Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - V ZB 41/13

bei uns veröffentlicht am30.05.2017
vorgehend
Amtsgericht Geldern, 9 K 33/12, 29.01.2013
Landgericht Kleve, 4 T 39/13, 07.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 41/13
vom
30. Mai 2017
in der Zwangsversteigerungssache
ECLI:DE:BGH:2017:300517BVZB41.13.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers vom 1. Mai 2017 gegen den Beschluss vom 10. April 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zulässige Erinnerung gegen die mit Beschluss vom 10. April 2017 angeordnete Aufhebung der dem Rechtsbeschwerdeführer mit Beschluss vom 3. April 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen von 15 € ist unbegründet.
2
Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach Mitteilung der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs sind die seit Juli 2016 zu zahlenden Raten rückständig. Soweit der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, dass er Einzahlungen in den Monaten Juli bis Oktober 2016 geleistet habe, ist dies zwar zutreffend. Die Zahlungen wurden jedoch mit den rückständigen Raten für die Monate März bis Juni 2016 verrechnet, so dass der Zahlungsrückstand von der Rechnungsstelle zutreffend ermittelt worden ist. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 9. Januar 2017 auf den Zahlungsrückstand und die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hingewiesen. Mit Schreiben vom 6. März 2017 wurde ihm eine Frist zur Zahlung der Rückstände unter nochmaligem Hinweis auf die ansonsten eintretenden Folgen gesetzt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsbeschwerdeführer den Rückstand nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1997 - IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077) sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Stresemann Weinland Kazele
Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Geldern, Entscheidung vom 29.01.2013 - 9 K 33/12 -
LG Kleve, Entscheidung vom 07.03.2013 - 4 T 39/13 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - V ZB 41/13 zitiert 2 §§.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.