Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2005 - X ZB 30/03

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 10. Mai 1994 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität einer Anmeldung vom 12. Mai 1993 in der Slowakischen Republik angemeldeten deutschen Patents 44 16 514, das „Wickel - und Krempelteil der Konfektioniertrommel“ betrifft und vier Patentansprüche umfasst. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Patentschrift verwiesen. Die Einsprechende hat gegen das Patent mit der Begründung Einspruch eingelegt, das Patent gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig. Die Patentabteilung 1.16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent nach Prüfung des Einspruchs in vollem Umfang aufrechterhalten. Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht das von der Patentinhaberin nur mit zwei Änderungen in Patentanspruch 1 verteid igte Patent unter Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts widerrufen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verletze das rechtliche Gehör der Patentinhaberin und sei nicht im Sinn des Gesetzes mit Gründen versehen. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. II. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil mit ihr eine Verletzung der Bestimmungen des § 100 Abs. 3 Nr. 3, 6 PatG gerügt wird. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen.1. Das Beschwerdegericht hat seine Auffassung, dass das Wickel- und Krempelteil einer Konfektioniertrommel mit den Merkmalen in Patentanspruch 1 in seiner verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, im wesentlichen damit begründet, es unterscheide sich von dem in der tschechoslowakischen Patentschrift 216 895 beschriebenen Krempelteil lediglich dadurch, dass die Zugmittel als zumindest zwei elastische Zugringe ausgebildet seien, die den Hebelarmen der einzelnen Gruppen gemeinsam seien. Diesem Unterschied komme jedoch keine patentbegründende Bedeutung zu. Durch die USPatentschrift 4 362 592 sei nämlich ein „Wickel- und Krempelteil“ einer Konfektioniertrommel bekannt, bei dem die Hebelarme durch zumindest zwei elastische Zugringe vorbelastet würden. Somit sei bekannt gewesen, dass der punktförmige Anpressdruck durch die Krempelrollen an den Enden der Hebelarme zum Umkrempeln der Lagen um den Wulstkern und zum Anpressen auf die Seitenteile ausreiche. Der Fachmann habe somit im Stand der Technik ein Vorbild , das Prinzip der Membran, die eine zylindrische Auflage für die Reifenkomponenten am Beginn des Montagevorgangs biete und einen über den Reifenumfang flächigen Anpressdruck erzeuge, zu verlassen und die Membran gegen Zugringe auszutauschen. Wenn der Fachmann nach einer Lösung suche, wie er die durch die Verwendung elastischer Hüllen (Membrane) als Zugmittel verursachte Störanfälligkeit verhindern könne, erhalte er beispielsweise aus der US-Patentschrift die Anregung, die Membran durch zumindest zwei Zugringe je Gruppe von Hebelarmen zu ersetzen, und gelange so ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG):
a) Sie beanstandet zunächst, dass das Bundespatentgericht davon ausgegangen sei, die tschechoslowakische Patentschrift 216 895 beschreibe ein
Wickel- und Krempelteil. Tatsächlich werde dort aber nur ein Krempelteil beschrieben. Darauf habe die Patentinhaberin auch ausdrücklich hingewiesen. Dieses Vorbringen sei vom Bundespatentgericht aber nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen worden, weil es andernfalls die in der tschechoslowakischen Patentschrift 216 895 beschriebene Vorrichtung nicht als „Wickel- und Krempelteil“ bezeichnet hätte. Damit sei das rechtliche Gehör der Patentinhaberin verletzt worden (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Bundespatentgericht in seinem angefochtenen Beschluss ersichtlich nicht davon ausgegangen ist, die tschechoslowakische Patentschrift 216 895 offenbare ein Wickel- und Krempelteil. Die von der Rechtsbeschwerde angezogene Stelle (Beschlussumdruck S. 7 Absatz 3) betrifft den Wickel- und Krempelteil des mit dem Einspruch angegriffenen Patents, in Bezug auf die tschechoslowakische Patentschrift spricht das Bundespatentgericht nur von einem Krempelteil (so Beschlussumdruck S. 7 Z. 8, Z. 17, S. 9 Z. 6). Lediglich an zwei Stellen der angefochtenen Entscheidung ist von einem Wickel- und Krempelteil in der tschechoslowakischen Patentschrift die Rede, nämlich auf S. 8 Z. 1, wonach sich der Gegenstand des Patents „von diesem bekannten Wickel- und Krempelteil“ durch die Ausbildung der Zugmittel unterscheide, und auf Seite 9, wo auf die Argumentation der Patentinhaberin Bezug genommen wird. Die letztere Stelle enthält schon keine Feststellungen des Bundespatentgerichts und ist deshalb für die Frage, ob das rechtliche Gehör der Rechtsbeschwerdeführerin verletzt worden ist, ohne Belang ; die erste Stelle bedeutet ersichtlich gegenüber der wiederholten Angabe, dass die tschechoslowakische Patentschrift 216 895 ein Krempelteil beschreibe , ein Vergreifen im Ausdruck, aus dem nicht der Schluss gezogen werden kann, das Bundespatentgericht habe den Vortrag der Patentinhaberin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
b) Die Rechtsbeschwerdeführerin meint weiter, das Bundespatentgericht habe ihren Vortrag, der Fachmann erhalte aus dem Stand der Technik nicht die Anregung, die Membran durch Zugringe zu ersetzen, nicht zur Kenntnis genommen. Der Austausch einer Membran durch Zugringe sei im Gegenteil sehr überraschend gewesen. Mit diesem Argument hat sich das Bundespatentgericht befasst (Beschlussumdruck S. 8 letzter Absatz). Dass das Bundespatentgericht abweichend von der Patentinhaberin argumentiert und die erfinderische Tätigkeit verneint hat, begründet nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
c) Die Rechtsbeschwerde sieht auch Vortrag der Patentinhaberin als nicht berücksichtigt an, dass ausgehend u.a. von der US-Patentschrift 4 362 592 die Verwendung von Zugringen abwegig sei. Dies geht jedoch an der Argumentation des Bundespatentgerichts vorbei, das insoweit lediglich auf eine Anregung für den Fachmann abgestellt hat. Mit etwaigen konstruktiven Schwierigkeiten , die sich bei der Übernahme ergeben konnten, musste sich das Bundespatentgericht in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht notwendigerweise auseinandersetzen. Bezieht sich die Versagung des rechtlichen Gehörs auf einzelne Feststellungen, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt, beruht die Entscheidung nicht auf diesem Verstoß (vgl. von Gierke in Ekey/Klippel, Markenrecht, § 83 MarkenG Rdn. 25 m.w.N.).
d) Die Rechtsbeschwerde bemängelt weiter, dass das Bundespatentgericht die Begriffe „einstufiges Verfahren“ und „einstufige Technologie“, die unterschiedliche Bedeutung hätten, gleichgesetzt habe. Im entgegengehaltenen Stand der Technik sei, was die Patentinhaberin dargelegt habe, bei der Herstellung der Radialreifen ein Mehrschrittverfahren erforderlich und auch vorhanden. Mit der Argumentation der Patentinhaberin, dass in der tschechoslowakischen
Patentschrift ein Krempelteil beschrieben sei, das nur auf die Ausführung eines ersten Arbeitsvorgangs beim Aufbau eines Radialreifens gerichtet sei, habe sich das Bundespatentgericht nicht auseinandergesetzt. Hiermit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht aufgezeigt. Mit der Argumentation der Patentinhaberin hat sich das Bundespatentgericht auseinandergesetzt (Beschlussumdruck S. 9). Die Frage, ob diese Auseinandersetzung zutreffend war, ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.1993 - I ZB 18/91, GRUR 1994, 215 - Boy; Rogge in Benkard, PatG, 9. Aufl. §§ 107, 108 Rdn. 8; Busse, PatG, 7. Aufl. § 107 PatG Rdn. 20; von Gierke in Ekey/Klippel, Markenrecht, § 89 MarkenG Rdn. 3). 2. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Begründungszwang (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Die vom Bundespatentgericht gegebene Begründung sei eklatant falsch. Der der Entscheidung zugrunde liegende Gedankengang sei nicht nachvollziehbar. Die Gründe seien unverständlich, widersprüchlich und verworren. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch die Begründungsrüge eröffnet nicht die Prüfung und Entscheidung darüber, ob die vom Bundespatentgericht gegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist; das gilt selbst im hier nicht vorliegenden Fall von groben Fehlern (st. Rspr. seit BGHZ 39, 333, 338 - Warmpressen, zuletzt Sen.Beschl. v. 30.03.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Fehlen von Gründen lediglich der Fall gleichzusetzen, dass die Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die
Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken (zuletzt Sen.Beschl. v. 29.07.2003 - X ZB 29/01, GRUR 2004, 79, 80 - Paroxetin). Das ist hier nicht der Fall: Die Begründung des Bundespatentgerichts, mit der erfinderische Tätigkeit und damit im Ergebnis Patentfähigkeit im Sinn der §§ 1, 4 PatG verneint und damit das Vorliegen des Widerrufsgrunds des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG bejaht wird, ist weder inhaltslos noch in sich widersprüchlich. Das Bundespatentgericht leitet vielmehr das Naheliegen des die Lehre des Patents als vom Stand der Technik unterscheidend angesehenen Merkmals des Ersatzes des Zugmittels durch elastische Zugringe aus der US-Patentschrift 4 362 592 ab. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich angesehen (§ 107 Abs. 1 PatG); die Anregung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, bindet den Senat nicht. Melullis Keukenschrijver Ambrosius Meier-Beck Asendorf
Vorinstanzen:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.07.2003 - 8 W(pat) 52/00 -

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(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
- 1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(4) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Das Bundespatentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- 1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; - 2.
ästhetische Formschöpfungen; - 3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; - 4.
die Wiedergabe von Informationen.
(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.
(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß
- 1.
der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist, - 2.
das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann, - 3.
der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme), - 4.
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.
(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.
(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.
(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.