Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2017 - IX ZB 3/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 19. Oktober 2017
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin macht im Wege einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO gegen die Beklagte vorrangige Befriedigung aus einem Versteigerungserlös geltend. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Oktober 2016, das der Klägerin am 2. November 2016 zugestellt worden ist, abgewiesen. Am 16. Dezember 2017 hat die Klägerin Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Begründet hat sie die Berufung innerhalb der bis zum 2. Februar 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht.
- 2
- Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dies gilt ungeachtet dessen, ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, weil die angefochtene Entscheidung sich jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt.
- 4
- Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen der Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und daran anknüpfend die Berufung verworfen hat. Die Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
- 5
- Die Frist zur Begründung der Berufung ist weder durch den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch das auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gerichtete Verfahren unterbrochen worden (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, VersR 1998, 913 mwN). Die Notwendigkeit einer Berufungsbegründung ist nicht deshalb entfallen, weil das Berufungsgericht die Berufung bereits vor Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2004 - XII ZB 51/04, FamRZ 2005, 1783; vom 17. März 2009 - VIII ZB 74/08, nv Rn. 3). Die Frist zur Berufungsbegründung endete vielmehr spätestens mit Ablauf des 2. Februar 2017 als des Tages, bis zu dem das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag der Klägerin verlängert hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder eine Berufungsbegründungsschrift noch ein weiterer Fristverlängerungsantrag bei dem Berufungsgericht eingereicht worden. Soweit sich die Klägerin in dem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5. September 2017 darauf beruft, im Hinblick auf ihre Mittellosigkeit zunächst auf eine Begründung der Berufung verzichtet zu haben, um die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden, ist dies unerheblich. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht gestellt.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 28.10.2016 - 5 O 3206/14 (2) -
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.01.2017 - 6 U 1775/16 -
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(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.
(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.