Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - V ZR 144/16
published on 16/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2017 - V ZR 144/16
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 144/16
vom
16. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:160217BVZR144.16.0 Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 11.04.2014 - 5 O 2853/12 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.05.2016 - 8 U 73/14 -
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die aufgezeigten Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. § 995 Satz 2 BGB setzt voraus, dass dem Besitzer die Nutzungen von Rechts wegen verbleiben. Das ist hier nicht der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 106/09, BGHZ 184, 358 Rn. 21 mwN). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 46.225,55 €.
Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf
LG Osnabrück, Entscheidung vom 11.04.2014 - 5 O 2853/12 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.05.2016 - 8 U 73/14 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche au
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published on 05/03/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 106/09 Verkündet am: 5. März 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
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Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)