Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2001 - X ZB 11/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer hat als Beklagter im Ausgangsverfahren den in dieser Sache tätigen Richter des Amtsgerichts Dieburg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht Darmstadt hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte mit einem unter anderem an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben "die notwendigen Rechtsmittel" eingelegt; wegen der Begründung wird auf den am 12. März 2001 eingegangenen Schriftsatz verwiesen.II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. § 567 Abs. 4 ZPO schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aus. Das gilt auch für Beschwerden an den Bundesgerichtshof im Richterablehnungsverfahren, da auch insoweit die Bestimmung des § 567 Abs. 4 ZPO eingreift (Sen.Beschl. v. 16.09.1997 - X ZB 12/97; Zöller, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., § 567 ZPO Rdn. 39). Ein Fall, in dem die Beschwerde ausnahmsweise gleichwohl zulässig ist, liegt hier nicht vor. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts ist nur ganz ausnahmsweise mit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar, wenn sie greifbar gesetzwidrig ist (vgl. für Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Richters BGH, Beschl. vom 14.11.1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983 f.). Dies ist nur dann der Fall, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 7.07.1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1353; Beschl. v. 8.10.1992 - VII ZB 3/92, NJW 1993, 135; Beschl. v. 26.05.1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364 - greifbare Gesetzwidrigkeit II; st. Rspr.). Solches ist hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht ist der Begründung des Landgerichts beigetreten, nach der der Beschwerdeführer sein Ablehnungsrecht verloren habe, weil es nicht rechtzeitig angebracht worden sei. Es hat sich dabei auf die gesetzliche Regelung in § 43 ZPO gestützt. Damit hält sich seine Entscheidung in dem durch diese Bestimmung vorgegebenen rechtlichen Rahmen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts stützt sich auf § 3 ZPO; sie entspricht, da der
Beschwerdeführer seine Verurteilung in der Hauptsache zu Fall bringen will, dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens. Die abweichende höhere Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Oberlandesgericht ist nicht nachvollziehbar. Rogge Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck
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Referenzen - Gesetze
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.