einzulegen, die die Kosten angesetzt hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Erinnerung kann der Kostenschuldner Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden und ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Erachtet das Deutsche Patent- und Markenamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie dem Bundespatentgericht vorzulegen.
(3) Eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz findet nicht statt.
(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
(1) Die Kosten werden angesetzt:
- 1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt - a)
bei Einreichung einer Anmeldung, - b)
bei Einreichung eines Antrags, - c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren, - d)
bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie - e)
bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,
- 2.
beim Bundespatentgericht - a)
bei Einreichung einer Klage, - b)
bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, - c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie - d)
bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.