Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2009 - VI ZR 8/09
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 8/09
vom
15. September 2009
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, die Richter Zoll, Pauge, Stöhr
und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine Divergenz ist nicht gegeben. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Entscheidungen betreffen Fallgestaltungen, die von dem vorliegenden Sachverhalt abweichen. Das Berufungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Es hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob die Aufklärung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, doch ist es bei seiner Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Aufklärung am Vorabend einer kosmetischen Operation im Einzelfall ausreichend sein kann. Sachvortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht insoweit nicht übergangen. Es vertritt vielmehr eine andere Rechtsauffassung als die Klägerin. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hat auch nicht einen Rechtssatz zur Rechtzeitigkeit der Aufklärung am Vorabend einer kosmetischen Operation aufgestellt. Im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht auf, weshalb der späte Zeitpunkt der Aufklärung das Entscheidungsrecht der Klägerin verkürzt habe (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1992 - I ZR 192/91 - VersR 1992, 960 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 178/93 - VersR 1994,
1235)
2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 26.000,00 €
Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 27.11.2007 - 1 MO 4690/04 -
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2008 - 1 U 2213/08 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)