Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2004 - VI ZR 337/03
published on 11/05/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2004 - VI ZR 337/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 337/03
vom
11. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler des Landgerichts, denn das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung nicht nur die vom Gericht der ersten Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt, sondern auch das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung berücksichtigt, was die Nichtzulassungsbeschwerde als ihr günstig hinnimmt. Ein etwaiger Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO kann im Revisionsverfahren im übrigen auch nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn das Vorbringen berücksichtigt worden ist (BGH, Beschluß vom 22. Januar 2004 – V ZR 187/03 – zur Veröffentlichung bestimmt). Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Die Klägerin hatte im Berufungsverfahren Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere auch zu den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen zu äußern. Das Berufungsgericht hat den Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung erörtert. Daß es entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 23.738,34 Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht
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published on 22/01/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 187/03 vom 22. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO (2002) § 531 Abs. 2 Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Ta
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Annotations
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)