Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - X ZB 2/16

bei uns veröffentlicht am15.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 2/16
vom
15. Januar 2018
in der Verfahrenskostenhilfesache
ECLI:DE:BGH:2018:150118BXZB2.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx

beschlossen:
Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die Patentanmeldung 199 48 245.4 unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:


1
I. Der Anmelder hat am 7. Oktober 1999 eine Erfindung betreffend eine Heumaschine beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 199 48 245.4 zum Patent angemeldet. Mit Beschluss vom 7. Mai 2007 hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen. Mehrere Monate nach Aufgabe des Beschlusses zur Post hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Beschwerdeeinlegung und zur Zahlung der Beschwerdegebühr, die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich der Entrichtung der Beschwerdegebühr sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
2
Das Patentgericht hat den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr als unzulässig zu- rückgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes als nicht eingelegt gilt.
3
II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138 Abs. 1 PatG iVm § 114 Abs. 1 ZPO).
4
1. Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass nur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu prüfen ist. Der insoweit von dem Anmelder beanstandete Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) wegen Nichtstattfindens einer mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben. Nach § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG, der § 78 PatG vorgeht, kann eine Beschwerde, die nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde, ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen werden. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 401 300 GebVerz. zu § 2 Abs. 1 PatKostG eingezahlt worden ist. Auf das Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden diese für die nachgeholte Handlung geltenden Vorschriften nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Anwendung (BPatGE 41, 130, 133 f.; Benkard/ Schäfers, 11. Aufl. (2015), § 123 PatG Rn. 64; Busse/Engels, 8. Aufl. (2016), § 78 PatG Rn. 26; vgl. zur mit § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 36p Abs. 2 Satz 3 PatG idF des 6. ÜberlG vom 23. März 1961 [BGBl. I, S. 274]: BGH, Beschluss vom 16. November 1962 - I ZB 12/62, GRUR 1963, 279 - Weidepumpe).
5
Danach verletzt es nicht das Gebot rechtlichen Gehörs, dass das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit des Antrags des Anmelders über Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr entschieden und die Nichteinlegung der Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle vom 7. Mai 2007 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt hat.
6
2. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin , dass das Patentgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass der Anmelder die Einreichung eines ordnungsgemäßen Verfahrenskostenhilfeantrags , mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können, nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt habe. Zwar weist der Anmelder darauf hin, dass nach Rechtsprechung und Kommentarliteratur mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe der Lauf einer Frist für die Zahlung einer Gebühr - wie vorliegend der Beschwerdegebühr - auch dann gehemmt werde, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag ohne Anlagen eingereicht werde, weil diese nicht Bestandteil des Verfahrenskostenhilfeantrags seien (Benkard/Schäfers, aaO, § 134 PatG Rn. 3a; Busse/Keukenschrijver, aaO, § 134 PatG Rn. 8, jeweils mwN zur Rechtsprechung). Dies gilt jedoch nicht für den Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Zahlungsfrist. Die versäumte Gebührenzahlung ist nur dann innerhalb der Antragsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 134 PatG nachgeholt, wenn bis dahin neben dem Verfahrenskostenhilfeantrag auch sämtliche Anlagen eingereicht worden sind (Benkard/ Schäfers, aaO Rn. 3d; Busse/Keukenschrijver, aaO Rn. 9), was nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Patentgerichts nicht der Fall gewesen ist.
Meier-Beck Grabinski
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.10.2015 - 8 W (pat) 49/08 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - X ZB 2/16 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Patentgesetz - PatG | § 100


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Patentkostengesetz - PatKostG | § 6 Zahlungsfristen, Folgen der Nichtzahlung


(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs.

Patentgesetz - PatG | § 123


(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorig

Patentkostengesetz - PatKostG | § 2 Höhe der Gebühren


(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. (2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34

Patentgesetz - PatG | § 138


(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. (2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskost

Patentgesetz - PatG | § 79


(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden. (2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Patentgesetz - PatG | § 134


Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf da

Patentgesetz - PatG | § 78


Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1. einer der Beteiligten sie beantragt,2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

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(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.

(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.
das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2.
das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
3.
neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

1.
einer der Beteiligten sie beantragt,
2.
vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 88 Abs. 1) oder
3.
das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.

(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.

(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.
das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
2.
das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet,
3.
neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit (§ 3 Abs. 1) zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Absatz 2 ist auf Weiterleitungsgebühren (Nummern 335 100, 344 100 und 345 100) nicht anwendbar.

(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte Beschwerde als zurückgenommen.

Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.

(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist

1.
zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes),
2.
für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und
3.
zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.

(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.

(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.

Wird das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 130 bis 132 vor Ablauf einer für die Zahlung einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.