Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZR 16/09

bei uns veröffentlicht am23.09.2009
vorgehend
Landgericht Bochum, 6 O 196/08, 18.07.2008
Oberlandesgericht Hamm, 5 U 164/08, 11.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 16/09
vom
23. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Beschwer aus dem Urteil des Berufungsgerichts und dem mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziel nicht ohne weiteres ergibt, muss die Beschwer inhaltlich dargelegt werden (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Urt. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlassung zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses bestimmt , dessen Beeinträchtigung durch das erstrebte Verbot verhindert werden soll (allg. Meinung, vgl. Senat, Urt. v. 4. April 1998, NJW 1998, 2368; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 3 Rdn. 123). Bei dem Antrag, der Beklagten "mit Ausnahme der Wahrnehmung von Notwegrechten" das Begehen oder Befahren der Grundstücke der Klägerin zu untersagen, ist kaum messbar, worin die Be- schwer der Klägerin überhaupt bestehen soll, zumal die Klägerin gegenüber der Streithelferin der Beklagten verpflichtet ist, die Nutzung ihrer Grundstücke als Zugang und Zufahrt zu den Baugrundstücken zu dulden und die Klägerin die Notwegberechtigung der Beklagten grundsätzlich anerkennt. Mit den Leitungen in dem Straßenkörper verhält es sich im Ergebnis nicht anders. Dass die Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon - und Fernsehkabelleitungen durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung seitens der Mieter der Beklagten einer Abnutzung unterliegen oder die Klägerin hierdurch an einer anderweitigen Nutzung der Leitungen gehindert wird, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 18.07.2008 - 6 O 196/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2008 - I-5 U 164/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZR 16/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZR 16/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZR 16/09 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZR 16/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZR 16/09.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2010 - II ZR 261/09

bei uns veröffentlicht am 18.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 261/09 vom 18. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bor

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)