Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2009 - VIII ZB 74/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, zu Recht von einem den Prozessbevollmächtigten des Beklagten anzulastenden Organisationsverschulden bei Behandlung der Berufungseinlegung ausgegangen ist. Jedenfalls ist die Berufung unzulässig, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig begründet worden ist.
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- Die Frist zur Begründung der Berufung ist weder durch den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch das auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerichtete Verfahren unterbrochen worden (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, WM 1998, 735 m.w.N.). Deshalb ist die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung auch nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte (BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2004, 1783). Die Frist zur Berufungsbegründung hat vielmehr spätestens mit Ablauf des 9. August 2008 als des Tages geendet, bis zu dem die Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine dahingehende Fristverlängerung in Erwartung ihrer antragsgemäßen Bewilligung beantragt hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982 - VII ZB 20/81, VersR 1983, 248). Bis zum Ablauf dieses Tages sind jedoch weder eine Berufungsbegründungsschrift noch ein weiterer Fristverlängerungsantrag bei dem Berufungsgericht eingereicht worden.
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- Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe, indem es über den rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrag nicht mehr entschieden, sondern sogleich den Verwerfungsbeschluss erlassen habe, den Beklagten an der rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels gehindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 173, 14, Tz. 23; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306, Tz. 16) beginne die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - und damit ebenso für die Nachholung der Berufungsbegründung - erst mit der Mitteilung der positiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, da die Begründung des Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetze und ohne dieses sinn- und zwecklos sei. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass es dabei um Fallgestaltungen geht, in denen - anders als hier - der Rechtsmittelführer eine mittellose Partei ist, die aufgrund ihrer Mittellosigkeit regelmäßig nicht nur die Berufungsfrist, sondern auch die Berufungsbegründungsfrist versäumt und die nicht genötigt werden soll, vor Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Rechtsmittel zu begründen, das noch gar nicht eingelegt ist. Hier haben solche Hindernisse nicht bestanden. Vielmehr war das Rechtsmittel - wenn auch verspätet - eingelegt worden und hätte deshalb von dem Beklagten ungeachtet der Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist fristgerecht begründet werden können und müssen. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 28.04.2008 - 55 C 130/07 -
LG Hannover, Entscheidung vom 11.07.2008 - 19 S 43/08 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten mit Urteil vom 3. Dezember 2003, diesem zugestellt am 10. Dezember 2003, zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Mit einem am 12. Januar 2004 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Telefaxschreiben hat der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Die dem Oberlandesgericht zugegangenen 15 Seiten dieses Schreibens umfaßten die erste Seite der zweiseitigen Berufungsschrift, eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der vollständigen Berufungsschrift sowie das zehnseitige Urteil des Amtsgerichts. Die zweite Seite der Berufungsschrift , auf der sich die Unterschrift der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten befand, wurde nicht übermittelt. Auf der beglaubigten Abschrift war der Beglau-bigungsvermerk von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten handschriftlich vollzogen worden. Auf den am 10. Februar 2004 eingegangenen Antrag des Beklagten hat das Oberlandesgericht am 11. Februar 2004 die Berufungsbegründungfrist bis zum 10. März 2004 verlängert. Mit dem angefochtenen Beschluß hat es sodann - wie zuvor in einer Verfügung vom 27. Januar 2004 angekündigt - den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde , nachdem er die Berufung mit einem am 15. März 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Berufungsfrist gewahrt hat, weil dem Oberlandesgericht zwar nicht die zweite Seite der Berufungsschrift, auf der sich die Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten befand, wohl aber eine von dem Prozeßbevollmächtigen beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift fristgerecht übermittelt worden ist (vgl. BGHZ 24, 179, 180; BGH Beschlüsse vom 26. März 1986 - IVa ZB 1/86 - VersR 1986, 868 und vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141). Ebenso kann offenbleiben, ob das Oberlandsgericht, wäre die Berufungsfrist nicht gewahrt, dem Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte gewähren müssen. Auf beide Fragen kommt es nicht an, weil der Beklagte die Berufung nicht rechtzeitig begründet hat (§ 520 ZPO). Die Notwendigkeiteiner Berufungsbegründung entfällt nicht etwa deshalb, weil das Oberlandesgericht die Berufung bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH Beschluß vom 18. März 1986 - VI ZB 21/85 - VersR 1986, 788). Mangels einer fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung ist die Berufung unzulässig und die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb jedenfalls schon im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde im Ergebnis richtig gewesen (§ 577 Abs. 3 ZPO).
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Geschäftsführerin der P. GmbH auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 13. Juni 2006 antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte hat mit einem am 19. Juli 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das ihr am 19. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts beantragt und dem Antrag die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beigefügt. Durch Schreiben vom 18. Dezember 2006 teilte der Berichterstatter des Berufungszivilsenats mit, dass das Berufungsgericht Bedenken gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe, weil unter Zugrundelegung der Angaben der Beklagten Zweifel an ihrer Bedürftigkeit bestünden und ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihren Ehemann in Betracht zu ziehen sei. Der Beklagten wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt, um insbesondere die Angaben zu vorhandenen Giround Sparkonten zu präzisieren, durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten zwölf Monate zu belegen und die Vollständigkeit ihrer Angaben durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Die Beklagte hat mit einem - an demselben Tag bei Gericht eingegangenen - Schriftsatz vom 22. Januar 2007 innerhalb der vom Berufungsgericht antragsgemäß bis 20. Januar 2007 (Samstag ) verlängerten Äußerungsfrist diese Auflagen erfüllt. Durch Beschluss vom 15. Februar 2007 wies das Berufungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zurück, weil diese sich auf einen ihr gegen ihren Ehemann zustehenden Anspruch auf Prozesskostenvorschuss verweisen lassen müsse; dieser Beschluss wurde der Beklagten am 22. Februar 2007 zugestellt.
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- Mit Schriftsatz vom 6. März 2007 (bei Gericht eingegangen am 7. März 2007) hat die Beklagte Berufung eingelegt, diese begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
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- 2. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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- Die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 19. Juli 2006 abgelaufenen Berufungsfrist eingelegt worden sei. Die Beklagte sei spätestens seit dem Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht vorlägen, nicht mehr schuldlos an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ihr hierzu rechtliches Gehör gewährt und für den Fall der Aufrechterhaltung ihres Prozesskostenhilfeantrags die Präzisierung ihrer Angaben und die Vorlage von Unterlagen zu deren Glaubhaftmachung aufgegeben worden sei. Auch wenn für die Beklagte noch die Möglichkeit bestanden habe, das Berufungsgericht von ihrer Bedürftigkeit zu überzeugen, habe sie jedenfalls mit einer Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs rechnen müssen.
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- Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
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- II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2; 522 Abs. 1 Satz 4; 238 Abs. 2 ZPO). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe mit unzutreffenden, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Erwägungen übergangen und ihr zugleich den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise verwehrt hat (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.).
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- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist.
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- Zwar war die Frist zur Einlegung der Berufung gegen das der Beklagten am 19. Juni 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin bei Eingang der Berufungsschrift am 7. März 2007 abgelaufen. Der Beklagten ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wie auch der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, weil sie bis zur Mitteilung der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags am 22. Februar 2008 ohne ihr Verschulden an der Einlegung der Berufung und deren Begründung gehindert war und innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragt sowie die Prozesshandlungen nachgeholt hat.
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- a) Im Ansatz zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass eine mittellose Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ihr Prozesskostenhilfegesuch mit der ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und die erforderlichen Belege beigefügt hat, grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat und bis zur Entscheidung über ihren Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet gehindert anzusehen ist, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie nach den gegebenen Umständen nicht damit rechnen muss, dass ihr Prozesskostenhilfeantrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr., BGHZ 16, 1, 3; BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871 Tz. 10).
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- b) Unvertretbar ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe spätestens ab dem Zugang des Schreibens des Berichterstatters vom 18. Dezember 2006 damit rechnen müssen, dass sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllen würde, und habe deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt form- und fristgerecht Wiedereinsetzung (§§ 234, 236 ZPO) beantragen müssen. Die Beklagte durfte vielmehr auch nach diesem Zeitpunkt auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe bis zur Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Kammergerichts vom 15. Februar 2007 vertrauen.
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- Zwar wurde die Beklagte durch das gerichtliche Schreiben vom 18. Dezember 2006 davon in Kenntnis gesetzt, dass das Berufungsgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellte als das Landgericht, das ihr für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Die Beklagte musste jedoch nach dem Inhalt dieses Schreibens nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht ihren Prozesskostenhilfeantrag nunmehr ohne weiteres wegen fehlender Bedürftigkeit ablehnen würde. Zwar hat das Berufungsgericht auf Bedenken gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Widersprüche zwischen dem Prozessvortrag und den Angaben in der Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen. Es hat jedoch zugleich der Beklagten nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sondern ihr für den Fall, dass sie ihren Prozesskostenhilfeantrag aufrecht erhalten wollte, aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihre Angaben zu den Bankkonten zu präzisieren, durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten zwölf Monate zu belegen und die Vollständigkeit ihrer Angaben durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.
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- Setzt das Gericht dem Antragsteller zur Vervollständigung seiner Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Frist, darf er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 Tz. 12) auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe jedenfalls bis zum Ablauf der - ggf. verlängerten - Frist ver- trauen. Erfüllt der Antragsteller die gerichtlichen Auflagen innerhalb dieser - verlängerten - Frist, so endet sein schutzwürdiges Vertrauen sogar erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses (BGH aaO).
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- Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht der Beklagten zu Unrecht die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Für die Beklagte war trotz der im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 18. Dezember 2006 geäußerten "Bedenken" nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht ihre Bedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe endgültig verneinen würde. Indem das Berufungsgericht der Beklagten aufgegeben hat, ihre Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu ergänzen und glaubhaft zu machen, hat es - aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin - zum Ausdruck gebracht, dass es das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten zwar für nachbesserungsbedürftig, aber auch für nachbesserungsfähig hielt. Hätte das Berufungsgericht das Prozesskostenhilfegesuch mangels Bedürftigkeit der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend für aussichtslos erachtet - so verhielt es sich in der vom Berufungsgericht zu Unrecht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2007 (XII ZB 207/06 aaO) -, hätte es die Beklagte hierüber nicht im Unklaren lassen dürfen; insbesondere hätte es die Beklagte nicht durch Aufforderung zur Ergänzung ihrer Angaben und zu deren Glaubhaftmachung irreführen dürfen, wenn es für seine Entscheidung über das Gesuch auf die Erfüllung der Auflagen gar nicht mehr angekommen wäre.
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- Nichts anderes ergibt sich aus dem in dem Schreiben enthaltenen Hinweis des Berufungsgerichts, dass der Beklagten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihren Ehemann zustehen könne. Auch insoweit handelte es sich offensichtlich nicht um eine verbindliche Festlegung, sondern lediglich um eine vorläufige Erwägung, zu der die Beklagte erstmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt und die sie veranlasst hat, ihren Vortrag zur - aus ihrer Sicht fehlenden - Leistungsfähigkeit ihres Ehemannes zu ergänzen.
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- c) Da die Beklagte mithin jedenfalls bis zur Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses am 22. Februar 2007 unverschuldet gehindert war, die Berufung einzulegen, wurde durch ihren am 7. März 2007 eingegangenen Schriftsatz die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewahrt.
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- d) Mit der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungseinlegungsfrist ist der Beklagten zugleich von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, da auch diese versäumte Prozesshandlung zugleich mit der Berufungseinlegung durch Schriftsatz vom 6. März 2007 - bei Gericht eingegangen am 7. März 2007 - innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wurde und die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umstände offenkundig sind (BGH, Beschl. v. 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 aaO S. 794; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 236 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Denn die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beginnt - ebenso wie für die Nachholung der Berufungsbegründung - erst mit der Mitteilung der positiven Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen, weil die Begründung des Rechtsmittels dessen Einlegung voraussetzt und ohne diese sinn- und zwecklos wäre (BGH, Beschl. v. 19. Juni 2007 - XI ZB 40/06, NJW 2007, 3354, 3356).
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- 3. Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die vom Berufungsgericht gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung gegenstandslos.
- 18
- III. Da der Beklagten nicht nur für die 1. Instanz, sondern auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird das Berufungsgericht in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren ggf. erneut zu prüfen haben, ob der Beklagten auch für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die - vom Berufungsgericht bejahten - Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Ehemanns der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2006 - 22 O 346/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2007 - 10 U 140/06 -
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.