Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2009 - V ZB 50/09

bei uns veröffentlicht am28.05.2009
vorgehend
Amtsgericht Hanau, 42 L 111/03, 09.10.2007
Landgericht Hanau, 3 T 27/08, 18.02.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 50/09
vom
28. Mai 2009
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 18. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.008,26 €.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner ist Eigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Die Gläubigerin vollstreckt in die Erträge des Grundstücks. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. November 2003 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte den Beteiligten zu 2 zum Zwangsverwalter. Dieser beantragte, seine Vergütung für die Jahre 2005 und 2006 auf 2.008,26 € festzusetzen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde des Schuldners hiergegen zurück. Es ließ die Rechtsbeschwerde zu. Die Entscheidung des Landgerichts wurde dem Schuldner am 7. März 2008 zugestellt.
2
Mit am 7. April 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Antrag beantragte der Schuldner Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde. Einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt benannte er zunächst nicht. Die Geschäftsstelle des Senats übermittelte dem Schuldner deshalb mit Schreiben vom 6. Juni 2008 die Liste der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte und forderte ihn auf, einen Rechtsanwalt zu benennen. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg.
3
Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 forderte der Berichterstatter den Schuldner erneut zur Benennung eines Rechtsanwalts auf, dessen Beiordnung er wünsche, und wies darauf hin, dass die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe gefährdet sei, wenn dies weiterhin unterbleibe.
4
Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 benannte der Schuldner daraufhin "die Anwaltskanzlei von Frau S. Sch. und Herrn R. L. ". Mit Beschluss vom 10. Juli 2008 gab der Senat dem Prozesskostenhilfeantrag statt und ordnete dem Schuldner Rechtsanwalt L. bei. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 16. Juli 2008 zugestellt.
5
Mit am 1. April 2009 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Schuldner Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde und der Frist, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu beantragen, gestellt und Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 18. Februar 2008 eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. April 2009 hat er die Rechtsbeschwerde begründet.

II.

6
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags macht der Schuldner geltend, er habe zu Rechtsanwalt L. zunächst keinen Kontakt gehabt. Er habe diesem nicht mitgeteilt, dass er dessen Beiordnung beantragen werde. Von der Beiordnung habe er diesen auch nicht unterrichtet. Er habe angenommen, dass dies seitens des Bundesgerichtshofs geschehe und Rechtsanwalt L. sodann Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsfrist stellen und die Beschwerde einlegen und begründen werde. Erst durch eine Mitteilung des Vollstreckungsgerichts vom 19. März 2009 habe er davon Kenntnis erhalten, dass dies nicht erfolgt sei.

III.

7
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die in § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Frist ist verspätet. Dem Schuldner ist die beantragte Wiedereinsetzung zu versagen, weil er die Frist nicht ohne Verschulden versäumt hat.
8
Gegen die Versäumung der in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist findet gemäß § 233 ZPO die Wiedereinsetzung statt. Die Frist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt, sobald das Hindernis behoben ist, auf dem die Versäumung der Frist beruht. Dem steht der Eintritt eines Ereignisses gleich, aufgrund dessen die Versäumung nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist (st. Rechtspr., vgl.
BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1992, VIII ZB 30/92, NJW 1992, 1332; Beschl. v. 14. September 2004, XI ZB 21/03, BRAK-Mitt 2004, 264).
9
Gemäß § 575 Abs. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau bis zum 7. April 2008 einzulegen und zu begründen. An der Einhaltung beider Fristen war der Schuldner durch seine Mittellosigkeit gehindert. Das Hindernis entfiel mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Senats vom 10. Juli 2008 an den Schuldner durch die Zustellung am 16. Juli 2008. Damit begann an diesem Tage die in § 234 ZPO bestimmte Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 575 Abs. 1, 2 ZPO bestimmten Fristen zu beantragen. Die Frist ist versäumt.
10
Die beantragte Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Die Annahme des Schuldners, der Bundesgerichtshof werde den Beschluss vom 10. Juli 2008 auch Rechtsanwalt L. bekannt geben, er selbst brauche sich um die Sache nicht weiter zu kümmern, trifft nicht zu. Beantragt eine mittellose Partei Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der für sie in dem Verfahren bisher nicht tätig gewesen ist, beginnt die in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist mit der Bekanntgabe des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses an den Antragsteller. Die Beiordnung des Rechtsanwalts ersetzt die Beauftragung durch den Schuldner nicht. Deshalb ist es unerheblich, ob der Beschluss auch dem beigeordneten Rechtsanwalt bekannt gegeben wird.
11
Dem Schuldner ist allerdings einzuräumen, dass er die Aufforderungen durch die Geschäftsstelle, den Berichterstatter und den Beschluss vom 10. Juli 2008 dahin missverstanden haben kann, er brauche selbst nichts weiter zu veranlassen. Das enthob ihn aber nicht der Notwendigkeit, sich in angemessener Zeit nach dem Fortgang der Sache zu erkundigen. Welcher Zeitraum insoweit als angemessen anzusehen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstreichen zu lassen, genügt den Anforderungen in keinem Falle. Nach Ablauf eines solchen Zeitraums kann der Irrtum des Schuldners nicht mehr als unverschuldet angesehen werden.
12
Dass der Schuldner nicht längst vor der Mitteilung des Vollstreckungsgerichts vom 19. März 2009 bei Rechtsanwalt L. , seiner zweitinstanzlichen Bevollmächtigten oder der Geschäftsstelle des Senats nachgefragt hat, führt dazu, dass das Fortbestehen seines Irrtums kein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist mehr bedeutete und die für den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist geltende Frist begonnen hatte. Bei Eingang des Widereinsetzungsantrags vom 1. April 2009 war die für den Wiedereinsetzungsantrag geltende Frist verstrichen. Die beantragte Wiedereinsetzung scheidet aus. Die Beschwerde ist daher verspätet und zu verwerfen.

IV.


13
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausge- staltet. § 97 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden (st. Rechtspr., vgl. Senat, Beschl. v. 15. November 2007, WM 2008, 543, 546 m.w.N.).
Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Stresemann Roth
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 09.10.2007 - 42 L 111/03 -
LG Hanau, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 T 27/08 -

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

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bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21/03 vom 14. September 2004 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr.
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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - V ZB 176/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 176/12 vom 7. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Ränts

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 21/03
vom
14. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Ellenberger
am 14. September 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 59.342,02 Euro

Gründe:

I.


Der Kläger legte gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts, das ihm am 8. Januar 2003 zugestellt worden war, Berufung ein. Diese wurde nicht innerhalb der am 10. März 2003, einem Montag, abgelaufenen Frist begründet. Darauf wurde der Kläger durch Verfügung des Vorsitzenden vom 12. März 2003 hingewiesen. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin unter dem 21. März 2003 mit, er habe mit Schriftsatz vom 5. März 2003 um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat gebeten. Nachdem er am 1. April 2003 darauf hingewiesen worden war, daß beim Berufungsgericht ein Fristverlängerungsantrag nicht eingegangen war,
reichte er am 7. April 2003 die Berufungsbegründung ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Das Berufungsgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. Er macht geltend, erst durch die Mitteilung vom 1. April 2003 davon Kenntnis erlangt zu haben, daß sein Fristverlängerungsantrag dem Berufungsgericht nicht zugegangen sei. Nach Zugang der Verfügung vom 12. März 2003 habe er annehmen dürfen, daß sein Verlängerungsantrag von der Geschäftsstelle des ehemals zuständig gewesenen 2. Zivilsenats noch nicht an den 9. Zivilsenat weitergeleitet worden sei.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der
Ansicht des Klägers kann keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe überspannte Anforderungen an die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gestellt. Das Berufungsgericht hat die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO vielmehr zu Recht als nicht gewahrt angesehen. Diese Frist beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1993 – XII ZB 80/93, FamRZ 1993, 1429 und vom 25. Mai 1994 – XII ZB 31/94, VersR 1995, 112, 113; Senatsbeschluß vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdruck S. 5 f.).
Das war hier mit Zugang der Verfügung des Vorsitzenden vom 12. März 2003 der Fall. In dieser wurde auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen und die Absicht geäußert, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Daraus mußte der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers entnehmen , daß die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen und – aus welchen Gründen auch immer – nicht verlängert worden war. Entgegen der Ansicht des Klägers durfte er bei Eingang der Verfügung am 14. März 2003 nicht ohne jeden konkreten Anhaltspunkt darauf vertrauen, daß sein Verlängerungsantrag vom 5. März 2003 am 12. März 2003 noch nicht von der Geschäftsstelle des 2. Zivilsenats an die des 9. Zivilsenats weitergeleitet worden sei, sondern hätte die Verfügung vom 12. März 2003 zum Anlaß nehmen müssen, sich beim Oberlandesgericht nach dem Verbleib seines Verlängerungsantrags zu erkun-
digen. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte die Versäumung der Begründungsfrist deshalb bereits am 14. März 2003 erkennen können. Der erst am 7. April 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war daher verspätet (§ 234 Abs. 1 BGB).
Nobbe Müller Wassermann Mayen Ellenberger

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)