Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2008 - V ZB 21/08

bei uns veröffentlicht am09.10.2008
vorgehend
Amtsgericht Bergheim, 32 K 128/05, 21.09.2007
Landgericht Köln, 6 T 385/07, 08.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 21/08
vom
9. Oktober 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den von § 85a ZVG intendierten
Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich,
dass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gläubigerin von
einer Verkürzung des Schuldnerschutzes auszugehen wäre.
BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2008 - V ZB 21/08 - LG Köln
AG Bergheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 270.000 €.

Gründe:

I.

1
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 (Gläubigerin) ist die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks wegen einer Grundschuld in Höhe von 245.420,10 € nebst 18 % Zinsen seit dem 14. Juli 1993 und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % sowie "dinglichen Rechtsverfolgungskosten" in Höhe von 427,96 € angeordnet worden. Den Verkehrswert hat das Vollstreckungsgericht auf 570.000 € festgesetzt. In dem ersten Versteigerungstermin am 10. November 2006 hat nur die Gläubigerin selbst ein Gebot in Höhe von 200.000 € abgegeben. Der Zuschlag ist mit der Begründung versagt worden , das Gebot habe die 5/10 Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind nicht eingelegt worden.
2
Nachdem die Beteiligte zu 3 (Ersteherin) in dem zweiten Termin am 17. August 2007 Meistbietende geblieben war, ist ihr der Zuschlag zunächst erteilt worden. Der dagegen eingelegten Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hat das Vollstreckungsgericht abgeholfen und dies darauf gestützt, die 5/10 Grenze des § 85a ZVG habe auch in dem zweiten Termin gegolten, weil der Gläubigerin auf ihr Gebot in dem ersten Termin der Zuschlag hätte erteilt werden müssen (§ 85a Abs. 3 ZVG). Auf die gegen den Abhilfebeschluss eingelegten sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Ersteherin hat das Landgericht erneut den Zuschlag erteilt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner wieder die Versagung des Zuschlags erreichen.

II.

3
Das Beschwerdegericht geht davon aus, die 5/10 Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG gelte in dem zweiten Termin nur dann weiter, wenn in dem ersten Termin kein wirksames Angebot abgegeben worden sei. So liege es hier nicht. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gläubigerin in dem ersten Termin könne nicht festgestellt werden. Es habe kein Eigengebot der Terminsvertreterin vorgelegen. Vielmehr sei das Gebot namens der Gläubigerin abgegeben worden. Eine Vermutung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bestehe in solchen Fällen nicht. Auch wenn man unterstelle, dass der Zuschlag in dem ersten Termin wegen § 85a Abs. 3 i.V.m. § 114a ZVG hätte erteilt werden müssen, läge ein Rechtsmissbrauch nicht vor, weil nicht anzunehmen sei, dass die Gläubigerin auf eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung des Gebots spekuliert habe.

III.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die 5/10 Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG in dem zweiten Termin nicht mehr galt.
5
1. Das Beschwerdegericht war rechtlich nicht gehindert, die Wirksamkeit des in dem ersten Termin abgegebenen Gebots zu prüfen (Senat, BGHZ, 172, 218, 236 f.). Dem steht nicht entgegen, dass die auf § 85a ZVG gestützte Zuschlagsversagung nicht angefochten worden ist. Der Eintritt der formellen Rechtskraft hat zur Folge, dass die Bindung des Bieters an sein Meistgebot erloschen (§ 86 i.V.m. § 72 Abs. 3 ZVG) und dass auf dieser Grundlage die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins von Amts wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360). Selbst bei Annahme materieller Rechtskraftwirkung stünde darüber hinaus nur die Versagung des Zuschlags als solche fest, nicht aber erwüchsen die die Entscheidung tragenden Begründungselemente in Rechtskraft (vgl. Senat, BGHZ 172, 218, 237).
6
2. Der Wegfall der 5/10 Grenze nach § 85a Abs. 1 u. 2 ZVG setzt voraus, dass in dem ersten Versteigerungstermin ein wirksames Gebot abgegeben wurde (dazu grundlegend Senat, BGHZ 172, 218, 220 ff. m.w.N.). So verhält es sich hier. Das Gebot war nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei ist mit der Rechtsbeschwerde davon auszugehen, dass der Gläubigerin in dem ersten Termin der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, weil ihr Gebot zusammen mit dem Betrag , mit dem sie bei der auf den Zuschlag folgenden Erlösverteilung ausgefallen wäre, die Hälfte des festgesetzten Grundstückswertes überschritten hätte (§ 85a Abs. 3 i.V.m. § 114a ZVG). Auf dieser Grundlage war das Gebot der Gläubigerin jedoch schon objektiv nicht geeignet, den von § 85a Abs. 1 ZVG intendierten Schuldnerschutz zu verkürzen. Hätte die Gläubigerin in dem ersten Termin ein über 5/10 liegendes Gebot abgegeben und wäre ihr gleichwohl der Zuschlag (rechtsfehlerhaft) versagt worden, hätte dies nicht dazu geführt, dass diese Grenze auch in dem zweiten Termin zu beachten gewesen wäre. Nichts anderes kann gelten, wenn das Gebot zwar diese Grenze nicht erreicht, es aber so hoch ist, dass die Anrechnung nach § 85a Abs. 3 ZVG zur Erteilung des Zuschlags hätte führen müssen. Auch dann liegt ein zuschlagsfähiges Gebot vor, weil infolge der Befriedigungswirkung nach § 114a ZVG (dazu Senat, BGHZ 172, 218, 234; Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1361) auch in diesem Falle von einem Verwertungserlös auszugehen ist, der die Hälfte des Grundstückswerts übersteigt.
7
Auf die Willensrichtung der – in dem Termin durch eine Rechtsanwältin vertretenen – Gläubigerin, die die Wirkung des § 85a Abs. 3 ZVG offenbar übersehen hatte, kommt es in Konstellationen der vorliegenden Art nicht an. Ein Gebot, das objektiv nicht geeignet ist, den Schuldnerschutz zu verkürzen, wird nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass auf der Grundlage rechtsirriger Vorstellungen der Gläubigerin von einer Verkürzung des Schuldnerschutzes auszugehen wäre. Ob sich daran etwas ändert, wenn weitere Umstände hinzutreten , bedarf hier keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin darauf spekuliert hat, das Vollstreckungsgericht werde die Vorschrift des § 85a Abs. 3 ZVG übersehen. Auch die Rechtsbeschwerde verweist auf kein Vorbringen, das eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

IV.

8
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Schuldner die Gerichtskosten des von ihm erfolglos betriebenen Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, folgt aus Nr. 2243 KV-GKG. Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und einem sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO grundsätzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Bergheim, Entscheidung vom 21.09.2007 - 32 K 128/05 -
LG Köln, Entscheidung vom 08.01.2008 - 6 T 385/07 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 85a


(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. (2) § 74a Abs. 3, 5 ist ent

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 114a


Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurüc

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 72


(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird. (2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückg

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 9/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 9/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 138 Abs. 1 D ZVG § 114a Auf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtliche

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(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot zugelassen wird und ein Beteiligter der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Übergebot gilt als zugelassen, wenn es nicht sofort zurückgewiesen wird.

(2) Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.

(3) Das gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin aufgehoben wird.

(4) Ein Gebot erlischt nicht, wenn für ein zugelassenes Übergebot die nach § 68 Abs. 2 und 3 zu erbringende Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Grundstück befriedigt, als sein Anspruch durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-Grenze gedeckt sein würde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erlöschen, nicht zu berücksichtigen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 9/05
vom
14. April 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen
Meistgebots zu entgehen sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern
läßt, ist § 114a ZVG entsprechend anzuwenden. Die Wirksamkeit des Gebots des
Dritten bleibt hiervon unberührt.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 9/05 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Auf Antrag von E. W. und anderen Gläubigern ordnete das Amtsgericht Dortmund mit Beschluß vom 30. Oktober 1997 die Zwangsversteigerung mehrerer Eigentumswohnungen und Garagen des Schuldners an. Den Wert der Versteigerungsobjekte setzte es mit rechtskräftig gewordenem Beschluß vom 16. Januar 2001 fest. In einem ersten Versteigerungstermin am 14. Februar 2001 wurden keine Gebote, in einem zweiten am 24. Oktober 2001 nur Meistgebote abgegeben, die die Grenze von 7/10 der jeweils festgesetzten Verkehrswerte nicht erreichten. Mit Beschluß vom gleichen Tage versagte das Amtsgericht jeweils den Zuschlag und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an. In dem dritten Versteigerungstermin am 15. Juli 2003 blieb die Ersteherin für die Versteigerungsobjekte A bis D und F Meistbietende. Ihre Gebote für die Versteigerungsobjekte zu A, B und F blieben hinter 5/10 der festgesetzten Ver-
kehrswerte dieser Versteigerungsobjekte zurück. Das Amtsgericht setzte den Termin für die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf den 25. Juli 2003 fest und gab dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme unter dem Gesichtspunkt der Verschleuderung. Mit Beschluß vom 25. Juli 2003 erteilte es der Ersteherin den Zuschlag für die Versteigerungsobjekte A bis D und F. Dieser Beschluß wurde dem Schuldner am 30. Juli 2003 zugestellt. Am 13. August 2003 gab dieser zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund folgende Erklärung ab:
"Hiermit lege ich Zuschlagsbeschwerde gegen den Beschluß vom 25.07.2003, mir zugestellt am 30.07.2003, ein. Meine Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die Wohnung Nr. 2 des Aufteilungsplans (DO Bl. B 7427). Zur Begründung führe ich an, dass der Erlös für diese Wohnung nicht lediglich 37,42% [sic, gemeint: lediglich 37,42%] des Verkehrswerts beträgt und deshalb die Versteigerung zu diesem Betrag einer Verschleuderung gleich kommt. Ich werde einen Rechtsanwalt mit dieser Angelegenheit beauftragen und von diesem eine weitere Begründung nachreichen lassen." Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. September 2003 hat er beantragt, den Zuschlag für die Versteigerungsobjekte A bis D und F aufzuheben.
Seiner Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners, deren Zurückweisung die Ersteherin und der Gläubiger W. beantragen.

II.


Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde des Schuldners nur wegen des Versteigerungsobjekts F für zulässig. Eine beschränkt eingelegte sofortige Beschwerde könne zwar auch nach Ablauf der Beschwerdefrist noch erweitert werden. Hier habe der Schuldner indes wegen der Versteigerungsobjekte zu A bis D auf das Rechtsmittel verzichtet. Im zulässigen Umfang sei die sofortige Beschwerde nicht begründet. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hätten bei dem Gläubiger W. zwar nicht vorgelegen. Das stelle aber die Rechtmäßigkeit des Zuschlagsbeschlusses nicht in Frage, weil die Voraussetzungen jedenfalls bei einem anderen, aus einem vorrangigen Recht betreibenden Gläubiger vorgelegen hätten. Dem Zuschlag habe auch ein Vollstrekkungsschutzantrag des Schuldners nicht entgegengestanden. Dieser habe zwar behauptet, einen solchen Antrag zwischen dem 16. und dem 25. Juli 2003 gestellt zu haben. Diese Behauptung sei aber nicht substantiiert. Mit Einwänden gegen die Festsetzung des Verkehrswerts der Versteigerungsobjekte könne der Schuldner nicht mehr gehört werden, weil diese Festsetzung rechtskräftig sei. Unerheblich sei schließlich, ob sich die Gebote der Ersteherin wirtschaftlich als Gebote des Gläubigers W. darstellten und deshalb die erweiterten Befriedigungswirkungen umgingen. Diese betreffe nur die materiell-rechtlichen Wirkungen des Zuschlags, aber nicht seine Rechtmäßigkeit.

III.


Diese Erwägungen halten einer Überprüfung stand.
1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zu Unrecht gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die sofortige Beschwerde des Schuldners sei nur we-
gen des Versteigerungsobjekts F, nicht aber wegen der Versteigerungsobjekte zu A bis D zulässig.

a) Zwar kann der Schuldner, was das Beschwerdegericht nicht verkennt, eine form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist erweitern, selbst wenn er sie beschränkt eingelegt hat (BGHZ 91, 154, 159 ff.). Das gilt aber nur, wenn in der Beschränkung des Rechtsmittels nicht zugleich auch ein Verzicht auf das Rechtsmittel im übrigen zu sehen ist (BGHZ 91, 154, 161). Einen solchen Rechtsmittelverzicht hat das Beschwerdegericht hier der Erklärung des Schuldners vom 13. August 2003 entnommen. Das hält der Senat für zutreffend.

b) Der Senat ist zwar an die Auslegung der Erklärung durch das Beschwerdegericht nicht gebunden, weil es sich hierbei um eine Prozeßhandlung handelt, die von dem Senat selbst auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1989, VI ZR 246/88, NJW-RR 1989, 1344; Beschl. v. 7. November 1989, VI ZB 25/89, NJW 1990, 1118 für die Berufung). Der Rechtsbeschwerde ist auch einzuräumen, daß bei der Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht Zurückhaltung geboten ist und dabei schon wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer solchen Erklärung strenge Anforderungen gelten (vgl. BGH, Urt. v. 3. April 1974, IV ZR 83/73, NJW 1974, 1248, 1249; Beschl. v. 7. November 1989, aaO). Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch, wenn der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelerklärung klar und eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringt, die Entscheidung nur wegen ihrer angesprochenen Teile angreifen, sie im übrigen aber endgültig hinnehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1957, VI ZR 249/56, NJW 1958, 343; Urt. v. 6. März 1985, VIII ZR 123/84, NJW 1985, 2335; Beschl. v.
7. November 1989, aaO). Dazu muß auch nicht ausdrücklich der Begriff "Verzicht" verwandt werden (BGH, Urt. v. 6. März 1985, aaO). Gemessen daran hat das Beschwerdegericht hier zu Recht einen Verzicht angenommen. Der Schuldner hat nach der Einlegung der "Zuschlagsbeschwerde" ausdrücklich erklärt, daß sich diese "ausschließlich auf die Wohnung Nr. 2 des Aufteilungsplans" (d. i. das Versteigerungsobjekt zu F) beziehe. Er hat seine Beschwerde damit begründet, daß der für diese Wohnung erzielte Erlös von nur 37,42 % des Verkehrswerts eine Verschleuderung darstelle. Eine Erweiterung seiner Beschwerde hat er weder angekündigt noch sich vorbehalten. Das läßt keinen Zweifel daran, daß der Schuldner nur den Zuschlag der von ihm selbst bewohnten Wohnung F verhindern, den Zuschlag der anderen Versteigerungsobjekte hingegen bewußt und ernsthaft als endgültig hinnehmen wollte.
2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Erteilung des Zuschlags für das Versteigerungsobjekt F an die Ersteherin.

a) Dem Zuschlag steht nicht entgegen, daß der Gläubiger W. dem Schuldner nur seinen Vollstreckungstitel, nicht auch die Vollmacht hat zustellen lassen, auf Grund derer der Titel errichtet worden ist. Ob dieser Umstand die Vollstreckung durch den Gläubiger W. in Frage stellen konnte, ist fraglich. Die Zwangsvollstreckung setzt die Zustellung auch einer für die Errichtung des Titels verwendeten Vollmacht voraus, weil die Wirksamkeit des Titels von dem Bestand und dem Umfang der Vollmacht abhängt. Hier liegt es jedoch anders. Bei der Errichtung des Titels wurde nicht der jetzige Schuldner, sondern die damalige Eigentümerin vertreten. Vertreter war auch nicht ein Dritter, sondern der jetzige Schuldner selbst. Der Titel ist auf ihn umgeschrieben worden, weil
er das Eigentum an dem damals belasteten Grundbesitz erworben hat. Der Schuldner wäre deshalb nach § 185 Abs. 2 BGB auch dann aus dem Titel verpflichtet , wenn er bei seiner Errichtung nicht bevollmächtigt gewesen wäre. Hängt die Wirksamkeit des Titels nicht von dem Bestand einer Vollmacht ab, besteht keine Veranlassung, die Vollstreckung auch von der Zustellung der Vollmacht abhängig zu machen. Das bedarf aber keiner Vertiefung. Die Zwangsversteigerung wird auch von einer anderen Gläubigerin betrieben, in deren Person die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Da diese aus einer Grundschuld vorging, die der des Gläubigers W. im Rang vorging, hätte die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gläubiger W. eine Änderung der Versteigerungsbedingungen nicht erfo rderlich gemacht. Das Beschwerdegericht nimmt deshalb zu Recht an, daß die Zwangsversteigerung, selbst wenn sie gegenüber dem Gläubiger W. einzustellen gewesen wäre, im übrigen unverändert weiterbetrieben werden und der Zuschlag zugunsten der Ersteherin erfolgen konnte.

b) Das Amtsgericht hat bei der Erteilung des Zuschlags auch keinen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners übergangen. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts hierzu sind fehlerfrei.

c) Unerheblich ist, ob sich der festgesetzte Verkehrswert nachträglich verändert hat. Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts aber nicht schon aus der formellen Rechtskraft des Beschlusses vom 16. Januar 2001 über die Festsetzung des Verkehrswerts. Die Bestimmung des § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG, nach der eine Zuschlagserteilung nicht mit der Begründung angefochten werden kann, der rechtskräftig festgestellte Grundstückswert sei falsch, steht der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nur bei Umständen
entgegen, die durch sofortige Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG geltend gemacht werden konnten (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; OLG Köln Rpfleger 1983, 362). Hier geht es aber um nachträglich eingetretene Umstände, die mit einem Angriff gegen die Wertfestsetzung nicht geltend gemacht werden konnten und deshalb grundsätzlich auch bei einer Beschwerde gegen den Zuschlag Berücksichtigung finden können (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, aaO). Die von dem Schuldner vorgetragenen Einwände gegen die Festsetzung des Verkehrswerts sind vielmehr deshalb unerheblich, weil das Amtsgericht den Zuschlag im vorausgegangenen zweiten Versteigerungstermin vom 24. Oktober 2001 mit Rücksicht darauf versagt hat, daß die damaligen Meistgebote die 7/10-Grenze nicht erreichten. Das hat nach §§ 74a Abs. 4, 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG zur Folge, daß die zuschlagsfähige Mindestbietgrenze entfällt und der Verkehrswert damit für das weitere Zwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, aaO). In diesem Stadium des Zwangsversteigerungsverfahrens kommt es nur noch darauf an, ob der Zuschlag zu einer sittenwidrigen Verschleuderung führt, welcher der Schuldner mit einem Antrag nach § 765a ZPO begegnen kann. Einen solchen Antrag hat der Schuldner aber, wie ausgeführt, nicht gestellt. Die geltend gemachten nachträglichen Einbauten und Erneuerungen lassen Anhaltspunkte für eine Verschleuderung auch nicht erkennen.

d) Auch aus § 114a ZVG läßt sich ein Einwand gegen den Zuschlagsbeschluß nicht ableiten. Zwar gälte die persönliche Forderung des Gläubigers W. danach in einem über das Meistgebot hinausgehenden Umfang als getilgt, wenn er nicht für die Ersteherin, sondern für sich selbst geboten hätte. Auch wenn W. , (nur) um dem zu entgehen, für die Ersteherin geboten
hätte, führte das nicht zur Unwirksamkeit von deren Meistgebot und auch nicht zu seiner Zurückweisung nach § 71 Abs. 1 ZVG. Ein Gläubiger handelt zwar gegenüber seinem Schuldner arglistig, wenn er im Hinblick auf § 114a ZVG einen Dritten an seiner Stelle bieten läßt und sich dann gegenüber dem Schuldner auf die Teile seiner Forderung beruft, die bei einem eigenen Gebot erloschen wären (OLG Dresden SächsArchfRPfl 1935, 12, 16 für § 3 des Dritten Teils der Vierten Notverordnung v. 8. Dezember 1931, RGBl. I S. 699, aus dem § 114a ZVG hervorgegangen ist; Jonas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht , 16. Aufl., § 114a ZVG Anm. 6; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 114a ZVG Rdn. 12). Das besagt aber nicht, daß das Gebot als Prozeßhandlung im Versteigerungsverfahren (StadlhoferWissinger , Das Gebot in der Zwangsversteigerung, S. 126 ff.) unter den Gesichtspunkten der Gesetzumgehung oder der Sittenwidrigkeit nach §§ 134 oder 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre. Voraussetzung hierfür wäre, daß § 114a ZVG Gebote Dritter für einen dinglich Berechtigten verhindern und dadurch den Schuldner schützen will. Das ist nicht der Fall. § 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, daß ein innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (BGHZ 99, 110, 113 f.; 108, 248, 249 f.; 113, 169, 178; BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 298/03, NJWRR 2004, 666, 667; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 217, 218). Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn die Befriedigung des dinglichen Rechts und die Fiktion seiner Befriedigung die von ihm gesicherte persönliche Forderung ebenfalls erlöschen lassen (BGH, Urt. v. 13. November 1986, IX ZR 26/86, NJW 1987, 503, 504). Die Unwirksamkeit des verdeckten Meistgebots eines
dinglich Berechtigten würde demgegenüber die angestrebte erweiterte Befriedigungswirkung verfehlen und stünde auch im Widerspruch zu dem Fortfall der Mindestbietgrenze. Der Zweck des § 114a ZVG gebietet vielmehr seine, gegebenenfalls vor dem Prozeßgericht durchzusetzende (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, aaO), Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen versucht , indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt (BGHZ 117, 8, 12; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 114a Rdn. 6; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 114a Anm. 2.8, vgl. auch BGHZ 108, 248, 250 für Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot an einem Dritten). Das Gebot selbst aber bleibt von einem solchen Vorgehen unberührt. Ob sich daran etwas ändert, wenn weitere Umstände hinzutreten , bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche Umstände hier nicht vorgetragen oder ersichtlich sind.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Schmidt-Räntsch
Zoll Stresemann

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)