Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - VII ZA 1/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
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- Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZA 20/07, juris Rn. 2). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist die Erklärung nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen, wenn der Antragsteller nicht zugleich auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck verweist und unmissverständlich mitteilt, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - VII ZA 9/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523 m.w.N.).
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- Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO), die am 22. Januar 2015 abgelaufen ist, die nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt und auch nicht auf einen bereits in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug genommen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist vielmehr am 22. Januar 2015 per Telefaxschriftsatz, wie darin ausgeführt , "ohne PKH-Anlagen" eingereicht worden; die vom 20. Januar 2015 datierende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ist erst am 28. Januar 2015, nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, beim Bundesgerichtshof eingegangen.
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- Der Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme, dass den Kläger an der verspäteten Vorlage kein Verschulden trifft. Ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten ist im Streitfall nicht ausgeräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809 Rn. 5 f.).
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 27.02.2014 - 5 O 320/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.12.2014 - 18 U 38/14 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.