Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2019 - V ZR 179/18

bei uns veröffentlicht am05.03.2019
vorgehend
Amtsgericht Baden-Baden, 22 C 29/15 WEG, 06.12.2016
Landgericht Karlsruhe, 7 S 101/16, 21.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 179/18
vom
5. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:050319BVZR179.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Mitglieder des Senats, die an dem Senatsbeschluss vom 7. Februar 2019 mitgewirkt haben, wird als unzulässig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
3. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
4. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
5. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VII - vom 5. Juli 2018 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
6. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.294,60 €.

Gründe:


1
Die Klägerin wendet sich mit ihren Anträgen und Rechtsbehelfen gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2019, durch den ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen worden ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Ihren in diesem Zusammenhang gestellten Anträgen bleibt der Erfolg versagt.
2
1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil mit ihm pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorangegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten. Diese Entscheidung kann der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 3 f. mwN).
3
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2019 ist unzulässig. Die in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehene Anfechtung des Beschlusses durch die sofortige Beschwerde bezieht sich gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur auf die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte, nicht jedoch - wie hier - auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. nur MüKoZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 78b Rn. 15).
4
3. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Klägerin keinen entscheidungserheblichen Vortrag aufzeigt, den der Senat bei seiner Entscheidung übergangen haben könnte (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
5
4. Die gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2019 erhobene Gegenvorstellung gibt ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt statthaft ist, keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
6
5. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 12. November 2018 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 552 Satz 2 ZPO).
7
6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG; sie stimmt mit der Festsetzung durch das Berufungsgericht in dem Beschluss vom 5. Juli 2018 überein.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 06.12.2016 - 22 C 29/15 WEG -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2018 - 7 S 101/16 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2019 - V ZR 179/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2019 - V ZR 179/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2019 - V ZR 179/18 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer

Referenzen

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.