Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2003 - V ZR 250/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 die Annahme der Revision der Beklagten zu 2 und 3 gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München gemäß § 554b ZPO a.F. abgelehnt. Gegen dieses Urteil und den Beschluß des Senats haben die Beklagten zu 2 und 3 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie sehen sich durch die Entscheidungen in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG und, weil auch die Willkürgrenze überschritten sei, aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Mit der vorliegenden Gegenvorstellung erstreben die Beklagten zu 2 und 3 die Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10. Oktober 2002 und die Annahme ihrer Revision.
II.
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.
Mit der Entscheidung des Senats, die Annahme der Revision gemäß § 554b ZPO a.F. abzulehnen, ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die mit der Gegenvorstellung erstrebte Überprüfung und Abänderung dieser Entscheidung würde die bereits eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils wieder in Frage stellen und gegebenenfalls rückwirkend beseitigen. Dafür bot jedoch die Zivilprozeßordnung jedenfalls in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung keine Grundlage (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980, KZR 12/79, NJW 1981, 55; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 567 Rdn. 27 m.w.N.). Die hier einschlägigen Verfahrensvorschriften können mithin nicht - wie unter dem Gesichtspunkt des wirksamen Grundrechtsschutzes an sich geboten (vgl. BVerfGE 49, 252, 256; 60, 96, 98 f) - dahin ausgelegt werden , daß die Gegenvorstellung in den Fällen einer Grundrechtsverletzung ausnahmsweise als Rechtsbehelf statthaft ist. Auch aus Gründen wirksamen Grundrechtsschutzes sind die Fachgerichte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 104, 357) nicht verpflichtet , einen Rechtsbehelf zuzulassen, den die Auslegung der Verfahrensvorschriften nicht ermöglicht (BVerfGE 72, 119, 121).
Ob aus § 321a ZPO anderes folgt (vgl. insoweit für Beschlüsse, die keine materielle Rechtskraft herbeiführen, BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577, zur Veröffentlichung in BGHZ 150, 133 vorgesehen), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Zwar wird eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift für das Revisionsgericht ebenso diskutiert wie
eine Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Verstöße gegen andere Verfahrensgrundrechte als den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Müller, NJW 2002, 2743, 2746, 2747 jeweils m.w.N.). Eine Heranziehung der Vorschrift scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO weiterhin die Zivilprozeßordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist. Da diese Gesetzesfassung noch keine § 321a ZPO entsprechende Vorschrift kennt, kann für ihre Anwendung durch das Revisionsgericht auch der Maßgeblichkeit der allgemeinen Verfahrensgrundsätze für das Revisionsverfahren (§ 557 ZPO a.F.) nichts entnommen werden.
Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.