Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2005 - X ZB 29/04

bei uns veröffentlicht am15.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 29/04
vom
15. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. Mai 2004 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Beschwerdewert: 319.050,94 €

Gründe:


I. Die Klägerin hat Rechtsbeschwerde dagegen erhoben, daß das Berufungsgericht ihre Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn für Klärschlammentsorgung. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 26. September 2003 zugestellt. Dieser legte für die Klägerin am 27. Oktober 2003, einem Montag, vorläufig nur zur Fristwahrung Berufung ein. Nachdem ihm die Klägerin mitge-
teilt hatte, daß die Berufung durchgeführt werden solle, übertrug er am 27. November 2003, einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, das Mandat auf den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der am selben Tage eine Verlängerung der Berufungsfrist um einen Monat, zugleich aber vorsorglich für den Fall, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt sein sollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen, daß die Büromitarbeiterin ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist versehentlich vom Tage der Berufungseinlegung an berechnet habe, wie dies nach altem Recht erforderlich gewesen sei, obwohl sie über die Neuregelung der Berufungsbegründungsfrist gründlich unterrichtet worden sei und die ihr übertragene Aufgabe der Fristenberechnung und -eintragung sonst immer sorgfältig und richtig erledigt habe. Die Mitarbeiterin führe einen Notfristenkalender, in welchen Vorfristen und Hauptfristen eingetragen würden. Im vorliegenden Fall sei für die Berufungsbegründung die Vorfrist zum 17. November 2003 und die Hauptfrist zum 27. November 2003 eingetragen worden.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe , daß ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden treffe. Ein Rechtsanwalt müsse , wenn ihm die Sache zur Vorfrist vorgelegt werde, die Hauptfrist nachberechnen. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß dies im vorliegenden Fall geschehen sei. Sie habe hierzu gar nichts dargelegt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere, weil das Berufungsgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen und zudem die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das Oberlandesgericht habe nicht festgestellt, daß die Akten dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu einem Zeitpunkt vorgelegt worden seien, zu welchem er den Fehler noch rechtzeitig hätte bemerken können. Damit sei zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß ihm die Sache erst am 27. November 2003 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden sei. Von einem früheren Zeitpunkt hätte das Berufungsgericht nur ausgehen dürfen, wenn es der Klägerin einen entsprechenden Hinweis erteilt hätte. Dann hätte sie aber vorgetragen, daß die Sache ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht vor dem 27. November 2003 vorgelegt worden sei. Im übrigen wäre dieser auch im Falle einer Vorlage zur Vorfrist nicht verpflichtet gewesen, die notierte Hauptfrist nachzuberechnen, sondern hätte er die Sache zur Wiedervorlage am letzten Tag der Frist zurückgeben dürfen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. nur BGHZ 151, 42, 43 und 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschl. v. 18.11.2003 - XI ZB 18/03, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 34). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf und ist auch nicht geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen oder eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, welche sämtlich die Pflicht des Prozeßbevollmächtigten betreffen, die Notierung der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen, wenn ihm seine Handakten zwecks Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt werden, sind nicht entscheidungserheblich.
Denn die vom Berufungsgericht ausgesprochene Ablehnung der Wiedereinsetzung ist jedenfalls im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte seine eigene Berechnung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist schon vornehmen müssen , als ihm die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt wurden. Der Ablauf der Berufungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils beginnt, steht im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehenden anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der - im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift - gebotenen Prüfung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die - ebenfalls bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, Beschl. v. 21.04.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; Beschl. v. 22.12.2004 - III ZB 58/04).
Der Frage, ob aufgrund der neuen Fristenregelung der Prozeßbevollmächtigte schon dann, wenn ihm seine Handakten zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, die ordnungsmäßige Notierung der Berufungsbegründungsfrist überprüfen muß, kam von Anfang an keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu; sie ist vielmehr anhand der zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätze zu beantworten (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 21.04.2004).
2. Selbst dann, wenn die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden wäre und daraufhin vorgetragen hätte, daß - was kaum vorstellbar ist - ihrem Prozeßbevollmächtigten die Akten nicht zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt worden seien, wäre die Rechtsbeschwerde nicht zulässig. Denn dann träfe die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu, daß der Prozeßbevollmächtigte den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei Vorlage der Akten zur Vorfrist zwecks Fertigung der Berufungsbegründung hätte nachprüfen müssen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt auch diese Begründung keine Zulässigkeitsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO.

a) Die angefochtene Entscheidung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang.
aa) Das Berufungsgericht ist nicht von dem Grundsatz abgewichen, daß nicht jede Sorgfaltspflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten, sondern nur ein Verschulden, das für die Fristversäumung auch ursächlich war, der Wiedereinsetzung entgegensteht. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, weil das Oberlandesgericht keine frühere Vorlage der Akten an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten festgestellt habe, müsse zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß sie ihm erst am 27. November 2003
ausgegangen werden, daß sie ihm erst am 27. November 2003 vorgelegt worden seien, also nach Fristablauf, beruht auf einer Verkennung der Darlegungslast im Wiedereinsetzungsverfahren. Nach § 233 ZPO muß die Partei vortragen , daß sie ohne ihr Verschulden - wobei ihr ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zugerechnet wird (§ 85 Abs. 2 ZPO) - verhindert war, die Frist einzuhalten. Bleibt die Möglichkeit offen, daß den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden trifft, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. v. 26.09.1991 - I ZB 12/91, NJW 1992, 574; Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367). Da die Klägerin im Berufungsverfahren nicht vorgetragen hat, daß die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten auch noch ihre Pflicht, die Akten zur notierten Vorfrist vorzulegen, mißachtet habe, ist die Möglichkeit, daß die Vorlage zur Vorfrist stattgefunden hat und der Prozeßbevollmächtigte die von ihm geschuldete Nachberechnung der Hauptfrist versäumt hat, nicht ausgeräumt. Das Berufungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht hinreichend entschuldigt ist.
bb) Soweit die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde erstmals vorgetragen hat, daß die Akten ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten durch ein weiteres Versehen der Mitarbeiterin nicht zur Vorfrist, sondern erstmals am 27. November 2003 vorgelegt worden seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dieser neue Vortrag kann nicht berücksichtigt werden. Die Rechtsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind; denn im Verfahren der Rechtskontrolle können grundsätzlich keine neuen Tatsachen festgestellt werden (BGHZ 156, 165, 167 ff.; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367; Beschl. v. 21.07.2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3400).

Auch die von der Rechtsbeschwerde erhobene Aufklärungsrüge (§ 139 Abs. 1 ZPO) ist nicht begründet. Das Berufungsgericht mußte die anwaltlich vertretene Klägerin nicht auf die ungenügende Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hinweisen. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , daß bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muß (vgl. nur BGH, Beschl. v. 25.09.2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100) und daß der Rechtsanwalt, dem eine Akte aufgrund einer Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt wird, zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Ermittlung und Eintragung des Fristendes verpflichtet ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391), ist bekannt und muß einem Anwalt auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein. Wenn sein Vortrag dem nicht Rechnung trägt, erlaubt dies im vorliegenden Fall, in dem die Vorfrist nach dem eigenen Vortrag der Klägerin notiert worden war, den Schluß darauf, daß die Akten auch zur Vorfrist vorgelegt wurden und somit der Anwalt es schuldhaft versäumte, die eingetragene Berufungsbegründungsfrist zu kontrollieren (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2003, aaO).
Im Übrigen hat die Klägerin ihren neuen Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Die von ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgereichte zweite anwaltliche Erklärung ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 26. Juli 2004 und die zweite eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin vom selben Tage enthalten jeweils keine klare Aussage des Inhalts, daß die Mitarbeiterin die Vorlage der Handakte zur Vorfrist versäumt habe. Sowohl sie selbst als auch der Prozeßbevollmächtigte schließen dies nur aus dem Umstand , daß der Prozeßbevollmächtigte in der Folgezeit die Berufungsbegrün-
dungsfrist versäumte. Er selbst hat erklärt, daß er, wäre ihm die Handakte zur Vorfrist vorgelegt worden, dann auch wie üblich die notierten Fristen überprüft und den Fehler entdeckt hätte. Seine Mitarbeiterin hat bekundet, sie sei sicher, daß ihr Chef, wenn sie ihm die Akte zur Vorfrist vorgelegt hätte, sofort ihren Fehler bei der Berechnung des Fristablaufs bemerkt hätte. Diese Rückschlüsse , welche die Möglichkeit, daß nicht die Mitarbeiterin die Vorlage zur Vorfrist, sondern der Rechtsanwalt die Kontrolle der Fristenberechnung vergaß, ganz ausblenden, haben keine hinreichende Überzeugungskraft. Eine Aussage, daß dem Prozeßbevollmächtigten die Akte erst am 27. November 2003 vorgelegt worden sei, fehlt gänzlich.

b) Ebensowenig ist das Berufungsgericht mit seiner Ansicht, der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte bei Vorlage der Handakte zur Vorfrist die Berufungsbegründungsfrist nachberechnen müssen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen. Es ist im Gegenteil der Standpunkt der Rechtsbeschwerde, der Anwalt hätte die Akte ungeprüft zur Wiedervorlage am letzten Tag der Frist zurückgeben dürfen, weil noch gar nicht festgestanden habe, ob das Rechtsmittel überhaupt begründet werden sollte, der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang steht. Diese besagt nämlich, daß der Rechtsanwalt, dem eine Akte aufgrund einer Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt wird, die eigentliche Fristenkontrolle zwar auf den Tag nach der Vorlage verschieben, sie jedoch nicht zurückstellen darf, bis er, unter Umständen erst am letzten Tag der eingetragenen Frist, die eigentliche Bearbeitung der Sache vornimmt (BGH, Beschl. v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es dabei unerheblich, ob der Anwalt im Zeitpunkt der Vorlage schon weiß, daß er die Berufungsbegründung fertigen muß, oder ob sein Man-
dant ihm noch keinen Auftrag dazu erteilt hat. Denn auch im letzteren Fall muß er die Sache fristwahrend bearbeiten, nämlich rechtzeitig die Entscheidung seines Mandanten erwirken, ob die Berufung durchgeführt werden soll oder nicht.
Insoweit besteht auch keine rechtliche Divergenz zu dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1999 (IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680), in dem es heißt - anders als im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2001 -, daß der Prozeßbevollmächtigte , dem die Akte auf Vorfrist vorgelegt worden war, die eigenverantwortliche Prüfung des Fristendes nicht sofort hätte vorzunehmen brauchen, sondern die Sache für den letzten Tag wieder auf Frist hätte legen können. Diese Aussage hatte für die dortige Entscheidung, die auf einem anderweitigen Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht, keine tragende Bedeutung. Eine rechtliche Divergenz, die den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eröffnet, ist aber nur dann gegeben, wenn der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines höherrangigen oder gleichgeordneten Gerichts abweicht (BGH, Beschl. v. 05.11.2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437 m.w.N.).

c) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht gegen Verfahrensgrundrechte der Klägerin verstoßen hätte (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO). Dazu gehören die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Deswegen dürfen gerade bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts und die Kausalität einer Pflichtverletzung nicht überspannt werden. Gegen diese Grundsätze hat das
Berufungsgericht aber nicht verstoßen, da es nur die gefestigten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befolgt hat, die ihrerseits keine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts erkennen lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490).
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Asendorf Kirchhoff

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 18/03
vom
18. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 18. November 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 141.908,42

Gründe:


I.


Das Landgericht hat die Beklagten zur Rückzahlung eines Darle- ! "$#% & ' hens in Höhe von 85.338,32 ( )* von Schadensersatz in Höhe von 56.570,10 esen. Nach fristgemäßer Einlegung der Berufung hat das Oberlandesgericht die Frist zu deren Begründung antragsgemäß bis zum 3. März 2003 (Rosenmontag) verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 4. März 2003 bei Gericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom selben Tag haben die Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt. Sie haben sich darauf berufen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe einen in der Nähe des Oberlandesgerichts wohnhaften Mitarbeiter der mit ihm kooperierenden und gemeinsam mit ihm in abgeschlossenen Büroräumlichkeiten ansässigen Steuerberatungskanzlei unter Hinweis auf den Fristablauf gebeten, den Berufungsbegründungsschriftsatz in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen. Der Schriftsatz sei dem Boten, einem Diplom-Kaufmann und angehenden Steuerberater, am 3. März 2003 um 12.30 Uhr übergeben, von diesem aber aufgrund "unglücklicher Umstände" (Ablenkung durch einen Bekannten, den er in Höhe des Oberlandesgerichts getroffen habe) nicht eingeworfen, sondern erst am Morgen des 4. März 2003 beim Oberlandesgericht abgegeben worden.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sei ihr Prozeßbevollmächtigter der erhöhten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, die denjenigen treffe, der mit einer vorzunehmenden Prozeßhandlung bis zum letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist gewartet habe. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt auch in dieser Situation ihm bekannte und hinreichend unterrichtete Personen einschalten , die nicht bei ihm angestellt seien. Sie müßten sich jedoch in ähnlichen Fällen bereits als zuverlässig erwiesen haben. Dies hätten die Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Hier komme noch hinzu, daß die Möglichkeit des Eintritts von "unglücklichen Umständen", die zur nicht ordnungsgemäßen Ausführung des Übermittlungsauftrags führen könnten , an einem Rosenmontag zumindest nicht ferngelegen habe. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (BGHZ 151, 42, 43 und 221, 223; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, Umdruck S. 3). Diese sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforderlich. Mit ihrem Vortrag, dem Berufungsgericht sei angeblich ein symptomatischer Rechtsfehler unterlaufen, weil es die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts überspannt habe, haben die Beklagten die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß dargetan. Der Beschwerdeführer muß insoweit nicht nur einen nach seiner Auffassung vorhandenen Rechtsfehler des Berufungsgerichts benennen, sondern darüber hinaus auch konkrete Angaben zur symptomatischen Bedeutung des Fehlers machen. Dabei ist darzulegen und zu belegen, daß es sich bereits um eine ständige Praxis des Berufungsgerichts handelt, oder darzulegen, daß und warum eine Wiederholung oder Nachahmung konkret zu besorgen ist (Senat BGHZ 152, 182, 187). An solchen konkreten Angaben fehlt es hier. Die allgemeinen Erwägungen der Rechtsbeschwerde zur
Befürchtung, ein vergleichbarer Fall könne sich wiederholen und zur generellen Veröffentlichungspraxis von Beschlüssen in Wiedereinsetzungsfragen belegen eine symptomatische Bedeutung des geltend gemachten Fehlers nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist vielmehr einzelfallbezogen und von den Besonderheiten des konkreten Falles bestimmt. Sie erfordert aus diesem Grund keine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs.
2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch nicht wegen Verstoßes des Berufungsgerichts gegen Verfahrensgrundrechte der Beklagten als zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sei dadurch verletzt worden, daß das Berufungsgericht auf die möglichen Besonderheiten des Fristablaufs an einem Rosenmontag abgestellt habe, obwohl dieser Gesichtspunkt zuvor im Verfahren nicht angesprochen worden sei. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruht (vgl. Senat BGHZ 152, 182, 194; Senatsbeschluß vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, Umdruck S. 3). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Es handelt sich bei den angegriffenen Ausführungen lediglich um einen zusätzlichen und nicht tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung.

b) Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensord- nung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227). Die Gerichte dürfen einer Partei daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW 1995, 249, 250 und NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.; BGH, Beschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, Umdruck S. 5).
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise überspannt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht vielmehr langjähriger - durch das Bundesverfassungsgericht bestätigter (BVerfG NJW 1995, 249, 250) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach trifft den mit der Einlegung einer Berufung befaßten Rechtsanwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn er - wie hier - mit der Berufungsbegründung bis zum letzten Tag der dafür vorgesehenen Frist gewartet hat. Er darf sich zwar auch in diesem Fall zur Beförderung der Berufungsbegründung eines nicht bei ihm angestellten Boten bedienen, allerdings nur, wenn dieser ihm persönlich bekannt ist, entsprechend unterrichtet wurde und sich bereits mehrfach zuvor in ähnlichen Fällen
als zuverlässig erwiesen hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84, VersR 1985, 455, 456, vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB 24/88, VersR 1989, 166 und vom 5. September 2001 - XII ZB 81/01, FamRZ 2003, 368 f.).
An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, da ihr Prozeßbevollmächtigter den Boten zuvor noch nicht mit einer entsprechenden Aufgabe betraut hatte. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts hiermit nicht überspannt. Daß der Rechtsanwalt nur einen externen Boten hätte einsetzen dürfen, der seine Zuverlässigkeit bereits zuvor bei ähnlichen Aufgaben unter Beweis gestellt hatte, folgt vielmehr aus der gesteigerten Sorgfaltspflicht, die den Rechtsanwalt trifft, wenn er mit der Einreichung eines fristgebundenen Schriftstücks bis zum letzten Tag der Frist wartet. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist in einem solchen Fall die durch die berufliche Stellung ausgewiesene Seriosität eines Boten nicht allein ausreichend (BGH, Beschluß vom 13. Februar 1985 aaO). Vielmehr muß der Rechtsanwalt auch Erkenntnisse darüber haben, daß der Bote gerade Aufgaben wie die ihm übertragene Botentätigkeit in der Vergangenheit stets zuverlässig erledigt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 243/03
vom
21. April 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. September 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 72.264 €

Gründe:


I.

Die Antragstellerin hat gegen das ihr Zugewinnausgleichsbegehren teilweise abweisende Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 29. April 2003, das ihr am 27. Mai 2003 zugestellt worden ist, am 27. Juni 2003 Berufung eingelegt. Die Berufung hat sie - nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts - am 27. August 2003 begründet. Zugleich hat sie mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 26. August 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat vorgetragen, in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten sei die Überwachung von Notfristen so organisiert, daß von dem Empfangsbekenntnis
eine Kopie gefertigt werde, die mit dem Urteil zusammengeheftet werde, und auf dieser Kopie die Berufungs- wie auch die Berufungsbegründungsfrist vermerkt würden. Die Fristen würden sodann nebst Vorfristen in einem besonderen Fristenkalender eingetragen; außerdem würde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Im vorliegenden Fall habe die geschulte, zuverlässige und durch regelmäßige Kontrollen überwachte Kanzleiangestellte G., der die Eintragung und Kontrolle der Fristen obliege, versehentlich nur die Berufungsfrist sowie die entsprechende Vorfrist notiert. Üblicherweise weise der Prozeßbevollmächtigte Frau G. auch noch bei dem Diktat der Berufung selbst an, die Eintragung der Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu überprüfen. Auch dies habe Frau G., obwohl sie die Berufung selbst geschrieben habe, nicht erledigt. Dies habe dazu geführt, daß der Prozeßbevollmächtigte die Akte weder zur Vorfrist noch am Tage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist erhalten habe. Die Kanzleiangestellte G. hat die Richtigkeit dieses Vortrags eidesstattlich versichert. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig. Die Rechtssache wirft entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; sie ist auch nicht geeignet, der Fortbildung des Rechts zu dienen (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit Nr. 2 ZPO).
1. Der Frage, ob ein Prozeßbevollmächtigter seine Handakten, die ihm zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, auf die Erledigung der Notierung auch der Berufungsbegründungsfrist hin überprüfen muß, kommt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich vielmehr aus den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen: Danach muß der Prozeßbevollmächtigte alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird (st.Rspr., etwa BGH Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12). Er hat insbesondere allgemein die Anbringung von Erledigungsvermerken über die Notierung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist anzuordnen und nach diesen Erledigungsvermerken zu forschen , wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 2269 und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 m.w.N.). Diese Kontrollpflicht beschränkt sich, wenn Handakten im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist notiert ist; sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Erledigung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflichtung , alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es deshalb nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der - im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift - gebotenen Prüfung der Fristennotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die - ebenfalls bereits feststehende - Berufungsbegründungsfrist aussparen.
2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Die angefochtene Entscheidung steht zu dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1971 (aaO) nicht in Widerspruch. Wie der Bundesgerichtshof in diesem Beschluß dargelegt hat, trifft einen Prozeßbevollmächtigten zwar keine allgemeine Pflicht, bei jeder, aus irgendeinem Grunde veranlaßten Aktenvorlage (im entschiedenen Fall ging es um eine Aktenvorlage zwecks Bearbeitung einer Kostenerinnerung ) die Erledigung von Fristnotierungen nachzuprüfen. Dies gilt, wie der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ebenfalls klargestellt hat, jedoch nicht für Fälle, in denen die Aktenvorlage an den Prozeßbevollmächtigten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung - hier im Zusammenhang mit der Einlegung der Berufung - erfolgt; in diesen Fällen bewendet es vielmehr bei der unter 1. dargestellten Kontrollpflicht (Senatsbeschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 139 ZPO), auf die sich die Rechtsbeschwerde beruft, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat darzutun, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein - ihr zurechenbares (§ 85 Abs. 2 ZPO) - Verschulden trifft. Ein solches Verschulden wäre hier allenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin die Fristnotierungen anhand der Erledigungsvermerke in den ihm zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegten Handakten überprüft hätte, wenn er dabei das Fehlen eines die Berufungsbegründungsfrist betreffenden Erledigungsvermerks bemerkt hätte und wenn er deshalb seine Kanzleiangestellte angewiesen hätte, die Eintragung dieser Frist einschließlich einer Vorfrist im Fristenkalender zu überprüfen. Dies hat die Antragstellerin jedoch nicht dargetan. Aus ihrem Wiedereinset-
zungsantrag ergibt sich lediglich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter "üblicherweise" seine Mitarbeiterin auch noch bei dem Diktat der Berufung selbst anweise, die Eintragung der Vorfrist und der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu überprüfen. Dieser Darlegung ist weder zu entnehmen, daß der Prozeßbevollmächtigte seiner Kontrollpflicht überhaupt nachgekommen ist, noch daß ihm dabei das Fehlen eines die Berufungsbegründungsfrist betreffenden Erledigungsvermerks aufgefallen ist und ihn zu einer konkreten Prüfungsanweisung an die Kanzleikraft veranlaßt hat.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 58/04
vom
22. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Juli 2004 - 2 S 1769/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 2.448,64 €.

Gründe:


I.


Der Beklagte verteidigt sich gegen eine Arzthonorarford erung der Kläger und verfolgt im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 5. März 2004 zugestellt worden. Mit am 23. März 2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19. März 2004 hat er Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. Nachdem bis zum 5. Mai 2004 keine Berufungsbegründung eingegangen war, hat das Landgericht unter dem 12. Mai 2004 angefragt, ob die Berufung zurückgenommen werde. Mit am 27. Mai 2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozeßbe-
vollmächtigte die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen, er h abe auf der am 5. März 2004 zugestellten Kopie des Urteils vermerkt: "Berufung: 05. 04. 2004, Begründung: 05. 05. 2004". Weiterhin habe er seine Anwaltsgehilfin, die über eine 22-jährige einschlägige Berufungserfahrung verfüge und der bislang keine Fehler bei der Notierung von Fristen unterlaufen seien, angewiesen, diese Termine im Fristenkalender einzutragen. Die Anweisung habe er im Rahmen eines Banddiktats wiederholt. Die Angestellte habe für die Einlegung der Berufung im Fristenkalender den 5. April 2004 und eine Vorfrist auf den 19. März 2004 notiert. Als Ende der Berufungsbegründungfrist habe sie irrtümlich im Kalender und in der Handakte den 5. Juni 2004 eingetragen. Ferner habe sie eine Vorfrist auf den 24. Mai 2004 notiert. Die ordnungsgemäße Führung des Fristenkalenders überprüfe er fast täglich stichprobenmäßig. Dabei habe es bisher niemals Anlaß zu Beanstandungen gegeben.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzun g in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber aus anderen Grün den nicht zulässig. Weder wirft die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch ist eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
1. Der Beklagte meint, es stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob nach der Neuregelung der Berufungsbegründungsfrist in § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Prozeßbevollmächtigter seine Handakten, die ihm zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist hin überprüfen muß. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Sie ist, wie sich aus dem Beschluß des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004 (XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f) ergibt, bereits geklärt. Der in dieser Sache erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des XII. Zivilsenats an.
Danach ist die von der Rechtsbeschwerde gestellte Frage au ch weiterhin nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen zu beantworten. Der Prozeßbevollmächtigte muß alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Beschluß vom 21. April 2004 aaO, S. 1183; Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; jew. m.w.N.). Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, allgemein die Anbringung von Erledigungsvermerken über die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004 aaO, S. 1183 f; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 und vom 22. September 1971 - V ZB
7/71 - NJW 1971, 2269; jew. m.w.N.). Diese Überwachungspflicht beschränkt sich, wenn die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift präsentiert werden, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist (BGH, Beschluß vom 21. April 2004 aaO, S. 1184). Die Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es deshalb unvereinbar, wenn der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift ohnehin gebotenen Prüfung der Fristnotierung die bereits feststehende Berufungsbegründungsfrist ausnehmen dürfte (BGH, Beschluß vom 21. April 2004 aaO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Er ist durch den angefochtenen Beschluß nicht in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Nach den vorstehenden Ausführungen wird dem Beklagten der Zugang zum Rechtsmittelverfahren nicht zu Unrecht abgeschnitten. Sein Prozeßbevollmächtigter hätte anläßlich der Vorlage der Handakte zwecks Fertigung der Berufungsschrift vom 19. März 2004 auch prüfen müssen, ob seine Kanzleiangestellte die Berufungsbegründungsfrist zutreffend notiert hatte. Hätte er
dieser Pflicht genügt, wären der Irrtum rechtzeitig entdeckt und die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vermieden worden. Das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 28/03
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der beschwerten
Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, so ist die nach § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unabhängig davon zulässig
, ob sich der Rechtsverstoß auf das Endergebnis auswirkt.
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische
Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung
für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Weisung
nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung
aber darauf beruht, daß es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen
dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung
fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.
BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - LG Konstanz
AGÜberlingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 2. April 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Gegen das ihr am 7. November 2002 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 8. Januar 2003 bei dem Landgericht eingegangen.
Die Beklagte hat gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausgeführt : Ihr Prozeßbevollmächtigter habe den Begründungsschriftsatz am 7. Januar gefertigt und unterzeichnet und die bei ihm beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte W. gegen 17.15 Uhr angewiesen, ihn per Fax an das Landgericht zu senden. Diese habe zwar mehrfach versucht zu faxen, was aber , weil sie versehentlich eine falsche Nummer gewählt habe, erfolglos geblieben sei. Sie habe angenommen, das Empfängergerät sei belegt, und habe sich zunächst anderen Aufgaben zugewendet, darüber aber die Angelegenheit ver-
gessen. Später habe sie die Frist im Kalender als erledigt eingetragen, so daß dem Prozeßbevollmächtigten bei dessen Kontrolle gegen 20.00 Uhr das Versäumnis nicht aufgefallen sei.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
aa) Allerdings liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Fall einer Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Juni 2000 (VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006) vor. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung ist nämlich nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts (Senat, BGHZ 151, 42; BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Berufungsgericht geht - im Einklang mit der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes - davon aus, daß üblicherweise in Anwaltskanzleien auftretende Schwankungen der Arbeitsbelastung die Sorgfalts-
pflicht des Prozeßbevollmächtigten im Hinblick auf die Organisation eines reibungslos und fehlerfrei funktionierenden Geschäftsbetriebs nicht erhöhen. Es meint lediglich, im konkreten Fall hätten Umstände vorgelegen, die über das Übliche einer Mehrbelastung hinausgingen und daher zu besonderen Maßnahmen Anlaß gegeben hätten. Ist diese Auffassung - wie hier (siehe im folgenden ) - falsch, so liegt darin zwar eine rechtsfehlerhafte Würdigung. Doch wird damit kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes entgegensteht.
bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht aber auf einer Würdigung , die der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Die Annahme, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe angesichts der "besonderen Situation am Nachmittag" des 7. Januars 2003 eine eigenständige Prüfung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist vornehmen müssen, entbehrt jeder Grundlage. Unscharf ist schon der Ansatz. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist war an sich nicht gefährdet. Der Prozeßbevollmächtigte hatte den Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und dessen Übermittlung per Fax verfügt. Welche zusätzlichen Maßnahmen er hätte ergreifen sollen, worin sich die nach Auffassung des Berufungsgerichts gebotene erhöhte Sorgfaltspflicht hätte äußern sollen, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht gesagt. Dafür ist auch nichts erkennbar. Die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxüber-
mittlung kann der Anwalt seinem Personal überlassen (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003, VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, 936 m. zahlr. Nachw.). Er braucht sie nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren. Im übrigen ist hier nach dem Vorbringen der Beklagten sogar eine Kontrolle erfolgt, die aber wegen des falschen Erledigungsvermerks ohne Befund blieb.
Wenn man in dieser konkreten Situation ein Weiteres von dem Anwalt verlangen wollte, so überspannte man die Sorgfaltsanforderungen. Denn solche Maßnahmen könnten nur in einer Beaufsichtigung des Übermittlungsvorgangs selbst oder in einer sofortigen Kontrolle sogleich nach Durchführung bestehen. Dies kann höchstens ganz ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, NJW 2000, 3006), wenn ein geordneter Geschäftsbetrieb infolge besonderer Umstände nicht mehr gewährleistet ist. Solche Umstände hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Daß eine Rechtsanwaltsangestellte über ihre normale Dienstzeit hinaus arbeiten muß und daß drei fristgebundene Sachen zusätzlich zu bearbeiten sind, bedingt keine Situation, die ein ausreichend organisiertes Büro nicht bewältigen könnte. Im übrigen sollte die Übermittlung per Telefax zunächst, nur wenige Minuten nach dem üblichen Dienstschluß, erfolgen, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Bearbeitung weiterer Fristsachen, die sich bis 19.30 Uhr hinzog, diese einfache Tätigkeit hätte stören oder in einer Weise gefährden können, daß ein Eingreifen des Anwalts erforderlich gewesen wäre.
cc) Dieser Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führt unabhängig davon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde , ob er sich auf das Ergebnis auswirkt. Insoweit besteht ein Unterschied zum Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO), in dem eine nicht entscheidungserhebliche Frage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebietet (Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180, 3181; Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, Umdruck S. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Dieser Unterschied beruht auf folgendem: Anders als das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel, das zur Entscheidung über die Sache führt. Dabei hängt - wie stets - die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht von Fragen der Begründetheit ab. Liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO vor, so ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Ob die angefochtene Entscheidung gleichwohl Bestand hat, ist eine Frage der Begründetheit. Beides miteinander zu verquicken, hieße, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu verneinen, weil es an der Begründetheit fehlt. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es demgegenüber nicht um eine Entscheidung in der Sache selbst, sondern nur um die Frage, ob eine Sachüberprüfung im Revisionsverfahren geboten ist. Bei dieser Prüfung kann und muß berücksichtigt werden, ob die unter die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO subsumierbaren Rechts- oder Verfahrensfragen im konkreten Fall entscheidungserheblich sind oder nicht. Sind sie es nicht, besteht kein Anlaß für eine Zulassung; denn es kommt auf sie letztlich nicht an.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt , daß sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Es ist nicht ausgeräumt, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein eigenes (Organisations-) Verschulden vorzuwerfen ist,
das diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten:
Zum einen hat der Anwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß Fristen im Fristenkalender erst dann mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, wenn die fristwahrende Handlung auch tatsächlich erfolgt oder jedenfalls soweit gediehen ist, daß von einer fristgerechten Vornahme auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1993, II ZB 7/93, VersR 1994, 703; Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 80/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 60 m.w.N.). Zum anderen muß der Anwalt bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax die Ausgangskontrolle organisatorisch dahin präzisieren , daß er die damit befaßten Mitarbeiter anweist, einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdrucken zu lassen, der die ordnungsgemäße Übermittlung anzeigt, bevor die entsprechende Frist als erledigt vermerkt wird (Senat, Beschl. v. 9. Februar 1995, V ZB 26/94, VersR 1995, 1073, 1074). Er muß ferner Vorsorge für Störfälle treffen, um sicherzustellen, daß der Übermittlungsvorgang entweder vollständig wiederholt wird oder daß der Anwalt selbst über geeignete andere Maßnahmen entscheidet.
Ob solche allgemeinen organisatorischen Maßnahmen im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestanden, ist nicht vorgetragen worden. Die bloße Angabe, vor Büroschluß werde kontrolliert, ob alle Fristen erledigt seien, erst danach werde die Frist gelöscht, genügt nicht den vorstehenden Anforderungen. Soweit die Beklagte in einem nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz nähere Angaben zur Ausgangskontrolle gemacht hat, führt das zu keiner anderen Beurteilung. Derjenige, der Wiedereinsetzung beantragt, muß die Gründe, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vor-
bringen (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, VI ZB 10/98, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 Antragsbegründung 3). Zwar können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH aaO; Beschl. v. 9. Juli 1985, VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185). Das hilft der Beklagten im konkreten Fall aber schon deswegen nicht, weil die ergänzenden Angaben nach Erlaß der Entscheidung gemacht worden sind und daher für das Rechtsbeschwerdegericht nicht verfügbar sind. Seiner Beurteilung unterliegt - anders als im früheren Verfahren der sofortigen Beschwerde (§ 577 ZPO a.F.) - nur der in den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt sowie der auf Verfahrensrüge zu beachtende dortige Sachvortrag. Soweit die Rechtsbeschwerde den neuen Sachvortrag mit Hilfe einer Aufklärungsrüge einführen möchte, ist ihr nicht zu folgen. Es bestand für das Berufungsgericht keine Pflicht, die anwaltlich vertretene Beklagte auf die nicht ausreichenden Gründe ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle und an die organisatorischen Maßnahmen bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Wenn der Vortrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären bzw. zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluß darauf , daß entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Fehlen organisatorischer Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze nicht deswegen unerheblich, weil der Prozeßbevollmächtigte eine konkrete Einzelweisung erteilt hat. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß es auf allgemeine organisatorische Regelungen nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall
konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186; Beschl. v. 26. September 1985, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Dabei ist jedoch auf den Inhalt der Einzelweisung und den Zweck der allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. Weicht ein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er stattdessen für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45; Beschl. v. 1. Juli 2002, II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289). Anders ist es hingegen, wenn die Einzelweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäumnissen entgegenzuwirken. So ersetzt z.B. die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle und macht etwa hier bestehende Defizite unerheblich (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Ebenso liegt es, wenn der Anwalt von der Eintragung der Sache in den Fristenkalender absieht und die Anweisung erteilt, den fertiggestellten Schriftsatz in die Ausgangsmappe für die Post zum Berufungsgericht zu legen (BGH, Beschl. v. 26. September 1995, XI ZR 13/95, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 45). Denn in diesem Fall würde eine Frist als erledigt vermerkt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rdn. 23 S. 698).
Besteht hingegen - wie hier - die Anweisung nur darin, die Übermittlung eines Schriftsatzes sofort per Fax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle überflüssig machen. Inhalt der Anweisung ist nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind aber sonst etwa bestehende Kontrollmechanismen weder außer Kraft gesetzt noch obsolet. Es bleibt sinnvoll und notwendig , daß Anweisungen darüber bestehen, wie die Mitarbeiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen. Bestehen sie nicht, entlastet es den Anwalt nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt , eine Übermittlung per Telefax anzuordnen. Dem entspricht es, daß z.B. der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 1. Juli 2002, II ZB 11/01) einen solchen Übermittlungsauftrag nur für ausreichend erachtet hat, wenn jedenfalls die betreffende Angestellte allgemein angewiesen war, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 27/03
vom
21. Juli 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd, 574 Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 4

a) Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender
Schriftsätze durch Telefax.

b) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß
des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden,
die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind (im
Anschluß an BGHZ 156, 165 ff.).
BGH, Beschluß vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03 - OLG Karlsruhe
AG Offenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 23.322 €

Gründe:

I.

Der Kläger war in der Zeit von Ende 1988 bis Anfang 1993 mit der Beklagten befreundet, hatte die Vaterschaft für ihre am 22. Februar 1990 geborene Tochter N. anerkannt und für das Kind Unterhalt in Höhe von insgesamt 38.113,70 DM gezahlt. Nachdem in der Folgezeit rechtskräftig festgestellt wurde , daß N. nicht von ihm abstammt, verlangt der Kläger von der Beklagten Auskunft über den Namen des leiblichen Vaters ihres Kindes, hilfsweise Rückzahlung des geleisteten Kindesunterhalts. Das Amtsgericht hat die Klage mit einem, dem Kläger am 19. Juni 2002 zugestellten, Urteil abgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 17. Juli 2002 Berufung eingelegt, die er mit einem am (Dienstag) 20. August 2002 eingegangenen
Schriftsatz vom 19. August 2002 begründet hat. Mit einem ebenfalls am 20. August 2002 eingegangenen Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung trägt er vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe den Berufungsschriftsatz rechtzeitig am 19. August 2002 gefertigt und sodann postalisch versandt. Zur Fristwahrung habe die äußerst zuverlässige und insbesondere mit Fristangelegenheiten äußerst gewissenhafte Rechtsanwaltsfachgehilfin L. den Schriftsatz vorab per Telefax an das Gericht übersandt. Dabei habe sie versehentlich eine falsche Nummer gewählt (anstatt 205-3028 versehentlich 805-3028). Ebenfalls versehentlich sei sie davon ausgegangen, daß die Übertragung mit einem "o.k." bestätigt worden war. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachgehilfin L. vom 20. August 2002 eingereicht, in der es auszugsweise heißt: "… Gemäß grundsätzlicher Anweisung von Herrn RA. N. müssen Schriftsätze, deren Fristen noch am gleichen Tag, an denen sie geschrieben werden, ablaufen, vorab per Fax abgesandt werden. Da mir bewußt war, daß die Frist in der Sache W./N. am 19.08.2002 endete, wurde der Schriftsatz kurz vor 16.00 Uhr von mir per Fax abgesandt. Da ich aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung um 16.00 Uhr die Kanzlei verlasse , wurde von mir das Protokoll nicht mehr angesehen. Heute Vormittag sah ich die Protokolle der am 19.08.2002 abgesandten Faxschreiben durch und stellte fest, daß das Fax an das Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg nicht durchging …" Mit Beschluß vom 19. Dezember 2002 wies das Berufungsgericht den Kläger auf die Verspätung und darauf hin, daß nicht von einer unverschuldeten Fristversäumung durch den Kläger ausgegangen werden könne. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, daß die Mitarbeiterinnen im Büro seines Prozeßbe-
vollmächtigten regelmäßig angewiesen werden, stets auf die korrekte Eingabe der Empfängernummer sowie die ordnungsgemäße und vollständige Übermittlung der Dokumente zu achten und dabei immer auch das Sendeprotokoll zu prüfen. Diesen Vortrag hat er durch ergänzende eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. vom 10. Januar 2003 belegt. Mit Beschluß vom 16. Januar 2003 hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, die Rechtsanwaltsfachangestellte L. sei wegen eines Fehlers beim Ablesen des Versendeprotokolls davon ausgegangen, daß der Schriftsatz beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Deswegen sei der - ihm nicht zurechenbare - Fehler beim Ablesen des Sendeprotokolls und nicht etwa eine unzureichende Büroorganisation kausal für die Fristversäumung geworden. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine zweite ergänzende eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. vom 3. Februar 2003 eingereicht , in der es auszugsweise heißt: "… erkläre ich hiermit, daß Herr RA.S. N. die mir Führung des Fristenkalenders übertragen hat. Ich prüfe alle Schriftsätze und ihre entsprechenden Fristen. Morgens öffne ich die Post und trage alle Fristen ein. Dies wurde auch in der Sache W. gegen N. in dieser Form unternommen. Am 19.08.2002 habe ich dann den Berufungsbegründungsschriftsatz abgesandt und das Versendungsprotokoll - falsch - abgelesen. Ich habe die Frist daraufhin gestrichen. Herr RA. S. N. fragte noch nach, ob der Schriftsatz ordnungsgemäß eingegangen sei, was ich auch bejaht habe. Die Frist wurde noch
am 19.08.2002 von mir gestrichen, wie ich das immer am Abend bevor ich nach Hause gehe unternehme."

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Das ist hier nicht der Fall. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. zur Versendung fristgebundener Schriftsätze durch Fax die Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - FamRZ 2004, 262; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJR-RR 2002, 60; vom 3. April 2001 - XI ZB 2/01 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 15 (Gründe); vom 16. Juni 1998 - XI ZB 13/98 - VersR 1999, 996; vom 18. Dezember 1997 - X ZB 16/97 - NJWE-VHR 1998, 86 und vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97 - NJW 1998, 907). Nach dieser Rechtsprechung endet die Pflicht des Rechtsanwalts zur Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax erst dann, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklich übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen,
auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Ob die Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten des Klägers diesen Anforderungen genügt, ist eine Frage des Einzelfalles und damit einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur in Fällen einer Divergenz oder dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn Verfahrensgrundsätze, insbesondere die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt sind. Dabei sollen Art und Weise eines Rechtsfehlers nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen. Regelmäßig ist eine auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde deswegen nur zulässig , wenn dargelegt ist, daß ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist, und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 m.w.N.).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Die Verfahrensgrundsätze auf Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör gebieten es daher, den Zugang zu den Ge-
richten und den weiteren Instanzen nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise zu erschweren. Deswegen dürfen gerade bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts und die Kausalität einer Pflichtverletzung nicht überspannt werden (BGHZ 151 aaO, 227 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
b) Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen. Die Rechtsbeschwerde hat keinen erheblichen Unterschied der angefochtenen Entscheidung zu den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufgezeigt. Eine Divergenz kommt nur dann in Betracht, wenn nach den Darlegungen der Rechtsbeschwerde der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 75/02 - NJW 2002, 2957 und vom 5. November 2002 - VI ZR 40/02 - NJW 2003, 437). Das ist hier nicht der Fall. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Notfrist im Fristenkalender bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Fax erst nach einer Kontrolle des Sendeberichts gelöscht werden. Auf eine solche allgemein organisatorische Vorkehrung kommt es nur dann nicht an, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen erteilt worden sind, deren Befolgung die Fristwahrung ebenso sichergestellt hätte. Das hat der Kläger im Verfahren der Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Wiedereinsetzungsverfahren beschränkte sich die Büroorganisation auf die Sorgfalt beim Absenden eines Telefax, ließ aber die Löschung der Notfrist schon vor der
endgültigen Kontrolle der vollständigen Übermittlung zu. Denn nach dem Inhalt der zur Begründung der beantragten Wiedereinsetzung eingereichten Eidesstattlichen Versicherungen ist die Frist ohne erneute Prüfung des Sendeprotokolls gelöscht und die fehlerhafte Übermittlung erst am Folgetag bemerkt worden. Hätte demgegenüber eine allgemeine Anweisung bestanden, Notfristen erst nach Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Protokolls zu löschen, wäre die noch ausstehende Frist für die Berufungsbegründung noch rechtzeitig am Abend des 19. August 2002 bemerkt worden. Auf den Inhalt der erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgelegten und von den früheren eidesstattlichen Versicherungen abweichenden „Zweiten ergänzenden eidesstattlichen Versicherung“ der Rechtsanwaltsfachangestellten L. vom 3. Februar 2003 kann es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde schon deswegen nicht ankommen, weil im Verfahren der Rechtskontrolle grundsätzlich keine neuen Tatsachen festgestellt werden können (BGHZ 156, 165, 167 f. = Beschluß vom.18. September 2003 - IX ZB 40/03 - FamRZ 2004, 180, 181). Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Dose

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 17/03
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 15.338,76

Gründe:


I.


Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die Benutzung eines Kellers zu unterlassen. Mit ihr am 7. November 2002 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 9. Dezember 2002, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 9. Januar 2003 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat behauptet und glaubhaft gemacht, die ausgebildete und er-
fahrene Mitarbeiterin im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten, Frau L. , habe trotz Einweisung in die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozeßrechts vom 27. Juli 2001 geänderte Fristberechnung den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fehlerhaft auf den 9. Januar 2003 in den Fristenkalender eingetragen. Bei der Besprechung der in der Arbeitswoche vom 7. bis zum 10. Januar 2003 zu erledigenden Fristsachen am 7. Januar 2003 habe Frau L. den sachbearbeitenden Rechtsanwalt M. auf die vermeintlich am 9. Januar 2003 ablaufende Frist hingewiesen und ihm am 8. Januar 2003 die Akte vorgelegt. An diesem Tag habe Rechtsanwalt M. die Berufungsbegründung diktiert. Frau L. habe diese geschrieben und am 9. Januar 2003 an das Oberlandesgericht übermittelt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Versäumung der Frist sei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorzuwerfen. Die ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens erfordere es, nicht nur die Berufungsbegründungsfrist zu notieren , sondern zuvor eine Vorfrist von etwa einer Woche Dauer. Wäre diesem Erfordernis genügt worden, hätte Rechtsanwalt M. den Fehler der Notierung der Berufungsbegründungsfrist durch Frau L. noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erkennen und die Frist wahren können. Auch sei eine Überwachung der Mitarbeiter im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht dargetan. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an den Voraussetzungen von § 574 Abs. 2 ZPO.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

a) Daß zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung gehört, daß bei Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muß, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552 mit zahlreichen Nachweisen). Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen , daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 23. Juli 1997, IV ZB 8/97, VersR 1998, 77; v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, VersR 2000, 202; u. v. 30. Oktober 2001, VersR 2002, 506, 507). Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO) und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, VersR 1988, 941).

b) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, daß bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in
Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO; u. v. 30. Oktober 2001, VI ZB 43/01, NJW 2002, 443, 444).
2. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in anderer Weise als durch die Notierung einer Vorfrist die für die Begründung eines Rechtsmittels notwendige Überprüfungs- und Bearbeitungszeit gewährleistet werden kann, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn Frau L. ohne Notierung einer Vorfrist zu Beginn einer jeden Woche mit dem jeweils sachbearbeitenden Rechtsanwalt die von diesem in der begonnenen Woche zu erledigenden Sachen bespricht und dies auf einer allgemeinen Organisationsanordnung beruht, gewährleistet eine solche Besprechung nicht hinreichend sicher die Wahrung der zur Begründung eines Rechtsmittels ablaufenden Frist, wenn die Frist, wie im vorliegenden Fall, am übernächsten Tag nach der Besprechung abläuft und die Akte dem Rechtsanwalt einen Tag vor Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt wird. Der Abstand zwischen Besprechung, Aktenvorlage und Fristende ist zu gering (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, aaO).
3. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist schließlich nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von
einem Rechtssatz abweicht, den der Bundesgerichtshof oder ein anderes Oberlandesgericht aufgestellt hat.

III.


Damit kann dahin gestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Versa- gung der Wiedereinsetzung ohne einen Hinweis auch darauf stützen durfte, daß die Klägerin nicht dargelegt habe, ob und in welcher Weise die Mitarbeiter im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten überwacht werden. Hierauf kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 40/02
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 233 B, Fa; § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Der Rechtsanwalt, dem die Handakten zur Anfertigung der Berufungsbegründung
vorgelegt werden, hat eigenverantwortlich die Berufungsbegründungsfrist zu prüfen.
BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.219,62

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Grundstücksbeeinträchtigungen. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat sie das Oberlandesgericht dem Grunde nach zugesprochen und die Sache hinsichtlich der Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 4. Januar 2002 hat das Landgericht die Klage erneut abgewiesen. Gegen das ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 8. Januar 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres in zweiter Instanz bevollmächtigten Rechtsanwaltes vom 6. Februar 2002, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 7. März 2002 bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 8. März 2002, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 13. März 2002, hat der Senatsvorsitzende auf die Verspätung hingewiesen. Die Klägerin hat mit dem am 19. März
2002 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Wiedereinset- zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und vorgetragen, die im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte M. habe wegen der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung der Zivilprozeßordnung irrtümlich den Ablauf der Begründungsfrist auf 8. März 2002 im Fristenbuch notiert. Nach Rücksprache mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei sie angewiesen worden, den 6. März 2002 als Fristende einzutragen. Dies habe Frau M. versehentlich unterlassen. Von einer anderen Angestellten sei am 6. März 2002 der Berufungsbegründungsschriftsatz fertig gemacht und am 7. März 2002 bei Gericht eingereicht worden. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, die sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts und zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet. Sie macht geltend, die in dem angefochtenen Beschluß aufgestellten Sorgfaltsanforderungen an den Rechtsanwalt seien überspannt und die besonderen Umstände des vorgetragenen Sachverhalts nicht hinreichend berücksichtigt worden.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029; Zöller /Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zur Frage, welche Sorgfaltspflichten den Rechtsanwalt bei der Kontrolle der Rechtsmittelfristen treffen, hat sich der Bundesgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen geäußert. Danach hat der Rechtsanwalt bei fristgebundenen Handlungen, so auch bei der Einreichung der Berufungsbegründung bei Gericht, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der betreffenden Prozeßhandlung vorgelegt wird (Senatsbeschlüsse vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - VersR 2002, 637; vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - VersR 2001, 1400 f.; vom 4. April 2000 - VI ZR 309/99 - BRAK-Mitt 2000, 287, 288; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269,1270; vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 - VersR 1976, 962, 963 und vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1980 - VII ZB 2/80 - VersR 1980, 976, 977; vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552 und vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153). Ob der Rechtsanwalt die Sorgfaltsanforderungen beachtet hat, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aufgrund der Würdigung der konkreten Einzelfallumstände einen Sorgfaltsverstoß des Klägervertreters bejaht. Eine abstrakte , der Verallgemeinerung zugängliche Rechtsfrage wirft der Fall nicht auf.
2. Auch zur Rechtsfortbildung ist eine höchstrichterliche Entscheidung nicht geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Diese ist nur erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO; Zöller/Greger aaO, § 543 Rdn. 12). Die Klägerin zeigt nicht auf, daß der Fall eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft, für deren rechtliche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
a) Der von der Klägerin aufgezeigte Unterschied des dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Sachverhalts zu dem, der dem Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 (- VI ZB 2/91 - aaO) zugrunde lag, begründet keine rechtliche Divergenz. Eine solche ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdeführers der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrundeliegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257 und vom 4. Juli 2002 - V ZB 75/02 - NJW 2002, 2957). Die Klägerin beruft sich auf Unterschiede in den jeweiligen Sachverhalten. Sie legt aber nicht dar, daß die angefochtene Entscheidung bei gleichgelagerten tatsächlichen Umständen ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen zu strengen Sorgfaltsmaßstab zugrundegelegt und die besonderen Umstände nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Zwar käme die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO in Frage, wenn der Klägerin mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages der Zugang zu der ihr nach der Zivilprozeßordnung eingeräumten Berufungsinstanz in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde (vgl. BVerfG 44, 302, 305 f.; 69, 381, 385; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO). Bei der Auslegung der Vorschriften über die schuldhafte Fristversäumnis und die Wiedereinsetzung dürfen deshalb die Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 44, aaO; 62, 334, 336; 69, aaO). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht aber im vorliegenden Fall nicht verstoßen. Das Berufungsgericht hat zu Recht verlangt, daß der Prozeßbevollmächtigte die Frist eigenverantwortlich bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung der Berufungsbegründung zu prüfen hatte (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - VersR 1997, 598; vom 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96 - VersR 1997, 507 f. und vom 19. Januar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269). Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüfungspflicht wäre der Widerspruch zwischen dem von ihm persönlich bestimmten und in den Handakten notierten und dem im Fristenkalender festgehaltenen Fristende offenkundig geworden, bevor es zu einer Fristversäumnis kommen konnte.
c) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der behaupteten Verfahrensverstöße gegen die richterliche Hinweispflicht zuzulassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Selbst wenn die Rügen der Klägerin berechtigt wären, ist nicht dargelegt, daß die Interessen der Allgemeinheit über den Einzelfall hinaus nachhaltig berührt werden, weil etwa dadurch schwer er-
trägliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen oder das Berufungsgericht in ständiger Praxis die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Hinweispflichten nicht berücksichtigt und dem Rechtsfehler deshalb eine „symptomatische“ Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - aaO). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 27/03
vom
21. Juli 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd, 574 Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 4

a) Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristwahrender
Schriftsätze durch Telefax.

b) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß
des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden,
die nicht schon im Verfahren der Wiedereinsetzung vorgetragen worden sind (im
Anschluß an BGHZ 156, 165 ff.).
BGH, Beschluß vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03 - OLG Karlsruhe
AG Offenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 23.322 €

Gründe:

I.

Der Kläger war in der Zeit von Ende 1988 bis Anfang 1993 mit der Beklagten befreundet, hatte die Vaterschaft für ihre am 22. Februar 1990 geborene Tochter N. anerkannt und für das Kind Unterhalt in Höhe von insgesamt 38.113,70 DM gezahlt. Nachdem in der Folgezeit rechtskräftig festgestellt wurde , daß N. nicht von ihm abstammt, verlangt der Kläger von der Beklagten Auskunft über den Namen des leiblichen Vaters ihres Kindes, hilfsweise Rückzahlung des geleisteten Kindesunterhalts. Das Amtsgericht hat die Klage mit einem, dem Kläger am 19. Juni 2002 zugestellten, Urteil abgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 17. Juli 2002 Berufung eingelegt, die er mit einem am (Dienstag) 20. August 2002 eingegangenen
Schriftsatz vom 19. August 2002 begründet hat. Mit einem ebenfalls am 20. August 2002 eingegangenen Schriftsatz hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung trägt er vor, sein Prozeßbevollmächtigter habe den Berufungsschriftsatz rechtzeitig am 19. August 2002 gefertigt und sodann postalisch versandt. Zur Fristwahrung habe die äußerst zuverlässige und insbesondere mit Fristangelegenheiten äußerst gewissenhafte Rechtsanwaltsfachgehilfin L. den Schriftsatz vorab per Telefax an das Gericht übersandt. Dabei habe sie versehentlich eine falsche Nummer gewählt (anstatt 205-3028 versehentlich 805-3028). Ebenfalls versehentlich sei sie davon ausgegangen, daß die Übertragung mit einem "o.k." bestätigt worden war. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachgehilfin L. vom 20. August 2002 eingereicht, in der es auszugsweise heißt: "… Gemäß grundsätzlicher Anweisung von Herrn RA. N. müssen Schriftsätze, deren Fristen noch am gleichen Tag, an denen sie geschrieben werden, ablaufen, vorab per Fax abgesandt werden. Da mir bewußt war, daß die Frist in der Sache W./N. am 19.08.2002 endete, wurde der Schriftsatz kurz vor 16.00 Uhr von mir per Fax abgesandt. Da ich aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung um 16.00 Uhr die Kanzlei verlasse , wurde von mir das Protokoll nicht mehr angesehen. Heute Vormittag sah ich die Protokolle der am 19.08.2002 abgesandten Faxschreiben durch und stellte fest, daß das Fax an das Oberlandesgericht Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg nicht durchging …" Mit Beschluß vom 19. Dezember 2002 wies das Berufungsgericht den Kläger auf die Verspätung und darauf hin, daß nicht von einer unverschuldeten Fristversäumung durch den Kläger ausgegangen werden könne. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, daß die Mitarbeiterinnen im Büro seines Prozeßbe-
vollmächtigten regelmäßig angewiesen werden, stets auf die korrekte Eingabe der Empfängernummer sowie die ordnungsgemäße und vollständige Übermittlung der Dokumente zu achten und dabei immer auch das Sendeprotokoll zu prüfen. Diesen Vortrag hat er durch ergänzende eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. vom 10. Januar 2003 belegt. Mit Beschluß vom 16. Januar 2003 hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, die Rechtsanwaltsfachangestellte L. sei wegen eines Fehlers beim Ablesen des Versendeprotokolls davon ausgegangen, daß der Schriftsatz beim Oberlandesgericht eingegangen sei. Deswegen sei der - ihm nicht zurechenbare - Fehler beim Ablesen des Sendeprotokolls und nicht etwa eine unzureichende Büroorganisation kausal für die Fristversäumung geworden. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine zweite ergänzende eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. vom 3. Februar 2003 eingereicht , in der es auszugsweise heißt: "… erkläre ich hiermit, daß Herr RA.S. N. die mir Führung des Fristenkalenders übertragen hat. Ich prüfe alle Schriftsätze und ihre entsprechenden Fristen. Morgens öffne ich die Post und trage alle Fristen ein. Dies wurde auch in der Sache W. gegen N. in dieser Form unternommen. Am 19.08.2002 habe ich dann den Berufungsbegründungsschriftsatz abgesandt und das Versendungsprotokoll - falsch - abgelesen. Ich habe die Frist daraufhin gestrichen. Herr RA. S. N. fragte noch nach, ob der Schriftsatz ordnungsgemäß eingegangen sei, was ich auch bejaht habe. Die Frist wurde noch
am 19.08.2002 von mir gestrichen, wie ich das immer am Abend bevor ich nach Hause gehe unternehme."

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223). Das ist hier nicht der Fall. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. zur Versendung fristgebundener Schriftsätze durch Fax die Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - FamRZ 2004, 262; vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00 - NJR-RR 2002, 60; vom 3. April 2001 - XI ZB 2/01 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 15 (Gründe); vom 16. Juni 1998 - XI ZB 13/98 - VersR 1999, 996; vom 18. Dezember 1997 - X ZB 16/97 - NJWE-VHR 1998, 86 und vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97 - NJW 1998, 907). Nach dieser Rechtsprechung endet die Pflicht des Rechtsanwalts zur Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax erst dann, wenn feststeht, daß der Schriftsatz wirklich übermittelt worden ist. Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen,
auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Ob die Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten des Klägers diesen Anforderungen genügt, ist eine Frage des Einzelfalles und damit einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur in Fällen einer Divergenz oder dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn Verfahrensgrundsätze, insbesondere die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt sind. Dabei sollen Art und Weise eines Rechtsfehlers nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen. Regelmäßig ist eine auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde deswegen nur zulässig , wenn dargelegt ist, daß ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist, und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht (BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschluß vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 m.w.N.).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Die Verfahrensgrundsätze auf Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör gebieten es daher, den Zugang zu den Ge-
richten und den weiteren Instanzen nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise zu erschweren. Deswegen dürfen gerade bei der Auslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts und die Kausalität einer Pflichtverletzung nicht überspannt werden (BGHZ 151 aaO, 227 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
b) Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen. Die Rechtsbeschwerde hat keinen erheblichen Unterschied der angefochtenen Entscheidung zu den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufgezeigt. Eine Divergenz kommt nur dann in Betracht, wenn nach den Darlegungen der Rechtsbeschwerde der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 75/02 - NJW 2002, 2957 und vom 5. November 2002 - VI ZR 40/02 - NJW 2003, 437). Das ist hier nicht der Fall. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Notfrist im Fristenkalender bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Fax erst nach einer Kontrolle des Sendeberichts gelöscht werden. Auf eine solche allgemein organisatorische Vorkehrung kommt es nur dann nicht an, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen erteilt worden sind, deren Befolgung die Fristwahrung ebenso sichergestellt hätte. Das hat der Kläger im Verfahren der Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Wiedereinsetzungsverfahren beschränkte sich die Büroorganisation auf die Sorgfalt beim Absenden eines Telefax, ließ aber die Löschung der Notfrist schon vor der
endgültigen Kontrolle der vollständigen Übermittlung zu. Denn nach dem Inhalt der zur Begründung der beantragten Wiedereinsetzung eingereichten Eidesstattlichen Versicherungen ist die Frist ohne erneute Prüfung des Sendeprotokolls gelöscht und die fehlerhafte Übermittlung erst am Folgetag bemerkt worden. Hätte demgegenüber eine allgemeine Anweisung bestanden, Notfristen erst nach Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Protokolls zu löschen, wäre die noch ausstehende Frist für die Berufungsbegründung noch rechtzeitig am Abend des 19. August 2002 bemerkt worden. Auf den Inhalt der erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgelegten und von den früheren eidesstattlichen Versicherungen abweichenden „Zweiten ergänzenden eidesstattlichen Versicherung“ der Rechtsanwaltsfachangestellten L. vom 3. Februar 2003 kann es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde schon deswegen nicht ankommen, weil im Verfahren der Rechtskontrolle grundsätzlich keine neuen Tatsachen festgestellt werden können (BGHZ 156, 165, 167 f. = Beschluß vom.18. September 2003 - IX ZB 40/03 - FamRZ 2004, 180, 181). Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Dose