Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2009 - VIII ZB 74/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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- Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, zu Recht von einem den Prozessbevollmächtigten des Beklagten anzulastenden Organisationsverschulden bei Behandlung der Berufungseinlegung ausgegangen ist. Jedenfalls ist die Berufung unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet worden ist.
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- Die Frist zur Begründung der Berufung ist weder durch den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch das auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerichtete Verfahren unterbrochen worden (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, WM 1998, 735 m.w.N.). Deshalb ist die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung auch nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte (BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783). Die Frist zur Berufungsbegründung hat vielmehr spätestens mit Ablauf des 9. August 2008 als des Tages geendet, bis zu dem die Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine dahingehende Fristverlängerung in Erwartung ihrer antragsgemäßen Bewilligung beantragt hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982 - VII ZB 20/81, VersR 1983, 248). Bis zum Ablauf dieses Tages sind jedoch weder eine Berufungsbegründungsschrift noch ein weiterer Fristverlängerungsantrag bei dem Berufungsgericht eingereicht worden.
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- Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe, indem es über den rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrag nicht mehr entschieden, sondern sogleich den Verwerfungsbeschluss erlassen habe, den Beklagten an der rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels gehindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 173, 14, Tz. 23; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306, Tz. 16) beginne die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - und damit ebenso für die Nachholung der Berufungsbegründung - erst mit der Mitteilung der positiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, da die Begründung des Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetze und ohne dieses sinn- und zwecklos sei. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass es dabei um Fallgestaltungen geht, in denen - anders als hier - der Rechtsmittelführer eine mittellose Partei ist, die aufgrund ihrer Mittellosigkeit regelmäßig nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt und die nicht genötigt werden soll, vor Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Rechtsmittel zu begründen, das noch gar nicht eingelegt ist. Hier haben solche Hindernisse nicht bestanden. Vielmehr war das Rechtsmittel - wenn auch verspätet - eingelegt worden und hätte deshalb von dem Beklagten ungeachtet der Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist fristgerecht begründet werden können und müssen. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 28.04.2008 - 55 C 130/07 -
LG Hannover, Entscheidung vom 11.07.2008 - 19 S 43/08 -
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.