Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZB 73/09

bei uns veröffentlicht am23.09.2009
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11 T 7402/08, 01.04.2009
Amtsgericht Nürnberg, 6 K 492/04, 23.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 73/09
vom
23. September 2009
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. April 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss und die in dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. Juli 2008 getroffenen Kostenentscheidungen entfallen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Gründe:

I.

1
In dem gegen die Schuldnerin betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren kündigte der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin an, dass nicht er selbst, sondern seine Bürovorsteherin den auf den 10. Juli 2008 anberaumten Versteigerungstermin in Untervollmacht wahrnehmen werde. Dem trat das Vollstreckungsgericht mit Schreiben vom 11. Juni 2008 unter Hinweis auf § 157 ZPO entgegen. In dem Versteigerungstermin beschloss es, dass die gleichwohl erschienene Bürovorsteherin nicht als Vertreterin zugelassen werde. Am Schluss des sodann durchgeführten Versteigerungstermins wurde dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht eingelegt.
Mit Beschluss vom 27. August 2008 erklärte das Vollstreckungsgericht den vorläufigen Teilungsplan zum endgültigen. Auf dessen Grundlage wurde der Erlös verteilt.
2
Noch am Tag des Versteigerungstermins hat die Gläubigerin gegen die Zurückweisung der Bürovorsteherin als Terminsvertreterin Beschwerde eingelegt , die das Vollstreckungsgericht als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ausgelegt und mit richterlichem Beschluss zurückgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zunächst durch den Einzelrichter und sodann, nachdem der Bundesgerichtshof den Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte, durch die Kammer in voller Besetzung als unzulässig verworfen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Gläubigerin weiterhin gegen die Zurückweisung der Bürovorsteherin als Terminsvertreterin.

II.

3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist - abgesehen von der Kostenentscheidung - unbegründet.
4
1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass das für jedes Rechtsmittel erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung(en) bereits entfallen war. Da der Zuschlag rechtskräftig erteilt worden ist - auch die Gläubigerin hat sich gegen die Zuschlagserteilung nicht gewandt -, ist das von ihr verfolgte Anliegen, sich durch die Bürovorsteherin in dem abgehaltenen Versteigerungstermin vertreten zu lassen, nicht mehr erreichbar. Es ist prozessuale Überholung eingetreten. Nachdem der Zuschlagsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, steht zudem fest, dass es zu einem weiteren Versteigerungstermin nicht mehr kommen wird. Zwar kann in besonderen Ausnahmekonstellationen trotz Erledigung der Hauptsache ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung anzuerkennen sein (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 2002, 2456 f.; BGHZ 158, 212, 216 f.; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004, IXa ZB 324/03, NZM 2005, 193, 194; jeweils m.w.N.). Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Gläubigerin - so sie infolge der Zurückweisung der Bürovorsteherin an entscheidungserheblichem Vorbringen oder an der Stellung dem Zuschlag entgegenstehender Anträge gehindert gewesen sein sollte - nach § 100 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG die Verletzung rechtlichen Gehörs mit der Zuschlagsbeschwerde hätte rügen können (vgl. auch Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 83 Rdn. 4.1 m.w.N.). Dann wäre im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde zu prüfen gewesen, ob die Zurückweisung der Bürovorsteherin nach § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO unanfechtbar war und falls nein, ob die Regelung des § 157 ZPO - was nach den Gesetzesmaterialien wohl offen gelassen werden sollte - über Stationsreferendare hinaus auch eine Terminsvertretung durch sonstige Kanzleimitarbeiter zulässt (vgl. BT-Drs. 16/623 S. 201 u.16/3655 S. 91).
5
2. In einem die Zwangsversteigerung betreffenden Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren sind die §§ 91 ff. ZPO regelmäßig nicht anwendbar (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 170, 378 bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150). So verhält es sich auch bei dem Streit über die Zurückweisung eines Terminvertreters, weil die Auseinanderset- zung über diese Frage nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist. Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.
Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 K 492/04 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.04.2009 - 11 T 7402/08 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZB 73/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZB 73/09

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZB 73/09 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 83


Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

Zivilprozessordnung - ZPO | § 79 Parteiprozess


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 157 Untervertretung in der Verhandlung


Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZB 73/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZB 73/09 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2007 - V ZB 125/05

bei uns veröffentlicht am 25.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 125/05 vom 25. Januar 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 883 Abs. 2; ZVG §§ 26, 28 Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht be

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. März 2007 - V ZB 117/06

bei uns veröffentlicht am 15.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 117/06 vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 152a; ZwVwV §§ 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechts
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2009 - V ZB 73/09.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2011 - V ZB 34/11

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 34/11 vom 17. November 2011 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 556, 670; ZVG § 56 Satz 2, § 152 Abs. 2 Der Zwangsverwalter kann die im laufenden Abrec

Referenzen

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 125/05
vom
25. Januar 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das
einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang
vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums
auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens.
Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren
anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren
handelt. In diesem Fall ist über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach
§ 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die Beteiligten das Verfahren im Hinblick
auf die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags in der Hauptsache für erledigt
erklären.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 125/05 - LG Hagen
AGHagen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Schuldner und die Beteiligte zu 3 zu tragen.
Der Wert der Verfahren beträgt 1.500 €.

Gründe:

I.

1
Auf Antrag der Gläubigerin wurden Mitte 2004 zwei Zwangssicherungshypotheken am hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners an dem im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentum eingetragen. Diesen Miteigentumsanteil ließ der Schuldner am 10. Dezember 2004 an die Beteiligte zu 3 auf. Zur Sicherung ihres Eigentumserwerbs wurde am 14. Dezember 2004 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen.
2
Mit Beschluss vom 10. Januar 2005, dem Schuldner zugestellt am 12. Januar 2005, ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners wegen dinglicher Ansprüche aus den Zwangssicherungshypotheken an. Am 8. Februar 2005 wurde das Eigentum an dem Anteil auf die Beteiligte zu 3 umgeschrieben. Im Hinblick hierauf beantragten der Schuldner und die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 ZVG, das Zwangsversteige- rungsverfahren aufzuheben bzw. unter Bestimmung einer Frist für die Gläubigerin einstweilen einzustellen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners und der Beteiligten zu 3 ist erfolglos geblieben.
3
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde haben beide ihren Aufhebungs - bzw. Einstellungsantrag zunächst weiterverfolgt. Nachdem die Gläubigerin den Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen hat, haben der Schuldner und die Beteiligte zu 3 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt , der Gläubigerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Gläubigerin hat sich zu der Erledigungserklärung nicht geäußert.

II.

4
1. Aufgrund der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 ist über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gemäß § 91a ZPO zu entscheiden.
5
a) Die vorausgegangene Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags durch die Gläubigerin steht dem nicht entgegen, denn sie führt nicht dazu, dass der Gläubigerin entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären. Die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens fallen, soweit sie notwendig waren, nach der spezielleren Vorschrift des § 788 ZPO stets dem Schuldner zur Last. Das gilt - da sich die Notwendigkeit nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003, IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581) - auch im Fall der Antragsrücknahme durch den Gläubiger (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. 39.4; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Zwangsversteigerung- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Muster 49 Anm. 5; LG Oldenburg ZIP 1983, 224, 225 sowie allgemein Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 1 u. 22; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 20).
6
b) Über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren ist demgegenüber grundsätzlich nicht gemäß § 788 ZPO, sondern nach den insoweit spezielleren Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. 39.10; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 99 Rdn. 9; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., Vorbem zu § 95 Rdn. 8 a.E.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 7; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 472, 473; OLG Bremen JurBüro 1985, 776; OLG Hamm Rpfleger 1976, 146, 148; für das Vollstreckungsverfahren allgemein: BGH, Beschl. v. 29. September 1988, I ARZ 589/88, NJW-RR 1989, 125; OLG Hamburg JurBüro 1995, 547; Zöller /Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 12; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 20; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 788 Rdn. 6).
7
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.
8
Vorliegend bleibt es indessen bei der Anwendbarkeit der §§ 91 ff. ZPO, da sich die Beteiligten als Gläubiger einerseits sowie als Schuldner und dessen Einzelrechtsnachfolger andererseits über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens streiten, mithin in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen. Da die genannten Vorschriften, wie dargelegt, nicht für das Vollstreckungsverfahren selbst, sondern nur für die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gelten, beschränkt sich die Wirkung der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 auf diese Rechtsmittelverfahren (vgl. zu dieser Möglichkeit: Senat, Beschl. v. 11. Januar 2001, V ZB 40/99, NJWRR 2001, 1007, 1008; BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, XI ZR 219/97, WM 1998, 1747, 1748). Nachdem die auf die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Gläubigerin der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 nicht widersprochen hat, ist somit über die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
9
2. Das führt zur Auferlegung der Kosten auf den Schuldner und die Beteiligte zu 3, da ihre Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte und es damit bei der Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht geblieben wäre.
10
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der auf der Auflassungsvormerkung beruhende Eigentumserwerb der Beteiligten zu 3 einer Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen stand, da dieses aus einem dem vorgemerkten Eigentumsverschaffungsanspruch vorgehenden Recht betrieben worden ist.
11
a) Allerdings ließ sich dieses Ergebnis entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf den Rechtsgedanken des § 867 Abs. 3 ZPO stützen. Zwar ermöglicht die Vorschrift dem Gläubiger, die Zwangsvollstreckung unmittelbar aus der Zwangshypothek, also ohne einen besonderen dinglichen Duldungstitel , zu betreiben. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Schuldner um den Grundstückseigentümer handelt. Nach einem Eigentumswechsel ist ein gegen den neuen Eigentümer gerichteter Titel erforderlich. Das folgt aus der Vorschrift des § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Dabei kann dahinstehen, ob gegen den neuen Eigentümer ein Duldungstitel erwirkt werden muss (so die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften, BT/Drucks. 12/8314, S. 38, und die ganz hM, vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 49; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 867 Rdn. 57; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 867 Rdn. 20; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 867 Rdn. 11; Saenger /Kindl, ZPO, § 867 Rdn. 24) oder ob der in § 867 Abs. 3 ZPO genannte Titel wie ein Duldungstitel behandelt und gemäß § 727 ZPO auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden kann (so Dümig, Rpfleger 2004, 3, 10; Alff, Rpfleger 2001, 385, 394). Nach einem Eigentümerwechsel ist es dem Gläubiger jedenfalls nicht mehr möglich, ohne weitere Maßnahmen aus der Zwangshypothek zu vollstrecken.
12
b) Das Beschwerdegericht hat aber zutreffend angenommen, dass der Eigentumswechsel an dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil die Fortsetzung des Verfahrens deshalb nicht hinderte, weil die Voraussetzungen des § 26 ZVG gegeben waren. Die Vorschrift bestimmt, dass eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf das Verfahren keinen Einfluss hat, wenn die Zwangsversteigerung wegen eines Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil die Gläubigerin aus einer auf dem Miteigentumsanteil lastenden Zwangshypothek vollstreckte und die Veräußerung des Miteigentumsanteils - gemeint ist der dingliche Rechtsübergang (vgl. Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26 Rdn. 2; Steiner /Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26 Rdn. 6) - zeitlich nach der Beschlagnahme erfolgt war.
13
aa) Dem steht nicht entgegen, dass vor der Beschlagnahme eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 in das Grundbuch eingetragen worden war. Die Auflassungsvormerkung führt zwar in vielerlei, nicht aber in jeder Hinsicht dazu, dass der Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung zurückbezogen wird (vgl. Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdn. 31; Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 883 Rdn. 63). Sie hat zur Folge, dass - auch im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB) - Verfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Wirkung hat hier zwar zu einem auch gegenüber der Gläubigerin wirksamen Eigentumserwerb der Beklagten zu 3 geführt, nicht aber dazu, dass die Fortsetzung des - auch in Ansehung der Auflassungsvormerkung zulässigerweise begonnenen (vgl. Senat, BGHZ 46, 124, 127; BGH Urt. v. 11. Juli 1996, IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148) - Zwangsversteigerungsverfahrens unzulässig war.
14
(1) Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Miteigentumsanteils des Schuldners (§ 20 Abs. 1 ZVG) hatte die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots zugunsten der betreibenden Gläubigerin (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB) und war deshalb geeignet, die durch die Auflassungsvormerkung gesicherte, aber erst nach der Beschlagnahme vollendete Übertragung des Miteigentumsanteils an die Beteiligte zu 3 zu vereiteln (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1988, IX ZR 103/87, WM 1988, 1388, 1389). Hiervor war die Beteiligte zu 3 durch die vor der Beschlagnahme eingetragene Auflassungsvormerkung geschützt. Dabei ist unerheblich, dass die mit der Beschlagnahme einhergehende Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners vom Wortlaut des § 883 Abs. 2 BGB nicht erfasst ist, weil es sich bei ihr nicht um eine Verfügung im Rechtssinne handelt. Nachträglich gegen den Schuldner verhängte Verfügungsbeschränkungen werden Verfügungen über das Grundstück nämlich gleichgestellt und sind deshalb, soweit sie der Verwirklichung des gesicherten Anspruchs entgegenstehen, im Verhältnis zu dem Vormerkungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 883 Abs. 2 BGB unwirksam (Senat, Urt. v. 27. Mai 1966, V ZR 200/63, JZ 1966, 526; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 41; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 203; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 888 Rdn. 6).
15
(2) Vor der Fortsetzung des eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens schützte die Auflassungsvormerkung dagegen nicht. Mit dem Erwerb des Eigentums an dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil durch die Beteiligte zu 3 war der Sicherungszweck der Vormerkung erreicht. Dass dieses Eigentum mit einer Zwangshypothek belastet war, beruhte darauf, dass die Hypothek der Auflassungsvormerkung im Rang vorging. Ein besserrangiges Recht muss der Vormerkungsberechtigte stets gegen sich gelten lassen. Deshalb gewährt die Vormerkung auch keinen Schutz vor der Durchsetzung eines solchen Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung. Hiermit muss der Vormerkungsberechtigte von vornherein rechnen, weil der Grundbesitz schon bei Eintragung der Vormerkung belastet war. Die Vormerkung schützt den Berechtigten nur davor, dass der Erwerb des (belasteten) Eigentums vereitelt oder beeinträchtigt wird, nicht aber davor, dass der Gläubiger eines vorrangigen Rechts dieses im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgt (so zutreffend Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.8.c; Assmann, Die Vormerkung , 1998, S. 232).
16
(3) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus der Vorschrift des § 883 Abs. 3 BGB. Sie bezieht sich nur auf rangfähige dingliche Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist (vgl. § 879 BGB), nicht aber auf das Eigentum selbst. Als das umfassende Vollrecht ist dieses nicht rangfähig (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 567; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 57; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdn. 47; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 254). § 883 Abs. 3 BGB findet auf eine Vormerkung zur Sicherung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs deshalb keine Anwendung (ebenso BayObLG aaO; unzutreffend daher OLG Hamm Rpfleger 1984, 426; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 28 Rdn. 9; Drischler, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 28 Anm. 7).
17
bb) Wird ein nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung aus einem der Vormerkung vorgehenden dinglichen Recht angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt, beschränkt sich die Wirkung der Vormerkung nach § 883 Abs. 2 BGB somit darauf, dass die durch die Beschlagnahme eingetretene relative Verfügungsbeschränkung des Schuldners einen Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten vor Erteilung des Zuschlags nicht hindert. Da die Geltendmachung des vorrangigen dinglichen Rechts demgegenüber nicht vormerkungswidrig ist, hat die Vormerkung insoweit keine Wirkung; insbesondere findet eine Rückbeziehung des Rechtserwerbs auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung nicht statt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 26 ZVG fortzusetzen (ebenso: Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.8.c; Eickmann, Zwangsvollstreckungsrecht , 2. Aufl., S. 103; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 28 Rdn. 16; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl., Rdn. 143; Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 231 f.; Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 436; Weirich, DNotZ 1989, 143; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 26 Rdn. 2; Fischer/Schaefer, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Reich und in Preußen, 2. Aufl., § 26 Anm. 4; a.A. [Anwendung von § 28 ZVG]: OLG Hamm aaO; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 883 Rdn. 38; Böttcher, aaO, § 28 Rdn. 9; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 216; Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung, 3. Aufl., C Rdn. 141 a.E.; Drischler, aaO, § 28 Anm. 1b; Lippross, Vollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 572).
18
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die Rechtsstellung der Erwerber sachgerecht, welche trotz der Beschlagnahme im Verhältnis zu dem betreibenden Gläubiger ebenfalls wirksam Eigentum erwerben, nämlich auf der Grundlage von § 878 BGB oder von § 892 BGB. Für diesen Fall steht außer Frage , dass § 26 ZVG Anwendung findet und das Zwangsversteigerungsverfahren deshalb ohne weiteres, also ohne Umschreibung und ohne erneute Zustellung des Titels, gegen den alten Schuldner fortzusetzen ist (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26 Rdn. 2 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 26 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26 Rdn. 1; Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 435). Maßgeblich hierfür ist die Überlegung , dass das dingliche Recht, aus dem die Vollstreckung betrieben wird, diesen Erwerbern gegenüber Bestand hat und sie deshalb mit einer Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen müssen (vgl. Steiner/Teufel, aaO; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt /Muth, aaO). Einen Grund, den infolge der Wirkungen des § 883 Abs. 2 BGB Erwerbenden besser zu stellen, obwohl er das dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde liegende dingliche Recht gleichermaßen gegen sich gelten lassen muss, besteht nicht (so zutreffend Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 232). Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 23.05.2005 - 31 K 187/04 -
LG Hagen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 3 T 345/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 117/06
vom
15. März 2007
in der Zwangsverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind bei der
Bemessung der Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich gleich zu behandeln.
BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 117/06 - LG Mönchengladbach
AGMönchengladbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Zwangsverwalters werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 2006 aufgehoben und der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2006 dahin abgeändert, dass die Vergütung des Zwangsverwalters auf insgesamt 3.368,64 € festgesetzt wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 210,54 €.

Gründe:


I.


1
Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsverwaltung einer Eigentumswohnung angeordnet und den Beschwerdeführer, einen Rechtsbeistand, zum Zwangsverwalter bestellt. Dieser hat nach Abschluss der Zwangsverwaltung die Festsetzung seiner Vergütung für die Jahre 2005 und 2006 beantragt und hierzu einen Stundensatz von 80 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat lediglich einen Stundensatz von 75 € für gerechtfertigt erachtet. Die sofortige Beschwerde des Verwalters ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Antrag weiter, soweit diesem nicht entsprochen worden ist.

II.

2
Das Beschwerdegericht legt zugrunde, dass eine durchschnittlich schwierige Zwangsverwaltung mit einem Stundensatz von 80 € zu vergüten sei, wenn es sich bei dem Zwangsverwalter um einen Rechtsanwalt handele. Für Rechtsbeistände gelte dies jedoch nicht. Diese seien zwar Rechtsanwälten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergütungsrechtlich gleichgestellt. Daraus könne der Beschwerdeführer indessen nichts für sich herleiten, weil die hier einschlägige Vergütungsregelung des § 19 Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) auch an die Qualifikation der zum Zwangsverwalter bestellten Person anknüpfe und Rechtsanwälte nach Art und Umfang ihrer Ausbildung höher qualifiziert seien. Rechtsbeistände seien in durchschnittlich schwierigen Fällen lediglich mit einem Stundsatz von 75 € zu vergüten.

III.

3
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Die Differenzierung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
5
a) § 19 Abs. 1 ZwVwV gibt mit der Festschreibung eines Mindest- und eines Höchstsatzes den Rahmen für die Festsetzung der Höhe des Stundensatzes vor, enthält selbst aber keine Vorgaben, nach denen die Vergütung des Zwangsverwalters nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Einschlägig ist insoweit die in Umsetzung der Ermächtigungsgrundlage des § 152a ZVG erlassene Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV, die für die Bemessung einer angemessenen Vergütung lediglich an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an die Leistung des Zwangsverwalters anknüpft. Die aus einer bestimmten Ausbildung folgende Qualifikation des Verwalters bildet danach allein kein Kriterium bei der Bemessung der Höhe des Stundensatzes. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Zwangsverwalter seine berufliche Qualifikation einsetzen musste (vgl. auch BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 37/03, ZIP 2004, 971, 972). Dass besondere Qualifikationen vergütungsrechtlich nur relevant sind, wenn das Anforderungsprofil der konkreten Zwangsverwaltung ihren Einsatz erfordert, wird durch § 17 Abs. 3 ZwVwV bestätigt. Danach kann ein zum Verwalter bestellter Rechtsanwalt für Tätigkeiten die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen, dies jedoch nur dann, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter die Tätigkeit einem Anwalt übertragen hätte; Entsprechendes gilt für zum Verwalter bestellte Steuerberater und Angehörige anderer Berufe mit besonderer Qualifikation.
6
Daraus folgt, dass die Zwangsverwaltervergütung eines Rechtsanwalts zwar höher ausfallen kann als die eines Rechtsbeistandes, dies aber nur dann, wenn der Anwalt bei der Bewältigung der Zwangsverwaltung auf Erfahrungen und Kenntnisse zurückgreifen muss, über die ein Rechtsbeistand nicht verfügt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
7
b) Die Differenzierung des Beschwerdegerichts ist auch nicht unter dem Blickwinkel einer verfassungskonformen Auslegung geboten. Es ist zwar richtig, dass dem Verwalter kein Sonderopfer abverlangt werden darf und dass das Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt sein kann, wenn dem Verwalter kein angemessener Ausgleich für seine Tätigkeit zugesprochen wird (vgl. BGHZ 152, 18, 24 f.; Beschl. v. 27. Februar 2004, aaO, m.w.N.). Dies gilt jedoch für Rechtsanwälte und Rechtsbeistände gleichermaßen und rechtfertigt - zumal vor dem Hintergrund der sonst bestehenden vergütungsrechtlichen Gleichbehand- lung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RVG - insoweit keine unterschiedliche Behandlung der beiden Berufsgruppen.
8
2. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese entscheidungsreif ist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Vor dem Hintergrund von Art. 12 GG ist das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall mit einem Stundensatz von 80 € zu vergüten gewesen wäre. Auf dieser Grundlage kann für den Beschwerdeführer als Rechtsbeistand nichts anderes gelten.
9
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach § 91 ZPO entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, zur Veröffentlichung bestimmt; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger 2006, 665, u. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Dem Zwangsverwalter ist es unbenommen, die ihm im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens erwachsenen notwendigen Kosten aus den Nutzungen zu entnehmen. Die Vergütung des Zwangsverwalters fällt der Masse zur Last (§§ 155 Abs. 1 ZVG, 9 ZwVwV; vgl. auch Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz , 18. Aufl., § 153 Anm. 6.6). Für die mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Vergütungsanspruchs einhergehenden Kosten kann jedenfalls dann nichts anders gelten, wenn Rechtsmittel - wie hier - erfolgreich gewesen sind.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.05.2006 - 43 L 102/03 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12.07.2006 - 5 T 229/06 -