Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2007 - VIII ZB 50/07

bei uns veröffentlicht am13.11.2007
vorgehend
Amtsgericht Düsseldorf, 27 C 2476/06, 22.02.2007
Landgericht Düsseldorf, 21 S 167/07, 27.04.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 50/07
vom
13. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2007 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 5.528,40 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung. Das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Februar 2007 ist der Beklagten am 1. März 2007 zugestellt worden.
2
Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. März 2007 eingelegte und zugleich begründete Berufung der Beklagten ist am 11. April 2007 beim Berufungsgericht eingegangen. Sie wurde zusammen mit einem handschriftlichen Schreiben vom 10. April 2007 in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen , in dem der Absender mitteilt, dass er das beigefügte Schriftstück nach seinem Urlaub zusammen mit anderer Post in seinem Briefkasten vorgefunden habe.
3
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass das Rechtsmittel erst am 11. April 2007 eingegangen und deshalb nicht fristgemäß eingelegt worden sei, hat die Beklagte am 20. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Zur Begründung hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgetragen und anwaltlich versichert, dass der Berufungsschriftsatz nach dem in der Handakte befindlichen Ausgangsvermerk und dem geführten Ausgangsbuch am 21. März 2007 durch die dafür zuständige Sekretärin in den Briefkasten vor dem Bürogebäude am Martin-Luther-Platz eingeworfen worden sei; dieser Briefkasten werde täglich um 17.00 Uhr geleert.
4
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Berufung nicht innerhalb der am 2. April 2007 endenden Frist eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unbegründet, weil die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen sei. Die anwaltliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten könne nur den Freibeweis dafür erbringen, dass diese einen Ausgangsvermerk in der Akte gelesen habe. Diese Glaubhaftmachung sei allenfalls mit dem Beweiswert eines Zeugen vom Hörensagen vergleichbar. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt, wie das Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten organisiert sei, welche generellen und speziellen Anweisungen den Mitarbeitern für die Behandlung fristgebundener Post erteilt und wie diese ausgewählt und überwacht worden seien.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
6
Das Berufungsgericht hat der Beklagten rechtsfehlerhaft Wiedereinsetzung versagt. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung verhindert (§ 233 ZPO).
7
Bereits aus dem vom Berufungsgericht offenbar übersehenen handschriftlichen Schreiben vom 10. April 2007 ergibt sich, dass es zu einer ungewöhnlichen , nicht der Beklagten anzulastenden Verzögerung auf dem Postweg gekommen ist. Denn der - richtig adressierte - Berufungsschriftsatz wurde augenscheinlich aufgrund eines Fehlers des Briefzustellers der Post in einen falschen Briefkasten eingeworfen, dessen Inhaber sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befand und das Versehen deshalb erst nach seiner Rückkehr bemerkte. In dieses gewichtige Indiz fügt sich der anwaltlich versicherte Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein, der Berufungsschriftsatz sei nach dem Postausgangsbuch und dem Ausgangsvermerk in der Akte bereits am 21. März 2007 (bzw., wie jetzt von der Beklagten richtig gestellt, am 20. März 2007) in den täglich geleerten Briefkasten vor der Kanzlei eingeworfen worden. Damit hat die Beklagte glaubhaft gemacht, dass die Berufungsschrift vom Büro ihrer Prozessbevollmächtigten so rechtzeitig abgesendet worden ist, dass nach den üblichen Postlaufzeiten der fristgerechte Eingang innerhalb der Berufungsfrist sichergestellt war. Der anschließende Fehler des Postzustellers ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Ball Dr.Frellesen Hermanns Dr.Achilles Dr.Milger
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2007 - 27 C 2476/06 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.04.2007 - 21 S 167/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.