Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2013 - V ZB 185/12

bei uns veröffentlicht am06.06.2013
vorgehend
Amtsgericht Eisenach, K 85/07, 21.03.2012
Landgericht Meiningen, 4 T 84/12, 04.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 185/12
vom
6. Juni 2013
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2013 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 4. September 2012 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt für die Gerichtsgebühren 118.940,17 € und 182.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht ordnete die Zwangsversteigerung des im Eingang genannten Grundstücks der Beteiligten zu 1 und 2 an. Der Verkehrswert wurde auf 364.000 € festgesetzt. Im Versteigerungstermin vom 2. September 2011 gab die H. Immobilien GmbH als einzige Bieterin ein Gebot über 50.000 € ab. Das Amtsgericht hat den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG ver- sagt. In dem auf den 27. Februar 2012 bestimmten neuen Versteigerungstermin blieb der Beteiligte zu 6 mit einem Gebot von 105.000 € Meistbietender. In einem späteren Verkündigungstermin wurde ihm der Zuschlag erteilt. Die hierge- gen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 die Versagung des Zuschlags erreichen.

II.

2
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag zu Recht erteilt. Zwar habe das Gebot des Beteiligten zu 6 die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht; die Wertgrenze des § 85a ZVG habe im zweiten Versteigerungstermin aber nicht mehr fortgegolten. Das Vorbringen der Beteiligten zu 1 in der Beschwerdebegründung, die H. Immobilien GmbH habe im Gläubigerauftrag geboten und sei an dem Erwerb des Grundstücks nicht interessiert gewesen, sei nicht ausreichend substantiiert. Die von ihr zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegte E-Mail vom 26. September 2011 belege ihre Behauptung eines rechtsmissbräuchlichen Gebots nicht.

III.

3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund Zulassung statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Erteilung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4
1. Die Beschwerdeentscheidung ist nicht wegen fehlender Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts aufzuheben. Allerdings weist die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, wegen der sich aus § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO ergebenden Beschränkung den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben müssen. Wird dem nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der ohne weiteres die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162, 163). Hier liegt es nur deshalb anders, weil sich der maßgebliche Sachverhalt mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit den Gründen der Beschwerdeentscheidung entnehmen lässt.
5
2. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in dem zweiten Versteigerungstermin am 27. Februar 2012 nicht mehr fortbestand.
6
a) Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Gebot, das mit dem Ziel abgegeben wird, die zum Schutz des Schuldners bestehende Regelung des § 85a Abs. 1 ZVG im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen, wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam und nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. So verhält es sich, wenn der Gläubiger in dem ersten Versteigerungstermin ein nicht zuschlagsfähiges Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts abgibt, damit das Grundstück von ihm in einem neuen Versteigerungstermin ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG verwertet werden kann. In dem zweiten Termin gilt dann die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG fort. Wird in diesem Termin diese Grenze nicht erreicht, ist dem Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG der Zuschlag zu versagen (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.; Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 220 ff., der sich eingehend mit der von dem Beschwerdegericht erwähnten in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Kritik auseinandersetzt; Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZB 1/08, BGHZ 177, 334, 336 f.).
7
b) Das Beschwerdegericht war aber daran gehindert, die von der Beteiligten zu 1 erst im Beschwerderechtszug erhobene und durch Vorlage einer EMail untermauerte Behauptung zu berücksichtigen, das von der H. Immobilien GmbH abgegebene Gebot sei im Gläubigerauftrag erfolgt und habe nur dazu gedient, die Wertgrenze des § 85a ZVG zu Fall zu bringen. Die Zuschlagsbeschwerde kann, von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit abgesehen, nicht auf neue, dem Versteigerungsgericht bei der Erteilung des Zuschlags nicht bekannte Tatsachen und Beweismittel gegründet werden. Dies folgt aus § 100 ZVG, wonach die Zuschlagsbeschwerde nur auf bestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsmängel gestützt werden kann. Daraus ergibt sich, dass die die Rechtsmängel begründenden Tatsachen, die zeitlich später liegen oder erst später dem Versteigerungsgericht bekannt geworden sind, bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde unberücksichtigt bleiben müssen und deshalb bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde die Anwendung der Vorschrift des § 571 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (Senat, Urteil vom 13. Juli 1965 - V ZR 269/62, BGHZ 44 138, 143 f.; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 506 f.).

IV.

8
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde erreichen will (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er entspricht dem Meistgebot des Beteiligten zu 6 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 richtet sich nach dem Wert ihres Anteils an dem versteigerten Objekt und beträgt daher 182.000 € (50 % des auf 364.000 € festgesetzten Verkehrs- werts; § 26 Nr. 2 RVG). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 21.03.2012 - K 85/07 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 04.09.2012 - 4 T 84/12 -

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 85a


(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. (2) § 74a Abs. 3, 5 ist ent

Zivilprozessordnung - ZPO | § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 100


(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. (2) Auf einen Grund, der nur das

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 54 Zwangsversteigerung


(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festg

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In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubige

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(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 98/05
vom
24. November 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts
liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt
ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur
ab, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das weder
rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot.

b) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen,
wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist,
sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin einem
anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des
Grundstückswerts erteilt werden kann.
BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 98/05 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Grünstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert wird für alle Instanzen auf 25.500,00 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks wegen einer Hauptforderung von 127.822,97 €. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 165.000 € festgesetzt.
2
In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 3.000 € ab. Das Amtsgericht hat den Zuschlag gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG versagt. In dem zweiten Versteigerungstermin war derselbe Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 wiederum anwesend ; er gab jedoch kein Gebot ab. In dem dritten Versteigerungstermin, zu welchem der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 ebenfalls erschienen war, jedoch erneut kein Gebot abgab, blieb der Beteiligte zu 4 mit seinem Gebot von 57.000 € Meistbietender.
3
Der Beteiligte zu 1 hat die Versagung des Zuschlags, hilfsweise die Gewährung von Vollstreckungsschutz beantragt.
4
Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 4 den Zuschlag erteilt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Versagung des Zuschlags erreichen.

II.


5
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist dem Beteiligten zu 1 kein Vollstreckungsschutz zu gewähren, weil der dem Beteiligten zu 4 erteilte Zuschlag keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte für den Beteiligten zu 1 bedeute (§ 765a ZPO). Von einer Verschleuderung des Grundstücks könne keine Rede sein, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in einem weiteren Versteigerungstermin wesentlich höhere Gebote abgegeben würden.
6
Weiter meint das Beschwerdegericht, die Erteilung des Zuschlags verletze nicht den Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Durchführung eines fairen Ver- fahrens. Zwar habe die Beteiligte zu 2 durch die Verhaltensweise ihres Terminsvertreters die gesetzliche Mindestgrenze von 50 % des Grundstückswerts für die Erteilung des Zuschlags zu Fall gebracht; aber das sei selbst bei einem unterstellten einvernehmlichen Zusammenwirken zwischen Gläubiger, Bevollmächtigtem und Ersteher nicht rechtsmissbräuchlich und nicht sittenwidrig.
7
Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

III.


8
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO); sie ist auch begründet.
9
1. Der angefochtene Beschluss unterliegt der unbeschränkten rechtlichen Überprüfung durch den Senat. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, ob der Zuschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung aus einem sonstigen Grund zu versagen ist, wenn eine Bank als Gläubigerin in dem ersten Versteigerungstermin durch ein Eigengebot ihres Terminsvertreters die gesetzlichen Mindestgrenzen zu Fall bringt, um die Schutzvorschrift des § 85 a Abs. 1 ZVG zur Verhinderung der Verschleuderung von Grundstücken zu umgehen. Aber eine damit eventuell vorgenommene Beschränkung wäre unwirksam. Die Zulassung kann nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage beschränkt werden, sondern die Beschränkung muss sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen (vgl. zur beschränkten Revisionszulassung BGH, Urt. v. 5. November 2003, VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 m.w.N.). Eine danach unwirksame Beschränkung führte dazu, dass die Rechtsbeschwerde unbe- schränkt zugelassen ist (vgl. wiederum zur beschränkten Revisionszulassung BGH, Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371).
10
2. Fehlerfrei verneint das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz für den Beteiligten zu 1 nach § 765 a Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde erhebt dagegen keine Einwände.
11
3. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht meint das Berufungsgericht, dass der Zuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen sei. Zu Unrecht nimmt es jedoch an, dass dies darauf beruhe, dass hier die Voraussetzungen des § 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG vorlägen. Die bisherigen Feststellungen tragen das nicht. Der Zuschlag auf das von dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war nur dann nach § 85 a Abs. 1 ZVG zu versagen, wenn es wirksam war. Für den - hier nahe liegenden - Fall, dass es unwirksam war, hätte das Gebot nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müssen, mit der Folge, dass das Verfahren einstweilen einzustellen gewesen wäre (§ 77 Abs. 1 ZVG).
12
a) Gebote, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam. Sie können nicht nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden. Auf solche in dem ersten Verhandlungstermin abgegebenen Gebote kann jedoch der Zuschlag nicht erteilt werden; er ist zwingend zu versagen (§ 85 a Abs. 1 ZVG). Erst wenn in einem weiteren Versteigerungstermin ein unter dem Mindestgebot nach § 85 a Abs. 1 ZVG liegendes Meistgebot abgegeben wird, kann der Zuschlag nicht erneut allein deshalb versagt werden, weil das Gebot nicht die Hälfte des Grundstückswerts erreicht (§ 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG).
13
b) Ein unter dem Mindestgebot liegendes Gebot ist auch nicht unwirksam , wenn es der an dem Erwerb des Grundstücks interessierte Bieter in der ausschließlichen Absicht abgibt, einen weiteren Versteigerungstermin zu erreichen , um dann den Zuschlag auf sein weiter unter dem Mindestgebot liegendes Gebot zu erhalten (OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407). Ein Bieter, der ein wirksames Gebot abgibt, ist nicht verpflichtet, sein Interesse an einem möglichst preiswerten Erwerb des Grundstücks hinter das gegenteilige Interesse des Schuldners zurücktreten zu lassen (Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365).
14
c) Das allein zur Herbeiführung der Versagung des Zuschlags und eines weiteren Versteigerungstermins abgegebene Gebot eines an dem Erwerb des Grundstücks interessierten Bieters ist kein Scheingebot. Der Bieter gibt ein wirksames Gebot ab, um die gewünschte Rechtsfolge zu erreichen. Die Anwendung der §§ 116 ff. BGB scheidet deshalb von vornherein aus.
15
d) Schließlich ist die Abgabe eines solchen auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Gebots nicht rechtsmissbräuchlich. Der Bieter nimmt lediglich die von dem Gesetz (§ 85 a Abs. 1 und 2 ZVG) eröffnete Möglichkeit wahr, das Grundstück nach einer Versagung des Zuschlags in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts ersteigern zu können.
16
e) Das alles gilt jedoch nicht, wenn der Bieter von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist. In diesem Fall ist sein Gebot unwirksam.
17
aa) Das Gebot in der Zwangsversteigerung ist eine auf den Erwerb des Grundstücks durch staatlichen Hoheitsakt (Zuschlag) gegenüber dem Vollstre- ckungsgericht abzugebende Willenserklärung (Dassler/Schiffhauer, ZVG, 11. Aufl., § 71 Anm. 1; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 71 Rdn. 2). Danach sind solche Gebote, mit denen der Bieter nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Verkehrswerts - erreichen will, sondern in Wahrheit andere Zwecke verfolgt, keine Gebote im Sinne der Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes. Auf sie kann der Zuschlag weder erteilt noch kann er versagt werden. Sie sind vielmehr nach § 71 Abs. 1 ZVG wegen Unwirksamkeit zurückzuweisen.
18
bb) In einem solchen Fall stellt sich die in der Rechtsprechung und in der Literatur diskutierte - von dem Beschwerdegericht aufgenommene - Frage nicht, ob das unter dem Mindestgebot liegende Eigengebot eines Gläubigervertreters rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig ist (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407, 408; Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365), ob es als eine gegen Treu und Glauben verstoßende Umgehung der Schuldnerschutzvorschrift des § 85 a Abs. 1 ZVG anzusehen ist (vgl. LG Neubrandenburg Rpfleger 2005, 42) oder ob es sich um ein Scheingebot handelt (vgl. LG Kassel Rpfleger 1986, 397; Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148); denn es liegt kein Gebot vor, dessen Wirksamkeit anhand dieser Kriterien überprüft werden kann, sondern ein von vornherein unwirksames Gebot.
19
4. In dem vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 in dem ersten Versteigerungstermin ein solches unwirksames Gebot abgegeben hat. Zum einen war er als Vertreter der Beteiligten zu 2 erschienen; in dieser Funktion geben Mitarbeiter von Kreditinstituten in der Regel keine eigenen Gebote ab, die ernsthaft auf den Erwerb des Grundstücks durch Zuschlag gerichtet sind, zumal hier die geringe Höhe des Gebots dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 2 an der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks widersprach. Zum anderen war der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 in dem zweiten Versteigerungstermin ebenfalls anwesend, hat aber kein Gebot abgegeben. Da auch kein anderer Bieter geboten hat, legt seine Verhaltensweise die Annahme nahe, dass er den Zuschlag nicht einmal zu einem weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegenden Gebot (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, Rpfleger 2005, 151: 12 % des Verkehrswerts ) erhalten wollte. Das lässt möglicherweise darauf schließen, dass er von Anfang an nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert war.
20
5. Da die Möglichkeit der Zurückweisung des Gebots nach § 71 Abs. 1 ZVG bisher weder von den Vorinstanzen noch von den Beteiligten bedacht wurde, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Es muss aufklären, ob das von dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 abgegebene Gebot auf den Erwerb des Grundstücks oder in Wahrheit - ohne Erwerbswillen - nur darauf gerichtet war, die Rechtsfolgen des § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, um dem Beteiligten zu 4 oder einem anderen Interessenten den Erwerb des Grundstücks für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts zu ermöglichen. In dem ersten Fall kann das Beschwerdegericht nach dem vorstehend unter 3. a) bis d) Gesagten seine angefochtene Entscheidung wiederherstellen; in dem zweiten Fall muss es der Beschwerde des Schuldners stattgeben.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Zoll Stresemann
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, Entscheidung vom 12.04.2005 - K 63/03 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.05.2005 - 1 T 76/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 83/06
vom
10. Mai 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Das Eigengebot des Gläubigervertreters in der Zwangsversteigerung von Grundstücken,
das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des
Schuldners die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist rechtsmissbräuchlich
und deshalb unwirksam.

b) Bei dem Eigengebot eines Gläubigervertreters spricht eine tatsächliche Vermutung für
die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen.

c) Wurde ein unwirksames Gebot, das unter der Hälfte des Verkehrswerts des Grundstücks
lag, nicht nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen, sondern der Zuschlag nach § 85a
Abs. 1 ZVG versagt, ist das Vollstreckungsgericht an der erneuten Prüfung der Wirksamkeit
des Gebots in einem neuen Versteigerungstermin selbst dann nicht gehindert, wenn
die fehlerhafte Zuschlagsentscheidung nicht angefochten wurde.
BGH, Beschl. v. 10. Mai 2007 - V ZB 83/06 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 22.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 57.000 € festgesetzt.
2
In dem ersten Versteigerungstermin gab einzig die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 im eigenen Namen ein Gebot von 20.000 € ab. Das Amtsgericht versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten Versteigerungstermin am 27. Januar 2006 blieb der Beteiligte zu 3 mit einem Gebot von 22.000 € Meistbietender. Der Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 beantragte die sofortige Erteilung des Zuschlags. Dem kam das Amtsgericht nicht nach, sondern bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag auf den 3. Februar 2006.
3
Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 wandte sich das Amtsgericht an die Vertreterin der Beteiligten zu 1, die den ersten Versteigerungstermin wahrgenommen hatte, und bat um Darlegung, ob ihr damaliges Gebot auf den Erwerb des Versteigerungsobjekts oder nur darauf gerichtet gewesen sei, einem anderen Interessenten den Erwerb des Objekts für weniger als die Hälfte des Wertes zu ermöglichen. Diese - an die Anschrift der Beteiligten zu 1 gerichtete - Anfrage erreichte die Adressatin nicht; eine Antwort der Vertreterin blieb folglich aus.
4
Mit Beschluss vom 3. Februar 2006 hat das Amtsgericht den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 abgegebene Gebot gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - von dem Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel der Zuschlagserteilung weiter.

II.


5
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag auf das von dem Beteiligten zu 3 in dem zweiten Versteigerungstermin abgegebene Gebot zu Recht wegen Nichterreichens der 5/10Wertgrenze versagt. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot habe für das Vollstreckungsgericht erkennbar unter dem geheimen Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens gestanden und sei deshalb nach § 116 Abs.2 BGB nichtig. Es habe daher zurückgewiesen werden müssen mit der Folge, dass in dem zweiten Versteige- rungstermin wiederum die 5/10-Grenze des § 85a ZVG gegolten habe. Dem stehe die Rechtskraft des Beschlusses über die Versagung des Zuschlags in dem ersten Versteigerungstermin nicht entgegen.
6
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

III.


7
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
8
1. Die Versagung des Zuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 85a Abs. 1 ZVG sind erfüllt. Das Meistgebot des Beteiligten zu 3 erreicht die Hälfte des Grundstückswerts nicht. Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in dem zweiten Versteigerungstermin am 27. Januar 2006 fortbestand. Das von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war nämlich unwirksam.
9
Das entspricht den Grundsätzen, die der Senat in seiner Entscheidung vom 24. November 2005 (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.) entwickelt hat. Danach ist das Eigengebot eines Gläubigervertreters, der von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern nur erreichen will, dass einem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann, unwirksam und deshalb nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. An dieser Rechtsprechung , die bei einigen Instanzgerichten und in der Literatur auf Kritik gestoßen ist (LG Detmold Rpfleger 2006, 491, 492; AG Stade Rpfleger 2006, 275; Eickmann, ZfIR 2006, 653 ff.; Hasselblatt, NJW 2006, 1320 ff.; Hintzen, Rpfleger 2006, 145 ff.; Weis, BKR 2006, 120 ff.; zustimmend dagegen LG Bonn, Beschl. v. 13. November 2006, 6 T 196/06, dokumentiert bei Juris; LG Dessau Rpfleger 2006, 557, 558; Geisler, jurisPR-BGHZivilR 3/3006 Anm. 1; im Ergebnis auch Rimmelspacher/Bolkart, WuB VI E. § 85a ZVG 1.06), hält der Senat in der Sache und im Ergebnis fest. Er stützt sich allerdings nicht mehr auf die der Entscheidung vom 24. November 2005 zugrunde liegende Erwägung (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355, 1356), dass Gebote, mit denen der Bieter nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Verkehrswerts - erreichen will, sondern in Wahrheit andere Zwecke verfolgt, keine Gebote im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes sind.
10
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Eigengebot der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 nicht nach § 116 Satz 2 BGB nichtig. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift - wie die Rechtsbeschwerde meint - schon deshalb nicht eingreift, weil sie bei amtsempfangsbedürftigen Willenserklärungen generell keine Anwendung findet (ähnlich Rimmelspacher /Bolkart, aaO, m.w.N.). Denn der geheime Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens ist jedenfalls dann unschädlich, wenn der Bieter in dem ersten Versteigerungstermin ein Gebot unter der Hälfte des Grundstückswerts abgibt. Ein solches Gebot kann schon objektiv nicht zu dem Erwerb des Grundstücks führen, weil der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG zwingend zu versagen ist. Es ist deshalb aber nicht unwirksam (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05 NJW 2006, 1355). Das gilt auch dann, wenn ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur abgibt, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. Die Anwendung der §§ 116 ff. BGB scheidet hier von vornherein aus, weil der Bieter genau die Rechtsfolge erreichen will, die das Gesetz an sein Gebot knüpft (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, aaO). Auch der Vorbehalt des fehlenden Erwerbswillens ändert daran nichts (Rimmelspacher/Bolkart, aaO). Denn das Gebot ist gerade nicht auf den - nach § 85a Abs. 1 ZVG ausgeschlossenen - Erwerb des Grundstücks , sondern nur auf die Versagung des Zuschlags und die Beseitigung der Wertgrenzen gerichtet; der Vorbehalt geht also nicht dahin, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB).
11
3. Das Eigengebot der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 ist jedoch rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam, weil es ausschließlich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall zu bringen (Rimmelspacher/Bolkart, aaO; Hornung , Rpfleger 2000, 363, 365 f.; ähnlich LG Neubrandenburg Rpfleger 2005, 42, 43; vgl. auch Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 85a Rdn. 3; Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148 f.; a.A. OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407 f.; LG Kassel Rpfleger 1986, 397; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 85a Rdn. 2.3; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 599 f.; Alff, Rpfleger 2005, 44; ohne Bedenken auch OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 36, 37).
12
a) Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt auch im Verfahrensrecht, und zwar sowohl im Erkenntnis - wie im Vollstreckungsverfahren (st. Rspr.; vgl. nur Senat, BGHZ 43, 289, 292; 48, 351, 354 sowie BGHZ 1, 181, 184; 57, 108, 111; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2006, VII ZB 88/06, WM 2007, 364, 366 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; w.N. bei Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2005], § 242 Rdn. 1028 ff. und 1048 ff.). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befug- nisse (vgl. Senat, BGHZ 44, 367, 371 f.; BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006, VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214, 3215; Beschl. v. 20. Dezember 2006, aaO; w.N. bei Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdn. 232 f.). Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006, IX ZB 245/05, NJW-RR 2006, 1482, 1483), aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 249/90, NJW 1992, 569, 570 f.; allgemein Zeiss, Die arglistige Prozesspartei, S. 150 ff., 179 ff.).
13
b) In dem Verfahren der Zwangsversteigerung kommt dieser Grundsatz vielfach zur Anwendung. So hat der Senat bereits entschieden, dass die Ablehnung des Rechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit rechtsmissbräuchlich ist, wenn sie lediglich der Verschleppung dient (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte gilt das auch für andere Anträge und Rechtsmittel des Schuldners, mit denen dieser keinen Rechtsschutz sucht, sondern das Verfahren verzögern will (vgl. OLG Köln Rpfleger 1980, 233, 234; LG Trier Rpfleger 1991, 70 f.; ebenso Stöber, aaO, Einl. Rdn. 8.5). Bei dem Gläubiger wird die Zweckentfremdung prozessualer Befugnisse etwa dann als missbräuchlich angesehen, wenn er Haupt- und Nebenforderungen sukzessive geltend macht, um eine Aufhebung des Verfahrens nach §§ 30 Abs. 1 Satz 3, 29 ZVG zu vermeiden und durch die wiederholte Einstellung und Fortsetzung des ohne ernsthafte Versteigerungsabsicht betriebenen Verfahrens einen permanenten Zahlungsdruck auf den Schuldner auszuüben (LG Bonn Rpfleger 1990, 433, 434; 2001, 365, 366; LG Erfurt Rpfleger 2005, 375; LG Lüneburg Rpfleger 1987, 469; im Einzelfall ablehnend OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 28, 29 und LG Dessau Rpfleger 2004, 724 f.; zu der missbräuchlichen Ausübung anderer Gläubigerbefugnisse OLG Celle WM 1987, 1438 f.; LG Braunschweig Rpfleger 1998, 482, 483; Kirsch, Rpfleger 2006, 373, 376 f.; Stöber, aaO, § 30 Rdn. 2.15 m.w.N.).
14
Dieselben Erwägungen gelten für das Recht auf Abgabe von Geboten. Es soll jedem Erwerbsinteressenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden (§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Seine Ausübung ist daher rechtsmissbräuchlich, wenn der Bieter daran nicht interessiert ist, sondern andere, rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt. Auch das ist in der Rechtsprechung anerkannt. So wird das Gebot eines zahlungsunfähigen oder -unwilligen Bieters allgemein als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn es in der Absicht abgegeben wird, die Verwertung des Grundstücks zu hintertreiben (OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 87 f.; AG Bremen Rpfleger 1999, 88 f.; AG Dortmund Rpfleger 1994, 119 f.; ebenso Stöber, aaO, § 71 Rdn. 2.10; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1995, 35 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1994, 376 f.; LG Essen Rpfleger 1995, 34 f.; LG Mainz JurBüro 2001, 214) oder die Wiederversteigerung zugunsten eines Dritten zu manipulieren (OLG Naumburg Rpfleger 2002, 324, 325). Verboten ist somit die Ausübung des Bietrechts zur Verfolgung unlauterer oder gesetzeswidriger Zwecke.
15
c) Danach sind Gebote, mit denen die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall gebracht werden soll, nicht generell wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.
16
aa) Nicht rechtsmissbräuchlich handelt der Bieter, wenn er die von dem Gesetz (§ 85a Abs. 1 und 2 ZVG) eröffnete Möglichkeit wahrnimmt, das Grundstück nach der Versagung des Zuschlags in einem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts ersteigern zu können (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355; Hornung, aaO, 365; Rimmelspacher/Bolkart, aaO; insoweit zutreffend auch OLG Koblenz aaO, 407; LG Kassel aaO, 397; Stöber, aaO, § 85a Rdn. 2.3). Seine Absicht widerspricht dem Zweck eines Gebots nicht, weil sie letztendlich auf die Erteilung des Zuschlags gerichtet ist. Sie wird deshalb von der Rechtsordnung nicht missbilligt, sondern ausdrücklich anerkannt. Denn nach § 85a ZVG sind unter dem Mindestgebot liegende Gebote zwar nicht zuschlagsfähig, aber wirksam und damit auch geeignet, den erstrebten Wegfall der Wertgrenzen herbeizuführen. Der Zweck der Vorschrift steht dem nicht entgegen. Sie soll im Interesse des Eigentümers die Verschleuderung von Grundstücken verhindern und ein wirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei der Versteigerung bewirken (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303). Der Bieter ist aber nicht verpflichtet, sein Interesse an einem möglichst preiswerten Erwerb des Grundstücks hinter das gegenteilige Interesse des Schuldners zurücktreten zu lassen (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO). Denn ihm gegenüber ist der Schuldner nur insofern geschützt, als er durch die Bestimmung eines neuen Versteigerungstermins gewissermaßen eine zweite Chance erhält, nämlich die Aussicht auf weitere Bietinteressenten und ein entsprechend höheres Meistgebot, aber auch Zeit, um die Vollstreckung doch noch abzuwenden. Einen dauerhaften Schutz, wie er bei der Versteigerung beweglicher Sachen durch das Mindestgebot nach § 817a Abs. 1 ZPO gewährleistet wird, sieht § 85a ZVG dagegen nicht vor.
17
bb) Das Bietrecht wird ferner nicht schon immer dann missbraucht, wenn der Bieter einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Erwerbszweck verfolgt ; denn der Grundsatz von Treu und Glauben schließt taktische Gebote - etwa mit dem Ziel, die Bietkonkurrenten hochzutreiben und den Verwertungserlös zu steigern - nicht aus (insoweit zutreffend Eickmann, aaO, 654).

18
d) Es spricht indes viel dafür, dass dem Gläubiger bei der Abgabe solcher taktischer Gebote engere Grenzen gezogen sind und dass er bereits dann rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er in dem ersten Versteigerungstermin mangels Bietinteressenten ein nicht zuschlagsfähiges Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts abgibt, damit das Grundstück von ihm in einem neuen Versteigerungstermin ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG verwertet werden kann. Missbilligenswert kann dieses Verhalten deswegen sein, weil das Zwangsversteigerungsgesetz nach seiner Systematik und seiner Zweckrichtung dem Gläubiger eine solche Verfahrensweise an sich nicht offen hält. Ihm gegenüber soll das durch § 85a Abs. 1 ZVG geschützte Interesse des Schuldners nämlich nach der Konzeption des Gesetzes erst zurücktreten, wenn es sich schon einmal gegen ein tatsächlich vorhandenes Erwerbsinteresse durchgesetzt hat (vgl. Rimmelspacher/Bolkart, aaO).
19
aa) Nach dem Regelungszusammenhang der §§ 85a, 74a und 77 ZVG entfallen die Wertgrenzen in einem neuen Versteigerungstermin erst und nur dann, wenn der Zuschlag bereits einmal nach §§ 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG versagt worden ist. Voraussetzung ist somit die Abgabe eines der Höhe nach unzureichenden Meistgebots. Eine ergebnislose Versteigerung, in der kein Gebot abgegeben wird oder sämtliche Gebote erloschen sind, wird von diesen Vorschriften dagegen nicht erfasst und führt deshalb auch nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen (vgl. dazu vor allem Hornung, Rpfleger 2000, 363, 366 f. gegen Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 149; aber auch Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74a Rdn. 4.3 und § 85a Rdn. 3.3 m.w.N.). Ihre Folgen ergeben sich vielmehr aus § 77 ZVG. Danach wird das Verfahren zunächst einstweilen eingestellt und nach dem zweiten ergebnislosen Termin entweder aufgehoben oder auf Antrag des Gläubigers als Zwangsverwaltung fortgesetzt. Das Fehlen von Bietern fällt damit in den Risikobereich des Gläubigers, während der Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a, 85a ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt wird. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wäre es dem Gläubiger gestattet, nur deshalb ein Gebot abzugeben, um das Verfahren ohne Rücksicht auf die Wertgrenzen fortsetzen zu können.
20
bb) Eine solche Verfahrensweise zielt im Gegenteil unmittelbar darauf ab, den von § 85a ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu vereiteln.
21
(1) Die Verfahrensregeln der Zwangsversteigerung sollen grundsätzlich gewährleisten, dass das versteigerte Grundstück zu einem seinem Wert entsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diese Weise eine wertrichtige Deckung der auf ihm ruhenden Lasten erreicht wird (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1978, VI ZR 67/77, NJW 1979, 162, 163 - insoweit in BGHZ 72, 234 f. nicht abgedruckt ). Neben der Konkurrenz der Bieter ist der Gegensatz zwischen dem Wunsch potentieller Erwerber, den Preis möglichst niedrig zu halten, und dem Interesse der Gläubiger, dass ihre Rechte durch das Gebot gedeckt werden, geeignet, diesem Ziel zu dienen. Wenn diese Interessenkonkurrenz entfällt, läuft der Schuldner Gefahr, zugleich das Grundstück weit unter Wert zu verlieren und infolge des unzulänglichen Erlöses die davon nicht getilgten Gläubigerforderungen erfüllen zu müssen. Davor soll er durch die Regelung des § 114a ZVG bewahrt werden (BGHZ 117, 8, 14). Diese Vorschrift schützt den Schuldner aber nur dann, wenn der Ersteher zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt ist. Deshalb hat der Gesetzgeber auch für den Fall Vorsorge getroffen , dass der erstrangig betreibende Gläubiger nicht bereit ist, dem Wunsch eines anderen Bieters nach einem möglichst preiswerten Erwerb des Grundstücks entgegenzuwirken.
22
So sollte bereits die Regelung des § 74a ZVG, welche - wie § 114a ZVG - durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) aus dem Zwangsvollstreckungsnotrecht in das Zwangsversteigerungsgesetz übernommen wurde, nicht nur die - allein antragsberechtigten - Inhaber nachrangiger Rechte, sondern mittelbar auch den Schuldner vor einer Verschleuderung des Grundstücks schützen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 1/3668 S. 16). Auf eine von Amts wegen zu berücksichtigende Wertgrenze, wie sie mit § 817a Abs. 1 ZPO für die Versteigerung beweglicher Sachen eingeführt wurde, hat der Gesetzgeber zunächst verzichtet. Die Rechtsprechung musste deshalb auf die allgemeine Vollstreckungsschutzklausel des § 765a ZPO zurückgreifen, um den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Schuldners auch in der Zwangsversteigerung zu gewährleisten (vgl. nur BVerfGE 46, 325, 332 f.). Dem hat der Gesetzgeber in der Zwangsvollstreckungsnovelle vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) durch die Einführung des § 85a ZVG Rechnung getragen. Er ging davon aus, dass Vorschriften fehlten, um der Verschleuderung von Grundstücken wirksam zu begegnen (Zweiter Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 8/2152, S. 1), und wollte die Verschleuderung deshalb durch eine § 817a ZPO entsprechende, von Amts wegen zu berücksichtigende Regelung verhindern (Begründung des Gesetzentwurfs, aaO, S. 52; vgl. auch S. 46 und BT-Drs. 7/3838, S. 1, 9, 13 und 18). Ziel der Regelung ist es also, den Schuldner unabhängig von dem Antrag eines nachrangigen Gläubigers vor der Gefahr zu bewahren , dass der erstrangig betreibende Gläubiger bereit ist, das Grundstück unter der Hälfte seines Werts zu verwerten. Sie ersetzt damit die insoweit fehlende Konkurrenz zwischen Gläubiger- und Bieterinteresse und schützt den Schuldner gerade auch gegenüber dem betreibenden Gläubiger.
23
Dieser Schutz liefe leer, wenn der betreibende Gläubiger die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nach Belieben zu Fall bringen könnte. Denn dadurch wird der von dem Gesetz bezweckte Schuldnerschutz nicht nur vereitelt, sondern die vorher nicht bestehende Gefahr der Verschleuderung erst begründet. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Gläubiger das Grundstück im konkreten Fall tatsächlich unter der Hälfte seines Werts verwerten will (vgl. Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146) oder ob die Beseitigung der Wertgrenzen möglicherweise auch zu einer Konkurrenz neuer Bietinteressenten und damit zu entsprechend hohen Meistgeboten führen kann (so AG Stade Rpfleger 2006, 275; Alff, Rpfleger 2005, 44; Eickmann, ZfIR 2006, 653, 655; Hasselblatt, NJW 2006, 1320, 1324; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146). Als mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar kann vielmehr schon die Absicht des Gläubigers anzusehen sein, den zwingend vorgeschriebenen Schutz des Schuldners zu unterlaufen.
24
(2) Dass § 85a ZVG nicht nur von dem Gedanken des Schuldnerschutzes getragen ist, steht dieser Wertung nicht entgegen (so aber Hasselblatt, aaO, 1323). Die Vorschrift soll zwar auch dem Interesse des Gläubigers gerecht werden, dass eine Verwertung des unbeweglichen Vermögens möglich bleiben muss (Zweiter Bericht des Rechtsausschusses, aaO, 15). Sie sieht deshalb vor, dass der Zuschlag - anders als bei der Versteigerung beweglicher Sachen - nur einmal wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze versagt werden darf. In den §§ 74a Abs. 4, 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG hat der Gesetzgeber diese Regelung zudem auf die 7/10-Grenze des § 74a Abs. 1 ZVG erstreckt, um eine weitere Verzögerung des Verfahrens auszuschließen (Begründung des Gesetzentwurfs , aaO, S. 52). Durch den "Grundsatz der Einmaligkeit", der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommt, wird dem Interesse des Gläubigers aber erst in dem neuen Versteigerungstermin der Vorrang eingeräumt (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303; Hornung, Rpfleger 2000, 363, 364 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Gläubiger weder nach dem Vorbild von § 74a Abs. 1 Satz 2 ZVG noch auf andere Weise geschützt. Das zeigt, dass sein Verwertungsinteresse den - einmaligen - Schutz des Schuldners nach § 85a Abs. 1 ZVG nicht weiter einschränken soll.
25
(3) Ob die 1979 eingeführte Vorschrift des § 85a ZVG der aktuellen Lage auf dem Grundstücksmarkt nicht mehr gerecht wird und deshalb zugunsten des Gläubigers geändert werden sollte (so vor allem Eickmann, aaO, 655), hat allein der Gesetzgeber zu entscheiden. Nach Treu und Glauben, also auch bei der hier zu beurteilenden Frage des Rechtsmissbrauchs, kann der mit der gesetzlichen Regelung bezweckte Interessenausgleich nicht korrigiert werden. Denn das Gesetz trägt den Schwankungen des Grundstückmarkts bereits dadurch Rechnung, dass es die schuldnerschützende Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nach dem aktuellen Verkehrswert des Grundstücks bestimmt (§§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG).
26
e) Mit Rücksicht auf diese gesetzlichen Schuldnerschutzmechanismen ist jedenfalls dann die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten, wenn ein Terminsvertreter eines zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers von seinem eigenen Bietrecht Gebrauch macht, um zu Gunsten des Gläubigers den von § 85a ZVG bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen.
27
aa) Das folgt aus der Sonderregelung in § 85a Abs. 3 ZVG. Danach ist der Zuschlag nicht gemäß § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, wenn das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben wird und einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswerts erreicht. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner in diesem Fall bereits durch die Befriedigungswirkung nach § 114a ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt ist (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 8/693, S. 52). Die Regelung hat aber auch zur Folge, dass ein Gläubiger, dessen Forderung die Hälfte des Grundstückswerts erreicht oder nur um den Kapitalbetrag der bestehen bleibenden Rechte und den durch Zahlung zu berichtigenden Teil des geringsten Gebots (§ 49 Abs. 1 ZVG) unterschreitet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 ZVG nicht selbst herbeiführen kann, sondern auf einen Rettungserwerb zu den Bedingungen des § 114a ZVG beschränkt ist. Das zeigt, dass das Gesetz ein alleiniges Interesse des Gläubigers an der Beseitigung der Wertgrenzen jedenfalls hier nicht anerkennt.
28
Dass ein Gläubiger, dessen Forderung weit genug unter dem Verkehrswert liegt, die Erteilung des Zuschlags nach § 85a Abs. 3 ZVG durch ein entsprechend niedriges Gebot vermeiden kann, steht dem nicht entgegen. Denn ein solches Gebot wird von § 85a Abs. 1 und 2 ZVG nur deshalb erfasst, weil der Gläubiger trotz § 114a ZVG die Möglichkeit hat, das Grundstück - wirtschaftlich betrachtet - unter der Hälfte seines Werts zu ersteigern. Sein Interesse an einem möglichst preiswerten Grundstückserwerb ist damit ebenso berechtigt wie das eines anderen Bieters. Daraus folgt aber nicht, dass der Gläubiger befugt ist, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 ZVG herbeizuführen, wenn er den Zuschlag nicht erteilt haben will.
29
bb) Diese gesetzliche Regelung wird unterlaufen, wenn ein Terminsvertreter des zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers im eigenen Namen ein Gebot abgibt, um zu Gunsten des Gläubigers die Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG zu Fall zu bringen. Denn er unternimmt es, das zu erreichen , was dem Gläubiger selbst aufgrund der Regelungen der §§ 85a Abs. 3, 114a ZVG nicht in gleicher Weise möglich ist. Er macht dann von einer ihm formell zustehenden Befugnis Gebrauch, die wegen des verfolgten Zwecks rechtsmissbräuchlich ist.
30
Die missbräuchliche Abgabe eines solchen Eigengebots setzt keine Weisung des Gläubigers zum Bietverhalten seines Terminvertreters voraus. Denn zum einen muss sich der Gläubiger das Verhalten seines Vertreters jedenfalls nach dem Rechtsgedanken der Vorschrift des § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. etwa Staudinger/Looschelders/Olzen, aaO, § 242 Rdn. 224; MünchKommBGB /Roth, 4. Aufl. 2003, § 242 Rdn. 189). Zum anderen kann nur derjenige Bieter den Wegfall der Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin herbeiführen, der mit seinem Gebot nicht lediglich die Umgehung des in der Vorschrift (auch) zum Ausdruck kommenden Schuldnerschutzes beabsichtigt.
31
cc) Die Vorschriften des § 81 Abs. 2 und 3 ZVG rechtfertigen keine andere Beurteilung (so aber OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407, 408; vgl. auch LG Detmold Rpfleger 2006, 491, 492; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146). Durch sie hat der Gesetzgeber zwar das verdeckte Gebot für einen Dritten ermöglicht und damit das praktische Bedürfnis anerkannt, die Identität des Bieters und die wirkliche Interessenlage geheim zu halten (BGH, Urt. v. 14. Juli 1954, VI ZR 99/53, DB 1954, 974). Daraus folgt aber nur, dass das Gebot eines Strohmanns als solches weder sittenwidrig noch aus anderen Gründen unwirksam ist (BGH aaO ; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71 Rdn. 2.9). Eine Befugnis zur Verfolgung unlauterer oder gesetzeswidriger Zwecke lässt sich aus den Vorschriften des § 81 Abs. 2 und 3 ZVG jedoch nicht herleiten.
32
4. Nach diesen Grundsätzen ist das Eigengebot, das die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegeben hat, als rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam zu bewerten. Denn nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts war es ausschließlich darauf gerichtet, die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners zu beseitigen.
33
a) Der dagegen gerichtete Angriff der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet (§§ 96 ZVG, 577 Abs. 2 Satz 4, 559 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat seine tatrichterliche Überzeugung darauf gestützt, dass das Gebot von der Terminsvertreterin der betreibenden Gläubigerin abgegeben wurde. Danach ergebe sich seine wirkliche Zielrichtung bereits aus der von den Kreditinstituten geübten Praxis, durch in dem ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebote die Wertgrenzen für den zweiten Termin zu beseitigen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gebot auf die Erteilung des Zuschlags in einem neuen Versteigerungstermin gerichtet sein könnte, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde zeigt solche Anhaltspunkte auch nicht auf und stellt nicht in Frage, dass derartige Eigengebote von Terminsvertretern der Gläubiger in der Praxis üblich sind (so auch Alff, Rpfleger 2005, 44; Hasselblatt, NJW 2006, 1320, 1321; Hintzen, Rpfleger 2006, 145; Weis, BKR 2006, 120 und 121). Sie beanstandet lediglich, dass die Beweiskraft dieser Indizien nicht ausreiche, um den von dem Beschwerdegericht gezogenen Schluss zu rechtfertigen. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
34
b) Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Stellung als Terminsvertreter des betreibenden Gläubigers in der Senatsentscheidung vom 24. November 2005 (V ZB 98/05, NJW 2006, 1355, 1356) nur als eines von mehreren Indizien dafür aufgeführt wird, dass der Bieter möglicherweise nicht an der Zuschlagserteilung interessiert ist. Ob die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts danach gegen Denkgesetze verstößt, weil sie die Ambivalenz einer Indiztatsache verkennt (vgl. dazu nur Senat, BGHZ 158, 269, 273), bedarf jedoch keiner Entscheidung. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 die Anfrage des Vollstreckungsgerichts vom 27. Januar 2006 nicht an ihre Terminsvertreterin weitergeleitet hat, als Beweisvereitelung zu würdigen ist, und welche Rückschlüsse das Fernbleiben der Terminsvertreterin in dem zweiten Versteigerungstermin zulässt. Denn bei einem Eigengebot des Gläubigervertreters spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen.
35
aa) Diese Vermutung trägt den besonderen Gegebenheiten des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung. Nach § 71 Abs. 1 ZVG muss das Vollstreckungsgericht jedes Gebot sofort auf seine Wirksamkeit prüfen (vgl. nur Stöber, aaO, § 71 Rdn. 2.8). Dabei hat es weder die Möglichkeit der Beweisaufnahme, noch ist der Bieter verpflichtet, die mit dem Gebot verfolgte Absicht zu offenbaren. Das Vollstreckungsgericht kann diese Absicht deshalb nur den Umständen entnehmen, die ihm bei der Abgabe des Gebots bekannt sind. Ob der Gläubigervertreter tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch macht, das Grundstück in einem neuen Versteigerungstermin unter der Hälfte seines Werts zu ersteigern, kann - und muss (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO, 1356) - das Gericht naturgemäß erst berücksichtigen, wenn es nach diesem Termin erneut über die Wirksamkeit des Gebots zu befinden hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso LG Detmold Rpfleger 2006, 491, 492; Eickmann, ZfIR 2006, 653, 654 f.; Hasselblatt, NJW 2006, 1320, 1323 f.; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146; Weis, BKR 2006, 120, 121) sind praktische Schwierigkeiten kein Grund, objektiv begründete Zweifel zurücktreten zu lassen. Vielmehr muss das Vollstreckungsgericht einen Missbrauch des Bietrechts mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verhindern, um den gesetzlich vorgeschriebenen Schuldnerschutz zu gewährleisten. Es ist deshalb - wie in anderen Fällen des Rechtsmissbrauchs - gehalten, die missbräuchliche Absicht des Gläubigervertreters zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit der in dem Verfahren der Zwangsversteigerung erreichbaren Sicherheit festgestellt werden kann.
36
bb) Vor diesem Hintergrund lässt die Stellung als Terminsvertreter des Gläubigers im Regelfall den Schluss zu, dass ein auf die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG gerichtetes Eigengebot dazu dient, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Denn in dieser Funktion bieten Mitarbeiter von Kreditinstituten üblicherweise nicht aus eigenem Interesse (Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, aaO, 1356). Zudem widerspräche ihre Absicht, das Grundstück nach dem Wegfall der Wertgrenzen möglichst preiswert zu ersteigern, der im Innenverhältnis bestehenden Pflicht, das Interesse ihres Arbeitgebers an der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks zu wahren (vgl. Kirsch, Rpfleger 2000, 147, 148). Wegen dieser Interessenkollision führt die an die Vertretung des Gläubigers geknüpfte Vermutung nicht zu einer unzumutbaren Beschränkung des Bietrechts, zumal der Terminsvertreter im Einzelfall die Möglichkeit hat, der Zurückweisung seines Gebots nach § 72 Abs. 2 ZVG zu widersprechen und ein gesetzeskonformes Interesse glaubhaft zu machen. Der Vermutung steht auch nicht entgegen, dass sie durch das Vortäuschen eines solchen Interesses oder durch die Einschaltung Dritter umgangen werden kann (vgl. nur die entsprechenden Empfehlungen von Hasselblatt , aaO, 1324; Hintzen, aaO, 147; v. Seldeneck, InfoM 2006, 142; Weis, aaO, 121). Denn zum einen verhindert sie eine besonders einfache und ent- sprechend verbreitete Form des Rechtsmissbrauchs. Zum anderen kann das Vollstreckungsgericht ihrer Umgehung wirksam begegnen, indem es - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - auf seine in anderen Verfahren gewonnene Personen- und Sachkenntnis zurückgreift (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 87; LG Mainz JurBüro 2001, 214; AG Bremen Rpfleger 1999, 88, 89; AG Dortmund Rpfleger 1994, 119, 120; auch Eickmann, ZfIR 2006, 653, 655).
37
c) Die Rechtsprechung des Senats zu dem verdeckten Meistgebot eines dinglich Berechtigten (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1361) steht der Annahme der Unwirksamkeit des Eigengebots der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Danach handelt ein Gläubiger zwar gegenüber seinem Schuldner arglistig, wenn er im Hinblick auf § 114a ZVG einen Dritten an seiner Stelle bieten lässt und sich dann gegenüber dem Schuldner auf die Teile seiner Forderung beruft, die bei einem eigenen Gebot erloschen wären. Die Wirksamkeit des Gebots wird von einem solchen Vorgehen jedoch nicht berührt. Denn § 114a ZVG soll nicht bestimmte Gebote oder das Bieten durch bestimmte Personen, sondern nur verhindern, dass ein mit seinem Gebot innerhalb der 7/10-Grenze liegender Berechtigter das Grundstück in der Zwangsversteigerung günstig erwirbt und sodann den durch sein Meistgebot nicht gedeckten Restbetrag seiner persönlichen Forderung gegen den Schuldner in voller Höhe geltend macht (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 9/05, aaO m. w. N.). Die Unwirksamkeit des verdeckten Meistgebots würde die mit der Vorschrift angestrebte erweiterte Befriedigungswirkung verfehlen. Der Zweck des § 114a ZVG gebietet deshalb seine gegebenenfalls vor dem Prozessgericht durchzusetzende Anwendung auch auf den dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen versucht. Hier verfolgt der rechtsmissbräuchlich Handelnde hingegen eine andere Zielrichtung, die auch eine andere Sanktion erfordert. Er will das Objekt nicht ersteigern, sondern erreichen, dass es ein anderer ohne die zu Gunsten des Schuldners gezogenen Wertgrenzen erwerben kann. Der Rechtsmissbrauch des dinglich Berechtigten besteht nicht darin (wie aber in dem Fall des verdeckten Meistgebots), den Zuschlag unter Vermeidung der für ihn nachteiligen Wirkungen des § 114 ZVG zu bekommen, sondern darin, den möglichen Zuschlag auf ein Eigengebot zu vermeiden, indem ein nicht zuschlagsfähiges Fremdgebot initiiert wird. Das kann sinnvollerweise nur zur Folge haben, dass das Fremdgebot unwirksam ist.
38
5. Die Unwirksamkeit des von der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 1 in dem ersten Versteigerungstermin abgegebenen Gebots hat zur Folge, dass die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG weiterhin von Amts wegen zu beachten ist.
39
a) Das Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müssen (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 87; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71 Rdn. 2.10). Nachdem dies unterblieben war, konnte und musste seine Unwirksamkeit bei der Beschlussfassung über den Zuschlag in dem ersten Versteigerungstermin berücksichtigt werden. Bei dieser Entscheidung war das Vollstreckungsgericht nach § 79 ZVG nicht an die rechtsfehlerhafte Zulassung des Gebots gebunden (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1988, 690, 691; Stöber, aaO, § 72 Rdn. 5.4). Es hätte den Zuschlag also schon deshalb versagen müssen, weil kein wirksames Meistgebot vorlag (§ 81 Abs. 1 ZVG; vgl. OLG Naumburg Rpfleger 2002, 324, 325; LG Mainz JurBüro 2001, 214; allgemein Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 71 Rdn. 2.8, und § 81 Rdn. 2.1). Die stattdessen auf § 85a Abs. 1 ZVG gestützte Versagung des Zuschlags ist rechtswidrig, weil auch diese Vorschrift ein wirksames Meistgebot voraussetzt (vgl. nur Stöber, aaO, § 85a Rdn. 2.5).
40
b) Trotz dieser Entscheidung kann und muss die Unwirksamkeit des Gebots weiterhin berücksichtigt werden. Sie ist deshalb entscheidungserheblich, weil nur ein wirksames Gebot geeignet ist, den in § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG vorgesehenen Wegfall der Wertgrenzen herbeizuführen. Das ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift. Sie räumt - wie ausgeführt - dem Verwertungsinteresse des Gläubigers nur für den Fall den Vorrang ein, dass der Schuldner schon einmal nach § 85a Abs. 1 ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt wurde. Hieran fehlt es, wenn in dem ersten Versteigerungstermin kein wirksames Gebot abgegeben wurde. Denn dann bestand von vornherein nicht die Möglichkeit, das Grundstück in diesem Termin zu verwerten. Das hat zur Folge, dass der Schuldner auch in dem neuen Versteigerungstermin durch die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG geschützt wird (Rimmelspacher/Bolkart, aaO).
41
c) Die fehlerhafte Begründung der ersten Zuschlagsentscheidung ändert daran nichts. Sie ist nach dem Zweck des § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG unbeachtlich und hindert das Vollstreckungsgericht nicht, die zu Unrecht unterstellte Wirksamkeit des Gebots zu überprüfen. Denn nach § 79 ZVG ist das Gericht bei der erneuten Beschlussfassung über den Zuschlag ebenfalls nicht an seine bis dahin getroffenen Entscheidungen gebunden. Es soll damit in die Lage versetzt werden, das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unabhängig von seinen früheren Entscheidungen zu würdigen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 [insoweit zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]). Danach steht die zu Unrecht auf § 85a Abs. 1 ZVG gestützte Versagung des Zuschlags der nachträglichen Berücksichtigung des missbräuchlichen Bieterverhaltens ebenso wenig entgegen wie die fehlerhafte Zulassung des Gebots.
42
d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (ebenso Hasselblatt, NJW 2006, 1320, 1323; Hintzen, Rpfleger 2006, 145, 146 f.; Weis, BKR 2006, 120, 121) ist die erneute Überprüfung der Wirksamkeit des Gebots auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die fehlerhafte Versagung des Zuschlags nicht angefochten wurde und damit - jedenfalls formell - rechtskräftig ist.
43
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 f.) sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a Abs. 5 ZVG), der einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30 a bis 30 f ZVG und des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO von der Regelung des § 79 ZVG ausgenommen. Im Übrigen erfasst die Vorschrift alle Vorentscheidungen des Vollstreckungsgerichts, die von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft worden sind. Das schließt auch die nach § 95 ZVG anfechtbaren Entscheidungen über die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens ein. Denn die Anfechtbarkeit dieser Zwischenentscheidungen beruht auf ihrer besonderen Bedeutung für das weitere Verfahren und lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass die von § 79 ZVG bezweckte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens diese grundlegenden Entscheidungen nicht erfassen soll. Nichts anderes gilt für die nach §§ 96 ff. ZVG, 567 ff. ZPO anfechtbare Entscheidung über die Versagung des Zuschlags. Denn auch sie wirkt nach § 86 ZVG grundsätzlich wie eine einstweilige Einstellung oder wie die Aufhebung des Verfahrens; wegen der Rechtsfolgen des § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG bleibt ihre Rechtmäßigkeit für die erneute Beschlussfassung über den Zuschlag auch dann von Bedeutung, wenn das Verfahren - wie hier - nach §§ 85a Abs. 2 Satz 1, 74 a Abs. 3 Satz 1 ZVG von Amts wegen fortgesetzt worden ist. Ihre Anfechtbarkeit steht einer Überprüfung nach § 79 ZVG daher ebenso wenig entgegen wie in den Fällen des § 95 ZVG (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 79 Rdn. 4.5).
44
bb) Ob der - nicht mehr abänderbare - Beschluss über die Versagung des Zuschlags gleichwohl der materiellen Rechtskraft fähig ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, erwüchse nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. nur Senat, Urt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJWRR 1999, 376, 377) nur der Ausspruch über die Versagung des Zuschlags in Rechtskraft, nicht aber die ihm zugrunde liegende Beurteilung der - für § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG entscheidenden - Vorfrage nach der Wirksamkeit des missbräuchlich abgegebenen Gebots.
45
6. Nach alledem hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Februar 2006 zu Recht zurückgewiesen.

IV.


46
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 1, die Gerichtsgebühren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen , dessen Erteilung die Beteiligte zu 1 erstrebt. Er entspricht damit dem Meistgebot des Beteiligten zu 3 (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Krüger RiBGH Dr. Klein ist infolge Lemke Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Krüger Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 03.02.2006 - 402 K 12/04 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.05.2006 - 6 T 138/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 1/08
vom
17. Juli 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet
ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von
§ 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Vertretung
des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (Fortführung von
Senat, BGHZ 172, 218 ff.).
BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZB 1/08 - LG Potsdam
AG Luckenwalde
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner ist Eigentümer des im Eingang genannten Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 25. September 2001 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Die Beteiligten zu 3 bis 8 traten dem Verfahren als betreibende Gläubiger bei. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 5.000.000 € festgesetzt.
2
Im Versteigerungstermin vom 15. Februar 2005 bot G. H. 730.000 €. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. H. wurde der Zuschlag im Hinblick auf § 85a Abs. 1 ZVG versagt.
3
In dem schließlich auf den 10. Juli 2007 bestimmten neuen Versteigerungstermin bot die Beteiligte zu 10 300.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 10 den Zuschlag erteilt.
4
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 9 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und der Beteiligten zu 10 den Zuschlag auf ihr Gebot versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 10 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.


5
Das Beschwerdegericht sieht die Beschwerden der Beteiligten zu 5 bis 9 als begründet an. Es hat festgestellt, dass H. mit seinem Gebot kein eigenes Interesse im Hinblick auf das Grundstück verfolgt, sondern dieses allein auf Veranlassung und im Interesse der Beteiligten zu 3 abgegeben habe. Das Gebot von H. sei missbräuchlich und unwirksam. Im Termin vom 19. Juli 2005 habe daher die in § 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Grenze gegolten; der Beteiligten zu 10 habe der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen.

III.


6
Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
7
Ein mit dem Ziel, die zum Schutz des Schuldners bestehenden Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes im Interesse eines Gläubigers zu unterlaufen , abgegebenes Gebot ist unwirksam. Ob der Bieter Terminsvertreter des Gläubigers ist, ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde insoweit ohne Bedeutung.
8
1. Das Recht zur Abgabe von Geboten in einem Zwangsversteigerungsverfahren soll jedem Interessenten die Möglichkeit verschaffen, als Meistbietender den Zuschlag zu erhalten und Eigentümer des Grundstücks zu werden (§§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Die Ausübung dieses Rechts ist missbräuchlich, wenn der Bieter hieran nicht interessiert ist, sondern mit seinem Gebot rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt (Senat, BGHZ 172, 218, 223). So verhält es sich, wenn ein Gebot zu dem Zweck abgegeben wird, den von § 85a ZVG Abs. 1 ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu unterlaufen (Senat, aaO, 226). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte H. kein Interesse an dem Grundstück und gab im Termin vom 15. Februar 2005 auf Veranlassung der Beteiligten zu 3 nur deshalb ein Gebot ab, um dieser einen Gefallen zu erweisen. Durch das Gebot von H. sollte der Schutz des Schuldners durch § 85a Abs.1 ZVG ausgehebelt werden. Das auf Betreiben der Beteiligten zu 3 von H. abgegebene Gebot war rechtsmissbräuchlich und nichtig. Es war gemäß § 71 Abs. 1 ZVG von dem Vollstreckungsgericht zurückzuweisen.
9
Dass es sich bei H. nicht um einen Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin und Beteiligten zu 3 gehandelt hat, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Das Eigengebot eines Gläubigervertreters begründet nach der Rechtsprechung des Senats zwar die tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Rechtsmissbräuchliches Handeln ist aber nicht auf einen Gläubigervertreter beschränkt. Auch Dritte, die allein das Ziel verfolgen , mit ihrem Gebot die zum Schutze des Schuldners bestehenden Regelungen auszuhebeln, handeln rechtsmissbräuchlich. Der Unterschied zum Terminsvertreter besteht nur darin, dass für dessen Rechtsmissbrauch eine tatsächliche Vermutung spricht, während im Falle, dass ein Dritter handelt, das zu missbilligende Verhalten positiv festgestellt werden muss. So ist das Beschwerdegericht verfahren.
10
2. Die Feststellung der Missbräuchlichkeit des von H. abgegebenen Gebots durch das Beschwerdegericht lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
11
a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde bedurfte es keiner Ausführungen zu § 114a ZVG, um die Missbräuchlichkeit des Gebots festzustellen. Der Senat hat, um das Gefüge der Schuldnerschutzvorschriften und die besondere Position des Gläubigers als Bieter darzustellen, auf das Zusammenspiel von § 85a Abs. 3 ZVG und § 114a ZVG hingewiesen (BGHZ 172, 218, 229). Er hat daraus gefolgert, dass das Gesetz ein alleiniges Interesse des Gläubigers an der Beseitigung der Wertgrenzen nicht anerkennt, und dazu auf die strukturellen Besonderheiten abgestellt. Er hat damit die Feststellung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gerade nicht davon abhängig gemacht, ob im Einzelfall das Gebot des Terminsvertreters, hätte es der Gläubiger selbst abgegeben, von den Regelungen der §§ 85a Abs. 3, 114a ZVG erfasst worden wäre. Er hat vielmehr im Gegenteil ausgeführt, dass gegen die – generelle – Annahme rechtsmissbräuchlichen Bieterverhaltens nicht eingewendet werden könne, dass der Gläubiger, dessen Forderung – wie hier – weit genug unter dem Verkehrswert liegt, die Erteilung des Zuschlags nach § 85a Abs. 3 ZVG durch ein entsprechendes Gebot vermeiden kann (Senat aaO S. 229 f.). Daher ist ohne Bedeutung, ob der Zuschlag auf ein im Auftrag des Gläubigers abgegebenes Gebot, das den Verkehrswert nicht erreicht, gemäß § 114a ZVG Satz 1 ZVG dazu führen würde, dass der Gläubiger als befriedigt gälte (vgl. hierzu BGHZ 117, 8, 12 ff.; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 114a Anm. 2.8; Hintzen in Dassler /Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, ZVG, 13. Aufl., § 114a Rdn. 25).
12
b) Ohne Bedeutung ist auch, dass das Vollstreckungsgericht die Unwirksamkeit des Gebotes von H. nicht erkannt und dieses nicht gemäß § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen hat (Senat, Beschl. v. 4. Januar 2008, V ZB 178/06, WM 2008, 33, 34). § 79 ZVG findet insoweit keine Anwendung.
13
c) Schließlich ist ohne Bedeutung, ob die Beschwerdeführer im Termin vom 15. Februar 2005 Gelegenheit hatten, das Vollstreckungsgericht auf die Unwirksamkeit des Gebotes von H. hinzuweisen. Dessen Gebot löste wegen seiner Missbräuchlichkeit keine Wirkungen aus. Der Mangel ist grundsätzlich nicht heilbar. Hiermit ist die Annahme der Rechtsbeschwerde unvereinbar, die Beschwerdeführer seien dadurch, dass sie sich nicht schon im Versteigerungstermin auf die Unwirksamkeit des Gebots von H. berufen hätten, daran gehindert, diese im Beschwerdeverfahren geltend zu machen.

IV.


14
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten im Zuschlagsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht im Sinne von Parteien gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, Entscheidung vom 19.07.2007 - 9 K 175/01 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 14.12.2007 - 5 T 603/07 -

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 99/05
vom
24. November 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners wegen der Zwangsversteigerung
seines Grundstücks kann zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur
einstweiligen Einstellung des Verfahrens auch dann führen, wenn sie sich erst nach
Verkündung des Zuschlagsbeschlusses aufgrund während des Beschwerdeverfahrens
zu Tage getretener neuer Umstände ergibt (Abgrenzung zu BGHZ 44, 138).
BGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 99/05 - LG Landshut
AG Landshut
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. SchmidtRäntsch
, Zoll, Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 2. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung in das eingangs bezeichnete Grundstück der Schuldner. Diese haben unter Hinweis auf bestehende Suizidabsichten für den Fall der Zwangsversteigerung und unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens beantragt, das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 765a ZPO einstweilen, mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten einzustellen. Das Vollstreckungsgericht hat im Anschluss an den Versteigerungstermin , in dem Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag bestimmt wurde, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Suizidgefährdung eingeholt. Sodann hat es in dem Verkündungstermin der Meistbietenden für 154.510 € den Zuschlag erteilt und den Antrag der Schuldner auf Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen zurückgewiesen. Hiergegen haben die Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat diese nach weiterer Beweiserhebung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgen die Schuldner ihren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung weiter.

II.

2
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
3
1. Das Beschwerdegericht führt aus:
4
Für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung sei anerkannt, dass bei der Beschwerdeentscheidung abweichend von § 570 ZPO neues tatsächliches Vorbringen nicht berücksichtigt werden könne. Aus § 100 ZVG ergebe sich, dass die einem Zuschlag entgegenstehenden Tatsachen, die zeitlich nach der Erteilung des Zuschlags eingetreten oder dem Versteigerungsgericht bekannt geworden seien, bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde unberücksichtigt bleiben müssten. Dies gelte auch für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 765a ZPO im Rahmen der Zuschlagsentscheidung des Versteigerungsgerichts. Das Beschwerdegericht müsse sich folglich auf diejenigen Tatsachen beschränken, die bereits das Versteigerungsgericht bei der Erteilung des Zuschlags habe berücksichtigen können.
5
Das Versteigerungsgericht habe aufgrund der von ihm eingeholten psychiatrischen Gutachten von einer Besserung des psychischen Zustandes des Schuldners und dem Vorliegen einer nur noch leichten bis mittelschweren depressiven Störung ohne akute Suizidalität ausgehen dürfen und müssen. Der gerichtliche Sachverständige habe eine Verbesserung des psychischen Zustandes des Schuldners festgestellt, so dass die Ausführungen des behandelnden Arztes Professor Dr. Dr. S. in seinem früheren fachärztlichen Gutachten, bei dem Schuldner liege eine schwere reaktive Depression mit Suizidgefahr vor, als überholt habe erscheinen dürfen.
6
Demgegenüber sei die Feststellung in den von dem Beschwerdegericht eingeholten Gutachten, dass sich der psychische Zustand des Schuldners verschlechtert habe und nunmehr eine schwere depressive Anpassungsstörung vorliege, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei letztlicher Zuschlagserteilung eine akute Suizidalität erwarten lasse, eine neue Tatsache, die nicht mehr zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses führen könne. Aus diesen beiden Gutachten gehe deutlich hervor, dass der Zustand der schweren Depression erst einige Zeit nach dem Zuschlagsbeschluss eingetreten sei, was sich insbesondere aus den Äußerungen des Schuldners gegenüber der Diplompsychologin H. ergebe. Der mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses drohenden Kurzschlussreaktion durch den Schuldner könne folglich nicht mit den Mitteln des Zwangsversteigerungsrechtes, sondern nur mit den Mitteln des Bayerischen Unterbringungsgesetzes Rechnung getragen werden.
7
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
8
a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Mai 2005 (I ZB 10/05, NJW 2005, 1859, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 66 bestimmt) entschieden , nach welchen Maßstäben bei bestehender Suizidgefahr im Falle ei- ner Zwangsräumung über den Einstellungsantrag eines Schuldners nach § 765a ZPO zu befinden ist. Danach schließt eine für den Fall einer Zwangsräumung bestehende Suizidgefahr eine Räumungsvollstreckung nicht von vornherein vollständig aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte eine Würdigung aller Umstände vorzunehmen. Diese kann in besonders gelagerten Einzelfällen auch dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.
9
Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Auch dieser kann sich auf Grundrechte berufen. Unterbleibt die Räumungsvollstreckung wegen der Annahme einer Suizidgefahr, die auch bei sorgfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen und sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz seines Eigentums (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt.
10
Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch die Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen. Nicht zuletzt ist aber auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern. Einem Schuldner kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist, zugemutet werden, fachliche Hilfe - gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern.
11
Dies entspricht den verfassungsrechtlichen Maßstäben für eine Zwangsräumung in Fällen bestehender Suizidgefahr, die auch gelten, soweit es darum geht, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen der bei endgültiger Zuschlagserteilung und Zwangsräumung des Grundstücks drohenden Gefahr der Selbsttötung des Schuldners einstweilen einzustellen ist (vgl. BVerfGE 52, 214; BVerfG, NJW 1991, 3207; 1992, 1378; 1994, 1272; 1719; 1998, 295; 2004, 49; NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657).
12
b) Den dargelegten Maßstäben wird der angefochtene Beschluss nicht in vollem Umfang gerecht.
13
aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht das Beweisergebnis tatrichterlich dahin würdigt, bei Erteilung des Zuschlags habe eine akute Gefahr der Selbsttötung nicht bestanden. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung lässt die Gesamtwürdigung der Vorinstanzen auch unter verfassungsrechtlichen Maßstäben keinen Rechtsfehler erkennen. Sie setzt sich nach sachverständiger Beratung ausführlich mit den für und gegen eine akute Suizidgefahr sprechenden Umständen auseinander und lässt insbesondere nicht außer Acht, dass der behandelnde Arzt in dem mit dem Einstellungsantrag vorgelegten Gutachten eine Suizidgefahr bejaht hat. Das Beschwerdegericht stützt sich für seine Würdigung maßgeblich auch auf die zeitliche Entwicklung des Befindens der Schuldner und hält im Hinblick darauf die Ausführungen in dem älteren Gutachten des behandelnden Arztes für überholt. Darin kann ein Rechtsfehler nicht gesehen werden.
14
Die in der Rechtsbeschwerdebegründung wieder aufgegriffene Beanstandung , der gerichtliche Sachverständige habe sich ausschließlich auf die „Hamilton-Depressions-Skala“ gestützt, hat das Beschwerdegericht nicht als durchgreifend angesehen. Das ist nicht zu beanstanden, nachdem der gerichtliche Sachverständige in seiner von dem Beschwerdegericht eingeholten ergänzenden Erklärung dazu ebenso Stellung genommen hatte wie zu der mit der Beschwerde eingereichten Äußerung des behandelnden Arztes, er halte die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Schwere der Erkrankung für unhaltbar.
15
Die Rechtsbeschwerde vermag deshalb auch nicht ausreichend darzulegen , dass ein weiteres Gutachten zwingend einzuholen war (§ 412 ZPO). In Anbetracht der noch im Beschwerdeverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen und ihrer Würdigung durch das Beschwerdegericht durfte es die Frage, ob im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung eine Selbsttötungsgefahr bestand , für ausreichend geklärt halten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen der Rechtsbeschwerde zum unterschiedlichen Untersuchungsumfang der Sachverständigen. Diese musste das Beschwerdegericht angesichts der von ihm angenommenen Besserung des Gesundheitszustandes des Schuldners nicht für wesentlich halten. Dass es den Vortrag der Schuldner zu diesem Gesichtspunkt nicht übersehen hat, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Entscheidung.
16
bb) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht aber, soweit es das Ergebnis der von ihm selbst veranlassten Zusatzgutachten der Diplompsychologin H. und des gerichtlichen Sachverständigen unbeachtet lassen will, sofern sich daraus ergibt, dass eine akute Selbsttötungsgefahr deshalb besteht, weil sich der Zustand des Schuldners nach der Zuschlagsentscheidung verschlechtert hat.
17
(1) Zwar kann die Zuschlagsbeschwerde, auch soweit der Zuschlagsbeschluss einen Antrag nach § 765a ZPO zurückweist, nicht auf neue Tatsachen gestützt werden (Senatsurt., BGHZ 44, 138, 143 f.). Der Senat hat dies seinerzeit wie folgt begründet: Nach § 100 ZVG kann die Zuschlagsbeschwerde nur auf bestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsmängel gestützt werden. Daraus ergibt sich, dass die die Rechtsmängel begründenden Tatsachen , die zeitlich später liegen oder erst später dem Versteigerungsgericht bekannt geworden sind, bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde unberücksichtigt bleiben müssen und deshalb bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde die Anwendung der Vorschrift des § 571 Abs. 2 ZPO (damals § 570 ZPO a.F.) ausgeschlossen ist. Diese strenge Regelung des Gesetzes hat ihren Grund darin, dass schon durch die Erteilung des Zuschlags, der mit der Verkündung wirksam ist (§ 89 ZVG), der Ersteher das Eigentum erworben hat (§ 90 Abs. 1 ZVG). Der Zuschlagsbeschluss kann zwar im Beschwerdeweg rechtskräftig wieder aufgehoben werden (§ 90 Abs. 1 ZVG). Die Rechtssicherheit erfordert es aber, dass dies nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich nur in den in § 100 ZVG aufgeführten, geschieht, in denen dem Versteigerungsgericht ein wesentlicher Rechtsfehler unterlaufen ist.
18
Daran ist im Grundsatz festzuhalten. Ob es bei Grundrechtsbeeinträchtigungen generell einer abweichenden Betrachtung bedarf, weil es mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist, wenn der Zuschlagsbeschluss nicht in jeder Richtung auf seine Verfassungsmäßigkeit durch die Gerichte geprüft wird und der Betroffene mit späterem Vorbringen ausgeschlossen wird (vgl. die abweichende Meinung des Richters Dr. Böhmer zur Begründung des Beschlusses BVerfGE 49, 220 ff., S. 240 ff.; anders BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1993, 2 BvR 1171/92, dokumentiert bei JURIS), kann hier dahin stehen. Jedenfalls ist dem Bedeutungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 GG bei der Auslegung und Anwendung der Verfahrensvorschriften angemessen Rechnung zu tragen. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst auszuschließen. Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 ff.; BVerfG, NJW 1991, 3207; 1994, 1719 f.; 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657, 658).
19
(2) Nach diesem Maßstab darf eine im Zuschlagsbeschwerdeverfahren vorgetragene oder sogar schon durch Gutachten als bewiesen anzusehende Suizidgefahr jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht unter Hinweis auf die dargestellten Grundsätze des Senatsurteils (BGHZ 44, 138) außer Betracht gelassen werden, sofern der Eigentumsverlust durch den Zuschlag der für die Suizidgefahr maßgebliche Grund ist.
20
Gemäß § 100 Abs. 1, Abs. 3 ZVG besteht ein von Amts wegen zu berücksichtigender Versagensgrund unter anderem dann, wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist (§ 83 Nr. 6 ZVG). Eine Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 GG stehenden Lebens des Schuldners ist ein solcher Grund. Unerheblich ist dabei, ob die Suizidgefahr nur bei einem von mehreren Schuldnern besteht, wenn - wie hier - die Zwangsversteigerung nur insgesamt durchgeführt werden kann und der gefährdete Schuldner von einer späteren Zwangsräumung jedenfalls mit betroffen wird.
21
Fälle der vorliegenden Art sind vielfach dadurch geprägt, dass bei entsprechender Veranlagung des Schuldners eine Suizidneigung in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten mehr oder weniger stark ausgeprägt ist. Der Streitfall macht deutlich, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelt, bei dem der Grad der Gefahr je nach dem Untersuchungs- und Beurteilungszeit- punkt von den Fachärzten unterschiedlich bewertet wird. Dabei mag es sein, dass - wie es das Beschwerdegericht im Streitfall annimmt - eine bereits bestehende Neigung des Schuldners zur Selbsttötung erst nach Erteilung des Zuschlags durch weitere Ereignisse verstärkt wird. Stellt man sich auf den Standpunkt des Beschwerdegerichts, wird es vielfach vom Zufall, nämlich der von zeitlich begrenzten Umständen geprägten Einschätzung der Sachverständigen und Gerichte abhängen, ob der Schuldner durch eine staatliche Entscheidung in Todesgefahr gebracht wird oder nicht.
22
(3) Bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art ist danach vorrangig festzustellen , aus welchem Grund die Absicht zur Selbsttötung besteht.
23
Liegt der Grund lediglich darin, dass der gefährdete Schuldner die nach dem Zuschlag drohende Zwangsräumung, also den Verlust seines bisherigen Lebensmittelpunktes fürchtet, reicht es aus, dass der Suizidgefahr durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der dem Versteigerungsverfahren folgenden Räumungsvollstreckung begegnet werden kann. In diesem Fall dürfen erst im Verfahren der Zuschlagsbeschwerde zu Tage getretene neue Umstände unberücksichtigt bleiben und müssen nicht zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses führen. Allerdings ist stets zu prüfen, ob es sich bei der im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bestehenden Suizidgefahr überhaupt um einen neuen Sachverhalt handelt, wobei ein enger Maßstab anzulegen ist. Bei einem dynamischen Geschehen wird vielfach davon auszugehen sein, dass die Einschätzung des Vollstreckungsgerichts bei der Zuschlagserteilung, es liege keine akute Suizidgefahr vor, bei objektiver, durch die neue Begutachtung gestützter Betrachtung als unrichtig anzusehen ist.
24
Besteht indes die Suizidgefahr schon deshalb, weil der Schuldner den Eigentumsverlust durch Zuschlagserteilung befürchtet, oder ist dies zumindest nicht auszuschließen, ist der Zuschlagsbeschluss nötigenfalls aufzuheben. Bei dieser Sachlage ist es, selbst dann, wenn die Suizidgefahr als neuer Umstand, den das Vollstreckungsgericht so noch nicht hat wahrnehmen können, zu bewerten sein sollte, in keinem Fall gerechtfertigt, dass das Vollstreckungsgericht (bei der Entscheidung über die Abhilfe) oder das Beschwerdegericht vor der nunmehr akut bestehenden Gefahr die Augen verschließt und unter Berufung auf die formale Verfahrensgestaltung sehenden Auges eine Entscheidung bestehen lässt, die mit einiger Wahrscheinlichkeit Ursache für den Tod des Schuldners sein kann in der Hoffnung, dass sich die Gefahr anders (etwa nach den bestehenden Unterbringungsgesetzen) wird abwenden lassen. Eine derartige Verfahrensgestaltung wird dem Wert des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG nicht gerecht. Der für die Rechtsprechung des Senats entscheidende Gesichtspunkt der Rechtssicherheit steht dem ebenso wenig entgegen wie das Grundrecht des Gläubigers oder Erstehers aus Art. 14 GG. § 100 ZVG beschränkt zwar die in Betracht kommenden Zuschlagsversagungsgründe, zeigt aber zugleich, dass Gläubiger und Ersteher nicht davon ausgehen können, der erteilte Zuschlag werde unter allen Umständen Bestand haben.

III.

25
Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Das Beschwerdegericht wird über die sofortige Beschwerde und den Einstellungsantrag nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen erneut zu befinden haben.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch Zoll Roth
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 17.01.2005 - 23 K 269/02 -
LG Landshut, Entscheidung vom 02.05.2005 - 32 T 287/05 -

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.