Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2009 - VI ZA 10/09
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
- 2
- Soweit sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags wenden möchte, fehlt es bereits an der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschluss, mit dem das Landgericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß § 127 i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar.
- 3
- Soweit sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig wenden möchte, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO darüber hinaus erforderli- chen Zulassungsgrund. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht deshalb geboten , weil das Landgericht über den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin erst im Beschluss vom 23. Februar 2009 entschieden hat. Hierdurch wurde der Klägerin die Durchführung des Berufungsverfahrens nicht in unzumutbarer Weise erschwert ; ihr Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes wurde nicht verletzt. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Berufung bereits mit Schriftsatz vom 14. November 2008, mit dem erstmals Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, begründet und in der Folgezeit zu den Hinweisen des Landgerichts vom 22. Dezember 2008 und 30. Januar 2009 ausführlich Stellung genommen.
- 4
- Das Landgericht hat auch im Übrigen keine Verfahrensgrundrechte der Klägerin, insbesondere nicht deren Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es hat sie mit Verfügung vom 30. Januar 2009 darauf hingewiesen, dass die Berufung mangels Erreichens der Beschwer unzulässig sein könnte und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Wie sich aus dem Beschluss des Landgerichts vom 23. Februar 2009 ergibt, hat es die daraufhin im Schriftsatz vom 12. Februar 2009 erfolgten Ausführungen der Klägerin bei der Entscheidungsfindung auch berücksichtigt. Müller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 12.08.2008 - 11 C 295/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2009 - 56 S 74/08 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
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