Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2020 - V ZR 207/19
published on 05.03.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2020 - V ZR 207/19
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Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 207/19
vom
5. März 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:050320BVZR207.19.0 Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.02.2018 - 4 O 72/17 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.07.2019 - I-22 U 46/18 -
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 2019 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Nebenintervenient der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu: BGH, Urteil vom 5. Mai 1956 – IV ZR 18/16, NJW 1956, 1154). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 600.000 €.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.02.2018 - 4 O 72/17 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.07.2019 - I-22 U 46/18 -
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2 Referenzen - Gesetze
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)