Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2012 - V ZB 169/12

bei uns veröffentlicht am13.12.2012
vorgehend
Amtsgericht Dresden, 270 XIV 41/12, 17.07.2012
Landgericht Dresden, 2 T 564/12, 09.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 169/12
vom
13. Dezember 2012
in der Abschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwältin Dr. Ackermann zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 9. August 2012 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Freistaat Sachsen 1/3 und der Betroffene 2/3 tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:


1
1. Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde wird auf die Gründe des in dieser Sache am 12. September 2012 ergangenen Senatsbeschlusses verwiesen.
2
2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in dem angefochtenen Beschluss ist zu ändern, weil die Kostenquote bei teilweisem Obsiegen nach der Dauer, für welche die Haftanordnung im Verhältnis zu der Gesamtdauer der angeordneten Haft rechtswidrig war, zu bemessen ist. Bei der hier angeordneten Haft für 64 Tage und der von dem Beschwerdegericht für rechtswidrig angesehenen Haftdauer von 22 Tagen ergibt sich eine Quote von 1/3 zu 2/3.
3
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 84 FamFG.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2012 - 270 XIV 41/12 -
LG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2012 - 2 T 564/12 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2012 - V ZB 169/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2012 - V ZB 169/12

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2012 - V ZB 169/12 zitiert 3 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme


(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. (

Referenzen

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.