Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2012 - V ZB 220/11


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit Beschluss vom 30. April 2007 ließ das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem am 21. November 2006 angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren betreffend den in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz des Beteiligten zu 2 wegen einer Grundschuldforderung von 255.645,94 € nebst 14 % Zinsen hieraus vom 1. Ja- nuar 2004 bis 31. Dezember 2006 zu. Auf Bewilligungen der Beteiligten zu 1 stellte das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 20. April 2009 und 8. Juli 2010 das Verfahren jeweils einstweilen ein. Es wurde auf die fristgemäßen Anträge der Beteiligten zu 1 jeweils fortgesetzt.
- 2
- Am 22. März 2011 ließ das Amtsgericht den Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren wegen der weiteren Zinsforderung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 zu.
- 3
- In dem Versteigerungstermin am 29. Juli 2011 wurde kein Gebot abgegeben. Die Beteiligte zu 1 bewilligte erneut die einstweilige Einstellung des Verfahrens. Das Amtsgericht hat daraufhin das Verfahren aus den Beitrittsbeschlüssen vom 30. April 2007 und 22. März 2011 wegen Antragsrücknahme aufgehoben. Die gegen die Aufhebung auch aus dem Beitrittsbeschluss vom 22. März 2011 gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 weiterhin die teilweise Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.
II.
- 4
- Nach Auffassung des Beschwerdegerichts gilt die von der Beteiligten zu 1 am 29. Juli 2011 erteilte Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens als Rücknahme des Versteigerungsantrags, auch soweit das Verfahren aus dem zweiten Beitrittsbeschluss betrieben worden sei. Zwar sei dieses Verfahren - anders als das aus dem ersten Beitrittsbeschluss betriebene - nicht zuvor bereits zweimal einstweilen eingestellt worden, so dass die erneute Einstellungsbewilligung insoweit nicht die Fiktion der Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG) habe auslösen können. Aber die dritte Einstellungsbewilligung betreffend das aus dem ersten Beitrittsbeschluss betriebene Verfahren führe zur Aufhebung auch des aus dem zweiten Beitrittsbeschluss betriebenen Verfahrens, weil die Beteiligte zu 1 rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Aufgrund der langen Dauer des Versteigerungsverfahrens sei davon auszugehen, dass hierdurch ein nicht unerheblicher Druck "auf die Schuldnerseite" erzeugt worden sei und werde. Dass auf der Schuldnerseite infolge Erbfalls ein Personenwechsel stattgefunden habe, sei ohne Belang; denn es handele sich um eine Universalsukzession, so dass dem Schuldnerwechsel keine Bedeutung zukomme, weil es in einem solchen Fall keinen Grund für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber dem Fall gebe, dass auf Schuldnerseite durchgängig dieselbe Person stehe. Aus dem Umstand, dass die ursprüngliche Schuldnerin erst ca. 15 Monate nach der Anordnung der Zwangsversteigerung durch einen Rechtsanwalt in dem Verfahren vertreten worden sei, könne nicht auf ihr Desinteresse an dem Versteigerungsobjekt oder an dem Versteigerungsverfahren geschlossen werden. Die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründenden Erwägungen hätten bei der Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 1 am 22. März 2011 keine Bedeutung gehabt, weil der Ausgang des Versteigerungstermins am 29. Juli 2011 nicht vorhersehbar gewesen sei. Schließlich sei der zweite Beitritt der Beteiligten zu 1 zu dem Verfahren aufgrund von Zinsforderungen erfolgt, die teilweise seit mehreren Jahren - auch bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Einstellungsbewilligungen betreffend das aus dem ersten Beitrittsbeschluss betriebene Verfahren - fällig gewesen seien.
III.
- 5
- Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 6
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist ungeachtet des Umstands, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht vorliegen, weil die von dem Beschwerdegericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage, wann die Voraussetzungen für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren vorliegen, nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann und eine grundsätzliche Bedeutung der Sache deshalb nicht gegeben ist (so schon Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 ff.), aufgrund der Bindung des Senats an die Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO).
- 7
- 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen nicht den Vorwurf an die Beteiligte zu 1, sie habe rechtsmissbräuchlich gehandelt.
- 8
- a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass dann, wenn - wie hier - ein Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Beitrittsbeschlüssen betreibt, für jedes der dadurch anhängig gewordenen selbständigen Einzelverfahren gesondert geprüft werden muss, ob die mehrfache Bewilligung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens durch den Gläubiger für jedes Einzelverfahren nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG als Rücknahme des Versteigerungsantrags gilt (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1991, 28, 29; Hintzen in Dassler/Schiffhauer /Hintzen/Engel/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 30 Rn. 22). Ebenfalls zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass das aus dem Beitrittsbeschluss vom 22. März 2011 betriebene Verfahren von der Rücknahmefiktion grundsätzlich nicht erfasst wird, weil die Beteiligte zu 1 insoweit erst einmal die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hat.
- 9
- b) Zu Unrecht erstreckt das Beschwerdegericht jedoch die Rücknahmefiktion wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beteiligten zu 1 auch auf das aus dem zweiten Beitrittsbeschluss betriebene Verfahren.
- 10
- aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfahrensrecht gilt, und zwar sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren , und dass er die Parteien zu redlicher Prozessführung verpflichtet, insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse verbietet; rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten , aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligen Zwecken dient (Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 222 f. m. umfangr. N.).
- 11
- bb) Im Zwangsversteigerungsverfahren kommt dieser Grundsatz vielfach zur Anwendung. Bei einem Gläubiger ist die Zweckentfremdung prozessualer Befugnisse z.B. dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn er Haupt- und Nebenforderungen sukzessive geltend macht, um eine Aufhebung des Verfahrens nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG i.V.m. § 29 ZVG zu vermeiden und durch die wiederholte Einstellung und Fortsetzung des ohne ernsthafte Versteigerungsabsicht betriebenen Verfahrens einen permanenten Zahlungsdruck auf den Schuldner auszuüben (OLG Düsseldorf, aaO; LG Lüneburg, Rpfleger 1987, 468; LG Bonn, Rpfleger 1990, 433, 434 und 2001, 365, 366; LG Dessau, Rpfleger 2004, 724 f.; LG Erfurt, Rpfleger 2005, 375; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 30 Rn. 17; Hintzen aaO, § 30 Rn. 25 f.).
- 12
- cc) Danach ist es nicht generell als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn ein Gläubiger - wie hier - seine Grundschuldforderung in Hauptforderung und Zinsen aufteilt und die Zwangsversteigerung wegen später fällig werdender Zinsen durch den Beitritt zu dem Versteigerungsverfahren betreibt. Geschieht dies nicht nur zu dem Zweck, Druck auf den Schuldner auszuüben, ist dem Gläubiger kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorzuwerfen.
- 13
- dd) Gemessen daran ist der von dem Beschwerdegericht erhobene Vorwurf des Rechtsmissbrauchs unbegründet. Es ist auch unklar, welche Vorgehensweise der Beteiligten zu 1 es als rechtsmissbräuchlich ansieht.
- 14
- (1) Allein die lange Verfahrensdauer, auf die das Beschwerdegericht hinweist, ist nicht geeignet, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen. Denn es ist nicht festgestellt, dass sie auf einer rechtlich zu missbilligenden Vorgehensweise der Beteiligten zu 1 beruht. Nahe liegt die Annahme, dass sich kein Bieter für das Versteigerungsobjekt interessiert. Denn bereits in dem ersten Versteigerungstermin am 24. September 2008 wurde lediglich ein Meistgebot abgegeben, welches unter 5/10 des festgesetzten Verkehrswerts lag, so dass der Zuschlag nicht erteilt werden konnte (§ 85a Abs. 1 ZVG). Dass die Beteiligte zu 1 in der Folgezeit zweimal die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligte, so dass der auf den 27. April 2009 und - nachdem sie rechtzeitig die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hatte (§ 31 Abs. 1 ZVG) - der auf den 21. Juli 2010 anberaumte Versteigerungstermin aufgehoben werden mussten , ist nicht zu beanstanden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1 mit dieser Vorgehensweise ein verwerfliches, den gesetzlichen Regelungen der Zwangsversteigerung zuwiderlaufendes Ziel verfolgte , dem die rechtliche Anerkennung zu versagen war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77, NJW 1978, 162, 163). Dass in dem - nach erneutem Fortsetzungsantrag anberaumten - Versteigerungstermin am 8. April 2011 kein Gebot abgegeben wurde, so dass das Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG einstweilen eingestellt werden musste, ist der Beteiligten zu 1 ebenso we- nig anzulasten wie der Umstand, dass in dem Versteigerungstermin am 29. Juli 2011 ebenfalls kein Gebot abgegeben wurde.
- 15
- (2) Auch der von dem Beschwerdegericht hervorgehobene Umstand, dass durch die lange Verfahrensdauer ein nicht unerheblicher Druck "auf die Schuldnerseite" ausgeübt worden sei und werde, spricht nicht für ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Beteiligten zu 1. Es ist der Zwangsversteigerung immanent, dass der Schuldner während des Verfahrens nicht nur unter Zahlungsdruck , sondern auch unter vielfältigem anderen Druck steht. Die Verfahrensdauer spielt dabei nicht generell, sondern ausschließlich individuell die entscheidende Rolle.
- 16
- (3) Ebenfalls zu Unrecht lastet das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 1 an, sie habe nichts dazu vorgetragen, ob und ggfs. inwieweit die ursprüngliche Schuldnerin mit der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin Kontakt gesucht habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Gesichtspunkt bei der Beurteilung etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beteiligten zu 1 eine Rolle spielt.
- 17
- (4) Rechtsmissbräuchlich könnte allenfalls der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 15. März 2011 auf Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren wegen der Zinsforderung vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 gewesen sein. Dagegen spricht allerdings, dass die Forderung - anders als in dem der Entscheidung des Landgerichts Erfurt (Rpfleger 2005, 375) zugrunde liegenden Fall - im Zeitpunkt der Anordnung des Versteigerungsverfahrens und auch des ersten Beitritts der Beteiligten zu 1 noch nicht fällig war, so dass sie seinerzeit noch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden konnte (§ 751 Abs. 1 ZPO). Die Frage des damaligen Rechtsmissbrauchs braucht jedoch nicht geklärt zu werden. Denn mit der Zulassung des Beitritts durch das Voll- streckungsgericht war die Beteiligte zu 1 nicht gehindert, die ihr daraus erwachsenen Verfahrensrechte wahrzunehmen. Dem hält das Beschwerdegericht zu Unrecht entgegen, dass die jetzigen Erwägungen zu einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten bei der Entscheidung über den Beitrittsantrag ohne Bedeutung gewesen seien. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus dem Hinweis des Vollstreckungsgerichts in dem Beitrittsbeschluss auf das Verbot des Missbrauchs von Verfahrensmöglichkeiten zwecks Ausübung eines Dauerdrucks auf den Schuldner ergibt.
- 18
- (5) Schließlich verkennt das Beschwerdegericht, dass die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Gläubigers in Fällen wie dem vorliegenden erfordert, dass das Verfahren ohne ernsthafte Versteigerungsabsicht geführt wird. Feststellungen dazu fehlen demgemäß. Für eine solche fehlende Absicht der Beteiligten zu 1 gibt es auch keine Anhaltspunkte. Ihre gesamte Vorgehensweise kann durchaus auch die Interessen des Schuldners berücksichtigt haben; denn anderenfalls wäre sie gezwungen gewesen, nach der Aufhebung des Verfahrens wegen vorheriger zweimaliger einstweiliger Einstellung (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG i.V.m. § 29 ZVG) oder wegen zwei ergebnisloser Termine (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG) ein neues Versteigerungsverfahren zu betreiben , wodurch weitere Kosten entstünden.
- 19
- 3. Nach alledem hat der angefochtene Beschluss keinen Bestand; er ist aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 der Beschluss des Vollstreckungsgerichts insoweit aufzuheben , als er die Aufhebung auch des aus dem Beitrittsbeschluss vom 22. März 2011 betriebenen Verfahrens zum Gegenstand hat.
IV.
- 20
- 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an (vgl. Nr. 2240 bis 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381).
- 21
- 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 beruht auf § 26 Nr. 1 RVG. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
AG Deggendorf, Entscheidung vom 29.07.2011 - K 130/06 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 01.09.2011 - 13 T 118/11 -

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(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.
(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.
(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.
(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.
(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt
- a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens, - b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war, - c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, - d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.
(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.
(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.
(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.
(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.
(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
- 1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind; - 2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend; - 3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.