Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2019 - V ZR 27/19

bei uns veröffentlicht am29.10.2019
vorgehend
Landgericht Gera, 5 S 208/18, 21.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 27/19
vom
29. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:291019BVZR27.19.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

1
Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen , dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Allein daraus folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141 mwN). Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer dazu mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 16).
2
Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Klägerin nicht; sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass der Beschluss des Senats keine nähere Begründung enthält. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Erfurt, Entscheidung vom 27.06.2018 - 5 (WEG) 17/14 -
LG Gera, Entscheidung vom 21.01.2019 - 5 S 208/18 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2019 - V ZR 27/19 zitiert 4 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - V ZR 79/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 79/12 vom 15. November 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Rän

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2009 - V ZR 142/08

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 142/08 vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 321a Abs. 2 Satz 5, 544 Abs. 4 Satz 2 § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfordert eine eigenständige Auseinandersetz

Referenzen

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 79/12
vom
15. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.

1
Die Beklagte wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss , mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Sie trägt vor, angesichts der in Bezug auf die in der Beschwerdebegründung gerügten Verfahrensverstöße völlig begründungslosen Entscheidung des Senats müsse sie den Eindruck haben, dass ihre Verfahrensrügen nicht geprüft worden seien und dadurch ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.

II.

2
Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt.
3
Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Allein daraus folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun. Liegen - wie hier - Beschwerdeerwiderungen vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit diesen auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. zu allem nur Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Beklagten nicht.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.02.2011 - 6 O 275/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.03.2012 - I-22 U 53/11 -
16
(3) Zur näheren Darlegung der Gehörsverletzung gehört es beispielsweise auch, sich mit einer etwa vorliegenden Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, soweit sich nämlich daraus Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine verfahrens- oder materiellrechtliche Rüge in der Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet sein könnte. Das wird im vorliegenden Fall besonders deutlich. Der Kläger hat in der Erwiderung eingehend ausgeführt , aus welchen Gründen er die Einwendungen der Beklagten gegen die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht einschließlich eines von der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügten Beweisantritts für unerheblich hält. Soll geltend gemacht werden, dass der Senat in diesem Zusammenhang das Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Erwägung gezogen hat, ist darzulegen, dass die Entscheidung des Senats auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur dann erklärbar ist, wenn man eine Gehörsverletzung unterstellt.