Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2009 - VI ZA 9/08

published on 03/02/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2009 - VI ZA 9/08
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA 9/08
vom
3. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und
den Richter Stöhr beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung stand. Insbesondere ist die Frage, ob eine Indikation für die Operation bestand, im Rahmen der Prüfung eines Behandlungsfehlers und nicht eines Aufklärungsfehlers zu beurteilen. Zudem muss der Arzt zwar beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte, wenn der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 78, 209, 213 ff.; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - VersR 2005, 836, 837; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 - VersR 2005, 942; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07 - juris Rn. 11). Ebenso liegt die Beweislast bei der Behandlungsseite, soweit es darum geht, ob es zu einem schadensursächlichen Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre, (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 176, 187; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03 - VersR 2005, 942). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist. Im Übrigen muss - wie das Berufungs-gericht zutreffend ausgeführt hat - vor der Prüfung eines hypothetischen Kausalverlaufs zunächst feststehen, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Müller Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
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published on 05/04/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 216/03 Verkündet am: 5. April 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:.
published on 09/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 277/07 Verkündet am: 9. Dezember 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 15/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 313/03 Verkündet am: 15. März 2005 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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