Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2014 - V ZB 196/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit dienstlicher Äußerung vom 15. Oktober 2014 hat die Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. angezeigt, dass der Kostengläubiger im Jahr 1999 die Teilungserklärung der Reihenhausanlage, in welcher die Richterin wohnt, und den Kaufvertrag über ihre Einheit beurkundet habe und dass es im Zusammenhang damit zwischen ihr und dem Kostengläubiger zu erheblichem Streit gekommen sei. Deshalb könne der Kostengläubiger sie für befangen halten.
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- Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben erklärt , dass aus ihrer Sicht kein Anlass für eine Befangenheit der Richterin besteht.
II.
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- Der Senat hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Das ist zu verneinen.
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- 1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken , bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, aaO).
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- 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet die Mitwirkung der Richterin in dem vorliegenden Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit.
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- a) Sämtliche Beteiligte haben erklärt, sie sähen keinen Anlass für eine Befangenheit der Richterin. Diese selbst hat angeführt, dass sie seit den Vorgängen aus dem Jahr 1999 mit dem Kostengläubiger keinen Kontakt mehr habe , die Vorgänge für sie sachlich und emotional seit langem abgeschlossen seien und sie der vorliegenden Sache unvoreingenommen gegenüberstehe.
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b) Bei dieser Sachlage liefe die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit auf die Entziehung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hinaus (vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2009, 307, 308).
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2012 - 82 OH 45, 46 + 49/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2013 - 9 W 140 - 142/12 -
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Annotations
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.