Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2009 - VIII ZR 296/08

bei uns veröffentlicht am15.12.2009
vorgehend
Amtsgericht Kassel, 412 C 148/08, 11.04.2008
Landgericht Kassel, 1 S 132/08, 09.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 296/08
vom
15. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles,
die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, wann in den Fällen der Beratung von Schuldnern durch Schuldnerhilfe-Einrichtungen unter Einbeziehung von Rechtsanwälten die Grenze der erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des mit Wirkung zum 1. Juli 2008 außer Kraft getretenen, auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG überschritten wird, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt.
2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Rechtsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 38, 71, 75; BGHZ 48, 12, 18 f.; BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, unter II 2 a; Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99, WM 2002, 2022, unter II 2 b; Ur- teil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04, NJW 2007, 596, Tz. 16). Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Daher ist zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, aaO; Urteil vom 6. Dezember 2001, aaO). Diese Definition begegnet auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken (BVerfG, NJW 2002, 3531, 3532). Insgesamt hält das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 12 GG eine zurückhaltende Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes für geboten (BVerfG, aaO; BVerfGE 97, 12, 27; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03, NJW 2004, 2516, unter II 2).
3
Über diese Grundsätze hinaus hat der Bundesgerichtshof auch bereits Maßstäbe für die Beurteilung der Frage entwickelt, ab wann eine Dienstleistung für verschuldete Personen die Grenze der erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten überschreitet. Gleiches gilt für die Fallkonstellation, dass im Zusammenhang mit einer solchen Dienstleistung die Beteiligung eines Rechtsanwalts erfolgt. Damit sind auch diese Rechtsfragen hinreichend geklärt.
4
Die Regulierung fremder Schulden stellt grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, da eine solche Tätigkeit ihrer Natur nach darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten und zu verändern. Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG nicht an (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, unter II 1). Von einer Schuldenregulierung in dem vor- genannten Sinne ist etwa auszugehen im Falle einer inhaltlichen Prüfung der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, der Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO sowie der Geltendmachung eigener Forderungen des Schuldners gegen seine Gläubiger (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, aaO).
5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den Erlaubnisvorbehalt nach dem RBerG nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters bedient (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987, aaO, unter II 4; Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, NJW 2008, 3069, Tz. 19; Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953, Tz. 23). Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss hierzu in eigener Person befugt sein; die Einbeziehung eines Rechtsanwalts als Erfüllungsgehilfe des nicht zur Rechtsberatung berechtigten Auftragnehmers reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987, aaO, unter II 3, 4). Der Gesetzgeber hat erst kürzlich im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts eine Abkehr hiervon erwogen, soweit die Dienstleistung ausschließlich im Interesse des Rechtsuchenden und frei von Weisungen des Dienstherrn erfolge (BT-Drs. 16/3655, S. 38, 56 f.). Der Gesetzgeber hat letztlich davon jedoch Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nicht anwaltlichen Unternehmens weiter nicht zugelassen. Die gesonderte Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines zugelassenen Rechtsberaters bleibt daher erforderlich (vgl. BT-Drs. 16/6634, S. 6, 51 f.; BGH, Urteil vom 3. Juli 2008, aaO, Tz. 20). Der Bundesgerichtshof hat deshalb auch unter der Geltung des am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes an seiner oben genannten Rechtsprechung festgehalten (BGH, Urteil vom 29. Juli 2009, aaO, Tz. 24).
6
Der Bundesgerichtshof hat auch bereits die Frage entschieden, wie bei der Auslegung vertraglicher Vereinbarungen, bei denen ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz jedenfalls bei einer bestimmten Auslegung anzunehmen wäre, zu verfahren ist. Da die Vertragschließenden in aller Regel eine von ihrem Willen unabhängige Gefährdung des Vertragszwecks nicht in Kauf nehmen wollen, ist nur die Auslegung nach beiden Seiten interessengerecht, die die Nichtigkeit des angestrebten Vertrages vermeidet (BGHZ 152, 153, 159).
7
Weitergehende, durch die hier entwickelten Grundsätze nicht abgedeckte Rechtsfragen wirft die Sache nicht auf.
8
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die oben aufgezeigten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hat eine umfassende, an den vorgenannten Grundsätzen ausgerichtete Würdigung des Vertragsinhalts und des übrigen Parteivorbringens vorgenommen und hierbei auch die aus Sicht der Revision für eine unerlaubte Rechtsberatung und damit für einen möglichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sprechenden Gesichtspunkte einbezogen. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, die zu erbringende Dienstleistung habe lediglich eine vorbereitende Funktion, ihr Kern und Schwerpunkt liege daher in der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, während die eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten beinhaltenden Schritte von einem durch den Kunden gesondert zu beauftragenden, unter den gegebenen Voraussetzungen nicht als Erfüllungsgehilfe der Lizenzgeberin anzusehenden Rechtsanwalt vorzunehmen gewesen seien, so ist hiergegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat angesichts des Ergebnisses seiner Würdigung folgerichtig einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und damit auch eine Nichtigkeit des Lizenzvertrags verneint.
9
Ohne Aussicht auf Erfolg ist die Revision auch, soweit sie eine Nichtigkeit des „Kooperations- und Lizenzvertrages“ daraus ableiten will, dass ein zwischen dem Kläger und einer Kundin geschlossener Vertrag über die Durchführung einer Finanzanalyse wegen Vereinbarung einer sittenwidrig überhöhten Vergütung nichtig sei (§ 138 BGB). Die Annahme des Berufungsgerichts, wonach der mit der Klage geltend gemachte Anspruch, der das Verhältnis von Lizenzgeber und Lizenznehmer betrifft, hierauf nicht gestützt werden könne, begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken.
10
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 11.04.2008 - 412 C 148/08 -
LG Kassel, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 S 132/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 14/99 Verkündet am: 6. Dezember 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2006 - I ZR 7/04

bei uns veröffentlicht am 05.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/04 Verkündet am: 5. Oktober 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2009 - VIII ZR 296/08.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2011 - III ZR 107/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 107/10 Verkündet am: 12. Mai 2011 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 242 Cc, 61

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 14/99 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wir Schuldenmacher
UWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Werden in einer Fernsehsendung Auskünfte zu allgemein interessierenden
Rechtsfragen anhand von Fällen erteilt, die Zuschauer in der laufenden
Sendung schildern, verstößt dies nicht gegen das Verbot, ohne Erlaubnis
geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.

b) Dagegen liegt in der Ankündigung einer Fernsehanstalt, Zuschauern auûerhalb
der Fernsehsendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, ein Angebot zu
einer Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. November 1998 im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaût: Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Regensburg - 6. Zivilkammer - vom 24. Februar 1998 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaût: Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM oder einer an seinem gesetzlichen Vertreter zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, daû das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, verurteilt, es zu unterlassen, in Fernsehsendungen unter Einblendung einer Telefonnummer und einer Telefaxnummer die Erteilung von Rechtsrat auûerhalb von Fernsehsendungen anzu- kündigen, insbesondere, wenn dies mit folgenden Worten geschieht : "Herr R., wir klären das mal ab hinter den Kulissen. Wir rufen Sie dann zurück. Ist das ein Angebot?" ...
"Und wenn noch Fragen übriggeblieben sind, rufen Sie uns weiterhin an. Unsere Experten, die sind noch bis 22.30 Uhr erreichbar.".
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ und der Beklagte ¼.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte, der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte Bayerische Rundfunk, sendete am 18. Februar 1997 in zwei Teilen im dritten Programm des Bayerischen Fernsehens den Beitrag "Wir Schuldenmacher". Während der Sendung, in der der Beklagte zunächst die persönliche Situation einzelner betroffener Schuldner zeigte und die Regelungen des künftig geltenden Insolvenzrechts darstellte, wurden wiederholt eine für Zuschauer geschaltete
Telefonnummer und eine Telefaxnummer gezeigt. Im Laufe der Sendung eingehende Anrufe von Zuschauern oder Zuschriften nahmen die Moderatoren entgegen und leiteten sie an eine Gesprächsrunde weiter, die aus einem Schuldnerberater, dem Vorstandsmitglied einer Sparkasse, einem Ministerialbeamten und einem Rechtsanwalt und Konkursverwalter bestand. Der Inhalt der Gespräche mit den Zuschauern im einzelnen ergibt sich aus dem Klageantrag.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt in R., hat den Beklagten wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe in der Sendung Rechtsberatung angekündigt und den Anrufern Rechtsrat erteilt. In der Sendung habe nicht die Belehrung der Allgemeinheit im Vordergrund gestanden, sondern die Erteilung von Rechtsrat in konkreten Einzelfällen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, in Fernsehsendungen unter Einblendung einer Telefonnummer und einer Telefaxnummer Rechtsrat zu erteilen und die Erteilung von Rechtsrat an Zuschauer anzukündigen, insbesondere wenn dies mit folgenden Worten geschieht:

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, es seien während der Sendung mehrere 100 Zuschaueranfragen eingegangen, von denen häufig gestellte Fragen und für Schuldner typische Probleme ausgewählt worden seien. Es seien nur Rechtsprobleme in allgemeiner Art dargestellt und hierzu Informationen gegeben worden. Rechtsberatung liege nur vor, wenn die Befassung mit einer fremden Rechtsangelegenheit mit einer gewissen Intensität erfolge. Die kurze Zeit habe nur eine sehr knappe Sachverhaltsschilderung und die Erteilung mehr oder weniger allgemeiner Ratschläge zugelassen.
Im Lichte der Presse- und Rundfunkfreiheit nach dem Grundgesetz sei es zulässig, exemplarisch Rechtsfälle und Rechtsprobleme des Alltags an konkreten Einzelfällen darzustellen. Ergänzend hat der Beklagte sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäû verurteilt, wobei es - über den Antrag des Klägers hinaus - einzelne Passagen der Moderation in dem Unterlassungsgebot zusätzlich gesondert hervorgehoben hat.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach dem Antrag des Klägers verurteilt.
Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiter, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch gemäû § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB und Art. 1 § 1 RBerG für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Der Kläger sei befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen, weil er als Rechtsanwalt gegen einen Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz , das auch den Schutz seiner Betätigung bezwecke, vorgehen könne. Der Beklagte habe in der Sendung vom 18. Februar 1997 angeboten und angekündigt , Rechtsberatung im Einzelfall zu erteilen und diese Ankündigung auch umgesetzt. Den Zuschauern sei nicht nur ermöglicht worden, während der Sendung anzurufen, sondern auch in der Pause zwischen den zwei Sendeteilen und nach Abschluû der zweiten Sendung. Durch die vorangegangenen Filmbeiträge und die Darstellung des zukünftig gültigen Insolvenzrechts sei für die Zuschauer klargestellt gewesen, daû Gegenstand der Anrufe nicht wirtschaftliche oder soziale Probleme einer Überschuldung, sondern die Klärung rechtlicher Verhältnisse sein sollte. Der Beklagte habe in den im Klageantrag aufgeführten Dialogen konkrete Rechtsfragen beantwortet und Rechtsberatung im Einzelfall und geschäftsmäûig ohne die erforderliche Erlaubnis erteilt. Das Rechtsberatungsgesetz diene wichtigen Gemeinwohlinteressen. Deren Schutz gelte auch gegenüber Presse und Rundfunk. Ihr Informationsauftrag erfordere nicht, Zuschauern aufgrund zufällig eingehender und in keinem systematischen Zusammenhang stehender Anrufe individuell Rechtsrat zu erteilen.
Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB sei ebensowenig abgelaufen wie die kurze Verjährungsfrist des § 21 UWG.
II. Die Revision des Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit der Beklagte nicht angekündigt hat, auûerhalb der beanstandeten Sendung Rechtsrat zu erteilen. Im übrigen (Ankündigung, auûerhalb der Sendung Rechtsrat zu erteilen) bleibt es bei dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebot.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Bestimmtheit des Klageantrags ausgegangen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie).
Dem entspricht der Klageantrag. In ihm wird durch wörtliche Wiedergabe der zwei Sendeteile die beanstandete Verletzungsform angeführt und der all-
gemein gehaltene Begriff der Erteilung von Rechtsrat ausreichend konkretisiert.
2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nach § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nur im vorstehend angeführten Umfang begründet.

a) Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Revision als unmittelbar betroffener Wettbewerber des Beklagten sachbefugt.
Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daû das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Groûkomm. /Erdmann, § 13 UWG Rdn. 13 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeû , 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 6 f.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beklagte hat den Zuschauern angeboten, sie in der zweiteiligen Sendung vom 18. Februar 1997 in dem Zeitraum von 45 Minuten zwischen den Sendeteilen und für 30 Minuten nach Ende der Sendung rechtlich zu beraten. Der Beklagte hat trotz seiner andersartigen Branchenzugehörigkeit als Fernsehanstalt im Verhältnis zum Klä-
ger gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten und ist dadurch in Wettbewerb zu dem Kläger getreten.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe seine Beeinträchtigung nicht ausreichend dargelegt. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist jedoch nicht der Nachweis erforderlich, daû dem Kläger aufgrund der Fernsehsendung tatsächlich Mandate entgangen sind. Ausreichend ist, daû der Wettbewerbsverstoû des Beklagten geeignet ist, den Kläger - wie vorliegend gegeben - im Absatz seiner Dienstleistungen unmittelbar zu behindern. Das ist bei dem im Sendebereich des Beklagten ansässigen Kläger der Fall.

b) Das Berufungsgericht hat in sämtlichen im Klageantrag angeführten in der laufenden Sendung ausgestrahlten 14 Fällen einen Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gesehen. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäûige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher ; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung , jeweils m.w.N.).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû die in Zeitungen und Zeitschriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung über juristische Fragen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typischen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulässig ist, weil nicht die Rechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber; Urt. v. 13.2.1981 - I ZR 63/79, GRUR 1981, 529, 530 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsanschein

).


Ob die Erteilung von Rat zu Rechtsverhältnissen in Medien aufgrund eines konkreten Falles als Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz aufzufassen ist (so Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 6; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 21; Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 50 f., 53; König, Rechtsberatungsgesetz , S. 71; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420) oder die Darstellung und Besprechung eines typischen Sachverhalts anhand eines konkreten Falles zulässig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vordergrund steht (in diesem Sinn: OLG Dresden AfP 1996, 180; OLG Köln NJW 1999, 504, 505 f.; Flechsig, ZUM 1999, 273, 275; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdn. 238), ist umstritten.
Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung wird vom Bundesgerichtshof auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Daher ist zu fragen , ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite
der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daû nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daû die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; BGH GRUR 2000, 729, 730 - Sachverständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.; vgl. auch GroûKomm. UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 119). Zudem ist mit Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich nur die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint (BVerfGE 97, 12, 28).
Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkrete Gestaltung einer Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 23). In die Abwägung sind die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27;
BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.
Weiter ist zu berücksichtigen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (vgl. BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk muû im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsberatungsgesetzes - zu bewirken.
Im Streitfall hat der Beklagte in der Ausstrahlung der Fragen 1 bis 14 und der dargestellten Antworten nicht unter Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG Rechtsrat erteilt. Die Schutzgüter des Rechtsberatungsgesetzes werden durch die Sendebeiträge in den 14 Fällen nicht berührt. Der Beklagte hat nur allgemein interessierende Fälle zu dem Thema "Schuldenmachen" besprochen. Es wurden die Kredithaftung von Eheleuten nach der Trennung, die Zinsund Zahlungsabwicklung bei sehr hoher Verschuldung aufgrund eines (gewerblichen ) Kredits, Verbindlichkeiten beim Finanzamt, die Haftungsfortdauer nach dem Tod eines (Mit-)Verpflichteten und die Vererbbarkeit von Schulden, die Errichtung eines Bankkontos trotz zweifelhafter Bonität, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die Verjährung titulierter Forderungen und die Löschung im Schuldnerverzeichnis behandelt. Weiter sprachen die Anrufer
Fragen zur Pfändbarkeit von Mutterschutzgeld und zum Abschluû eines Ehevertrages , die Abwicklung eines durch Kredit finanzierten Möbelkaufs, zu einer strafrechtlichen Verstrickung bei einer Darlehensaufnahme, zur Möglichkeit der Übernahme von Unterhaltszahlungen durch eine Unterhaltsvorschuûkasse und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen Pfändung des Arbeitslohnes an, die die im Studio des Beklagten anwesenden Mitglieder der Gesprächsrunde beantworteten. Auch in den Fällen Nr. 9 und Nr. 11, in der Gläubiger zu Worte kamen, wurden nur allgemein interessierende Fragen zum Themenkreis "Schuldenmachen" behandelt, auch wenn Anrufer in diesen Fällen nicht Schuldner, sondern Gläubiger waren.
Die Beiträge zu den Fällen 1 bis 14 unterfallen nicht dem Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Es handelt sich um die Besprechung einer überschaubaren Anzahl allgemein interessierender Sachverhalte. Die Auskünfte konnten aufgrund des mit der Sendung verbundenen Zeitdrucks und der fehlenden Möglichkeit, sämtliche Aspekte des Falles einschlieûlich der schriftlichen Vertragsunterlagen in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen, nicht abschlieûend sein und muûten deshalb unverbindlich bleiben. Das war für die Anrufer und Zuschauer auch erkennbar. Diese konnten nicht erwarten, umfassend informiert und beraten zu werden, wie es eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes voraussetzt. Auf den nicht abschlieûenden Charakter der Auskünfte wurde wiederholt hingewiesen (Fälle Nr. 2, 3, 4 und 14) und die Notwendigkeit, weitere Beratungsmöglichkeiten (Schuldnerberatung und Rechtsanwälte) in Anspruch zu nehmen, betont.
Wegen der ersichtlich nicht abschlieûenden Beurteilung der Fälle in einer Fernsehsendung wurden weder der Schutz des einzelnen oder der Allge-
meinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch wurden bei der Zahl der Anrufer die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe tangiert. Vielmehr stand die allgemeine Unterrichtung der Zuschauer über typische allgemein interessierende Sachverhalte im Rahmen einer Fernsehsendung im Vordergrund und nicht die Erteilung von Rechtsrat im konkreten Fall, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit erhielten, ihren Fall darzustellen und sie hierzu Auskünfte bekamen.
Das Berufungsgericht ist aber mit Recht davon ausgegangen, daû der Beklagte in der Sendung wiederholt angekündigt hat, auûerhalb der Fernsehsendung geschäftsmäûig Rechtsberatung im Einzelfall entgegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG zu erteilen. Er hat nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Zuschauern angeboten, ihnen in der Zeit zwischen den zwei Programmteilen und im Anschluû an die Sendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen. Weiter hat er bei der Erörterung der Frage Nr. 9 dem Anrufer angeboten, ihn zur Klärung der von ihm aufgeworfenen Fragen auûerhalb der Sendung zurückzurufen.
Die Erteilung von Rechtsrat im Einzelfall auûerhalb der laufenden Sendung ist nicht mehr durch das allgemeine Interesse begründet, die Zuschauer anhand konkreter Fälle über typische Sachverhalte zu unterrichten und läût sich auch nicht damit rechtfertigen, daû der Beklagte auf diese Weise eine möglichst groûe Zahl von Anrufern erhalten wollte, aus denen er die für die Sendung am besten geeignetsten Fälle herausfiltern konnte. Die Ankündigung stellte sich für die Zuschauer zudem als ein Angebot zu einer vollwertigen (telefonischen ) Rechtsberatung dar. Bei einem Anruf auûerhalb der Sendung, bei der nicht der in einer Fernsehsendung bestehende Zeitdruck bestand, konnten
die Anrufer erwarten, daû sie ihr Problem im einzelnen darstellen konnten und eine darauf abgestellte umfassende Rechtsberatung erhalten würden. Entsprechendes gilt für den angekündigten Rückruf im Fall Nr. 9, der auûerhalb der Sendung erfolgen sollte, weil dem Anrufer zugesagt worden war, das von ihm aufgeworfene Rechtsproblem zunächst zu klären. Dann konnte der Anrufer erwarten , einen umfassenden und nicht nur vorläufigen Rechtsrat zu erhalten.

c) Der Beklagte hat bei der Ankündigung, Zuschauern auûerhalb der Sendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, entgegen der Ansicht der Revision auch zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG gehandelt. Davon ist auszugehen, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 380 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi; Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 12/95, GRUR 1997, 907, 908 = WRP 1997, 843 - Emil-Grünbär-Klub). Die im Streitfall gegebene objektive Eignung des Verhaltens des Beklagten, den Absatz seiner Dienstleistungen zum Nachteil des Klägers zu begünstigen (vgl. hierzu Abschnitt II 2 a), begründet wegen des dem Beklagten zukommenden allgemeinen Presse- und Rundfunkprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschäftsgebaren ). Daher bedarf es vorliegend konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe des Beklagten die Absicht, eigenen
oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine gröûere als nur notwendig begleitende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Besten I; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II). Vom Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten ist im Streitfall auszugehen. Der Beklagte förderte, indem er die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anbot, seinen eigenen Wettbewerb zu Lasten der Rechtsanwaltschaft , was ihm auch bewuût war. Diese Förderung stellte keine notwendig begleitende Rolle dar, weil der Beklagte mit einem telefonischen Rechtsberatungsservice auûerhalb der Sendung die unabdingbare Beschränkung der Rechtsberatung auf die journalistische Berichterstattung und Informationserteilung an die Zuschauer über allgemein interessierende Rechtsfragen nicht mehr einhielt.
3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers besteht im zuerkannten Umfang auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, weil diese Vorschrift Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. BGHZ 15, 315, 317; 48, 12, 16; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Rdn. 234; Henssler/Prütting aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 63; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 205) und der Kläger entgegen der Ansicht der Revision klagebefugt ist. Er ist als Rechtsanwalt, der in dem Sendegebiet des Beklagten tätig ist, von der öffentlichen Ankündigung unzulässiger Rechtsberatung auch konkret betroffen worden.
4. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daû weder die Verjährungsfrist des § 852 BGB noch diejenige des § 21 UWG ab-
gelaufen ist. Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts auch keine Einwendungen.
III. Auf die Revision des Beklagten war danach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben , als der Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, Rechtsrat zu erteilen und die Erteilung von Rechtsrat anzukündigen, sofern er sich nicht auch erboten hat, Rechtsrat auûerhalb der Sendung zu erteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 7/04 Verkündet am:
5. Oktober 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
SchuldenHulp
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; RBerG Art. 1 § 1
Die Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, welche
die Regelung des Rechtsverhältnisses von im Inland ansässigen Parteien
betrifft (hier: Schuldenbereinigung nach §§ 305 ff. InsO), ist nach dem Rechtsberatungsgesetz
zu beurteilen.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 7/04 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Köln, nimmt den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch.
2
Der Beklagte, ein deutscher Staatsangehöriger, ist Vorsitzender der niederländischen "Schulden Hulp Stichting", die Schuldnerberatung betreibt. Er hat seinen Wohnsitz in V. in den Niederlanden, einem grenznahen Nachbarort von Aachen. Der Beklagte wird für die Stiftung ausschließlich von den Niederlanden aus tätig.
3
Der Kläger stützt den Vorwurf unzulässiger Rechtsberatung zum einen auf Schriftverkehr, den der Beklagte für die Stiftung im Auftrag eines in Deutschland wohnenden Schuldners mit einer in Deutschland ansässigen Steuerberaterin geführt hat. Zum anderen beruft sich der Kläger auf den in deutscher Sprache gehaltenen Internetauftritt der Stiftung.
4
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen , in der Bundesrepublik Deutschland in fremden Rechtsangelegenheiten rechtsbesorgend und/oder rechtsberatend so tätig zu werden, wie dies in den - in den Klageantrag eingeblendeten - Schreiben des Beklagten an die Steuerberaterin des Schuldners ersichtlich ist, und/oder für rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeit so zu werben, wie dies aus den - gleichfalls in den Klageantrag eingeblendeten - Internet-Ausdrucken zu den Adressen http://www.schuldnerberatung- .com/s .h und/oder http://www.schuldnerberatung- .com/i .h ersichtlich ist.
5
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er ist der Auffassung, das Rechtsberatungsgesetz sei in der gegebenen Fallkonstellation nicht anwendbar. Weder er noch die Stiftung hätten in Deutschland eine Niederlassung. Zudem verstoße ein Verbot gegen Art. 12 GG sowie gegen Art. 49 EG-Vertrag.
6
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß entsprechend den in den Tenor aufgenommenen Schreiben und Internetausdrucken zur Unterlassung verurteilt. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln NJW 2004, 2684).
7
Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
9
Der Entscheidung sei gemäß Art. 40 und Art. 42 EGBGB deutsches materielles Recht zugrunde zu legen. Danach bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG (a.F.) i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG. Das Rechtsberatungsgesetz erfasse die vorliegende Fallkonstellation. Der Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, dass sowohl der Auftraggeber der Stiftung als auch dessen Gegner ihren Sitz in Deutschland hätten. Einziger Auslandsbezug sei die Tatsache, dass der Beklagte, der zudem deutscher Staatsangehöriger sei, von den Niederlanden aus tätig werde. Der Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, eine ausreichende Qualifikation derjenigen sicherzustellen, die Dritten ihre rechtsberatenden Dienste anböten, gebiete seine Anwendung auf Sachverhalte , die ausschließlich im deutschen Rechtsraum Wirkung entfalteten. Dafür spreche auch die Parallele zum deutschen internationalen Privatrecht, das ebenfalls an den Marktort anknüpfe. Hingegen komme dem Ort der Niederlassung des Rechtsbesorgers kein besonderes Gewicht zu. Ein Verstoß gegen Art. 49 EGV liege nicht vor, weil das Verbot zwingenden Gründen des Allgemeinwohls diene und verhältnismäßig sei.
10
II. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger von dem Beklagten Unterlassung rechtsbesorgender und rechtsberatender Tätigkeit und die Werbung dafür entsprechend den im Antrag genannten Schreiben und Internetausdrucken verlangen kann.

11
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf die beanstandeten Verhaltensweisen des Beklagten deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden ist. Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts voraus, dass die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Mitbewerber im Inland aufeinander treffen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern ; BGHZ 113, 11, 14 f. - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsvereinbarung ). Hieran ist auch unter der Geltung des Art. 40 EGBGB n. F. festzuhalten (BGH, Urt. v. 13.5.2004 - I ZR 264/00, GRUR 2004, 1035, 1036 = WRP 2004, 1484 - Rotpreis-Revolution).
12
Soweit der Kläger die Unterlassung rechtsbesorgender Tätigkeit begehrt, wie sie aus Schreiben des Beklagten zum Zwecke der Schuldenregulierung ersichtlich ist, waren die betreffenden Schreiben im Auftrag eines im Inland lebenden Schuldners an einen inländischen Gläubiger gerichtet. Sie entfalteten daher Wirkungen auf dem deutschen Markt für rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeit, auf dem der Kläger gleichartige Leistungen anbietet und erbringt.
13
Die beanstandete Werbung des Beklagten im Internet ist gleichfalls nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmt war und sich dort ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 24/03, GRUR 2006, 513, 515 = WRP 2006, 736 - Arzneimittelwerbung im Internet). Soweit der Beklagte dabei auch Teledienste i.S. des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten vom 22. Juli 1997 (Teledienstegesetz - TDG) und der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 v. 17.7.2000, S. 1; im Folgenden: E-Commerce-Richtlinie) anbietet und erbringt, unterliegen diese gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. a, Art. 4 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 4 TDG den innerstaatlichen Zulassungsbeschränkungen.
14
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bzw. § 1 UWG a.F. hinsichtlich der durch die im Klageantrag in Bezug genommenen Schreiben und Internetausdrucke umschriebenen Tätigkeiten ein Unterlassungsanspruch zusteht. Die Verstöße fallen nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes heraus, weil ein Teil der Tätigkeiten aus den Niederlanden in Gang gesetzt wird.
15
a) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 182/02, GRUR 2005, 355, 356 = WRP 2005, 330 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater).
16
b) Die Tätigkeit des Beklagten stellt eine erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG dar. Eine solche liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfG WRP 2002, 1423, 1425; BGH GRUR 2005, 355, 356 - Testamentsvollstreckung durch Steuerberater, m.w.N.). Der Beklagte befasst sich bei seiner Tätigkeit für die von ihm geführte Stiftung mit der Regulierung fremder Schulden. Nach dem Inhalt der vom Kläger beanstandeten Schreiben und Internetausdrucke steht dabei nicht die wirtschaftliche Seite der Überschuldung im Vordergrund, die durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wäre (vgl. BVerwG NJW 2005, 1293, 1296 f.; OLG Oldenburg GRUR 2006, 605 f.). Vielmehr betrifft die in dem Unterlassungsantrag des Klägers durch Bezugnahme auf die vorgelegten Schreiben und Internetauftritte des Beklagten beschriebene Tätigkeit die inhaltliche Prüfung der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen, die Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO sowie die Geltendmachung eigener Forderungen des Schuldners gegen seine Gläubiger. Darin liegt eine Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG.
17
c) Der Beklagte verfügt über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er von einer Landesbehörde als geeignete Person oder Stelle i.S. von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannt worden ist oder dass er die Voraussetzungen einer geeigneten Person oder Stelle nach einem landesrechtlichen Ausführungsgesetz zu § 305 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz InsO erfüllt.
18
d) Das beanstandete Verhalten des Beklagten, das er von den Niederlanden aus vornimmt, unterfällt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes.

19
aa) Die Frage, ob das Rechtsberatungsgesetz bei Fallgestaltungen mit Auslandsberührung anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 509 f.; OLG Oldenburg MDR 2001, 1309; OLG Stuttgart AnwBl 2002, 368; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz , 11. Aufl., Rdn. 261; Armbrüster, RIW 2000, 583 ff.; Budzikiewicz , IPRax 2001, 218 ff. einerseits; OLG Stuttgart MDR 1997, 285 f.; LG Dortmund AnwBl 1999, 617 f.; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung , 2. Aufl., Einl. RBerG Rdn. 65 ff., 77; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz , 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 5 und Rdn. 11 andererseits). Übereinstimmung besteht allerdings darin, dass das Rechtsberatungsgesetz grundsätzlich nur die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in seinem Geltungsbereich, also im Inland, einschränkt. Findet die Rechtsbesorgung ausschließlich im Ausland statt, ist das Rechtsberatungsgesetz selbst dann nicht anwendbar, wenn die Beratung mittelbar auch zu Auswirkungen im Inland führt, etwa wenn sich ein Inländer im Ausland durch einen ausländischen Rechtsbesorger über einen Inlandssachverhalt beraten lässt und dann im Inland entsprechend dem erteilten Rat tätig wird (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2000, 509; OLG Oldenburg MDR 2001, 1309; Budzikiewicz, IPRax 2001, 218, 224; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 5; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Allgemeiner Teil II B Rdn. 95; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 261; Weth in Henssler/Prütting aaO Einl. RBerG Rdn. 68).
20
Keine Einigkeit besteht jedoch in der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbesorgung im Inland anzunehmen ist. Teils wird dabei daran angeknüpft, ob die Tätigkeit im Inland (nicht nur mittelbare) Wirkungen entfaltet (so OLG Hamm NJW-RR 2000, 509 f.; OLG Oldenburg MDR 2001, 1309; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 261), teils daran, ob der Rechtsbesorger seine Niederlassung im Inland hat (so OLG Stuttgart MDR 1997, 285; LG Dortmund AnwBl 1999, 617 f.; Weth in Henssler/Prütting aaO Einl. RBerG Rdn. 75). Andere Stimmen im Schrifttum wollen darauf abstellen, ob die Tätigkeit im Inland nicht lediglich vorübergehend ist (vgl. Kleine-Cosack aaO Allgemeiner Teil II B Rdn. 93; Mankowski, AnwBl 2001, 73, 75 ff.) oder ob der Auftraggeber seinen Sitz im Inland hat (Armbrüster, RIW 2000, 583, 588).
21
bb) Das Rechtsberatungsgesetz gibt von seinem Wortlaut her keinen Anhaltspunkt dafür, ob es auch vom Ausland aus erfolgende Rechtsbesorgungen erfasst. Es knüpft allein an die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an. Maßgeblich ist daher darauf abzustellen, ob die mit dem Rechtsberatungsgesetz verfolgten Schutzzwecke seine Anwendung auf die vorliegende Fallkonstellation rechtfertigen.
22
(1) Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Der Zulassungsvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes wird von den Belangen des Gemeinwohls getragen, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden; dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen (BVerfG NJW 2004, 2662; BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, GRUR 2002, 987, 992 = WRP 2002, 956 - Wir Schuldenmacher).
23
(2) Der Streitfall betrifft eine außergerichtliche Rechtsbesorgung im Auftrag eines inländischen Auftraggebers gegenüber dessen im Inland ansässigen Gegner u.a. etwa zur Vorbereitung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO. Die vom Beklagten nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Ausland verfassten und von dort aus verschickten Schreiben waren an den inländischen Gläubiger des Auftragge- bers des Beklagten gerichtet. Diese Tätigkeit, für die der Beklagte entsprechend den vorgelegten Internetausdrucken im Inland geworben hat, stellt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, eine inländische Rechtsbesorgung dar, die unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes nur bei Vorliegen der in diesem Gesetz genannten Zulassungsvoraussetzungen vorgenommen werden darf. Der Auftraggeber des Beklagten und sein Gläubiger, dem gegenüber die Rechtsbesorgung vorgenommen worden ist, sind im Inland ansässig, so dass der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes , inländische Rechtsuchende vor ungeeigneten Rechtsberatern zu bewahren , unmittelbar betroffen ist. Die Rechtsbesorgung dient der Durchführung eines Schuldenbereinigungsverfahrens nach den §§ 305 ff. InsO. Soweit das gerichtliche Verfahren voraussetzt, dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung erfolglos versucht worden ist, und dabei die Mitwirkung geeigneter Personen und Stellen vorgesehen ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), soll damit einer übermäßigen Belastung der Gerichte mit Verbraucherinsolvenzverfahren entgegen gewirkt werden (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 190; MünchKomm.InsO/Ott, § 305 Rdn. 1, 26). Auch der Schutzzweck der Erhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege gebietet es demnach, die Zulässigkeit der Rechtsbesorgung im vorliegenden Fall von dem Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen abhängig zu machen.
24
(3) Der Umstand, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat und die im Inland wirkende Rechtsbesorgung von dort aus in Gang setzt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Schrifttum wird zu Recht angeführt , dass der Sitz der Niederlassung des Rechtsbesorgers wegen der Umgehungsgefahr kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Frage der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes ist (vgl. Mankowski, AnwBl 2001, 73, 75; Budzikiewicz, IPRax 2001, 218, 222). Nicht qualifizierte Rechtsbesorger könnten sich ansonsten den Anforderungen des Rechtsberatungsgesetzes durch die bloße Verlegung ihrer Niederlassung in das Ausland entziehen, um von dort aus rechtsberatende Tätigkeiten in Deutschland vorzunehmen, und zwar nicht nur in grenznahen Gebieten, sondern unter Nutzung der modernen Kommunikationsmittel (z.B. telefonische oder Online-Rechtsberatung) im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes.
25
(4) Auf die Frage, ob der inländische Rechtsuchende, der sich zu einer Rechtsberatung ins Ausland begibt, erkennen kann, dass der ausländische Rechtsbesorger, solange er nur im Ausland tätig wird, nicht den inländischen Zulassungsvoraussetzungen unterworfen ist und seine Rechtsberatung daher möglicherweise nicht den Anforderungen genügt, die von einem inländischen Rechtsberater erwartet werden können, kommt es nicht an. Das Rechtsberatungsgesetz enthält, soweit es Rechtsuchende vor ungeeigneten Rechtsberatern bewahren will, typisierende Regelungen. Es setzt auch bei der Rechtsbesorgung durch inländische Rechtsberater nicht voraus, dass der Rechtsuchende im Einzelfall die Ungeeignetheit des Rechtsberaters nicht erkennen konnte.
26
e) Die vorstehend vorgenommene Beurteilung verstößt nicht gegen Art. 12 GG. Die Zulassungsbeschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes sind mit Art. 12 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 41, 378, 390; 75, 246, 267; 97, 12, 26 f.; BVerfG NJW 2000, 1251; NJW 2002, 3531). Der Gesichtspunkt, dass der Beklagte einen Teil seiner Tätigkeit vom Ausland her vornimmt, gewährt keinen weiterreichenden Schutz.
27
f) Ein Verstoß gegen Art. 49 EG liegt nicht vor. Der freie Dienstleistungsverkehr darf durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Geltungsbereich der betreffenden Regelung tätigen Personen und Unternehmen gelten, wenn dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist (EuGH, Urt. v. 25.7.1991 - C-76/90, Slg. 1991, I-4221 Tz. 14 = GRUR Int. 1991, 807 - Säger/Dennemeyer; Urt. v. 12.12.1996 - C-3/95, Slg. 1996, I-6511 Tz. 28 = WM 1997, 164 - Reisebüro Broede/Sandker). Das durch das Rechtsberatungsgesetz geschützte Allgemeininteresse daran, dass Rechtsuchende vor Schäden bewahrt werden, die ihnen dadurch entstehen könnten, dass sie Rechtsrat von Personen erhalten, die nicht die erforderliche berufliche oder persönliche Qualifikation besitzen, rechtfertigt eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit (EuGH GRUR Int. 1991, 807 Tz. 16/17 - Säger/Dennemeyer ). Das Rechtsberatungsgesetz wird zudem in nicht diskriminierender Weise angewendet, weil In- und Ausländer gleichermaßen davon betroffen sind. Es sind im vorliegenden Fall auch keine weniger einschneidenden Mittel ersichtlich, um die Ziele des Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen. Da in den Niederlanden keine Vorschriften bestehen, welche die außergerichtliche Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten beschränken (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 1.9.2006, BR-Drucks. 623/06 S. 54 f.), ist dort dem Allgemeininteresse, welches das Rechtsberatungsgesetz schützt, nicht in gleicher Weise Rechnung getragen. Aus der Regelung über die vorübergehende Tätigkeit eines europäischen Rechtsanwalts gem. §§ 25 ff. EuRAG, die auf der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 (ABl. EG Nr. L 78 S.17) beruht, kann - abgesehen davon, dass der Beklagte nicht nur vorübergehend in Deutschland tätig ist - etwas anderes nicht hergeleitet werden, weil im Gegensatz zu nichtanwaltlichen Beratern der Zugang zum Rechtsanwaltsberuf in anderen Ländern regelmäßig in einer Weise geregelt ist, die eine ausreichende Überwachung der Qualität der Rechtsbesorgung gewährleistet.
28
III. Danach war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.05.2003 - 33 O 431/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2003 - 6 U 65/03 -

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 272/03 Verkündet am:
22. Juni 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1, BGB § 134

a) Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem
Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf
die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern
auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei
verfolgten Ziele.

b) Zur Wirksamkeit der auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmens erfolgten
Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein zur Rechtsberatung zugelassenes
Inkassobüro.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei der Q.-Autovermietung jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Zur Sicherheit hatten sie ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Q. abgetre-
ten. Q. forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Diese rechnete nach dem (niedrigeren ) Normaltarif ab und erstattete deshalb jeweils nur einen Teil der Mietwagenkosten. Daraufhin schlug Q. den Zedenten vor, die Klägerin einzuschalten. Für diesen Fall erklärte sie die Rückabtretung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche. Den an die Zedenten gerichteten Schreiben waren jeweils eine vorformulierte Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin und ein an diese adressierter Freiumschlag beigefügt. Die Zedenten unterschrieben die Erklärung und sandten sie an die Klägerin. Die Beklagte ist der Auffassung, die Abtretungen zugunsten der Klägerin verstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien deshalb unwirksam. Den Unfallersatztarif hält sie für überhöht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Abtretungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sei erlaubnispflichtig. Zwar verfüge die Klägerin über die hiernach erforderliche Erlaubnis , doch stelle sich die im Streitfall gewählte Vertragskonstruktion, deren Bestandteil die Abtretungen an die Klägerin seien, als eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes dar; sie diene nämlich dazu, der Q.-Autovermietung unter Ausschluß der Geschädigten maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung
der Schadensersatzansprüche einzuräumen. Über die Abtretung an die Klägerin und deren Beauftragung hinaus sei eine Mitwirkung der Geschädigten nicht mehr beabsichtigt gewesen. Diese hätten die Schadensregulierung aus der Hand gegeben. Wie die Vielzahl der Abtretungen zeige, arbeite die Klägerin ständig mit Q. zusammen. Sie befinde sich in einem Interessenwiderstreit. Da ersichtlich das Interesse von Q. an der Durchsetzung der von ihr verlangten Unfallersatztarife im Vordergrund stehe, sei es nicht gewährleistet, daß die Klägerin allein die Interessen der Geschädigten wahrnehme. Daß die Einschaltung der Klägerin allein den Interessen von Q. diene, ergebe sich auch aus den Anschreiben , mit denen Q. die Geschädigten zur Abtretung ihrer Forderungen an die Klägerin bewogen habe. Q. habe die Geschädigten darin nämlich vor die Wahl gestellt, entweder ihre Ansprüche an die Klägerin abzutreten oder den noch ausstehenden Mietzins zu zahlen und selbst von dem jeweiligen Unfallgegner Ersatz zu verlangen. Hierdurch habe Q. zum Ausdruck gebracht, daß sie sich durch eine Abtretung der Forderung an die Klägerin in gleichem Maße gesichert fühle wie durch eine Zahlung des Mietzinses. Daraus werde deutlich, daß die Klägerin in erster Linie nicht die Interessen der Unfallgeschädigten, sondern diejenigen von Q. wahrnehmen solle. Dafür spreche auch, daß ihre Tätigkeit für die Zedenten mit keinerlei Kosten verbunden sein sollte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaub-
nis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen , sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, ob sie sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen ; insbesondere ist von maßgebender Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise bejaht. Danach hat die Q.-Autovermietung vornehmlich zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen den Weg gewählt, die Klägerin als Inkassobüro einzuschalten und den Geschädigten auf diese Weise die
Geltendmachung ihrer (restlichen) Schadensersatzansprüche abgenommen. Insofern ist unerheblich, daß die Beauftragung der Klägerin nicht von Q., sondern von den Geschädigten vorgenommen wurde und auch die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin nicht unmittelbar durch Q., sondern über den Weg einer Rückabtretung von Q. an die Geschädigten durch diese selbst erfolgte. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei verfolgten Ziele. So kann die Abtretung der Forderung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassounternehmen als Umgehung einer an sich gem. Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtigen Tätigkeit gemäß § 134 BGB nichtig sein, wenn sie auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmers erfolgt und das Vorgehen wirtschaftlich betrachtet die Schadensregulierung durch diesen bezweckt (Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall unter tatrichterlicher Würdigung seiner vefahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorzunehmenden Bewertung der Geschäftsabläufe vorliegend die Überzeugung gewonnen hat, daß die Abtretung der Forderungen an die Klägerin dazu diente, der Q.Autovermietung maßgeblichen Einfluß auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu verschaffen. Dafür spricht zum einen, daß die Vorgehensweise von Q. vorgeschlagen und den Unfallgeschädigten durch Zurverfügungstellung dafür geeigneter Unterlagen (vorformulierte Abtretungserklärung sowie ein an die Klägerin adressierter Freiumschlag) nahegebracht wurde. Zum anderen wurden die Geschädigten in dem Anschreiben vor die Wahl gestellt, entweder den jeweiligen Restbetrag an Q. zu zahlen (und
einen etwaigen Ersatzanspruch selbst gegenüber dem betreffenden Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen) oder aber - für sie kostenfrei - die Klägerin zu beauftragen. Diese wahlweise Gestaltung legte es nahe, daß die Geschädigten den für sie bequemeren Weg bevorzugten und sich jeweils für eine Beauftragung der Klägerin entschieden. Auf diese Weise haben sie die Schadensabwicklung, also eine Rechtsbesorgung, um die sie sich eigentlich selbst kümmern müßten, aus der Hand gegeben. Daß dies aus ihrer Sicht (auch) im eigenen Interesse erfolgte, schließt nicht aus, daß dieser Geschäftsablauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in erster Linie im Interesse von Q. geschah und der Durchsetzung von deren Interessen diente. So wären etwaige von der Klägerin eingezogene Beträge der Q.-Autovermietung zugute gekommen. Für deren maßgebliches Interesse spricht auch, daß ausweislich ihres Anschreibens die mit der Einschaltung der Klägerin verbundenen Inkassokosten für den Fall, daß die Geltendmachung der jeweiligen Forderung ohne Erfolg bleiben würde, von Q. getragen werden sollten. Hinzu kommt, daß es in der Sache jeweils nur noch um die Geltendmachung der Differenzbeträge zu den von Q. verlangten, von der Beklagten aber als unberechtigt angesehenen höheren Unfallersatztarifen ging. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch diesen Umstand maßgeblich in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Nach Lage des Falles ist hier entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht gewährleistet, daß die Klägerin als zugelassenes Inkassounternehmen die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten interessenneutral wahrnimmt und diese nicht in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Geschädigten für den Fall,
daß sich die Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderungen durch die Klägerin als erfolglos erweisen sollte, selbst doch noch von der Q.-Autovermietung auf Erfüllung etwaiger restlicher Mietzinsansprüche in Anspruch genommen werden können (vgl. BGHZ 47, 364, 366). Die Gefahr, der Art. 1 § 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht, weil Q. mit der Einschaltung der Klägerin in erster Linie ihre eigenen Interessen weiterverfolgt, mithin auch im Streitfall. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß es vorliegend im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. März 2003 (VI ZR 152/02 - aaO, S. 656) zugrunde lag, an einer "Sicherungsabtretung" des Inkassobüros an die Autovermietung fehlt. Nach alledem ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG VersR 2002, 1123, 1124; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die im Streitfall von der Q.-Autovermietung gewählte formale Vertragskonstruktion als Teil des Versuchs gewertet hat, ihr unter Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß § 1 Abs. 1 der 5. AVO RBerG nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 2003, 2767) nicht mehr anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Revision geht es im vorliegenden Fall nämlich nicht um den - nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erlaubnispflichtigen - Erwerb von Forderungen , sondern vielmehr um die von einem Dritten (dem Mietwagenunternehmer ) veranlaßte Abtretung von Kundenforderungen, um diese im vornehmlich eigenen Interesse durch ein dazu eingeschaltetes Inkassounternehmen
durchzusetzen. Eben das soll nach Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes verhindert werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 166/06 Verkündet am:
29. Juli 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Finanz-Sanierung
Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis
erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe
eines Rechtsanwalts bedient.
BGH, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert: Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1. wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen: „… Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme … dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht … Finanzsanierungsvertrag“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; und/oder 2. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegenüber Gläubigern in Deutschland wie nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergegeben anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er nimmt die Beklagte, eine in Kufstein ansässige österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Deutschland weder zur Rechtsberatung zugelassen noch eine geeignete Stelle i.S. des § 305 InsO ist, wegen irreführender Werbung und Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch.
2
In einem von der Beklagten unter dem 20. Juli 2004 versandten Schreiben an eine Verbraucherin im Bundesland Brandenburg war unter der Überschrift „Genehmigung in Höhe von 5.000,00 €“ Folgendes ausgeführt: Sehr geehrte Frau … sehr erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme und wir möchten Ihnen unsere Dienste anbieten. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht. Wir möchten Ihnen, lieber Kunde, hiermit eine verbindliche Zusage für Ihren genehmigten Finanzsanierungsvertrag wie folgt erteilen: Vertragsvolumen: 5.000,00€ monatliche Rate: 121,52 € ca. Laufzeit: 48 Mon. …
3
Dem Schreiben lag das nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergegebene Vertragsformular „VERMITTLERVERTRAG“ bei.
Die Beklagte verweist die Verbraucher, die mit ihr einen entsprechenden
4
„Vermittlervertrag“ schließen, an die auch in K. ansässige C. Schuldnerhilfe GmbH (im Weiteren: C. GmbH), die ebenfalls keine Erlaubnis nach dem deutschen Rechtsberatungsgesetz besitzt. Diese bietet den Verbrauchern den Abschluss eines als „Dienstleistungsvertrag und Entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe“ bezeichneten Vertrags gemäß dem nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergegebenen Formular an. Nach § 1 Nr. 3 dieses Vertrags ist die C. GmbH dem jeweiligen Auftraggeber „bei der Bewältigung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit dessen Verschuldung behilflich“; insbesondere erfasst sie die Schulden und Gläubiger, sichtet das Vermögen des Schuldners, erteilt Ratschläge zur Ausgabenreduzierung, berät den Schuldner bei der Schuldenrückführung , nimmt Sanierungsraten des Schuldners in Empfang und leitet diese anteilig an die Gläubiger weiter. Des Weiteren umfasst ihre Tätigkeit danach auch die „Empfehlung eines in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalts“ , der die aufbereiteten Unterlagen und Daten des Auftraggebers erhält, zusammen mit diesem und der C. GmbH ein Sanierungskonzept entwirft und mit den Gläubigern möglichst günstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und Teilverzichtsvereinbarungen auszuhandeln versucht. Die C. GmbH selbst erbringt gemäß § 1 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags keine rechtsbesorgenden Tätigkeiten. Nach § 5 Nr. 4 des Vertrags trägt sie, wenn der Auftraggeber einen von ihr empfohlenen Anwalt bevollmächtigt, dessen Kosten; bei einem vom Auftraggeber selbst gewählten Rechtsanwalt leistet sie lediglich einen pauschalen Honorarzuschuss in Höhe von 50 € netto.
5
Nach Ansicht des Klägers erweckt die Beklagte beim verschuldeten Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass sie für ihn ein Konzept zu seiner wirtschaftlichen Sanierung anbiete und durchführe, obwohl sie ihn tatsächlich nur weitervermittle. Auch die C. GmbH sei nicht zur Rechtsberatung zugelassen und könne daher keine Schuldenregulierung betreiben. Zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung des Auftraggebers, der an die Beklagte, die C. GmbH und den Rechtsanwalt Zahlungen leisten müsse , bestehe daher ein krasses Missverhältnis. Die C. GmbH verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil sie den Rechtsanwalt, der seinen Auftrag und seine Informationen von ihr erhalte, vermittle.
6
Der Kläger hat zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen: „… Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme … dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht … Finanzsanierungsvertrag“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; und/oder 2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegenüber Gläubigern in Deutschland wie nachfolgend abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist: und/oder 3. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung von Finanzsanierungen gegenüber Gläubigern in Deutschland anzubieten, wenn der Finanzsanierungsfirma keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt wurde, insbesondere die Vermittlung sogenannter Dienstleistungsverträge und entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe wie nachfolgend abgebildet anzubieten, wenn es darin heißt, dass der Verbraucher bei Beauftragung eines vom Finanzsanierer empfohlenen Rechtsanwalts keine zusätzlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, aber bei einer Beauftragung eines nicht empfohlenen Rechtsanwalts nur ein Zuschuss in Höhe von 50 € gewährt wird:
7
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt; zumindest aber reichten sie zu weit. Die Werbung lasse zweifelsfrei erkennen, dass die Beklagte als Maklerin und Vermittlerin auftrete. Die C. GmbH gewähre ihren Kunden umfassende Hilfestellung bei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Probleme. Die eigentliche Schuldenregulierung erfolge durch den vom Kunden selbst beauftragten Rechtsanwalt. Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das deutsche Rechtsberatungsgesetz seien auf die Beklagte und die C. GmbH nicht anwendbar.
8
Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 3 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Klageantrag zu 3 abgewiesen (OLG Brandenburg, Urt. v. 8.8.2006 – 6 U 122/05, juris).
9
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte war in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


10
I. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis , sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
11
II. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten weder eine irreführende Werbung noch einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
12
Die Berufung des Klägers habe keinen Erfolg, weil weder das Schreiben vom 20. Juli 2004 noch der von der Beklagten verwendete Vermittlungsvertrag beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen der angesprochenen Zielgruppe der verschuldeten Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erweckten, dass die Beklagte selbst ein Konzept zur Schulden -/Finanzsanierung anbiete und durchführe. Zwar lasse die Formulierung, die Beklagte erteile eine „verbindliche Zusage“ für einen „Finanzsanierungsvertrag“, darauf schließen, diese biete selbst eine Lösung der finanziellen Probleme der verschuldeten Verbraucher an. Die Wendung, die Beklagte „vermittle“ Lösungen und der Finanzsanierungsvertrag sei „genehmigt“, weise aber darauf hin, dass die Beklagte noch ein weiteres Unternehmen beteilige. Die Zusammenschau von Anschreiben und Vermittlervertrag mache dem Verbraucher deutlich, dass die Beklagte lediglich die Sanierung seiner Finanzen vermittle.
13
Die Werbung der Beklagten sei auch nicht deshalb irreführend, weil der Verbraucher erwarte, an ein Unternehmen vermittelt zu werden, das die erwartete Hilfe erbringen könne, die C. GmbH hierzu aber mangels Zulassung zur Rechtsberatung nicht in der Lage sei und ihn daher an einen Rechtsanwalt weitervermittle, der ebenfalls bezahlt werden müsse. Die durch die Werbung der Beklagten begründete Erwartung, nach der erfolgten Vermittlung nur noch eine Zahlung an das Finanzsanierungsunternehmen erfolgen müsse, werde erfüllt. Der Verbraucher müsse zwar, da die gewerbliche Schuldenregulierung dem Rechtsberatungsgesetz unterfalle, neben dem Finanzsanierer auch noch einen Rechtsanwalt beauftragen, müsse aber bei Beauftragung des von der C. GmbH empfohlenen Anwalts keine weiteren Kosten tragen. Er werde auch nicht darüber getäuscht, dass er die Kosten eines selbst gewählten Anwalts im Wesentlichen tragen müsse.
14
Die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zu 3 sei schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger gar nicht geltend gemacht habe, dass aufgrund der Verträge der unrichtige Eindruck erweckt werde, die C. GmbH übernehme sämtliche mit der Schuldnerhilfe verbundenen Aufgaben. Das Landgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass die C. GmbH gemäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags lediglich die aufbereiteten Unterlagen an einen Rechtsanwalt weitergebe, der dann Kontakt mit den Gläubigern aufnehme.
15
Der Klageantrag zu 3 habe aber auch mit der vom Kläger vorgetragenen Begründung keinen Erfolg. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die C. GmbH fremde Rechtsangelegenheiten besorge. Der Teil der Schuldnerhilfe , den sie gemäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags selbst leiste, stelle eine Besorgung wirtschaftlicher Belange dar, die im Wesentlichen der Ermittlung des Sachverhalts diene und die Grundlage für eine Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Verbrauchers liefere. Ebensowenig handele es sich bei der Vermittlung eines spezialisierten Rechtsanwalts und dessen Bezahlung um eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit.
16
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klageanträge nicht unbestimmt sind, weil sie allein auf das Verbot der konkreten Verhaltensweisen der Beklagten gerichtet sind, der Kläger die erhobenen Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V. mit § 4 UKlaG geltend machen kann und auf die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2006 – I ZR 7/04, GRUR 2007, 245 Tz. 11 = WRP 2007, 174 – Schulden Hulp). Zu Recht ist es auch davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten ungeachtet dessen, dass diese von Österreich aus tätig wird, dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes unterfällt (vgl. BGH GRUR 2007, 245 Tz. 18 ff. – Schulden Hulp). Nicht zugestimmt werden kann aber der Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten zusammen mit ihrer eigenen (Vermittlungs-)Leistung angebotenen Dienstleistungen der C. GmbH stellten keine nach dem Rechtsberatungsgesetz bzw. – nach der Neuregelung des Rechtsdienstleistungsrechts – nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtige und daher, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht wird, rechts- und wettbewerbswidrige Tätigkeit dar (dazu unten unter III 1). Die Klageanträge zu 1 und 2 erweisen sich unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung als begründet (dazu unten unter III 2).
17
1. Der Klageantrag zu 3 ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 11 UWG 2008 i.V. mit § 3 RDG begründet.
18
a) Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der Beklagten am 20. Juli 2004, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; im Folgenden: UWG 2004) am 8. Juli 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Das UWG 2004 ist nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit der Begehung am 20. Juli 2004, also nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war.
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b) Das Vermitteln der von der C. GmbH angebotenen Dienste erfüllt sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008.
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c) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher , das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2007, 245 Tz. 15 – Schulden Hulp; BGH, Urt. v. 3.5.2007 – I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Tz. 19 = WRP 2007, 1334 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 3 RDG. Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes, das gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind (vgl. Römermann in Grunewald/Römermann, RDG, § 3 Rdn. 1 und 10 f.; KleineCosack , RDG, 2. Aufl., Allg. Teil Rdn. 147; Franz, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz , S. 29 f.).
21
Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass nach Artikel 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Denn nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG bleiben alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integri- tätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die – wie die Regelung des § 3 RDG – das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zulässig (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 11.6a).
22
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt das von der C. GmbH mit ihrem Dienstleistungsvertrag angebotene und von der Beklagten vermittelte Geschäftsmodell gegen das in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 3 RDG geregelte Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis.
23
aa) Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Schuldenregulierung“ ausgesprochen, dass eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (BGH, Urt. v. 24.6.1987 – I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726). Denn auch dann, wenn er sich insofern eines Rechtsanwalts bedient, verpflichtet er sich gegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist diese Entscheidung des Senats nicht vereinzelt geblieben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.3.1989 – I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 440 = WRP 1989, 508 – Erbensucher), sondern auch von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs übernommen worden (BGH, Urt. v. 18.5.1995 – III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, 3123; Urt. v. 8.10.2004 – V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; Urt. v. 22.2.2005 – XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488; Urt. v. 10.10.2006 – XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131 Tz. 14; BGHZ 167, 223 Tz. 12; BGH, Urt. v. 3.7.2008 – III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Tz. 19; zur steuerlichen Beratung BGHZ 98, 330, 335 – Unternehmensberatungsgesellschaft I; 132, 229, 232).
24
Der Senat sieht auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes keinen Anlass, von dieser Auffassung abzurücken. Sie stellt im Interesse der rechtsuchenden Bürger sicher, dass die gesetzliche Regelung nicht umgangen wird und nur Rechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen, und gewährleistet, dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Außerdem hat der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger zugezogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters gefährden können (BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Die Bundesregierung hat zwar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleistung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er insofern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts , BT-Drucks. 16/3655, S. 38, 56 f.; § 5 Abs. 3 RDG-E). Der Gesetzgeber hat jedoch von der Einführung einer solchen Regelung Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsberaters nach dem neuen Recht fort (so auch BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20 mit Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT- Drucks. 16/6634, S. 6, 51 f.). Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbehalt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 22). Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in Art. 1 § 5 RBerG, § 5 RDG, Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unberührt (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 23).
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bb) Der Streitfall unterscheidet sich insoweit auch maßgeblich von dem Sachverhalt, der dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 (WRP 2002, 1423 = NJW 2002, 3531) zugrunde lag. Das Bundesverfassungsgericht hatte dort über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Geschäftsbesorger, der sich auf die Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen an in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken spezialisiert hatte , möglichen Anspruchsinhabern auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen berufsmäßig die Ermittlung von Tatsachen anbot. Die Besonderheit jenes Falles bestand darin, dass die Geschäftsbesorgung – wie auch im Rahmen der Erbenermittlung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.3.2003 – I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 888 = WRP 2003, 1103 – Erbenermittler) – zwingend eine Zusammenarbeit zwischen dem Geschäftsbesorger, der allein vom maßgeblichen Lebenssachverhalt Kenntnis hatte, und dem von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt erforderte. An einer solchen besonderen Sachverhaltsgestaltung fehlt es im Streitfall.
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cc) Nach diesen Grundsätzen verstößt die C. GmbH mit ihrem Geschäftsmodell insoweit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und § 3 RDG, als sie denjenigen ihrer Kunden, die – wie durch die Regelung der Kosten nahegelegt – darauf verzichten, einen selbst gewählten Rechtsanwalt zu beauftragen, einen „in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt“ empfiehlt. Zwar hat der Kunde den Anwalt gemäß § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags auch in solchen Fällen selbst zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Diese formale Bestimmung ändert aber nichts daran, dass dem Anwalt der Sache nach – wie insbesondere die Regelung der Kostentragung zeigt – lediglich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen der C. GmbH zukommt.
27
dd) Soweit die Beklagte der auf dieser Grundlage gesetzwidrig und in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unlauter handelnden C. GmbH Kunden vermittelt, unterstützt sie deren Verhalten. Dies löst ihre eigene wettbewerbsrechtliche Haftung gemäß § 830 Abs. 2 BGB i.V. mit § 27 StGB aus.
28
e) Das nach allem verbotswidrige Verhalten der C. GmbH wie auch der Beklagten stellt im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren, wie sie oben unter II 1 c dargestellt wurden, auch keinen Bagatellverstoß i.S. der § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 und 2 UWG 2008 dar (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003 – I ZR 104/01, GRUR 2004, 253, 254 = WRP 2004, 487 – Rechtsberatung durch Automobilclub [zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.]; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 3 Rdn. 149).
29
2. Im Hinblick auf die Ausführungen zu vorstehend III 1 erweisen sich auch die Klageanträge zu 1 und 2 als gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 5 UWG 2004 und 2008 begründet. Die von der Beklagten betriebene Werbung für das von ihr vermittelte Finanz-Sanierungsmodell erweckt beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, der vermittelte Sanierer sei berechtigt und in der Lage, für seine Kunden umfassende Finanz-Sanierungen durchzuführen. Dieser Eindruck ist insofern unzutreffend, als der Sanierer nach den Ausführungen zu vorstehend III 1 nicht berechtigt ist, bei Finanz-Sanierungen, wenn nicht regelmäßig, so doch zumindest vielfach erforderliche rechtsberatende und/oder rechtsbesorgende Tätigkeiten selbst zu erbringen oder immerhin durch von ihm in rechtmäßiger Weise beauftragte Dritte erbringen zu lassen. Der im letzten Satz der Nummer 2 des von der Beklagten angebotenen Vermittlervertrags enthaltene – pauschale – Hinweis darauf, dass „eine Rechtsberatung durch den Auftragnehmer … ausgeschlossen“ sei, führt aus dieser Irreführung schon deshalb nicht heraus, weil es sich nicht auf die Leistung des FinanzSanierers , sondern allein auf die von der Beklagten selbst zu erbringende Leistung bezieht.
30
Die gegebene Irreführung über die Befähigung der Person, die die von der Beklagten vermittelte Dienstleistung ausführen soll, ist auch wettbewerbsrechtlich relevant; denn sie bezieht sich auf einen Gesichtspunkt, der für die vom Werbeadressaten zu treffende Marktentscheidung von zentraler Bedeutung und daher geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die Irreführung nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 – I ZR 179/07 Tz. 29 – Die clevere Alternative; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rdn. 2.179).
31
IV. Nach allem ist der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO analog.
33
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Schaffert Urlaubundkanndahernichtunterschreiben. Bornkamm Gröning Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.10.2005 - 12 O 585/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.08.2006 - 6 U 122/05 -

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.