Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2004 - VI ZR 358/03

published on 14/09/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2004 - VI ZR 358/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 358/03
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen,
die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach ein Ausgleich verletzungsbedingt vermehrter Wohnbedürfnisse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles sowohl durch eine am konkreten Aufwand orientierte Einmalzahlung als auch aufgrund einer Schätzung des Mehrbedarfs unter Heranziehung der Kosten für die Beschaffung und Verzinsung des für die Errichtung eines behindertengerechten Hauses erforderlichen Kapitals in Betracht kommt (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - VersR 2004, 482 m.w.N.). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse kein bloßer Erstattungsanspruch ist, sondern vielmehr unmittelbar mit dem schädigenden Ereignis entsteht (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1957 - VI ZR 233/56 - NJW 1958, 627 unter Hinweis auf RGZ 148, 68, 70 und 151, 298, 300, 303 f.). Die Grundsätze der Schadensminderungspflicht sind nicht verletzt, denn die Nichtzulassungsbeschwerde legt nicht dar, daß dem Kläger Ersatz für Aufwendungen zugesprochen worden ist, deren Umfang den Betrag übersteigen, welcher zum Ausgleich der vermehrten Bedürfnisse des Klägers erforderlich ist. Aus diesem Grund kommt der Sache eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht im Hinblick auf § 287 ZPO zu. Das Berufungsgericht hat den Spielraum, den diese Vorschrift dem Tatrichter bei der von ihm zu leistenden Schätzung einräumt, nicht überschritten. Oberlandesgerichts Hamm ab. Dessen Beschluß vom 11. September 2002 (VersR 2003, 780) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Gegenstandswert: 106.290,55 €). Die außergerichtlichen Kosten beider Beschwerdeverfahren (Gegenstandswert: 148.561,21 €) werden dem Kläger zu 28 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 72 % auferlegt.
Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt insgesamt 148.561,21 € (Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers: 42.270,66 €, Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten: 106.290,55 €).

Müller Greiner Diederichsen Pauge Stöhr
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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published on 20/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 46/03 Verkündet am: 20. Januar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.