vorgehend
Landgericht Bamberg, 2 O 52/09, 10.08.2009
Oberlandesgericht Bamberg, 3 W 109/09, 06.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 176/09
vom
17. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 6. Oktober 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bamberg vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 290,06 €.

Gründe:

I.

1
Mit Beschluss vom 10. August 2009 hat das Landgericht die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.244,93 € festgesetzt. Dabei hat es die von der Beklagten geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr in voller Höhe berücksichtigt. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgerichts die Verfahrensgebühr um die Hälfte gekürzt und die zu erstattenden Kosten auf 954,87 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beklagte die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts erreichen.

II.

2
Das Beschwerdegericht meint, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sei anteilig um die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen. Das folge aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG und entspreche der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die am 5. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15a RVG rechtfertige keine andere Beurteilung der Rechtslage, weil in diesem Zeitpunkt die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit bereits erteilt gehabt habe und deshalb die Vergütung nach dem bisher geltenden Recht zu berechnen sei. Eine Anwendung der Regelung in § 15a Abs. 2 RVG auf Altfälle sei nicht gerechtfertigt.

III.

3
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
5
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG, nach der die Verfahrensgebühr gegen den Prozessgegner nur gekürzt um den nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnenden Teil der Ge- schäftsgebühr festgesetzt werden kann (Beschluss vom 22. Januar 2008, VIII ZR 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 20. April 2008, III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; Beschluss vom 3. Juni 2008, VI ZB 55/07, NJW-RR 2008, 1528; Beschluss vom 16. Juli 2008, IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529 f.; Beschluss vom 14. August 2008, I ZB 103/07, AGS 2008, 574; Beschluss vom 25. September 2008, VII ZB 93/07, RVG-Rep 2008, 468). Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher befassten Senate des Bundesgerichtshofs auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (Beschluss vom 2. September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375; Beschluss vom 3. Februar 2010, XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; Beschluss vom 11. März 2010, IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschluss vom 31. März 2010, XII ZB 230/09, Rdn. 6, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Aufgaben des Gesetzgebers bei der Schaffung einer neuen Rechtsnorm, zur Auslegung der Vorschrift des § 15a RVG und zum Willen des Gesetzgebers sind in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2009 erörtert und für nicht durchgreifend erachtet worden (XII ZB 157/07, NJW 2010, 1375, 1376). Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch für Altfälle - wie hier - gilt somit, dass die Anrechnung nach der Vorbemerkung Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten betrifft und sich deshalb im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 38/10, juris, Rdn. 8 f.).
6
Da ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 RVG nicht vorliegt, hat das Beschwerdegericht die von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensgebühr zu Unrecht gekürzt. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückzuweisen.
7
3. Obwohl der Senat von der zitierten Rechtsprechung des I., III., IV., VI., VII. und VIII. Zivilsenats abweicht, bedarf es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen. Denn die Abweichung ist die Folge einer gesetzlichen Klärung und setzt deshalb keine Entscheidung des Großen Senats voraus (BGH, Beschluss vom 11. März 2010, IX ZB 82/08, aaO).

III.

8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 10.08.2009 - 2 O 52/09 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 3 W 109/09 -

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(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 55/07
vom
3. Juni 2008
in dem selbständigen Beweisverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 433,76 €

Gründe:


I.

1
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin wegen eines von ihm behaupteten Behandlungsfehlers ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Mit Beschluss des Landgerichts vom 17. April 2007 sind ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 6. März 2007 hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des vom Landgericht auf 10.000 € festgesetzten Gegenstandswerts unter anderem die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2007 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die der Antragsgegnerin vom Antragsteller zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 775,64 € nebst Zinsen festgesetzt. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und sich gegen den vollen Ansatz der Verfahrensgebühr gewandt. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.
3
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Verfahrensgebühr sei im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe festzusetzen. Eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG komme im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann in Betracht, wenn entsprechende Erstattungsansprüche entweder anderweitig tituliert oder unstreitig seien. Dies sei hier nicht der Fall.
4
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
5
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anteilig auf die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen (BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - VersR 2007, 1098 und vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050; BGH, Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500; ebenso VGH München, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224). An dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, hält der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007, AGS 2008, 43) geäußerten Kritik fest (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323). Der VI. Zivilsenat schließt sich dieser Auffassung an.
6
b) Wie der VIII. Zivilsenat inzwischen - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, ist es für die Anrechnung ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - aaO; vgl. auch Streppel, MDR 2008, 421). Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte.
7
Diese Grundsätze gelten entsprechend für das selbständige Beweisverfahren , denn das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält insoweit keine Sondervorschriften (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert//Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Anhang III, Rz. 6). Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens angerechnet. Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwerdegericht offen gelassen hat, ob die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in dieser Sache vorgerichtlich tätig geworden sind. Ist dies nämlich der Fall, muss die angemeldete 1,3Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG wegen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden. Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird das Beschwerdegericht nach erfolgter Zurückverweisung nachzuholen haben. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.05.2007 - 16 OH 3/06 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.10.2007 - 2 W 188/07-21 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 24/07
vom
16. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 16. Juli 2008

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2007 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ulm vom 28. August 2007 aufgehoben.
Die von den Beklagten an die Kläger laut gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 4. Juni 2007 (2 O 512/06 LG Ulm) zu erstattenden Kosten werden auf 7.232,85 € festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel tragen die Kläger zu 85% und die Beklagten zu 15%.
Wert: 1.345,89 €

Gründe:


1
Die I. Kläger haben beide Beklagten vor dem Landgericht auf Rückzahlung eines Darlehens und die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus zwei zur Sicherung des Darlehens bestellten Grundschulden in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich beendet worden. Danach haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Einigungsgebühr, die von den Parteien jeweils selbst zu übernehmen ist. Der Wert des Rechtsstreits und des Vergleichs ist auf 127.822,97 € festgesetzt worden. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat auf Antrag der Kläger die von den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 8.399,29 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. In diesem Betrag ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 2.332,88 € (1.960,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer) enthalten.
2
Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Beklagten eine Herabsetzung dieser Verfahrensgebühr auf eine 0,55 Verfahrensgebühr angestrebt ; die rechnerische Ermittlung des nach ihrer Auffassung festzusetzenden Betrages beruht auf einem offensichtlichen Rechenfehler. Die Beklagten sind der Meinung, aufgrund der Bestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei eine 0,75 Geschäftsgebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühr anzurechnen, weil die Prozessbevollmächtigten die Kläger schon vorgerichtlich vertreten hätten. Damit sind sie vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter.
3
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie führt auch in der Sache zum Erfolg.
4
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Eine Pflicht der Rechtspflegerin zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr, die aufgrund der vorgerichtlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Kläger entstanden sei, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr bestehe nicht, da die Kläger diese Geschäftsgebühr nicht als Nebenforderung auf Grundlage eines materiell -rechtlichen Schadensersatzanspruchs eingeklagt hätten. Nur dann aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren geboten. Die Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gelte überdies nur im Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten. Der Prozessgegner hafte auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten ausschließlich nach materiellem Recht. Nur wenn der Anfall der Geschäftsgebühr und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder jedenfalls die für die Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig seien, müsse diese als materiell-rechtlicher Anspruch einer Partei im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden; davon sei im gegebenen Fall nicht auszugehen.
5
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
6
a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsge- bühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrechnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 Tz. 19). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nach den angeführten Entscheidungen nicht an.
7
Der b) VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausgesprochen , dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien unstreitig , geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend ist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf den es in diesem Zusammenhang allein ankommt, für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die Anrechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 Tz. 6, 10).

8
Das ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist für die Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie sich aus dem von den Klägern vorgelegten Schriftverkehr ergibt. Damit liegen die Voraussetzungen gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vor. Die Anrechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Gebührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, weil nämlich der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befassung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat (BGH aaO, Tz. 11).
9
Der c) III. Zivilsenat hat sich der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats angeschlossen und sich dessen Ausführungen ausdrücklich zu Eigen gemacht (Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - bei juris abrufbar Tz. 4); auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei.
10
Mithin hätte die Rechtspflegerin bei der von den Beklagten angegriffenen Kostenfestsetzung die 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr vermindern müssen. Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist eine nach den Nr. 2300 - 2303 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr "zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75" zur Anrechnung zu bringen. Das bedeutet, dass die Geschäftsgebühr den Satz von 1,5 erreichen oder überschreiten muss, um sie - wie von den Beklagten angestrebt - mit einem Satz von 0,75 anrechnen zu können (vgl. Riedel /Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rdn. 65).
11
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, dem hier einschlägigen Gebührentatbestand, sieht einen Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Jedoch kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden , wenn die vorgerichtliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Dafür ist nichts ersichtlich, so dass die von den Beklagten mit ihrem Antrag begehrte Reduzierung um 0,75 auf eine 0,55 Verfahrensgebühr nicht in Betracht kommt. Es wäre Sache der Beklagten als den Festsetzungsgegnern gewesen, Umstände darzulegen, die eine Abweichung von der 1,3 Verfahrensgebühr rechtfertigen könnten, denn insoweit beziehen sie sich auf eine Ausnahme zum gebührengesetzlichen Regelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 aaO Tz. 12).
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 O 512/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 439/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 103/07
vom
14. August 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.359,80 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes ab. Mit der Abwehr des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs beauftragte die Antragsgegnerin vorprozessual ihren Verfahrensbevollmächtigten. In dem Urteil im anschließenden Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, unter Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zum RVG) eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG festzusetzen.
3
Das Landgericht hat dem Antrag teilweise nicht entsprochen. Es hat die Hälfte der Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr als nicht erstattungsfähig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen (OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 255).
4
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Festsetzung der Geschäftsgebühr von 1.359,80 € weiter.
5
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
7
Die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten, die dem Abgemahnten für die Reaktion auf eine Abmahnung entstünden, zählten ebenso wenig wie die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Reaktion auf die Abmahnung diene nicht der Prozessvorbereitung. Darauf, ob ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehe, komme es nicht an.
8
Als Verfahrensgebühr festsetzungsfähig sei allein der um die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr verminderte Betrag.
9
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
10
a) Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Tz. 12; ebenso: OLG Koblenz JurBüro 2005, 313; MünchKomm.ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdn. 92; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rdn. 21, Stichwort: Außergerichtliche Anwaltskosten; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz , 17. Aufl., Nr. 3100 VV Rdn. 199; a.A. zu § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO OLG Frankfurt am Main AGS 2004, 276). Dementsprechend können weder die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 10 ff. = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, m.w.N. zum Streitstand) noch die für die vorprozessuale Abwehr von Ansprüchen der Partei entstandene Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO sein (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Tz. 5; a.A. OLG Hamburg MDR 2006, 57).
11
b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, im Kostenfestsetzungsverfahren sei die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Kürzung gegen die unterlegene Partei festzusetzen, wenn die Festsetzung der Geschäftsgebühr ausgeschlossen sei. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen , dass eine entstandene Geschäftsgebühr, die denselben Gegenstand betrifft, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens auch dann anzurechnen ist, wenn die Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. BGH NJW 2008, 1323 Tz. 10 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346 Tz. 4).

12
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 O 473/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2007 - I-20 W 139/07 -

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 35/07
vom
2. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG § 15 a, RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 VV; ZPO § 91
Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4
Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen
Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie
zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung
des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage
klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich
im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht
aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von
den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in
der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten
des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 676,52 €

Gründe:


I.

1
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2007 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von den (vollumfänglich) unterlegenen Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.073,84 € festgesetzt. In diesem Betrag ist u.a. die von der Klägerin für ihren Bevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe berücksichtigt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Begründung, wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin und der dadurch entstandenen 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sei im Hinblick auf die Anrechnungsregelung in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nur in Höhe von 0,55 entstanden und nur in dieser Höhe festsetzbar.
2
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

3
Die statthafte und frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.073,84 € festgesetzt und dabei die Verfahrensgebühr des Bevollmächtigten der Klägerin in der geltend gemachten Höhe von 1,3 Gebühren trotz der unstreitig entfalteten außergerichtlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten berücksichtigt.
4
1. Die Beklagten stützen - vor allem im Rechtsbeschwerdeverfahren - ihre Ansicht auf die neuere Rechtsprechung einiger Senate des Bundesgerichtshofs. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Beschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 ff.) - abweichend von der bis dahin feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschl. v. 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, NJWRR 2006, 501; v. 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 und v. 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289) und ohne sich mit ihr auseinanderzusetzen - entschieden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrensgebühr nur in Höhe von 0,55 festgesetzt werden könne, da sie im Hinblick auf die vorgerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten und die Anrechnungsregelung in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG überhaupt nur in dieser Höhe "entstehe". Dem haben sich mehrere Senate des Bundesgerichtshofs ohne eigene Begründung angeschlossen.
5
Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum ganz überwiegend und z.T. auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auf - teilweise heftige - Kritik gestoßen (s. nur Schons, AnwBl. 2008, 356; Hansen, RVG-Report 2008, 121; Junglas, NJOZ 2008, 2707; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. VV 3100 Rdn. 217; Bericht der Gebührenreferenten der RAK, RVG-Report 2008, 210; KG JurBüro 2008, 304; AnwBl. 2009, 236). Selbst der Petitionsausschuss des Bundestages hat den Gesetzgeber aufgefordert, tätig zu werden.
6
2. Den erkennenden Senat überzeugt die Ansicht des VIII. Zivilsenats nicht. Ohne die gegen diese Lösung des Anrechnungsproblems anzuführenden systematischen, teleologischen und sprachlichen Argumente im Einzelnen darzustellen , vermag der Senat ihr nicht zuletzt im Hinblick auf die teilweise zu Recht als katastrophal bezeichneten Folgen aber auch, weil er sie aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten vermag, nicht zu folgen.
7
Statt im Hinblick auf seine abweichende Meinung den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen, hat der Senat die Bearbeitung des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens zurückgestellt, nachdem der Gesetzgeber die vom VIII. Zivilsenat begründete Rechtsprechung zum Anlass für eine klarstellende Änderung des RVG genommen hat. Das Gesetzgebungsverfahren hat am 4. August 2009 durch Verkündung des § 15 a RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht , zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften) im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2449) sein Ende gefunden. § 15 a RVG ist gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung (5. August 2009) in Kraft getreten.
8
Mit dem neu eingefügten § 15 a RVG hat der Gesetzgeber das RVG nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor Einfügung von § 15 a RVG bestehende Gesetzeslage in dem Sinne, wie auch der erkennende Senat sie verstanden hat, klargestellt, derzufolge sich die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Die Anrechnungsvorschrift betrifft vielmehr grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. In der Kostenfestsetzung musste und muss daher eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (siehe hierzu BT-Drucks. 16/12717 S. 2 und S. 67 f.; Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. April 2009; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 11. August 2009 - 8 W 339/09, juris Tz. 10; OLG Dresden, Beschl. v. 13. August 2009 - 3 W 0793/09, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 11. August 2009 - 4 E 1609/09, juris Tz. 9 ff.; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442; Schons, AGS 2009, 216, 217; Hansens, RVG-Report 2009, 241, 246; ders. AnwBl. 2009, 535 ff.).
9
3. Da - unstreitig - keiner der Anwendungsfälle des § 15 a Abs. 2 RVG vorliegt, hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr mit Recht in voller Höhe festgesetzt.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Löffler
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.08.2007 - 12 O 101/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2007 - 8 W 380/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 175/07
vom
9. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG § 15 a; RVG VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4
§ 15 a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und
mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung
im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren
grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Beschluss
vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927).
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten.
2
Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Antragsgegnerin vollumfänglich zu tragenden Kosten des vorausgegangenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 1.394,09 € festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von dem Antragsteller für seine Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) in voller Höhe berücksichtigt. Eine "Anrechnung der Verfahrensgebühr aufgrund der (evtl.) außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr" hat die Rechtspflegerin mit der Begründung abgelehnt, eine unverminderte Festsetzung der 1,3-Verfahrensgebühr scheide nur dann aus, http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=ZPO&P=574 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=ZPO&P=542 - 3 - wenn in demselben Rechtsstreit der auf materiellem Recht bestehende Anspruch auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr bereits tituliert worden sei.
3
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin im Hinblick auf Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 VV RVG die Herabsetzung der Verfahrensgebühr um den anzurechnenden Teil der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr erstrebt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht gegeben ist. Diese Begrenzung des Instanzenzugs gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH Beschluss vom 6. April 2005 - V ZB 25/04 - NJW 2005, 2233). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

5
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstatten- den Kosten auf 1.394,09 € festgesetzt und dabei trotz des unbestrittenen Anfalls der außergerichtlichen Geschäftsgebühr die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) im Ergebnis zutreffend in voller Höhe berücksichtigt.
6
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr scheide aus, weil der Antragsteller (nicht: die Klägerin) diese weder im Hauptsacheverfahren noch in einem anderen Verfahren als materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht habe. Deshalb sei hier eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 (jetzt Nr. 2300) VV RVG nicht im Kostenfestsetzungsverfahren mit zu berücksichtigen, da dies nur in Betracht komme, wenn entweder deren Anfall und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder jedenfalls die für ihre Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig seien. Denn die Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gelte grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten. Demgegenüber hafte der Prozessgegner auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten nur nach materiellem Recht. Daher könne im Kostenfestsetzungsverfahren nur eine bereits rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung oder anderweitige bestandskräftige Regelung über einen solchen materiell-rechtlichen Anspruch berücksichtigt werden. Dies entspreche auch der früher einhelligen Handhabung unter der Geltung des § 118 Abs. 2 BRAGO.
7
Eine Änderung der Rechtslage habe der Gesetzgeber mit der Schaffung der rechtstechnisch gleichen Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht herbeiführen wollen.
8
2. Diese Sichtweise rügt die Rechtsbeschwerde als fehlerhaft und stützt ihre Ansicht auf die neuere Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesge- richtshofs. Danach sei Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Durch diese Anrechnung verringere sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibe (vgl. BGH Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049, 2050; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050, 2052 und vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 f. sowie BGH Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - FamRZ 2008, 878, 879; zustimmend Peter NJW 2007, 2298, 2299; Streppel MDR 2007, 929, 930 f.; a.A. noch BGH Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501, 502, vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05 - FamRZ 2006, 1114 und vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102).
9
Dieser Auffassung des VIII. Zivilsenats, die in Instanzrechtsprechung und Literatur auf Kritik gestoßen ist (vgl. KG (1. ZS) MDR 2008, 1427; KG (1. ZS) JurBüro 2008, 304, 305 f.; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494, 495; Ruess MDR 2007, 1401, 1402 ff.; Schons AGS 2007, 284 f.; Hansens RVGreport 2008, 121 f., 127), haben sich zwischenzeitlich mehrere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH Beschlüsse 30. April 2008 - III ZB 8/08 - FamRZ 2008, 1346; vom 14. August 2008 - I ZB 103/07 - AGS 2008, 574; vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 - juris, Tz. 6 f. und vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 - juris, Tz. 5).
10
3. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung in der Rechtsprechung einiger Senate des Bundesgerichtshofs sowie die dagegen geäußerte Kritik reagiert und in dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be- rufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) eingeführten § 15 a Abs. 2 RVG geregelt, dass ein Dritter sich auf eine im Gesetz vorgesehene Gebührenanrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in denselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. § 15 a RVG ist gemäß Art. 10 des vorgenannten Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
11
Eine ausdrückliche Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. Infolgedessen ist streitig geworden, ob § 15 a RVG auch auf sog. Altfälle Anwendung findet (offen gelassen in BGH Beschlüsse vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09 - Tz. 7, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - Tz. 25, zur Veröffentlichung bestimmt).
12
a) Wohl überwiegend wird in § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage gesehen (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928; OLG Koblenz AGS 2009, 420, 421; OLG Düsseldorf AGS 2009, 372, 373; OLG Stuttgart AGS 2009, 371, 372; OLG Köln Beschluss vom 14. September 2009 - 17 W 195/09 - juris, Tz. 9; LG Saarbrücken Beschluss vom 3. September 2009 - 5 T 434/09 - juris, Tz. 14; AG Bremen Beschluss vom 22. September 2009 - 9 C 213/09 - juris, Tz. 6; OVG Münster AGS 2009, 447, 448; VG Osnabrück Beschluss vom 3. September 2009 - 5 A 273/08 - juris, Tz. 14; Nickel FamRB 2009, 324 f.; Henke AnwBl. 2009, 709; Hansens AnwBl. 2009, 535, 540; Enders JurBüro 2009, 393, 400; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442; siehe auch AG Wesel AGS 2009, 312).
13
b) Nach der Gegenansicht ist durch § 15 a RVG die Rechtslage geändert worden, so dass diese Vorschrift gemäß § 60 Abs. 1 RVG für Altfälle keine An- wendung findet (vgl. OLG Celle Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 - juris, Tz. 8 ff.; OLG Celle (2. ZS) OLGR 2009, 749, 751 f.; OLG Hamm Beschluss vom 25. September 2009 - 25 W 333/09 - juris, Tz. 36, 48 ff.; OLG Bamberg Beschluss vom 15. September 2009 - 4 W 139/09 - n.v.; KG Beschlüsse vom 13. Oktober 2009 - 27 W 98/09 - juris, Tz. 16 ff. und vom 10. September 2009 - 27 W 68/09 - juris, Tz. 12 f.; KG Beschluss vom 13. August 2009 - 2 W 128/09 - juris, Tz. 6; OLG Frankfurt Beschluss vom 10. August 2009 - 12 W 91/09 - juris, Tz. 6, 8; VG Ansbach Beschluss vom 23. September 2009 - AN 19 M 08.30392 - juris, Tz. 3; siehe auch OLG Hamm (6. FamS) AGS 2009, 445 sowie LAG Hessen AGS 2009, 373).
14
c) Nach einer vermittelnden Meinung hat § 15 a Abs. 2 RVG zwar das geltende Recht geändert. Dennoch findet diese Vorschrift ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Altfälle Anwendung, denn die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG greife hier nicht. Diese behandle die Berechnung der Vergütung des Anwalts, nicht jedoch die Frage, was ein Dritter zu ersetzen habe. Geregelt sei in § 60 RVG daher allein das Verhältnis des Anwalts zu seinem Auftraggeber und nicht das des Letztgenannten zu einem ersatzpflichtigen Dritten (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 13. August 2009 - 3 W 793/09 - juris, Tz. 7 und LG Berlin (82. ZK) AGS 2009, 367, 369 f.; ebenso wohl auch OLG München Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 11 W 2244/09 - juris, Tz. 7 f.).
15
4. Der Senat schließt sich der erstgenannten, auch vom II. Zivilsenat befürworteten Sichtweise an.
16
Der Gesetzgeber hat mit § 15 a RVG das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits zuvor bestehende Gesetzeslage klargestellt. Danach betreffen Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Gegen- über dem Gegner musste und muss daher die Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn schon eine Geschäftsgebühr entstanden war. Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann.
17
a) Bereits unter Geltung der BRAGO entsprach es allgemeiner Meinung, dass die Anrechnungsbestimmung nur den Rechtsanwalt im Innenverhältnis zu seinem Mandanten hindere, nebeneinander sowohl die Geschäfts- als auch die Prozessgebühr zu beanspruchen, die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angefallene Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 22/04 - VersR 2005, 707; BGH Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85 - WM 1987, 247, 248; OLG München FamRZ 2008, 531; OLG Schleswig AnwBl. 1997, 125; OLG Frankfurt AnwBl. 1985, 327; Müller-Rabe NJW 2009, 2913; Tomson NJW 2007, 267, 268; Ruess MDR 2007, 1401; Peter NJW 2007, 2298, 2299; Gerold/ Schmidt/v.Eicken/Madert BRAGO 15. Aufl. § 118 Rdn. 27 f.).
18
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 - juris, Tz. 23) belegen auch die Beschlüsse des I. Zivilsenats vom 20. Oktober 2005 (I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501, 502), des VII. Zivilsenats vom 27. April 2006 (VII ZB 116/05 - FamRZ 2006, 1114) und des X. Zivilsenats vom 30. Januar 2007 (X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102), dass sich daran ebenfalls nach Inkrafttreten des RVG nichts ändern sollte. Zwar ging es in diesen Entscheidungen nicht um die Frage der Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren. Vielmehr befassen sie sich mit der Frage, ob der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr aus Gründen der Prozessökonomie im Kostenfestsetzungsverfahren mit festgesetzt werden kann bzw. ob er im Falle separater Geltendmachung im Erkenntnisverfahren streitwerterhöhend wirkt. Ein solcher nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr ergibt sich jedoch nur, wenn sich nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung gegenüber dem Gegner infolge der nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorzunehmenden Anrechnung die Verfahrensgebühr verringert, sondern die Geschäftsgebühr. Denn eine Reduzierung der Verfahrensgebühr würde dazu führen, dass die Geschäftsgebühr nicht nur zum Teil, sondern stets in voller Höhe bestehen bliebe.
19
b) Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 2 BRAGO war die "Geschäftsgebühr … auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches … Verfahren anzurechnen". Das RVG brachte gegenüber § 118 Abs. 2 BRAGO insoweit eine Änderung, als nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur noch eine teilweise Anrechnung zu erfolgen hat. Beibehalten wurde jedoch die Systematik der Anrechnungsregelung, denn auch nach dem Wortlaut von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die "Geschäftsgebühr … auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens" anzurechnen.
20
Den Gesetzesmaterialien zum RVG lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber an dem bisher ungeminderten Ansatz der Prozessgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes etwas ändern wollte. Die Gesetzesbegründung nimmt vielmehr ausdrücklich Bezug auf § 118 Abs. 2 BRAGO, ohne die damalige Praxis zu missbilligen. Lediglich der Umfang der Anrechnung sollte geändert und - das Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG a.F. ausgenommen - vereinheitlicht werden (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Hätte der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die bisherige Rechtslage nicht nur hinsichtlich der Höhe, sondern auch der Richtung der Anrechnung ändern wollen, so hätte er Entsprechendes in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht.
21
Dementsprechend hat der Gesetzgeber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht durch den neu eingefügten § 15 a RVG - etwa im Sinne einer Wiederherstellung der unter der BRAGO geltenden Rechtslage - geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits bestehende Gesetzeslage klargestellt, derzufolge die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Konstellationen präzisiert, in denen sich auch ein Dritter ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere berufen kann.
22
c) Das folgt aus Gesetzesgeschichte und Gesetzesmaterialien zu § 15 a RVG (zweifelnd BGH Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - Tz. 21 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).
23
Der Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung , der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/11385) vom 17. Dezember 2008 sah eine neue Regelung in dem hier fraglichen Punkt des RVG noch nicht vor.
24
Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/12717, S. 2) sollte der bisher nicht im Gesetz definierte Begriff der Anrechnung in § 15a RVG legaldefiniert werden, um unerwünschte Auswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren. In der nachfolgenden Einzelbegründung (BT-Drucks. 16/12717, S. 58) führt der Rechtsausschuss weiter aus, dass das Verständnis des Bundesgerichtshofs von der Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu unbefriedigenden Ergebnissen führe, die den Absichten zuwider liefen, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe. Ziel der Neuregelung in § 15 a RVG sei es daher, den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck zu wahren, zugleich aber unerwünschte Auswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden.
25
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine Änderung der Rechtslage vornehmen, sondern nur eine in der Rechtsprechung entstandene Auslegung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die seiner Intention nicht entsprach, unterbinden und das schon bisher nach seinem Willen unter dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Anlehnung an die Praxis zu § 118 Abs. 2 BRAGO geltende Recht klarstellen wollte.
26
5. Nachdem somit in § 15 a RVG keine Gesetzesänderung gesehen werden kann, sondern nur eine vom Gesetzgeber gewollte Klarstellung der geltenden Rechtslage, hat der Senat von dieser Rechtslage auszugehen. Einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf es trotz der bisher abweichenden Auslegung der Anrechnungsregelung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG durch andere Senate des Bundesgerichtshofs deshalb nicht mehr (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928). Eben so wenig liegt ein Fall der Rückwirkung vor.
27
Da keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr zu Recht in voller Höhe festgesetzt.
Hahne Weber-Monecke Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Klinkhammer Schilling Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.08.2007 - 20 O 219/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2007 - 8 W 375/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 177/09
vom
3. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2010 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose,
Dr. Klinkhammer und Schilling

beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. September 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Lüneburg vom 5. August 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Versäumnisurteils des Landgerichts Lüneburg vom 2. Juni 2009 - 5 O 148/09 - von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.962,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Juli 2009. Der weiter gehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. 3. Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Beklagten den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
2
Rechtspfleger und Oberlandesgericht haben die von der Klägerin für ihre erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,0Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert.
3
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Das Beschwerdegericht hat sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

5
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.
6
1. Allerdings kann sich das Beschwerdegericht auf die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stützen. Danach sei Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Es verringere sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet bleibe (vgl. BGH Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049, 2050; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050, 2052 und vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 f. sowie BGH Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - FamRZ 2008, 878, 879; zustimmend Peter NJW 2007, 2298, 2299; Streppel MDR 2007, 929, 930 f.; a.A. noch BGH Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501, 502; vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05 - FamRZ 2006, 1114 und vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102).
7
Dieser Auffassung des VIII. Zivilsenats, die in Instanzrechtsprechung und Literatur auf Kritik gestoßen ist (vgl. KG (1. ZS) MDR 2008, 1427; KG (1. ZS) JurBüro 2008, 304, 305 f.; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494, 495; Ruess MDR 2007, 1401, 1402 ff.; Schons AGS 2007, 284 f.; Hansens RVGreport 2008, 121 f., 127), haben sich zwischenzeitlich mehrere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (vgl. BGH Beschlüsse vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - FamRZ 2008, 1346; vom 14. August 2008 - I ZB 103/07 - AGS 2008, 574; vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 - juris, Tz. 6 f. und vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 - juris, Tz. 5).
8
2. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung in der Rechtsprechung einiger Senate des Bundesgerichtshofs sowie die dagegen geäußerte Kritik reagiert und in dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) eingeführten § 15 a Abs. 2 RVG geregelt, dass ein Dritter sich auf eine im Gesetz vorgesehene Gebührenanrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in denselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. § 15 a RVG ist gemäß Art. 10 des vorgenannten Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.
9
Eine ausdrückliche Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. Infolgedessen ist streitig geworden, ob § 15 a RVG auch auf sog. Altfälle Anwendung findet (offen gelassen in den BGH Beschlüssen vom 9. September 2009 - X a ZB 2/09 - FamRZ 2009, 2082 Tz. 7 und vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - WRP 2009, 1554, 1556 f.).
10
3. Der erkennende Senat hat hierzu in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden, dass § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt und somit auch Anwendung findet, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.).
11
4. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.
12
a) Mit den vom Beschwerdegericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat im Wesentlichen bereits im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07 - zur Veröffentlichung bestimmt ) ausführlich befasst.
13
b) Auch der Verweis auf die fehlende Übergangsregelung und § 60 Abs. 1 RVG verfängt nicht. Denn mangels Änderung der Rechtslage bedurfte es weder einer Übergangsvorschrift noch ist der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 RVG eröffnet. Aus diesem Grund liegt ebenfalls keine (unechte) Rückwirkung vor.
14
Nichts anderes folgt schließlich aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. August 2009, in der es heißt, dass mit dem neuen § 15 a RVG eine für Rechtsanwälte und Gerichte bedeutsame Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts in Kraft getreten sei. Denn zum einen dürfte die Presseerklärung des zuständigen Ministeriums keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers im Sinne der historischen Auslegungsmethode zulassen (vgl. BGH Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - WRP 2009, 1554, 1556 f.) und zum anderen ist auch in der Pressemitteilung sodann die Rede von einer Klarstellung, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirke.
15
5. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen. Die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten sind somit antragsgemäß auf insgesamt 1.962,17 € nebst Zinsen festzusetzen. Die im Rechtsmittelverfahren nicht mehr begehrte, jedoch im Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin noch geltend gemachte vorprozessuale Geschäftsgebühr zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne http://www.juris.de/jportal/portal/t/q15/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE154601301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/q15/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE156100301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/q15/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE156201301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/q15/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR078800004BJNE001203160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden. Hahne Dose Wagenitz Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.08.2009 - 5 O 148/09 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.09.2009 - 2 W 253/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 230/09
vom
31. März 2010
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2010 durch den
Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina, sowie die Richter Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. November 2009 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Münster vom 6. Mai 2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juli 2008 - 30 U 32/08 - von den Beklagten gesamtschuldnerisch an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 8.307,30 € - darin enthalten sind Gerichtskosten in Höhe von 2.839,00 € - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. August 2008. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen.
II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. III. Beschwerdewert: 633 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagten noch den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.
2
Rechtspfleger und Oberlandesgericht haben die von der Klägerin für ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Daran habe die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert, denn diese Vorschrift stelle eine Gesetzesänderung dar und finde augrund der zumindest entsprechend heranzuziehenden Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf Altfälle keine Anwendung.
3
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Das Oberlandesgericht hat sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

5
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.
6
1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden , dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene - Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.).
7
2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten, namentlich der Frage der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG und der aufgeworfenen Rückwirkungsproblematik , hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.
8
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr antragsgemäß in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von den Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten sind somit auf insgesamt 8.307,30 € nebst Zinsen festzusetzen.
9
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach sind der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht insoweit aufzuerlegen, als sie ihre Beschwerde bezüglich der geltend gemachten Umsatzsteuer zurückgenommen hatte und das Rechtsmittel darüber hinaus hinsichtlich des Ansatzes weiterer Gerichtskosten zurückgewiesen worden ist.
Dose Vézina Klinkhammer Schilling Günter

Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 06.05.2009 - 2 O 528/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2009 - I-25 W 486/09 -

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 38/10
vom
29. April 2010
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 durch die Richter
Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann
und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 8. Dezember 2009 abgeändert. Die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 7.959 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29. Oktober 2009 festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.044,90 €.

Gründe:

I.

1
Nach Abweisung der Klage der Insolvenzverwalterin auf Rückübertragung eines von der Schuldnerin an die Beklagte verkauften Grundstücks hat diese am 28. Oktober 2009 bei dem Landgericht einen Kostenfestsetzungsan- trag gestellt, in dem sie - hier allein von Interesse - unter anderem eine 1,3fache Verfahrensgebühr nach § 13, Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht hat. Auf Nachfrage der Rechtspflegerin teilte die Beklagte mit, dass für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Anwälte eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG entstanden sei.
2
In dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht die von der Klägerin zu erstattenden Kosten unter Abzug der zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechneten Geschäftsgebühr (eines Betrags von 2.044,90 €) auf insgesamt 5.914,10 € zzgl. Zinsen seit der Antragstellung festgesetzt.
3
Der von der Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, dem Kostenfestsetzungsantrag auch hinsichtlich weiterer 2.044,90 € zzgl. Zinsen stattzugeben.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei von dem Landgericht zu Recht angewendet und die im Kostenfestsetzungsbeschluss anzusetzende Verfahrensgebühr entsprechend gekürzt worden.
5
Der durch Art. 7 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2010, 2449) eingefügte § 15a Abs. 2 RVG sei gemäß dem in § 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz auf Altfälle nicht anzuwenden. Gegenstand der Festsetzung sei der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts gegen die von ihm vertretene Partei und nicht ein Anspruch gegenüber dem Prozessgegner. § 15a Abs. 2 RVG enthalte daher nicht nur eine Klarstellung, sondern eine Neuregelung , weil diese Vorschrift - nunmehr erstmals - bestimme, wann sich ein Dritter, wie beispielsweise der Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren, auf eine Vorschrift über eine Anrechnung von Gebühren berufen könne.

III.

6
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
7
1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die Tätigkeit des Anwalts in dem Rechtsstreit entstanden ist, ist in dem Verfahren der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Diese Gebühr ist bei der Kostenfestsetzung nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu kürzen.
8
Die Vorschrift über die Anrechnung der Geschäftsgebühr betrifft das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren , grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschl. v. 2. September 2009, II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102; Beschl. v. 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456, 457). Die Anrechnung ist bei der Kostenerstattung nur dahingehend zu berücksichtigen, dass der Gegner nicht mehr zu zahlen hat, als die siegreiche Partei ihrem Rechtsanwalt aus dem Mandatsverhältnis schuldet. Die An- rechnung findet daher im Rahmen der Kostenfestsetzung nur in den Fällen statt, die nunmehr in § 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt worden sind.
9
§ 15a bestimmt den im Gesetz bisher nicht definierten Begriff der Anrechnung. Absatz 1 regelt die Folgen der Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten. Absatz 2 betrifft die sich daraus ergebenden Wirkungen im Verhältnis zu Dritten, die am Mandatsverhältnis nicht beteiligt sind (BT-Drucks. 16/12717, S. 58), und stellt klar, welche Rechtsfolgen in diesem Verhältnis eintreten, wenn nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen ist. Zu dieser Klarstellung sah sich der Gesetzgeber wegen einer nach seiner Auffassung dem Zweck der Anrechnung widersprechenden Auslegung der Vorschrift über die Anrechnung nach einer Entscheidung des VIII. Zivilsenats (Beschl. v. 22. Januar 2008, VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324) veranlasst (vgl. BT-Drucks. 16/12717, S. 58). Dies hat der XII. Zivilsenat in dem Beschluss vom 9. Dezember 2009, (XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 ff.) im Einzelnen dargelegt. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei.
10
Die von dem X. Zivilsenat (Beschluss vom 29. September 2009, X ZB 1/09, NJW 2010, 76, 78) gegen dieses Verständnis der Gesetzesmaterialien zu § 15a RVG vorgetragenen Bedenken teilt der Senat nicht. Der Wille des Gesetzgebers zu einer bloßen Klarstellung der Rechtslage kommt in den Materialien eindeutig zum Ausdruck, wenn in diesen erklärt wird, dass das Verständnis der Anrechnung in den im Vorjahr ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs den Auftraggeber benachteilige und das Kostenfestsetzungsverfahren zusätzlich belaste, was beides unmittelbar den Zwecken zuwider laufe, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe (BTDrucks 16/12717, S. 58). Da das davon abweichende Verständnis des § 15a RVG als Gesetzesänderung für die Entscheidung des X. Zivilsenats nicht tragend ist (aaO, 78), bedarf es keiner Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG.
11
2. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist wegen des Rechtsfehlers, auf dem er beruht, aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Verfahrensgebühr aus der Kostenrechnung in vollem Umfange berücksichtigt wird.

IV.

12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts für die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 3 ZPO. Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 08.12.2009 - 4 O 155/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2010 - 2 W 6/10 -

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.