Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2000 - X ZB 16/99

published on 12/09/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2000 - X ZB 16/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 16/99
vom
12. September 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 41 34 028
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Abdeckrostverriegelung
PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 6 (Fassung: 1. November 1998)
Unterbleibt eine sachliche Befassung mit einem selbständigen Angriffs- oder
Verteidigungsmittel, ist gleichwohl eine hinreichende Begründung gegeben,
wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß das Gericht das
selbständige Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel nicht für entscheidungserheblich
gehalten hat, und die hierfür maßgeblichen Erwägungen angibt.
BGH, Beschl. vom 12. September 2000 - X ZB 16/99 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. September 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Melullis, Scharen,
Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 22. April 1999 verkündeten Beschluß des 11. Senats des Bundespatentgerichts (Technischen Beschwerdesenats) wird auf Kosten der Einsprechenden II zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des auf einer Anmeldung vom 15. Oktober 1991 beruhenden deutschen Patents 41 34 028, das 30 Patentansprüche umfaßt und Vorrichtungen zur Verriegelung eines Abdeckrostes an einem Rahmen betrifft. Nach der am 15. September 1994 veröffentlichten Patenterteilung haben die Einsprechende I, die sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt hat, mit der
Behauptung, eine patentfähige Erfindung sei nicht gegeben, sowie die Einsprechende II gestützt auf die Behauptung widerrechtlicher Entnahme Einspruch eingelegt. Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß vom 2. Juni 1997 das Streitpatent beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschuß haben beide Einsprechenden Beschwerde eingelegt , wobei die Einsprechende II ausgeführt hat, die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 sei durchaus patentfähig, der wesentliche Inhalt des Streitpatents sei ihr jedoch angesichts der Lehre ihres eigenen, nachveröffentlichten deutschen Patents 41 08 999 widerrechtlich entnommen.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen, "weil der im Anspruch 1 gekennzeichnete Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht".
Hiergegen wendet sich die Einsprechende II im Wege der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde mit dem Antrag,
den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Patentinhaberin ist diesem Begehren entgegengetreten.
II. A. Die Einsprechende II rügt einen der im § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel des Verfahrens, deren Vorliegen zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts
auch ohne Zulassung berechtigt, und hat auch im übrigen das Rechtsmittel in zulässiger Weise eingelegt; sie ist insbesondere durch den angefochtenen Beschluß beschwert, weil mit ihm der Widerruf des Streitpatents nicht aufgrund der von ihr geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) erfolgt ist.
Mit dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme macht ein Einsprechender ein besonderes Interesse geltend, das bei den anderen in § 21 Abs. 1 PatG abschließend genannten Widerrufsgründen nicht gegeben ist. Es besteht in der Möglichkeit, die Erfindung noch nachträglich selbst anzumelden und dabei die Priorität des früheren Patents in Anspruch zu nehmen (§ 7 Abs. 2 PatG) mit der Folge, daß der Einsprechende bei der Nachanmeldung einerseits selbst gestaltend auf die Fassung der Patentansprüche und der übrigen Patentschrift Einfluß nehmen (Sen.Beschl. v. 16.12.1993 - X ZB 12/92, GRUR 1996, 42, 44 - Lichtfleck), andererseits jedoch der seit dem Prioritätsdatum entwickelte Stand der Technik die Beurteilung der Patentfähigkeit der vom Einsprechenden angemeldeten Erfindung nicht mehr beeinflussen kann (§§ 3, 4 PatG, Art. 4 B PVÜ). Diese Möglichkeiten versagt der angefochtene Beschluß der Rechtsbeschwerdeführerin, weil der Widerruf - wie die Gründe des angefochtenen Beschlusses, insbesondere die oben wiedergegebene Formulierung zweifelsfrei ergeben - wegen Fehlens der Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) erfolgt ist und ein solcher Widerruf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 PatG das prioritätsbegünstigte Nachanmelderecht nicht begründet. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist damit zwar nicht durch die Formel des Tenors des angefochtenen Beschlusses, wohl aber durch die Gründe der angefochtenen Entscheidung beschwert. Zwar richtet sich die Beurteilung der Frage , ob eine Beschwer vorliegt, grundsätzlich nach dem Tenor der angefochte-
nen Entscheidung (vgl. BGHZ 50, 261, 263); eine Beschwer kann sich aber auch daraus ergeben, daß das Gericht nach der gegebenen Begründung hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Interesses dem Begehren nicht entsprochen hat (vgl. Sen.Urt. v. 20.07.1999 - X ZR 175/98, NJW 1999, 3564 m.w.N.).
B. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der gerügte Mangel, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG), liegt weder im Hinblick auf den Widerruf des Anspruchs 1 des Streitpatents (im folgenden 1.) noch im Hinblick auf den Widerruf der übrigen Ansprüche des Streitpatents (im folgenden 2.) vor.
1. a) Das Bundespatentgericht hat Anspruch 1 des Streitpatents, der beschränkt verteidigt worden ist, widerrufen, weil - wie in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen ausgeführt wird - zum Auffinden der beanspruchten Lösung eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Hiergegen sind Verfahrensrügen nicht erhoben. Der Senat hat deshalb davon auszugehen , daß der Hauptanspruch des Streitpatents eine gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 PatG patentfähige Lehre zum technischen Handeln nicht angibt und aufgrund des entsprechend begründeten Einspruchs der Einsprechenden I gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zu widerrufen ist.

b) Das Bundespatentgericht hat ferner gemeint, eine Stellungnahme zum Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) erübrige sich, weil der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig sei. Die Rechtsbeschwerde leitet hieraus ab, das Bundespatentgericht habe den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nicht geprüft und beschieden; da
dieser Widerrufsgrund ein selbständiges Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel sei, sei der angefochtene Beschluß mithin insoweit nicht mit Gründen versehen.
Dem kann nicht beigetreten werden.

c) Unvollständigkeit in der Begründung stellt einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG unter anderem dann dar, wenn von mehreren geltend gemachten ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das selbständigen Charakter hat, bei der Begründung übergangen ist (Sen.Beschl. v. 19.05.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919, 920 - Zugriffsinformation, m.w.N.). Jeder der abschließend im Gesetz aufgeführten Widerrufsgründe hat im Falle seiner Geltendmachung den Charakter eines selbständigen Angriffsmittels. Aus prozeßwirtschaftlichen Gründen braucht auf ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel jedoch nicht gesondert eingegangen zu werden, wenn es auch bei seiner Berücksichtigung zu keiner anderen Entscheidung führen könnte (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung des § 551 Nr. 7 ZPO BGH, Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 124/89, FamRZ 1991, 322, 323; Urt. v. 11.02.1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten, jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist zwar anhand von Sachverhalten entwickelt worden, bei denen die Unerheblichkeit des Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels für die Entscheidung durch das zu ihrer Überprüfung berufene Rechtsmittelgericht objektiv festgestellt werden konnte; der für sie maßgebliche Gesichtspunkt greift aber auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel für nicht entscheidungserheblich gehalten hat, und jedenfalls die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen angibt. Im Hinblick auf den Begründungszwang kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidungserheblich-
keit richtig oder rechtsfehlerhaft beantwortet ist. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnet nämlich nicht die Möglichkeit, eine gegebene Begründung als sachlich unrichtig zu beanstanden (st. Rspr., vgl. Sen.Beschl. v. 26.09.1989 - X ZB 19/88, GRUR 1990, 33, 35 - Schüsselmühle; Beschl. v. 18.12.1984 - X ZB 21/84, GRUR 1985, 376 - Werbedrucksache). Wird das Fehlen der Entscheidungserheblichkeit dargelegt, liegt deshalb eine Begründung vor, die erkennen läßt, warum trotz Geltendmachung des selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels die angefochtene Entscheidung getroffen worden ist. Dies genügt der Anforderung, die nach § 94 Abs. 2 PatG besteht.

d) Ihr genügt auch der angefochtene Beschluß, was den Widerruf des Hauptanspruchs des Streitpatents anlangt. Das Bundespatentgericht hat insoweit ersichtlich die Entscheidungserheblichkeit des von der Rechtsbeschwerdeführerin geltend gemachten Widerrufsgrundes verneint. Es hat auch den aus seiner Sicht maßgeblichen Grund hierfür angegeben. Es hat ihn darin gesehen, daß nach seinen Feststellungen zum Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG der Hauptanspruch ohnehin zu widerrufen war.
Dem Senat ist es unter diesen Umständen verwehrt, im vorliegenden Falle der vom Bundespatentgericht bejahten und seitens der Rechtsbeschwerdeführerin mit dem Rechtsmittel vor allem problematisierten Frage nachzugehen , ob der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme Schutzfähigkeit des Entnommenen verlangt (vgl. schon BGH, Urt. v. 27.10.1961 - I ZR 53/60, GRUR 1962, 140, 142 - Stangenführungsrohre).
2. Nach dem Vorgesagten ist auch der Widerruf der Unteransprüche des Streitpatents hinreichend begründet. Das Bundespatentgericht hat hierzu aus-
geführt, die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 30, für die ein eigener Antrag nicht gestellt worden sei, teilten zwangsläufig dessen Schicksal. Dies nimmt erkennbar Bezug auf einen auch durch Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26.09.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - Elektrisches Speicherheizgerät; Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 17/77, GRUR 1979, 220 f. - -Wollastonit) bestätigten Grundsatz, daß ein Patent nur so erteilt und aufrechterhalten werden könne, wie es - gegebenenfalls - hilfsweise beantragt ist. Dies erklärt ohne weiteres, warum das Bundespatentgericht wegen Fehlens der Patentfähigkeit des Hauptanspruchs alle hierauf rückbezogenen Unteransprüche - wie es die Rechtsbeschwerde beanstandend ausdrückt - "automatisch mitvernichtet" hat.
Es kann deshalb dahinstehen, ob das Bundespatentgericht - wie mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird - bei dieser Begründung die Besonderheit des Entnahmetatbestandes und der an diesen Widerrufsgrund geknüpften , bereits erwähnten Rechtsfolgen übersehen hat und ihretwegen jedenfalls hätte festgestellt werden müssen, daß das Streitpatent weder in den Unteransprüchen noch in irgendeiner anderen Merkmalskombination einen entnehmbaren patentfähigen Gegenstand enthalte. Dies betrifft wiederum allein die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Auch mit möglicherweise sachlich unvollständigen Ausführungen zu einem bestimmten Angriffs- oder Verteidigungsmittel kann dem in § 94 Abs. 2 PatG normierten Gebot Rechnung getragen werden; es kommt nicht darauf an, ob in der angegriffenen Entscheidung alle in Betracht zu ziehenden Punkte berücksichtigt sind, sofern die Ausführungen nicht verworren oder sachlich inhaltslos erscheinen , sondern in verständlicher Weise erkennen lassen, welche tatsächli-
chen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die betreffende Entscheidung maßgeblich waren (vgl. BGH, aaO - Schüsselmühle).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Meier-Beck
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(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilwei

Annotations

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

1.
der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
2.
das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3.
der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
4.
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.

(2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.

(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:

1.
der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereichten Fassung;
2.
der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
3.
der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist.
Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.

(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.

(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

1.
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
2.
auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

1.
der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
2.
das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3.
der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
4.
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.

(2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

1.
der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
2.
das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3.
der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
4.
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.

(1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

1.
der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist,
2.
das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann,
3.
der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme),
4.
der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist; das gleiche gilt, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach § 7 Abs. 2 eingereichten neuen Anmeldung beruht und der Gegenstand des Patents über den Inhalt der früheren Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der früheren Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist.

(2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.

(3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(2) Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.

(1) Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.

(2) Dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.