Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2009 - VI ZR 179/08

bei uns veröffentlicht am09.06.2009
vorgehend
Landgericht Heidelberg, 1 O 76/06, 21.12.2006
Oberlandesgericht Karlsruhe, 15 U 21/08, 07.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 179/08
vom
9. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz

beschlossen:
Auf schriftlichen Vorschlag der Parteien wird nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt: V E R G L E I C H zwischen - im Folgenden Kläger genannt - und - im Folgenden Beklagter genannt - § 1 Der Beklagte zahlt an den Kläger 6.792,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2004. Die Hauptforderung und die Zinsen sind innerhalb von zwei Wochen nach rechtsverbindlichem Zustandekommen dieses Vergleichs zur Zahlung fällig.
§ 2 Mit der Zahlung der Vergleichssumme sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten - gleich welcher Art - aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 04.08.2004 auf dem Vereinsgelände des M. e.V. in W. restlos abgegolten. Es besteht ausdrücklich Einigkeit darüber, dass dem Kläger nach Zahlung der Vergleichssumme keinerlei weitere Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.

§ 3 Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Müller Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 O 76/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.05.2008 - 15 U 21/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2009 - VI ZR 179/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2009 - VI ZR 179/08

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2009 - VI ZR 179/08 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Referenzen

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.