Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2007 - V ZB 139/06

bei uns veröffentlicht am22.03.2007
vorgehend
Amtsgericht Ansbach, K 155/02, 24.03.2006
Landgericht Ansbach, 4 T 452/06, 08.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 139/06
vom
22. März 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 8. August 2006, AZ: 4 T 452/06, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 145.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld an einer Wohnungseigentumseinheit (9/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück L. straße in A. verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung). In einem weiteren Verfahren betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann der Schuldnerin – seinerseits Schuldner (Parallelsache V ZB 138/06) – aus einer Grundschuld an der Teileigentumseinheit (1/10 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Planungsbüro). Das 6.477 m² große Grundstück ist bebaut und wird als Planungsbüro , zu Wohnzwecken und zur Haltung von Raubtieren genutzt.
2
Das Amtsgericht ordnete in beiden Verfahren die Zwangsversteigerung an. Es setzte den Verkehrswert nach eingeholten Gutachten sowohl für das Wohnungseigentum als auch für das Teileigentum auf jeweils 230.000 € fest und bestimmte in beiden Verfahren Termin auf den 24. März 2006, 8:30 Uhr. Das Wohnungseigentum wurde in der veröffentlichten Terminsbestimmung - wie folgt - beschrieben: „… im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts A. , von B. , Band , Blatt , eingetragene 9/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. L. str. ; Wohnhaus, Nebengebäude, Hofraum, Gebäude- und Freifläche, Waldfläche zu 0,6477 ha verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Privatwohngebäude. Im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 2 (lt. Schätzgutachten: ‚Erdgeschosswohnung, Appartement im Dachgeschoss, Tiergehege etc.’). Sondernutzungsrechtewurdenbestellt…“
3
Beide Verfahren wurden am Terminstag zeitgleich von demselben Rechtspfleger aufgerufen. Als Vertreter der Gläubigerin und der B. erschien A. L. unter Vorlage einer Vollmacht. Die Bietzeit begann jeweils um 8:54 Uhr und endete jeweils um 9:36 Uhr. In beiden Verfahren war der Ersteher einziger Bieter mit dem Gebot von jeweils 145.000 €. A. L. beantragte, die Gebote nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen. Das Vollstreckungsgericht entschied antragsgemäß, woraufhin der Ersteher jeweils eine Sicherheit in Höhe von 23.000 € durch Übergabe von Bargeld leistete. In beiden Verfahren erhielt er den Zuschlag.
4
Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des Zuschlags erreichen möchte.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, dem Ersteher sei zu Recht der Zuschlag erteilt worden. Ein Zuschlagsversagungsgrund ergebe sich nicht aus der Fassung der Terminsbestimmung, da das zu versteigernde Wohnungseigentum hinreichend beschrieben worden sei. Die Mindestbietzeit sei nach dem Protokoll nicht unterschritten worden. Die zeitgleiche Versteigerung des Teileigentums und des Wohnungseigentums habe keine Unterbrechung der Bietzeit zur Folge gehabt. Ein Zuschlagsversagungsgrund folge auch nicht daraus, dass zeitgleich Versteigerungstermine in zwei Verfahren abgehalten wurden. Es bestehe ein enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang des Teileigentums und des Wohnungseigentums, wobei das Gesamtobjekt hinsichtlich seiner Raumaufteilung und der Leitungsnetze besonders stark ineinander greife. Ein möglichst hoher Versteigerungserlös habe am ehesten durch gleichzeitige Versteigerungstermine erreicht werden können. Ein Zuschlagsversagungsgrund sei schließlich nicht im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung des Terminsvertreters der Gläubigerin festzustellen, dessen Vollmacht nicht der notariellen Form bedurft habe.

III.

6
Die gemäß § 96 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ein Rechtspfleger zur gleichen Zeit mehrere Versteigerungen durchführen kann und sich allein daraus kein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG ergibt.
8
a) Die Zulässigkeit einer zeitgleichen Durchführung mehrerer Zwangsversteigerungen , die nicht nach § 18 ZVG zu einem Verfahren verbunden sind, ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
9
aa) Einige Gerichte (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023; LG Hildesheim Rpfleger 1986, 311; LG Bremen Rpfleger 1988, 373) und ein Teil des Schrifttums (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 1; Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., § 73 ZVG Rdn. 2; Mohrbutter /Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 6. Aufl., Anm. 4 zu 99; Drischler, KTS 1985, 31; Bischoff, Rpfleger 1988, 374) erachten zeitgleich durchgeführte Versteigerungen für zulässig, über deren Zweckmäßigkeit der Rechtspfleger im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu entscheiden habe. Ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen dieser Verfahrensweise wird nur in Ausnahmefällen bejaht, wenn die Vielzahl der in einem Termin durchgeführten Versteigerungen bei den Beteiligten oder den Bietinteressenten zu einer Verwirrung führt, die sie daran hindert, ihre Rechte und Interessen im Termin sachgerecht wahrzunehmen.
10
bb) Nach anderer Auffassung ist eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Versteigerungen nur ausnahmsweise für örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Grundstücke oder Grundstücksbruchteile im Interesse der Erzielung eines besseren Versteigerungsergebnisses zulässig, wenn eine Verbindung der Verfahren gemäß § 18 ZVG nicht möglich ist (LG Osnabrück Rpfleger 1987, 471; Zeller/Stöber, ZVG, 11. Aufl., § 73 Rdn. 2.7; Storz in Stei- ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 73 Rdn. 14; Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 73 Rdn. 3; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rdn. 11.652; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 66 Rdn. 11; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Schiffhauer, Rpfleger 1986, 311, 312; Meyer-Stolte, Rpfleger 1987, 169; Büchmann, ZIP 1988, 825).
11
cc) Dem steht schließlich die Auffassung gegenüber, nach der die Versteigerung von mehreren Objekten durch den Rechtspfleger zur selben Zeit mit dem Zwangsversteigerungsgesetz unvereinbar ist, wenn die Verfahren nicht nach § 18 ZVG verbunden sind (so OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 1468; OLG Köln NJW-RR 1987, 636 [die Zulässigkeit bei zusammengehörigen Objekten allerdings offen lassend]; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., S. 164; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 66 Rdn. 10.1; Schneider, EWiR § 83 ZVG 1/87, 307; ders. EWiR § 83 ZVG 2/87, 1147).
12
b) Zwischen den beiden erst genannten Rechtsauffassungen bedarf es hier keiner Entscheidung. Die zeitgleiche Versteigerung war nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss auch dann statthaft, wenn man dieses Verfahren nur für örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz für zulässig erachtet. Das Beschwerdegericht hat eine solche örtliche und wirtschaftliche Verbindung zwischen der Wohnungseigentumseinheit der Schuldnerin und der zeitgleich versteigerten Teileigentumseinheit ihres Ehemannes festgestellt, die beide funktionell verbunden sind und zusammen ein Grundstück in Anspruch nehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen eine Verfahrensrüge unter Hinweis auf die unterschiedliche Nutzung erhebt, ist diese schon deshalb unbegründet, weil sie nicht vom Beschwerdegericht übergangenen Vortrag aufzeigt, sondern allein die tatrichter- liche Würdigung der tatsächlichen Umstände durch ihre eigene ersetzen möchte.
13
c) Der Auffassung, auf die sich die Rechtsbeschwerde vor allem stützt, nach der die Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Termin, sofern diese nicht in demselben Verfahren nach § 18 ZVG erfolgt, ausnahmslos unzulässig sein soll, tritt der Senat dagegen nicht bei.
14
aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz untersagt die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke nicht. Die einschlägigen Vorschriften zur Bestimmung des Versteigerungstermins (§§ 35 bis 43 ZVG) und zu dessen Ablauf (§§ 66 bis 78 ZVG) knüpfen zwar an den Grundsatz an, dass jeweils ein Grundstück Gegenstand der Versteigerung ist. Die Anforderungen, die das Gesetz an eine ordnungsgemäße Terminierung, die Bekanntmachungen vor dem Beginn der Bietzeit, die Durchführung der Versteigerung und die Verhandlung über den Zuschlag stellt, sind indes allesamt auch dann zu erfüllen, wenn der zuständige Rechtspfleger zeitgleich mehrere Versteigerungen durchführt. Das gilt auch für die Einhaltung der Mindestbietzeit von 30 Minuten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG (dazu unten unter 2).
15
bb) Ein Verbot zeitgleicher Versteigerung in mehreren Verfahren lässt sich auch nicht mit § 18 ZVG begründen. § 18 ZVG ist keine geeignete Grundlage für den Umkehrschluss, dass die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke ausschließlich in den nach § 18 ZVG verbundenen Verfahren zulässig ist (so aber OLG Köln NJW-RR 1987, 636; OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 1468). Die Vorschrift hat eine andere Frage zum Gegenstand als die der Zulässigkeit gleichzeitig durchgeführter Versteigerungen verschiedener Grundstücke in im Übrigen selbständigen Verfahren.
16
§ 18 ZVG benennt die Voraussetzungen für die Verbindung oder die Trennung von Zwangsversteigerungsverfahren, über die das Vollstreckungsgericht sodann nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1991, IX ARZ 7/91, in juris veröffentlicht; OLG Hamm WM 1990, 118). Gesetze, welche die Voraussetzungen für eine Verbindung von Verfahren regeln, bestimmen indes nicht, wie zu terminieren ist (zutreffend Büchmann, ZIP 1988, 825, 827). So steht auch im Erkenntnisverfahren die Vorschrift über die Prozessverbindung (§ 147 ZPO) einer Terminierung und zeitgleichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1956, I ZR 82/55, NJW 1957, 183, 184).
17
(2) Die zeitgleichen Versteigerungen mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren oder in nicht verbundenen Verfahren führen auch zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023, 1024). Nur bei einer Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG sind Gesamt- und Gruppenausgebote nach § 63 ZVG möglich. Außerdem führt dann die Deckung des Anspruchs aus einem Einzelausgebot nach § 76 ZVG zu einer Verfahrenseinstellung für die übrigen Grundstücke (dazu Muth, Rpfleger 1993, 268, 269). Bei einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot wird der Erlös nach § 112 ZVG grundsätzlich nach den Werten der versteigerten Grundstücke verteilt. Bei der nur zeitgleichen Versteigerung bleibt es dagegen bei den Grundsätzen der Einzelversteigerung. Die Rechtsfolgen sind bei einer gleichzeitigen Versteigerung keine anderen als bei einer Versteigerung in zwei nacheinander folgenden Terminen.
18
cc) Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke widerspricht - jedenfalls im Regelfall - auch nicht den Anforderungen an eine faire Verfahrensgestaltung , die sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG für das Verfahrensrecht ergeben (BVerfGE 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156). Das Vollstreckungsgericht muss bei der Anwendung des Verfahrensrechts zwar darauf bedacht sein, unverhältnismäßige und durch das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum des Schuldners sowie in Rechte Dritter zu vermeiden (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2318). Ein solcher Eingriff ergibt sich jedoch nicht schon daraus, dass mehrere Grundstücke zur selben Bietzeit versteigert werden.
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Die Oberlandesgerichte Köln (NJW-RR 1987, 636) und Oldenburg (NJWRR 1988, 1468, 1469) stehen allerdings auf dem Standpunkt, dass gleichzeitig durchgeführte Versteigerungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine faire Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht mehr genügten und zu einem Verstoß gegen das Grundrecht der Beteiligten auf rechtliches Gehör führten. Der Rechtspfleger könne bei gleichzeitig durchgeführten Versteigerungen , wenn in einem der Verfahren unvorhersehbare Schwierigkeiten aufträten, seine Aufmerksamkeit deswegen nicht mehr auf die anderen Verfahren richten. Für die Beteiligten wie für die Bietinteressenten sei bei zeitgleicher Versteigerung oft ebenfalls nicht mehr zu erkennen, welche Hinweise des Gerichts dann gerade das sie interessierende Grundstück beträfen.
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Das mag in Einzelfällen zutreffen und den Rechtspfleger dann dazu verpflichten , mehrere kompliziert werdende Sachen nicht zur selben Zeit durchzuführen oder - wenn solche Schwierigkeiten in einem Termin auftreten - einzelne Verfahren zu unterbrechen und die Versteigerungen dann nacheinander zu erledigen. Gegen ein allgemeines Verbot gleichzeitig durchgeführter Versteigerungen spricht indes schon die Erwägung, dass die Anforderungen in Bezug auf eine faire Verfahrensgestaltung und an das den Beteiligten zu gewährende rechtliche Gehör hier nicht höher, sondern niedriger sind als bei der nach §§ 18, 63 ZVG zulässigen Mehrfachversteigerung in demselben Verfahren (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Büchmann, ZIP 1988, 825, 827). In einem nach § 18 ZVG verbundenen Verfahren können die Grundstücke gleichzeitig einzeln, insgesamt und auch in Gruppen ausgeboten werden, was auch die übliche Verfahrenspraxis ist (Stöber , aaO, § 63 Rdn. 5.1; Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 63 Rdn. 25). Das führt indes zu einer erheblichen Komplizierung des Ablaufs der Versteigerung, weil dann die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG bei dem Gesamtausgebot durch die auf die Einzelausgebote abgegebenen Gebote, das Verhältnis zwischen dem Gesamtmeistgebot und den Einzelgeboten nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG sowie das Erfordernis einer Einstellung des Verfahrens nach einer Deckung aus einem Einzelausgebot nach § 76 ZVG von dem Vollstreckungsgericht, den Beteiligten und den Bietinteressenten im Auge zu behalten sind. Der Gesetzgeber hat jedoch solche Nachteile im Hinblick darauf hingenommen, dass durch die gemeinsame Versteigerung und einen dabei eher möglichen Erhalt der wirtschaftlichen Einheit des Objekts ein besseres Versteigerungsergebnis erstrebt werden kann (Denkschrift zum Gesetzentwurf des ZVG, abgedruckt in Hahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5 [1897], S. 49 f.).
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Die gleichzeitige Terminierung und Versteigerung führt in der Regel zu geringeren Komplikationen als ein gemeinsames Verfahren, kann jedoch bei den örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken die Aussicht auf ein annehmbares Versteigerungsergebnis verbessern, weil sie an den Grundstücken insgesamt interessierte Bieter anlockt, die sonst der Versteigerung fern geblieben wären (Bischoff, Rpfleger 1988, 374). Ein solches Verfahren trägt damit tendenziell eher dazu bei, unverhältnismäßige, auch durch das Gläubigerinteresse nicht mehr gedeckte Eingriffe durch zu geringe Versteigerungserlöse zu vermeiden (dazu: Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Schiffhauer, Rpfleger 1986, 311; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 9. Aufl., S. 373). Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, solche Bieter hielten sich wegen der Gefahr, den Zuschlag nur auf ein, insbesondere das nicht gewünschte Grundstück zu erhalten, bei der Gebotsabgabe eher zurück, spricht nicht gegen die Zulässigkeit gleichzeitiger Versteigerungen, da eine solche Zurückhaltung bei der Abgabe von Geboten in der Selbständigkeit der Ausgebote, nicht in deren zeitlicher Abfolge (ob gleichzeitig oder nacheinander ) begründet wäre.
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Dafür, dass die Gleichzeitigkeit der Versteigerungen der Wohnungseigentumseinheit der Schuldnerin und der Teileigentumseinheit ihres Ehemannes hier die Beteiligten überfordert hätte, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
23
2. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG wegen Nichteinhaltung der in § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestimmten Mindestbietzeit von 30 Minuten verneint.
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a) Die Auswertung des Terminsprotokolls in dieser Sache ergibt, dass das Vollstreckungsgericht um 8:54 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert und um 9:36 Uhr den Schluss der Versteigerung bekannt gegeben hat. Eine Unterbrechung ist im Protokoll nicht ausgewiesen. Danach ist die Mindestbietzeit eingehalten worden.
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b) Die Berücksichtigung in diesem Verfahren nicht protokollierter Vorgänge durch das in einem anderen Verfahren durchgeführte Bietgeschäft, auf die sich die Rechtsbeschwerde stützt, wird für die Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde durch § 80 ZVG ausgeschlossen. Maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (vgl. Böttcher, aaO, § 80 Rdn. 1; RGZ 142, 383, 387).
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Aber selbst wenn man dies anders sähe, wäre die Entscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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aa) Die Mindestbietzeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlängert sich nicht schon, wenn mehrere Grundstücke in verschiedenen Verfahren zeitgleich zur Versteigerung ausgeboten werden. Sie muss allerdings in jedem Verfahren gewahrt sein.
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Die gesetzliche Mindestbietzeit ist eingehalten, wenn zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten nach § 66 Abs. 2 ZVG und der Verkündung des Schlusses der Versteigerung ein Zeitraum von wenigstens 30 Minuten liegt, in dem auf jedes der ausgebotenen Grundstücke geboten werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass der die Versteigerung durchführende Rechtspfleger während der Mindestbietzeit in dem Raum, in dem die Versteigerung stattfindet, zugegen und zur Entgegennahme von Geboten auf jedes der Grundstücke bereit ist (RGZ 142, 383, 385; 154, 397, 399), was hier nach den Protokollen in beiden Verfahren für mehr als 30 Minuten der Fall war.
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bb) Die Versteigerung wurde nicht dadurch unterbrochen, dass auch in dem zeitgleich durchgeführten Versteigerungsverfahren über das Teileigentum des Ehemannes ein Gebot abgegeben und für dieses ebenfalls auf Verlangen Sicherheit geleistet wurde.
30
Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum führt allerdings jedes Bietgeschäft in dem anderen zeitgleich durchgeführten Verfahren zu einer Unterbrechung der Bietzeit, weil der Rechtspfleger in dieser Zeit durch das andere Verfahren in Anspruch genommen ist (Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Ger- hardt/Muth, aaO, § 73 Rdn. 3; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 257; Hintzen aaO, Rdn. 11.652). Die von dem Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung, dass die Entgegennahme und die Verhandlung über Gebote in einer anderen Sache die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtspflegers zum Empfang von Geboten nicht ausschließt und eine Unterbrechung der Bietzeit gegebenenfalls von den Beteiligten beantragt werden muss, was hier nicht geschehen ist, wird nur vereinzelt vertreten (vgl. LG Hildesheim Rpfleger 1986, 311; AG Düsseldorf Rpfleger 1989, 420).
31
Wem zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist eine Unterbrechung der Bietzeit durch das in dem anderen Verfahren abgegebene Gebot schon deshalb nicht eingetreten, weil in den beiden zeitgleich durchgeführten Versteigerungen nur zwei inhaltsgleiche Gebote von dem Ersteher abgegeben wurden und daher beide Versteigerungen durch diese Gebote in gleicher Weise betroffen waren. Eine Zuordnung der auf die Entgegennahmen der Gebote und ein etwaiges Verhandeln über die Sicherheitsleistung entfallenen Zeit zu dem einen oder dem anderen Verfahren ist nicht möglich, was die Annahme ausschließt, dass die Bietzeit durch das auf den anderen Versteigerungsgegenstand abgegebene Gebot unterbrochen wurde.
32
3. Die angefochtene Entscheidung hält auch den weiteren Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
33
a) Ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs. 1 ZVG besteht nicht. Das zu versteigernde Wohnungseigentum ist in der Terminsbestimmung gem. § 37 Nr. 1 ZVG bezeichnet worden.
34
Diese Norm bestimmt allein, dass das Grundstück zu bezeichnen ist, legt die Einzelheiten jedoch nicht fest. Die dabei einzuhaltenden Anforderungen ergeben sich aus den beiden Zwecken der Terminsbestimmung: denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren zu ermöglichen und etwaige Bietinteressenten auf die Zwangsversteigerung aufmerksam zu machen (Denkschrift zum Gesetzentwurf des ZVG, aaO, S. 43; OLG Hamm Rpfleger 1991, 71, 72; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 225; OLG Nürnberg Rpfleger 2006, 215).
35
aa) Die Terminsbestimmung muss danach das zu versteigernde Grundstück so bezeichnen, dass für die Beteiligten wie für einen Dritten eindeutig erkennbar ist, auf welches Grundstück sich die Bekanntmachung der Versteigerung bezieht (RGZ 57, 200, 203; OLG Hamm Rpfleger 1991, 71, 72; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 225). Dem ist hier genügt worden, da die Bezeichnung in der Terminsbestimmung die sichere Identifizierung des Versteigerungsgegenstandes ermöglicht. Dafür bedarf es weiterer Angaben etwa zur näheren Beschaffenheit des Objektes und zur Größe des Sondereigentums entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, da solche Informationen nicht für die Identifizierung der zu versteigernden Immobilie, sondern allenfalls für die Beurteilung ihres Wertes erforderlich sind.
36
bb) Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht ist bei der Bezeichnung eines gewerblich oder gemischt genutzten Grundstücks auch ein Hinweis auf die Nutzungsart aufzunehmen. Das wird mit dem Zweck der Terminsbestimmung begründet, bei einem möglichst großen Kreis ein Bietinteresse zu wecken (OLG Hamm in std. Rspr: Rpfleger 1991, 71, 72; 1992, 122; 1997, 226; 2000, 172; OLG Köln InVo 1996, 24; OLG Koblenz RPfleger 2000, 342; OLG Nürnberg Rpfleger 2006, 215; Böttcher, aaO, §§ 37 f. Rdn. 2; Stöber, aaO, § 37 Rdn. 2.1; Hintzen, aaO, Rdn. 11.478; Schiffhauer, Rpfleger 1980, 75, 76; Demharter, Rpfleger 1997, 227; Muth, EWiR § 37 ZVG 1/97, 287; Storz/Kider- len, Rpfleger 2006, 615 f.; a.A. OLG Oldenburg Rpfleger 1980, 75; LG Ellwangen Rpfleger 1996, 361).
37
Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Eine kurze schlagwortartige Angabe der Nutzung, hier als Wohnung und als Tiergehege, genügt jedenfalls den Anforderungen; exposéartige Beschreibungen in den für die Bekanntmachung bestimmten Blättern sind nicht vorgeschrieben. Durch den Hinweis auf die Nutzungsart war gewährleistet, dass Bietinteressenten, die solche gemischt genutzten Flächen erwerben wollten, auf die Zwangsversteigerung aufmerksam wurden. Nähere Informationen, etwa zur Größe der Nutzfläche, zur Nutzung der übrigen Gebäudeteile oder zu bestellten Sondernutzungsrechten, müssen die Interessenten sich selbst beschaffen (vgl. Stöber, aaO, § 37 Rdn. 2.8).
38
b) Der Zuschlag ist schließlich auch nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen eines von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Fehlers des Vollstreckungsgerichts bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung nach § 70 Abs. 1 ZVG zu versagen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen , dass nach Leistung der Sicherheit durch den Bieter eine Versteigerung fortgesetzt und der Zuschlag unabhängig davon erteilt werden kann, ob das Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung zu Recht oder zu Unrecht gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG für erforderlich erklärt hat. Rechte der anderen Beteiligten , insbesondere des die Beschwerde führenden Schuldners, werden durch einen etwaigen Fehler bei der der Sicherheitsleistung vorangegangenen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht berührt.
39
Das folgt aus dem Grundsatz, dass die Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts , die ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG sein können, nicht in dem Sinne absolut wirken, dass sie auch dann zur Versagung des Zuschlags führen müssen, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten eines Beteiligten nicht festgestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Hat sich der geltend gemachte Fehler auf die Rechte des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt, führt er auch nicht zur Versagung des Zuschlags (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, aaO; Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665).
40
So ist es auch hier. Das Erbringen der Sicherheitsleistung durch den Bieter erledigt für das Zuschlagsbeschwerdeverfahren die Frage nach der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung. Diese Wirkungen zeigen sich daran, dass ein Bieter einer möglichen Anfechtung der Zuschlagsentscheidung dadurch zuvorkommen kann, dass er die Sicherheit leistet, selbst wenn das Vollstreckungsgericht sie nicht für erforderlich hält, der die Sicherheit verlangende Beteiligte jedoch nach § 70 Abs. 3 ZVG widersprochen hat (Gerhardt in Dassler/Schiffhauer /Gerhardt/Muth, aaO, § 70 Rdn. 5).
41
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich eine Beeinträchtigung der Schuldnerin auch nicht damit begründen, dass die der Sicherheitsleistung vorausgehende fehlerhafte Erklärung des Vollstreckungsgerichts über deren Erforderlichkeit nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG einen auf eine Sicherheitsleistung nicht vorbereiteten Bietinteressenten von der Abgabe eines höheren Gebotes abgehalten haben könnte. Spekulationen darüber, welche Gebote in dem Versteigerungstermin abgegeben worden wären, wenn von den Beteiligten Sicherheiten nicht verlangt oder Anträge auf Sicherheitsleistung durch das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen worden wären, rechtfertigen eine Versagung des Zuschlags nicht. Die Aussicht auf höhere Gebote eines nicht auf eine Sicherheitsleistung eingerichteten Bietinteressenten ist keine im Zuschlagsverfahren einzuwendende Rechtsposition, weil ein Bieter sich darauf einrichten muss, dass im Termin ein Beteiligter von seinem Recht aus § 67 Abs. 1 ZVG Gebrauch macht, Sicherheitsleistung zu verlangen.

IV.

42
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 KV-GKG) hat der Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht, da die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub Roth Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 24.03.2006 - K 155/02 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 T 452/06 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 83


Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

Zivilprozessordnung - ZPO | § 147 Prozessverbindung


Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlic

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 96


Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 63


(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden. (2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigeru

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 37


Die Terminsbestimmung muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Grundstücks;2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;3. die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;4. die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintra

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 43


(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbe

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 70


(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden. (2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 73


(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 66


(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme, der vom Gericht festgesetzte Wert des Grundstücks u

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 67


(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters. (2) Steht d

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 80


Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren


(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 112


(1) Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines Gesamtausgebots erteilt und wird eine Verteilung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke notwendig, so wird aus dem Erlös zunächst der Betrag entnommen, welcher zur Dec

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 18


Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche d

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 35


Die Versteigerung wird durch das Vollstreckungsgericht ausgeführt.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 76


(1) Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige so viel geboten, daß der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird das Verfahren in Ansehung der übrigen Grundstücke einstweilen eingestellt; die Einstellung unterbleibt, we

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 138/06 vom 22. März 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 18, 83 Nr. 6 Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke durch das Vollstrecku

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 138/06
vom
22. März 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke durch das
Vollstreckungsgericht ist auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine
Verbindung der Verfahren nach § 18 ZVG nicht vorliegen. Diese Verfahrensweise
widerspricht im Regelfall auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen
Verfahrensgestaltung.
BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - V ZB 138/06 - LG Ansbach
AGAnsbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 8. August 2006, AZ: 4 T 453/06, wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 145.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld an einer Teileigentumseinheit (1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück L. straße in A. verbunden mit dem Sondereigentum an dem Planungsbüro). In einem weiteren Verfahren betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die Ehefrau des Schuldners – ihrerseits Schuldnerin (Parallelsache V ZB 139/06) – aus einer Grundschuld an der Wohnungseigentumseinheit (9/10 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung). Das 6.477 m² große Grundstück ist bebaut und wird als Planungsbüro, zu Wohnzwecken und zur Haltung von Raubtieren genutzt.
2
Das Amtsgericht ordnete in beiden Verfahren die Zwangsversteigerung an. Es setzte den Verkehrswert nach eingeholten Gutachten sowohl für das Teileigentum als auch für das Wohnungseigentum auf jeweils 230.000 € fest und bestimmte in beiden Verfahren Termin auf den 24. März 2006, 8:30 Uhr. Das Teileigentum wurde in der veröffentlichten Terminsbestimmung – wie folgt - beschrieben: „ … im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts A. , von B. , Band , Blatt , eingetragene 1/10 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. 1 L. str. ; Wohnhaus,Nebengebäude, Hofraum, Gebäude- und Freifläche, Waldfläche zu 0,6477 ha verbunden mit dem Sondereigentum an dem Planungsbüro. Im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1 (lt. Schätzgutachten: ‚beide Büroflügel und Teile im Untergeschoss des Wohnhauses etc.’). Sondernutzungsrechtewurdenbestellt…“
3
Beide Verfahren wurden am Terminstag zeitgleich von demselben Rechtspfleger aufgerufen. Als Vertreter der Gläubigerin und der B. erschien A. L. unter Vorlage einer Vollmacht. Die Bietzeit begann jeweils um 8:54 Uhr und endete jeweils um 9:36 Uhr. In beiden Verfahren war der Ersteher einziger Bieter mit dem Gebot von jeweils 145.000 €. A. L. beantragte, die Gebote nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen. Das Vollstreckungsgericht entschied antragsgemäß, woraufhin der Ersteher jeweils eine Sicherheit in Höhe von 23.000 € durch Übergabe von Bargeld leistete. In beiden Verfahren erhielt er den Zuschlag.
4
Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des Zuschlags erreichen möchte.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, dem Ersteher sei zu Recht der Zuschlag erteilt worden. Ein Zuschlagsversagungsgrund ergebe sich nicht aus der Fassung der Terminsbestimmung, da das zu versteigernde Teileigentum hinreichend beschrieben worden sei. Die Mindestbietzeit sei nach dem Protokoll nicht unterschritten worden. Die zeitgleiche Versteigerung des Teileigentums und des Wohnungseigentums habe keine Unterbrechung der Bietzeit zur Folge gehabt. Ein Zuschlagsversagungsgrund folge auch nicht daraus, dass zeitgleich Versteigerungstermine in zwei Verfahren abgehalten wurden. Es bestehe ein enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang des Teileigentums und des Wohnungseigentums, wobei das Gesamtobjekt hinsichtlich seiner Raumaufteilung und der Leitungsnetze besonders stark ineinander greife. Ein möglichst hoher Versteigerungserlös habe am ehesten durch gleichzeitige Versteigerungstermine erreicht werden können. Ein Zuschlagsversagungsgrund sei schließlich nicht im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung des Terminsvertreters der Gläubigerin festzustellen, dessen Vollmacht nicht der notariellen Form bedurft habe.

III.

6
Die gemäß § 96 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
7
1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass ein Rechtspfleger zur gleichen Zeit mehrere Versteigerungen durchführen kann und sich allein daraus kein Grund zur Versagung des Zuschlags nach § 83 Nr. 6 ZVG ergibt.
8
a) Die Zulässigkeit einer zeitgleichen Durchführung mehrerer Zwangsversteigerungen , die nicht nach § 18 ZVG zu einem Verfahren verbunden sind, ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
9
aa) Einige Gerichte (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023; LG Hildesheim Rpfleger 1986, 311; LG Bremen Rpfleger 1988, 373) und ein Teil des Schrifttums (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 73 Rdn. 1; Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., § 73 ZVG Rdn. 2; Mohrbutter /Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 6. Aufl., Anm. 4 zu 99; Drischler, KTS 1985, 31; Bischoff, Rpfleger 1988, 374) erachten zeitgleich durchgeführte Versteigerungen für zulässig, über deren Zweckmäßigkeit der Rechtspfleger im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens zu entscheiden habe. Ein Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen dieser Verfahrensweise wird nur in Ausnahmefällen bejaht, wenn die Vielzahl der in einem Termin durchgeführten Versteigerungen bei den Beteiligten oder den Bietinteressenten zu einer Verwirrung führt, die sie daran hindert, ihre Rechte und Interessen im Termin sachgerecht wahrzunehmen.
10
bb) Nach anderer Auffassung ist eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Versteigerungen nur ausnahmsweise für örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Grundstücke oder Grundstücksbruchteile im Interesse der Erzielung eines besseren Versteigerungsergebnisses zulässig, wenn eine Verbindung der Verfahren gemäß § 18 ZVG nicht möglich ist (LG Osnabrück Rpfleger 1987, 471; Zeller/Stöber, ZVG, 11. Aufl., § 73 Rdn. 2.7; Storz in Stei- ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 73 Rdn. 14; Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 73 Rdn. 3; Hintzen in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rdn. 11.652; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 66 Rdn. 11; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Schiffhauer, Rpfleger 1986, 311, 312; Meyer-Stolte, Rpfleger 1987, 169; Büchmann, ZIP 1988, 825).
11
cc) Dem steht schließlich die Auffassung gegenüber, nach der die Versteigerung von mehreren Objekten durch den Rechtspfleger zur selben Zeit mit dem Zwangsversteigerungsgesetz unvereinbar ist, wenn die Verfahren nicht nach § 18 ZVG verbunden sind (so OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 1468; OLG Köln NJW-RR 1987, 636 [die Zulässigkeit bei zusammengehörigen Objekten allerdings offen lassend]; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., S. 164; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 66 Rdn. 10 (1); Schneider, EWiR § 83 ZVG 1/87, 307; ders. EWiR § 83 ZVG 2/87, 1147).
12
b) Zwischen den beiden erst genannten Rechtsauffassungen bedarf es hier keiner Entscheidung. Die zeitgleiche Versteigerung war nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss auch dann statthaft, wenn man dieses Verfahren nur für örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz für zulässig erachtet. Das Beschwerdegericht hat eine solche örtliche und wirtschaftliche Verbindung zwischen der Teileigentumseinheit des Schuldners und der zeitgleich versteigerten Wohnungseigentumseinheit seiner Ehefrau festgestellt, die beide funktionell verbunden sind und zusammen ein Grundstück in Anspruch nehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen diese Feststellungen eine Verfahrensrüge unter Hinweis auf die unterschiedliche Nutzung erhebt, ist diese schon deshalb unbegründet, weil sie nicht vom Beschwerde- gericht übergangenen Vortrag aufzeigt, sondern allein die tatrichterliche Würdigung der tatsächlichen Umstände durch ihre eigene ersetzen möchte.
13
c) Der Auffassung, auf die sich die Rechtsbeschwerde vor allem stützt, nach der die Versteigerung mehrerer Grundstücke in einem Termin, sofern diese nicht in demselben Verfahren nach § 18 ZVG erfolgt, ausnahmslos unzulässig sein soll, tritt der Senat dagegen nicht bei.
14
aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz untersagt die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke nicht. Die einschlägigen Vorschriften zur Bestimmung des Versteigerungstermins (§§ 35 bis 43 ZVG) und zu dessen Ablauf (§§ 66 bis 78 ZVG) knüpfen zwar an den Grundsatz an, dass jeweils ein Grundstück Gegenstand der Versteigerung ist. Die Anforderungen, die das Gesetz an eine ordnungsgemäße Terminierung, die Bekanntmachungen vor dem Beginn der Bietzeit, die Durchführung der Versteigerung und die Verhandlung über den Zuschlag stellt, sind indes allesamt auch dann zu erfüllen, wenn der zuständige Rechtspfleger zeitgleich mehrere Versteigerungen durchführt. Das gilt auch für die Einhaltung der Mindestbietzeit von 30 Minuten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG (dazu unten unter 2).
15
bb) Ein Verbot zeitgleicher Versteigerung in mehreren Verfahren lässt sich auch nicht mit § 18 ZVG begründen. § 18 ZVG ist keine geeignete Grundlage für den Umkehrschluss, dass die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke ausschließlich in den nach § 18 ZVG verbundenen Verfahren zulässig ist (so aber OLG Köln NJW-RR 1987, 636; OLG Oldenburg NJW-RR 1988, 1468). Die Vorschrift hat eine andere Frage zum Gegenstand als die der Zulässigkeit gleichzeitig durchgeführter Versteigerungen verschiedener Grundstücke in im Übrigen selbständigen Verfahren.
16
(1) § 18 ZVG benennt die Voraussetzungen für die Verbindung oder die Trennung von Zwangsversteigerungsverfahren, über die das Vollstreckungsgericht sodann nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1991, IX ARZ 7/91, in juris veröffentlicht; OLG Hamm WM 1990, 118). Gesetze, welche die Voraussetzungen für eine Verbindung von Verfahren regeln, bestimmen indes nicht, wie zu terminieren ist (zutreffend Büchmann, ZIP 1988, 825, 827). So steht auch im Erkenntnisverfahren die Vorschrift über die Prozessverbindung (§ 147 ZPO) einer Terminierung und zeitgleichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30. Oktober 1956, I ZR 82/55, NJW 1957, 183, 184).
17
(2) Die zeitgleichen Versteigerungen mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren oder in nicht verbundenen Verfahren führen auch zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023, 1024). Nur bei einer Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG sind Gesamt- und Gruppenausgebote nach § 63 ZVG möglich. Außerdem führt dann die Deckung des Anspruchs aus einem Einzelausgebot nach § 76 ZVG zu einer Verfahrenseinstellung für die übrigen Grundstücke (dazu Muth, Rpfleger 1993, 268, 269). Bei einem Zuschlag auf das Gesamtausgebot wird der Erlös nach § 112 ZVG grundsätzlich nach den Werten der versteigerten Grundstücke verteilt. Bei der nur zeitgleichen Versteigerung bleibt es dagegen bei den Grundsätzen der Einzelversteigerung. Die Rechtsfolgen sind bei einer gleichzeitigen Versteigerung keine anderen als bei einer Versteigerung in zwei nacheinander folgenden Terminen.
18
cc) Die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke widerspricht – jedenfalls im Regelfall - auch nicht den Anforderungen an eine faire Verfahrensgestaltung , die sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG für das Verfahrensrecht ergeben (BVerfGE 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156). Das Vollstreckungsgericht muss bei der Anwendung des Verfahrensrechts zwar darauf bedacht sein, unverhältnismäßige und durch das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum des Schuldners sowie in Rechte Dritter zu vermeiden (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, WM 2006, 2316, 2318). Ein solcher Eingriff ergibt sich jedoch nicht schon daraus, dass mehrere Grundstücke zur selben Bietzeit versteigert werden.
19
Die Oberlandesgerichte Köln (NJW-RR 1987, 636) und Oldenburg (NJWRR 1988, 1468, 1469) stehen allerdings auf dem Standpunkt, dass gleichzeitig durchgeführte Versteigerungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine faire Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht mehr genügten und zu einem Verstoß gegen das Grundrecht der Beteiligten auf rechtliches Gehör führten. Der Rechtspfleger könne bei gleichzeitig durchgeführten Versteigerungen, wenn in einem der Verfahren unvorhersehbare Schwierigkeiten aufträten, seine Aufmerksamkeit deswegen nicht mehr auf die anderen Verfahren richten. Für die Beteiligten wie für die Bietinteressenten sei bei zeitgleicher Versteigerung oft ebenfalls nicht mehr zu erkennen, welche Hinweise des Gerichts dann gerade das sie interessierende Grundstück beträfen.
20
Das mag in Einzelfällen zutreffen und den Rechtspfleger dann dazu verpflichten , mehrere kompliziert werdende Sachen nicht zur selben Zeit durchzuführen oder – wenn solche Schwierigkeiten in einem Termin auftreten – einzelne Verfahren zu unterbrechen und die Versteigerungen dann nacheinander zu erledigen. Gegen ein allgemeines Verbot gleichzeitig durchgeführter Versteigerungen spricht indes schon die Erwägung, dass die Anforderungen in Bezug auf eine faire Verfahrensgestaltung und an das den Beteiligten zu gewährende rechtliche Gehör hier nicht höher, sondern niedriger sind als bei der nach §§ 18, 63 ZVG zulässigen Mehrfachversteigerung in demselben Verfahren (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1023; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Büchmann, ZIP 1988, 825, 827). In einem nach § 18 ZVG verbundenen Verfahren können die Grundstücke gleichzeitig einzeln, insgesamt und auch in Gruppen ausgeboten werden, was auch die übliche Verfahrenspraxis ist (Stöber, aaO, § 63 Rdn. 5.1; Schiffhauer in Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 63 Rdn. 25). Das führt indes zu einer erheblichen Komplizierung des Ablaufs der Versteigerung, weil dann die Erhöhung des geringsten Gebotes nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG durch die auf die Einzelausgebote abgegebenen Gebote, das Verhältnis zwischen dem Gesamtmeistgebot und den Einzelgeboten nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG sowie das Erfordernis einer Einstellung des Verfahrens nach einer Deckung aus einem Einzelausgebot nach § 76 ZVG von dem Vollstreckungsgericht, den Beteiligten und den Bietinteressenten im Auge zu behalten sind. Der Gesetzgeber hat jedoch solche Nachteile im Hinblick darauf hingenommen, dass durch die gemeinsame Versteigerung und einen dabei eher möglichen Erhalt der wirtschaftlichen Einheit des Objekts ein besseres Versteigerungsergebnis erstrebt werden kann (Denkschrift zum Gesetzentwurf des ZVG, abgedruckt in Hahn/Mugdan, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5 [1897], S. 49 f.).
21
Die gleichzeitige Terminierung und Versteigerung führt in der Regel zu geringeren Komplikationen als ein gemeinsames Verfahren, kann jedoch bei den örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken die Aussicht auf ein annehmbares Versteigerungsergebnis verbessern, weil sie an den Grundstücken insgesamt interessierte Bieter anlockt, die sonst der Versteigerung fern geblieben wären (Bischoff, Rpfleger 1988, 374). Ein solches Verfahren trägt damit tendenziell eher dazu bei, unverhältnismäßige, auch durch das Gläubigerinteresse nicht mehr gedeckte Eingriffe durch zu geringe Versteigerungserlöse zu vermeiden (dazu: Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 258; Schiffhauer, Rpfleger 1986, 311; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 9. Aufl., S. 373). Auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, solche Bieter hielten sich wegen der Gefahr, den Zuschlag nur auf ein, insbesondere das nicht gewünschte Grundstück zu erhalten, bei der Gebotsabgabe eher zurück, spricht nicht gegen die Zulässigkeit gleichzeitiger Versteigerungen, da eine solche Zurückhaltung bei der Abgabe von Geboten in der Selbständigkeit der Ausgebote, nicht in deren zeitlicher Abfolge (ob gleichzeitig oder nacheinander ) begründet wäre.
22
Dafür, dass die Gleichzeitigkeit der Versteigerungen der Teileigentumseinheit des Schuldners und der Wohnungseigentumseinheit seiner Ehefrau hier die Beteiligten überfordert hätte, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
23
2. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 ZVG wegen Nichteinhaltung der in § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestimmten Mindestbietzeit von 30 Minuten verneint.
24
a) Die Auswertung des Terminsprotokolls in dieser Sache ergibt, dass das Vollstreckungsgericht um 8:54 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert und um 9:36 Uhr den Schluss der Versteigerung bekannt gegeben hat. Eine Unterbrechung ist im Protokoll nicht ausgewiesen. Danach ist die Mindestbietzeit eingehalten worden.
25
b) Die Berücksichtigung in diesem Verfahren nicht protokollierter Vorgänge durch das in einem anderen Verfahren durchgeführte Bietgeschäft, auf die sich die Rechtsbeschwerde stützt, wird für die Entscheidung über eine Zuschlagbeschwerde durch § 80 ZVG ausgeschlossen. Maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung ist allein das protokollierte, und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (vgl. Böttcher, aaO, § 80 Rdn. 1; RGZ 142, 383, 387).
26
Aber selbst wenn man dies anders sähe, wäre die Entscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
27
aa) Die Mindestbietzeit nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVG verlängert sich nicht schon, wenn mehrere Grundstücke in verschiedenen Verfahren zeitgleich zur Versteigerung ausgeboten werden. Sie muss allerdings in jedem Verfahren gewahrt sein.
28
Die gesetzliche Mindestbietzeit ist eingehalten, wenn zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten nach § 66 Abs. 2 ZVG und der Verkündung des Schlusses der Versteigerung ein Zeitraum von wenigstens 30 Minuten liegt, in dem auf jedes der ausgebotenen Grundstücke geboten werden kann. Dafür ist es erforderlich, dass der die Versteigerung durchführende Rechtspfleger während der Mindestbietzeit in dem Raum, in dem die Versteigerung stattfindet, zugegen und zur Entgegennahme von Geboten auf jedes der Grundstücke bereit ist (RGZ 142, 383, 385; 154, 397, 399), was hier nach den Protokollen in beiden Verfahren für mehr als 30 Minuten der Fall war.
29
bb) Die Versteigerung wurde nicht dadurch unterbrochen, dass auch in dem zeitgleich durchgeführten Versteigerungsverfahren über das Wohnungseigentum der Ehefrau ein Gebot abgegeben und für dieses ebenfalls auf Verlangen Sicherheit geleistet wurde.
30
Nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum führt allerdings jedes Bietgeschäft in dem anderen zeitgleich durchgeführten Verfahren zu einer Unterbrechung der Bietzeit, weil der Rechtspfleger in dieser Zeit durch das andere Verfahren in Anspruch genommen ist (Gerhardt in Dassler/Schiffhauer/Ger- hardt/Muth, aaO, § 73 Rdn. 3; Hagemann, Rpfleger 1984, 256, 257; Hintzen aaO, Rdn. 11.652). Die von dem Beschwerdegericht vertretene gegenteilige Auffassung, dass die Entgegennahme und die Verhandlung über Gebote in einer anderen Sache die Bereitschaft und Fähigkeit des Rechtspflegers zum Empfang von Geboten nicht ausschließt und eine Unterbrechung der Bietzeit gegebenenfalls von den Beteiligten beantragt werden muss, was hier nicht geschehen ist, wird nur vereinzelt vertreten (vgl. LG Hildesheim Rpfleger 1986, 311; AG Düsseldorf Rpfleger 1989, 420).
31
Wem zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist eine Unterbrechung der Bietzeit durch das in dem anderen Verfahren abgegebene Gebot schon deshalb nicht eingetreten, weil in den beiden zeitgleich durchgeführten Versteigerungen nur zwei inhaltsgleiche Gebote von dem Ersteher abgegeben wurden und daher beide Versteigerungen durch diese Gebote in gleicher Weise betroffen waren. Eine Zuordnung der auf die Entgegennahmen der Gebote und ein etwaiges Verhandeln über die Sicherheitsleistung entfallenen Zeit zu dem einen oder dem anderen Verfahren ist nicht möglich, was die Annahme ausschließt, dass die Bietzeit durch das auf den anderen Versteigerungsgegenstand abgegebene Gebot unterbrochen wurde.
32
3. Die angefochtene Entscheidung hält auch den weiteren Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
33
a) Ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 7 i.V.m. § 43 Abs. 1 ZVG besteht nicht. Das zu versteigernde Teileigentum ist in der Terminsbestimmung gem. § 37 Nr. 1 ZVG bezeichnet worden.
34
Diese Norm bestimmt allein, dass das Grundstück zu bezeichnen ist, legt die Einzelheiten jedoch nicht fest. Die dabei einzuhaltenden Anforderungen ergeben sich aus den beiden Zwecken der Terminsbestimmung: denjenigen, deren Rechte durch die Zwangsversteigerung betroffen werden können, die Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren zu ermöglichen und etwaige Bietinteressenten auf die Zwangsversteigerung aufmerksam zu machen (Denkschrift zum Gesetzentwurf des ZVG, aaO, S. 43; OLG Hamm Rpfleger 1991, 71, 72; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 225; OLG Nürnberg Rpfleger 2006, 215).
35
aa) Die Terminsbestimmung muss danach das zu versteigernde Grundstück so bezeichnen, dass für die Beteiligten wie für einen Dritten eindeutig erkennbar ist, auf welches Grundstück sich die Bekanntmachung der Versteigerung bezieht (RGZ 57, 200, 203; OLG Hamm Rpfleger 1991, 71, 72; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 225). Dem ist hier genügt worden, da die Bezeichnung in der Terminsbestimmung die sichere Identifizierung des Versteigerungsgegenstandes ermöglicht. Dafür bedarf es weiterer Angaben etwa zur näheren Beschaffenheit des Objektes und zur Größe des Sondereigentums entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, da solche Informationen nicht für die Identifizierung der zu versteigernden Immobilie, sondern allenfalls für die Beurteilung ihres Wertes erforderlich sind.
36
bb) Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht ist bei der Bezeichnung eines gewerblich oder gemischt genutzten Grundstücks auch ein Hinweis auf die Nutzungsart aufzunehmen. Das wird mit dem Zweck der Terminsbestimmung begründet, bei einem möglichst großen Kreis ein Bietinteresse zu wecken (OLG Hamm in std. Rspr: Rpfleger 1991, 71, 72; 1992, 122; 1997, 226; 2000, 172; OLG Köln InVo 1996, 24; OLG Koblenz Rpfleger 2000, 342; OLG Nürnberg Rpfleger 2006. 215; Böttcher, aaO, §§ 37 f. Rdn. 2; Stöber, aaO, § 37 Rdn. 2.1; Hintzen, aaO, Rdn. 11.478; Schiffhauer, Rpfleger 1980, 75, 76; Demharter , Rpfleger 1997, 227; Muth, EWiR § 37 ZVG 1/97, 287; Storz/Kiderlen, Rpfleger 2006, 615 f.; a.A. OLG Oldenburg Rpfleger 1980, 75; LG Ellwangen Rpfleger 1996, 361).
37
Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Eine kurze schlagwortartige Angabe der Nutzung, hier des Sondereigentums als Bürofläche, genügt jedenfalls diesen Anforderungen; exposéartige Beschreibungen in den für die Bekanntmachung bestimmten Blättern sind nicht vorgeschrieben. Durch den Hinweis auf die Nutzungsart war gewährleistet, dass auch die Bietinteressenten , die Büroflächen erwerben wollten, auf die Zwangsversteigerung aufmerksam wurden. Nähere Informationen, etwa zur Größe der Nutzfläche, zur Nutzung der übrigen Gebäudeteile oder zu bestellten Sondernutzungsrechten, müssen die Interessenten sich selbst beschaffen (vgl. Stöber, aaO, § 37 Rdn. 2.8).
38
b) Der Zuschlag ist schließlich auch nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG wegen eines von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Fehlers des Vollstreckungsgerichts bei der Entscheidung über die Sicherheitsleistung nach § 70 Abs. 1 ZVG zu versagen. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen , dass nach Leistung der Sicherheit durch den Bieter eine Versteigerung fortgesetzt und der Zuschlag unabhängig davon erteilt werden kann, ob das Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung zu Recht oder zu Unrecht gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG für erforderlich erklärt hat. Rechte der anderen Beteiligten , insbesondere des die Beschwerde führenden Schuldners, werden durch einen etwaigen Fehler bei der der Sicherheitsleistung vorangegangenen Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht berührt.
39
Das folgt aus dem Grundsatz, dass die Verfahrensfehler des Vollstreckungsgerichts, die ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG sein können, nicht in dem Sinne absolut wirken, dass sie auch dann zur Versagung des Zuschlags führen müssen, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten eines Beteiligten nicht festgestellt werden kann (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Hat sich der geltend gemachte Fehler auf die Rechte des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt, führt er auch nicht zur Versagung des Zuschlags (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, aaO; Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665).
40
So ist es auch hier. Das Erbringen der Sicherheitsleistung durch den Bieter erledigt für das Zuschlagsbeschwerdeverfahren die Frage nach der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung. Diese Wirkungen zeigen sich daran, dass ein Bieter einer möglichen Anfechtung der Zuschlagsentscheidung dadurch zuvorkommen kann, dass er die Sicherheit leistet, selbst wenn das Vollstreckungsgericht sie nicht für erforderlich hält, der die Sicherheit verlangende Beteiligte jedoch nach § 70 Abs. 3 ZVG widersprochen hat (Gerhardt in Dassler/Schiffhauer /Gerhardt/Muth, aaO, § 70 Rdn. 5).
41
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde lässt sich eine Beeinträchtigung des Schuldners auch nicht damit begründen, dass die der Sicherheitsleistung vorausgehende fehlerhafte Erklärung des Vollstreckungsgerichts über deren Erforderlichkeit nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG einen auf eine Sicherheitsleistung nicht vorbereiteten Bietinteressenten von der Abgabe eines höheren Gebotes abgehalten haben könnte. Spekulationen darüber, welche Gebote in dem Versteigerungstermin abgegeben worden wären, wenn von den Beteiligten Sicherheiten nicht verlangt oder Anträge auf Sicherheitsleistung durch das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen worden wären, rechtfertigen eine Versagung des Zuschlags nicht. Die Aussicht auf höhere Gebote eines nicht auf eine Sicherheitsleistung eingerichteten Bietinteressenten ist keine im Zuschlagsverfahren einzuwendende Rechtsposition, weil ein Bieter sich darauf einrichten muss, dass im Termin ein Beteiligter von seinem Recht aus § 67 Abs. 1 ZVG Gebrauch macht, Sicherheitsleistung zu verlangen.

IV.

42
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 KV-GKG) hat der Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht, da die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde sich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 24.03.2006 - K 156/02 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 08.08.2006 - 4 T 453/06 -

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

(1) Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige so viel geboten, daß der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird das Verfahren in Ansehung der übrigen Grundstücke einstweilen eingestellt; die Einstellung unterbleibt, wenn sie dem berechtigten Interesse des Gläubigers widerspricht.

(2) Ist die einstweilige Einstellung erfolgt, so kann der Gläubiger die Fortsetzung des Verfahrens verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, insbesondere wenn er im Verteilungstermin nicht befriedigt worden ist. Beantragt der Gläubiger die Fortsetzung nicht vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Verteilungstermin, so gilt der Versteigerungsantrag als zurückgenommen.

(1) Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines Gesamtausgebots erteilt und wird eine Verteilung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke notwendig, so wird aus dem Erlös zunächst der Betrag entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich ist, für welche die Grundstücke ungeteilt haften.

(2) Der Überschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke verteilt. Dem Überschuß wird der Betrag der Rechte, welche nach § 91 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstück zufallenden Anteil am Erlös wird der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstück bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke entsprechender Teilbetrag in Anrechnung zu bringen.

(3) Reicht der nach Absatz 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Anteil am Erlös nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maßgabe des geringsten Gebots durch Zahlung zu berichtigen sind oder welche durch das bei dem Einzelausgebot für das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt werden, so erhöht sich der Anteil um den Fehlbetrag.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 2/06
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Ablösungsrecht nach § 268 BGB steht dem Gläubiger eines Grundpfandrechts an
dem Grundstück des Schuldners auch dann zu, wenn das Grundpfandrecht erst nach
der Anordnung der Zwangsversteigerung entstanden ist.
Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aufgrund einer Bewilligung
desjenigen, der den betreibenden Gläubiger befriedigt hat (§ 268 BGB), setzt
den Nachweis der Ablösung gegenüber dem Volls treckungsgericht voraus; er kann
durch die Vorlage von per Telefax übermittelten Urkunden geführt werden, eine Umschreibung
der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist nicht erforderlich.
Ein Verstoß des Vollstreckungsgerichts gegen die ihm im Zwangsversteigerungsverfahren
obliegende Pflicht zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Klärung aller
für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte führt zur Versagung des
Zuschlags.
BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - V ZB 2/06 - LG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Schuldners und der Beteiligten zu 4 werden der Beschluss der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 8. September 2005 aufgehoben.
Der Zuschlag auf das in dem Zwangsversteigerungstermin vom 25. August 2005 abgegebene Meistgebot wird versagt.

Gründe:


1
Die Gläubigerin betreibt wegen persönlicher und dinglicher Ansprüche die Zwangsvollstreckung in den im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz des Schuldners. Nach Anordnung der Zwangsversteigerung bewilligte der Schuldner zu Lasten des Grundbesitzes die Eintragung einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 200.000 € zuzüglich Zinsen. Noch vor der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch erklärte der Schuldner am 25. August 2005 schriftlich die Abtretung der Grundschuld an die Beteiligte zu 4. In der Abtretungsurkunde ermächtigte er das Grundbuchamt, den Grundschuldbrief nach Bildung unmittelbar der Beteiligten zu 4 zu übergeben.
2
Die Versteigerung des Grundstücks ergab ein Meistgebot von 145.000 €. Das Vollstreckungsgericht sah von einer sofortigen Entscheidung über den Zu- schlag ab, weil der Schuldner im Termin eine Ablösung der Gläubigerin in Aussicht gestellt hatte. Es bestimmte deshalb einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 8. September 2005.
3
Mit Schreiben vom 1. September 2005 bezifferte die Gläubigerin gegenüber der Beteiligten zu 4 auf deren Anfrage die Höhe des gegen den Schuldner geltend gemachten Anspruchs auf 168.934,84 € (Hauptforderung in Höhe von 155.333,16 €, Zinsen in Höhe von 10.705,49 €, außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.565,54 € sowie den bisher von der Gläubigerin entrichteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 1.330,65 €).
4
Am Vorabend des Verkündungstermins bewilligte die Beteiligte zu 4 mit einem Telefaxschreiben an das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, weil sie als Erwerberin der Eigentümergrundschuld die Gläubigerin durch eine telegrafische Überweisung des geforderten Betrags abgelöst habe. Zum Beleg der Ablösung fügte sie - ebenfalls per Telefax - unter anderem einen aktuellen Grundbuchauszug, die Abtretungserklärung des Schuldners betreffend die Eigentümergrundschuld, die Forderungsaufstellung der Gläubigerin sowie eine von der Volksbank R. e.G. am 7. September 2005 ausgestellte Bestätigung über die Ausführung der telegrafischen Überweisung bei. Den Grundschuldbrief übersandte die Beteiligte zu 4 dem Vollstreckungsgericht am 15. September 2005.
5
Der von der Gläubigerin errechnete Ablösungsbetrag wurde ihr am 7. September 2005 um 22.06 Uhr gutgeschrieben. Sie überwies das Geld später an die Beteiligte zu 4 zurück.
6
In dem Verkündungstermin am 8. September 2005 hat das Vollstreckungsgericht Einstellungsanträge des Schuldners sowie den "Antrag" der Beteiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens zurückgewiesen und anschließend den Zuschlag auf das Meistgebot erteilt.
7
Die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 sind erfolglos geblieben. Mit den von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden wollen der Schuldner und die Beteiligte zu 4 weiterhin die Versagung des Zuschlags erreichen. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden.

II.


8
Das Beschwerdegericht meint, die Zuschlagsentscheidung des Vollstreckungsgerichts sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und damit für eine Versagung des Zuschlags lägen nicht vor.
9
Zu Recht habe das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung nach § 30 Abs. 1 ZVG abgelehnt. Zwar habe die Beteiligte zu 4 unter Hinweis auf die Ablösung der Gläubigerin die Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt. Sie habe es jedoch versäumt, den für ihre Ablöseberechtigung notwendigen Erwerb der Eigentümergrundschuld des Schuldners gegenüber dem Vollstreckungsgericht schlüssig darzulegen. Insbesondere habe sie nicht vorgetragen , dass die für die Abtretung einer Grundschuld erforderliche Übergabe des Grundschuldbriefs erfolgt sei.
10
Auch aus § 775 Nr. 5 ZPO habe sich keine Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeben, weil der dort genannte Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank nicht im Original vorgelegt worden sei. Angesichts des auf die Verzögerung des Verfahrens gerichteten Verhaltens der Beteiligten zu 4 und des Schuldners sei das Vollstreckungsgericht auch nicht verpflichtet gewesen, ihnen die Gelegenheit zur Nachreichung des Originals zu geben.
11
Im Übrigen sei auch die Höhe des von der Beteiligten zu 4 überwiesenen Betrags unzureichend gewesen, weil er nicht alle im Laufe des Verfahrens angefallenen Gerichtskosten abgedeckt habe. Jedenfalls im Umfang des Differenzbetrags , der sich im Wesentlichen aus einer Gebühr zur Durchführung des Verteilungsverfahrens in Höhe von 628 € sowie aus noch offenen Veröffentlichungs - und Zustellungsauslagen in Höhe von insgesamt 635,27 € zusammensetze , sei das Vollstreckungsgericht zu einer Fortsetzung der Zwangsversteigerung verpflichtet gewesen.
12
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

III.


13
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften Rechtsbeschwerden sind zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO). Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.
14
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings von der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerden ausgegangen. Insbesondere war entgegen der Auffassung der Gläubigerin auch die Beteiligte zu 4 befugt, die Zuschlagsbeschwerde einzulegen.
15
Nach § 97 Abs. 1 ZVG steht das Beschwerderecht den an dem Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten zu. Beteiligter ist dabei nach § 9 Nr. 2 ZVG jeder, der ein Recht an dem zu versteigernden Grundstück bei dem Vollstreckungsgericht anmeldet. Das hat die Beteiligte zu 4 mit ihrem Telefax vom 7. September 2005 getan. Für die Anmeldung reicht die bloße Willensbekundung des Erklärenden aus, dass er eine Berücksichtigung seines Rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren wünscht (vgl. nur Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9 Anm. 4.1). Erforderlich sind dabei lediglich Angaben zu Rechtsgrund und Rang des geltend gemachten Anspruchs sowie zu dem geforderten Betrag (Senat, BGHZ 21, 30, 33). Eine schlüssige Darlegung zu der Entstehung bzw. zu dem Erwerb des Rechts braucht die Anmeldung nicht zu enthalten. Hierzu sind nähere Erläuterungen erst notwendig, wenn - anders als im vorliegenden Fall - das Vollstreckungsgericht oder ein anderer Beteiligter die Glaubhaftmachung verlangt. Der Einwand der Gläubigerin, die Beteiligte zu 4 habe gegenüber dem Vollstreckungsgericht unzureichend zu der Übergabe des Grundschuldbriefs und damit zu dem Erwerb der Grundschuld vorgetragen, ist daher für die Prüfung der Zulässigkeit der Zuschlagsbeschwerde unerheblich.
16
2. Die in der Sache getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann indessen keinen Bestand haben. Auf der Grundlage der dem Vollstreckungsgericht per Telefax vorgelegten Unterlagen bestanden zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligte zu 4 die Gläubigerin gem. §§ 1150, 268 BGB abgelöst hatte und damit berechtigt war, die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens gem. § 30 Abs. 1 ZVG zu bewilligen (vgl. Stöber, aaO, § 30 Anm. 2.2). Deshalb war die Erteilung des Zuschlags ohne weitere Sachaufklärung unzulässig.
17
a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Beteiligte zu 4 durch die per Telefax vorgelegten Urkunden gegenüber dem Vollstreckungsgericht ausreichend dargelegt, dass sie zur Ablösung der Gläubigerin befugt war. Denn ablösungsberechtigt ist nach § 268 Abs. 1 BGB jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem der Vollstreckung unterliegenden Gegenstand zu verlieren. Dieses Ablösungsrecht stand der Beteiligten zu 4 zu, weil sie Gläubigerin einer dem Grundpfandrecht der betreibenden Gläubigerin nachrangigen Grundschuld an dem Grundstück des Schuldners ist, nämlich der ursprünglichen Eigentümergrundschuld.
18
aa) Zwar wurde diese Grundschuld erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks bestellt. Dies führt jedoch nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, 135 Abs. 1, 136 BGB lediglich zur relativen Unwirksamkeit des Rechts gegenüber der betreibenden Gläubigerin. Im Übrigen hinderte die Beschlagnahme das Entstehen der Grundschuld nicht. Dementsprechend berechtigt auch ein solches nachträglich begründetes Recht den Inhaber zur Ablösung nach § 268 BGB (OLG Frankfurt OLG 29, 366, 367; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rdn. 12; BGB-RGRK/Mattern, 12. Aufl., § 1150 Rdn. 6; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1150 Rdn. 3; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 75 Rdn. 3; Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 15 Anm. 20.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 9. Aufl., S. 273; Schiffhauer, Rpfleger 1973, 297).
19
bb) Die Grundschuld ist wirksam auf die Beteiligte zu 4 übergegangen.
20
(1) Zu der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Grundschuld ist nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB zunächst ein Abtretungsvertrag mit schriftlicher Abtretungserklärung erforderlich. Diese ist hier von dem Schuldner am 25. August 2005 abgegeben worden. Dass die Grundschuld im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht in das Grundbuch eingetragen war, steht der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen (Senat, BGHZ 53, 60, 63).
21
(2) Des Weiteren setzt die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Grundschuld regelmäßig die Übergabe des Grundschuldbriefs voraus. Zwar weist das Beschwerdegericht zutreffend darauf hin, dass die Beteiligte zu 4 eine solche Übergabe vor der Zuschlagserteilung weder vorgetragen noch durch die Vorlage des Briefs nachgewiesen hat. Dabei übersieht das Beschwerdegericht jedoch, dass die Übergabe hier entbehrlich war. Nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, 1117 Abs. 2 BGB kann sie nämlich durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Zessionar berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Eine solche Befugnis ist der Beteiligten zu 4 in der Abtretungserklärung des Schuldners eingeräumt worden. Damit bestand für sie keine Notwendigkeit mehr, den Besitzwechsel an dem Grundschuldbrief gegenüber dem Vollstreckungsgericht darzulegen. Vielmehr war die Übertragung der Grundschuld bereits mit deren Eintragung in das Grundbuch am 30. August 2005 vollständig abgeschlossen (RG JW 1935, 2430; BFH BFH/NV 1987, 120, 122; Soergel/Konzen, aaO, § 1154 Rdn. 30; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1154 Rdn. 12).
22
b) Die Erteilung des Zuschlags kann auch nicht damit gerechtfertigt werden , dass dem Vollstreckungsgericht zum Nachweis der Zahlung des Ablösungsbetrags nicht die Urschrift der Bestätigung der überweisenden Bank vorgelegt wurde.

23
aa) Bewilligt ein Dritter aufgrund der Befriedigung des betreibenden Gläubigers als dessen Rechtsnachfolger (§ 268 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB) die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens, kann diese nach § 30 Abs. 1 ZVG nur erfolgen, wenn die Ablösung gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Ablösenden ist dabei nicht erforderlich (Muth in Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 29 Rdn. 4, § 30 Rdn. 7; Stöber, aaO, § 15 Anm. 20.23, § 30 Anm. 2.2; Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 71; Zöller /Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 753 Rdn. 12; Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung , 3. Aufl., Teil C Rdn. 319; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl., Rdn. 441; Stöber, ZVG-Handbuch, 7. Aufl., Rdn. 139; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 277 f.; ders., ZIP 1980, 159, 163; a.A. Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 37). Vielmehr kann die Ablösung auch in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Vorlage von Urkunden, nachgewiesen werden. Ist der Beweisführer dabei nicht in der Lage, das Original der Urkunde vorzulegen, genügt die Übermittlung derselben per Telefax. Die Telekopie ist zwar nicht mit der formalen Beweiskraft des § 416 ZPO ausgestattet. Grundsätzlich stellt sie jedoch in einem gerichtlichen Verfahren ein zulässiges Beweismittel dar, das der freien Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt (vgl. Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048; BGH, Urt. v. 20. Januar 1986, II ZR 56/85, WM 1986, 400, 401; Beschl. v. 4. Juni 1987, III ZR 139/86, BGHR ZPO § 416 Beweiskraft 1; Urt. v. 28. September 1989, VII ZR 298/88, NJW 1990, 1170, 1171; OLG Köln NJW 1992, 1774).
24
bb) Ungeachtet dieser allgemeinen Grundsätze kann hier allerdings offen bleiben, ob die von der Beteiligten zu 4 per Telefax übermittelte Bankbestäti- gung ausreichend war, um die Zahlung der Ablösungssumme an die Gläubigerin gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Denn die Erteilung des Zuschlags war selbst dann unzulässig, wenn das Vollstreckungsgericht die Zahlung nicht für ausreichend erwiesen erachtet hat. Es wäre nämlich vor einer Entscheidung über den Zuschlag verpflichtet gewesen, durch eine sachgerechte Verfahrensgestaltung eine Klärung der noch bestehenden Zweifel an der Zahlung herbeizuführen.
25
(1) Dies ergibt sich unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie , die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 325, 334; 49, 220, 225; 51, 150, 156; KTS 1988, 564) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901 f.; Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138) nicht nur das materielle Vermögensrecht, sondern auch das zugehörige Verfahren beeinflusst. Soll daher im Wege einer Zwangsversteigerung in das Eigentum an einem Grundstück sowie in daran bestehende nachrangige dingliche Rechte eingegriffen werden, folgt unmittelbar aus Art. 14 GG die Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts , die Verhandlung fair zu führen und sämtlichen Verfahrensbeteiligten effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Insbesondere muss das Gericht bei der Anwendung des Verfahrensrechts darauf bedacht sein, unverhältnismäßige und durch das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Grundeigentum sowie in Rechte Dritter zu vermeiden. Zu diesem Zweck ist das Vollstreckungsgericht nach § 139 ZPO gehalten, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Klärung aller für die Zuschlagsentscheidung erheblichen Gesichtspunkte herbeizuführen (Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einleitung, Anm. 33.1). Innerhalb dieser Aufklärungspflicht hat es insbesondere auch solche Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, die - wie im vorliegenden Fall - erst nach dem Versteigerungstermin vorgebracht werden. Die- se sind nach § 87 Abs. 3 ZVG in dem Verkündungstermin mit den Erschienenen zu erörtern. Darüber hinaus ist das Vollstreckungsgericht im Einzelfall aber auch verpflichtet, Hinweise oder Nachfragen an nicht anwesende Beteiligte zu richten, wenn dies zur Herbeiführung einer gesetzmäßigen Entscheidung notwendig ist (Stöber, aaO, Anm. 33.11). Zu diesem Zweck kann es erforderlich sein, einen anberaumten Termin zu verlegen oder einen bereits begonnenen Termin kurzfristig zu unterbrechen. Die damit verbundenen Verzögerungen sind insbesondere dann in Kauf zu nehmen, wenn es - wie hier - nahe liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens tatsächlich vorliegen.
26
(2) Danach war das Vollstreckungsgericht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens verpflichtet, bestehende Zweifel an der Zahlung des Ablösebetrags durch die Beteiligte zu 4 aufzuklären. Dies hätte kurzfristig geschehen können, beispielsweise durch eine telefonische Rückfrage bei der Gläubigerin und/oder der Bank oder durch eine Anforderung der Originalurkunde. Dass sowohl die Beteiligte zu 4 als auch der Schuldner bislang die Ablösung der Gläubigerin nicht mit dem notwendigen Nachdruck verfolgt hatten, befreite das Vollstreckungsgericht angesichts der Tragweite des Eingriffs in ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte nicht von seiner Aufklärungspflicht. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht stellt einen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 83 Nr. 6, 100 Abs. 3 ZVG dar (OLG Zweibrücken Rpfleger 1978, 107, 108; OLG Schleswig Rpfleger 1979, 470; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 83 Anm. 4.1), der im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen ist und grundsätzlich zur Aufhebung der den Zuschlag erteilenden Entscheidung führt.
27
c) Schließlich kann entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts die von dem Vollstreckungsgericht getroffene Zuschlagsentscheidung auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Höhe des von der Beteiligten zu 4 gezahlten Ablösungsbetrags unzureichend gewesen sei. Dass in diesem Betrag - abweichend von der Berechnung des geringsten Gebots im Versteigerungstermin - weder die Veröffentlichungs- und Zustellungsauslagen noch die Gebühr für das Verteilungsverfahren gemäß GKG-KV 2215 enthalten war, ist unschädlich.
28
aa) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren konnte bei der Ablösungszahlung bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil insoweit weder ein Vorschuss geleistet worden war noch die Gefahr einer zukünftigen Haftung der Gläubigerin gegenüber der Staatskasse bestand. Bei einem Gläubigerwechsel haftet der ursprüngliche Gläubiger nämlich lediglich für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Kosten (so für den Klägerwechsel im Erkenntnisverfahren Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 22 GKG Rdn. 17; Oestreich/ Winter/Hellstab, GKG, § 22 Rdn. 3). Im vorliegenden Fall hat allerdings im Zeitraum bis zur Ablösung der Gläubigerin kein Verteilungsverfahren stattgefunden, so dass auch die entsprechende Gebühr nicht entstanden ist. Im Übrigen ist die für die Durchführung des Verteilungsverfahrens angefallene Gebühr ohnehin nach § 109 Abs. 1 ZVG aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen. Auch aus diesem Grund kam eine Kostenhaftung der Gläubigerin insoweit zu keinem Zeitpunkt in Betracht.
29
bb) Demgegenüber konnte zum Zeitpunkt der Ablösung eine zukünftige Inanspruchnahme der Gläubigerin für die gerichtlichen Veröffentlichungs- und Zustellungsauslagen nicht ausgeschlossen werden. Diese sind vor dem Gläubigerwechsel entstanden, so dass unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 GKG der ursprüngliche Gläubiger gesamtschuldnerisch neben dem Ablösenden haftet (vgl. Hartmann und Oestreich/Winter/Hellstab, jeweils aaO). Ob allerdings diese Haftungslage dazu führt, dass der Ablösende - vergleichbar dem in § 75 ZVG gesetzlich geregelten Fall - auch bei einer Zahlung nach § 268 BGB bereits entstandene Verfahrenskosten gegenüber dem betreibenden Gläubiger begleichen muss, kann hier offen bleiben (verneinend MünchKommBGB /Eickmann, 4. Aufl., § 1150 Rdn. 29; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 13; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, S. 288 und 294). In ihrer Forderungsaufstellung vom 1. September 2005 hatte die Gläubigerin nämlich gegenüber der Beteiligten zu 4 mit Wirkung zum 7. September 2005 verbindlich mitgeteilt, die Höhe der zur Ablösung erforderlichen Gerichtskosten belaufe sich auf 1.330,65 €. Auf eine solche Auskunft des Gläubigers darf der Ablösende grundsätzlich vertrauen. Die Zahlung des angegebenen Betrags reicht daher regelmäßig aus, um den von dem Ablösenden beabsichtigten Gläubigerwechsel innerhalb des Vollstreckungsverfahrens herbeizuführen. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin bestand für die Beteiligte zu 4 kein Anlass , an der Richtigkeit der Angaben zur Höhe der Verfahrenskosten zu zweifeln. Zwar hatte das Vollstreckungsgericht abweichend von der Mitteilung der Gläubigerin bei der Berechnung des geringsten Gebots auch die in Rede stehenden Auslagen berücksichtigt. Diese in einer Anlage zum Protokoll des Versteigerungstermins enthaltene Berechnung war jedoch nur dem Schuldner, nicht auch der Beteiligten zu 4 übermittelt worden.
30
3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben, ohne dass es auf die Begründetheit der Einstellungsanträge des Schuldners und darauf ankommt, ob die Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 5 ZPO einzustellen ist. Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedarf es nicht, weil der Sachverhalt abschließend geklärt und zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist. Nachdem die Gläubigerin nämlich unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags das Vollstreckungsgericht telefonisch über den Eingang des Ablösungsbetrags informiert hat, bestehen an der Zahlung durch die Beteiligte zu 4 keine Zweifel mehr. Daher ist die Sache nunmehr zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), so dass der Zuschlag nach §§ 30 Abs. 1, 33, 83 Nr. 6 ZVG zu versagen ist.

IV.


31
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Schuldners und der Beteiligten zu 4 kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als Parteien gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 08.09.2005 - 30 K 127/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2005 - 81 T 822/05 -

Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.

(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.

(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).

(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.

(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.

(1) Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige so viel geboten, daß der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird das Verfahren in Ansehung der übrigen Grundstücke einstweilen eingestellt; die Einstellung unterbleibt, wenn sie dem berechtigten Interesse des Gläubigers widerspricht.

(2) Ist die einstweilige Einstellung erfolgt, so kann der Gläubiger die Fortsetzung des Verfahrens verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, insbesondere wenn er im Verteilungstermin nicht befriedigt worden ist. Beantragt der Gläubiger die Fortsetzung nicht vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Verteilungstermin, so gilt der Versteigerungsantrag als zurückgenommen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Gläubiger, deren Ansprüche, die Zeit der Beschlagnahme, der vom Gericht festgesetzte Wert des Grundstücks und die erfolgten Anmeldungen bekanntgemacht, hierauf das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen nach Anhörung der anwesenden Beteiligten, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, unter Bezeichnung der einzelnen Rechte festgestellt und die erfolgten Feststellungen verlesen.

(2) Nachdem dies geschehen, hat das Gericht auf die bevorstehende Ausschließung weiterer Anmeldungen hinzuweisen und sodann zur Abgabe von Geboten aufzufordern.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

Die Terminsbestimmung muß enthalten:

1.
die Bezeichnung des Grundstücks;
2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt;
4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden;
5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.

(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 168/05
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zurAufhebungderGemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten , im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak /Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
2
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands- wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 € (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -

(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden.

(2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen.

(3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.

(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.

(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.

(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.

(2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt. Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.

(3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 188/05
vom
26. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zur Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja zu § 79 ZVG
BGHR: ja
Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an eine
vorher getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95
ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist.
EGZVG § 9a; ZVG § 29
Macht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht
ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum geltend, kann der betreibende
Gläubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das Gebäudeeigentum
betreffenden Verfahrens ist jedoch nur zulässig, wenn der Schuldner der Freigabe
zustimmt oder wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten rechtskräftigen
Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäu-
deeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums
an dem beschlagnahmten Gebäude ist.
BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - V ZB 188/05 - LG Gera
AG Altenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 werden der Beschluss des Landgerichts Gera vom 28. Oktober 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 17. März 2005 aufgehoben. Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 11. März 2005 abgegebene Meistgebot wird versagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 45.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 1 bis 8 sind in Erbengemeinschaft Eigentümer eines bebauten Grundstücks in Thüringen. In Abteilung II des Grundbuchs ist ein Vermerk über die Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG eingetragen.
2
Mitte 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 die Versteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Nachfolgend meldete die Beteiligte zu 9 selbständiges Gebäudeeigentum an und beantragte, dieses von der Zwangsversteigerung auszunehmen.
3
Zuvor hatte der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 4 in einem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass der Versteigerungsantrag die Gebäude nicht umfasse , da sie im selbständigen Eigentum der Beteiligten zu 9 stünden. Der Antrag beschränke sich daher auf das Grundstück. Auf eine - durch die Anmeldung des Gebäudeeigentums veranlasste - Nachfrage des Amtsgerichts teilte er mit, dass dieser Schriftsatz als teilweise Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Teilungsversteigerung zu verstehen sei. Das Amtsgericht hob darauf hin das Verfahren bezüglich der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude durch Beschluss vom 8. Oktober 2004 unter Hinweis auf § 29 ZVG auf.
4
Mit Beschluss vom 17. März 2005 ist das Grundstück der Beteiligten zu 9 auf ihr Meistgebot von 35.100 € zugeschlagen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, die Aufhebung des Versteigerungsverfahrens bezüglich der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude habe gegen § 9a Abs. 1 EGZVG verstoßen, wonach die Beschlagnahme eines in den neuen Ländern belegenen Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4 und 8 EGBGB bezeichnete Gebäudeeigentum umfasse. Da diese Wirkung nicht zur Disposition des Betreibers der Zwangsversteigerung stehe, könne er das Verfahren nicht durch eine teilweise Antragsrücknahme auf das Grundstück beschränken. Aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum sei nur zu berücksichtigen , wenn es im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage festgestellt worden sei. Daran fehle es hier. Die Beteiligten könnten die Fehlerhaftigkeit der teilweisen Verfahrensaufhebung im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde allerdings nicht mehr geltend machen, da sie von der nach § 95 ZVG bestehenden Möglichkeit, den Aufhebungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 selbständig anzufechten, keinen Gebrauch gemacht hätten.
6
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III.

7
Die gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 zu Unrecht zurückgewiesen.
8
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde für zulässig erachtet hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beteiligten zu 9 bleiben ohne Erfolg.
9
a) Der Schriftsatz vom 12. April 2005, mit dem die sofortige Beschwerde eingelegt worden ist, genügte der Form des § 569 Abs. 2 ZPO. Zwar enthielt er keine ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerdeführer die Beteiligten zu 5 bis 8 waren. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 9 war das aber auch nicht erforderlich. Es genügt, dass sich die Person des Beschwerdeführers mittelbar aus der Beschwerdeschrift oder aus anderen dem zuständigen Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. Senat, Urt. v. 29. April 1994, V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003, IX ZB 369/02, WM 2004, 198 sowie Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 519 Rdn. 30). Letzteres ist hier der Fall. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass es sich bei den Rechtsanwälten, von denen die Beschwerdeschrift stammt, um die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 5 bis 8 handelt; in dieser Eigenschaft haben sie bereits mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004 die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt und sich mit Schriftsatz vom 15. März 2005 gegen die Erteilung des Zuschlags an die Beteiligte zu 9 gewandt. Das ließ sich auch innerhalb der Rechtsmittelfrist feststellen, da die sofortige Beschwerde zulässigerweise bei dem Vollstreckungsgericht eingelegt worden ist (vgl. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und dieses sich im Besitz der - bei ihm geführten - Akten befand.
10
b) Den Beteiligten zu 5 bis 8 fehlt auch nicht die nach § 100 Abs. 2 ZVG notwendige Beschwerdeberechtigung (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05 - zur Veröffentlichung bestimmt - sowie BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, WM 2004, 838). Die Auffassung der Beteiligten zu 9, ein Zuschlagsbeschluss, der nicht sämtliche Teile des Grundbesitzes umfasse, könne die Rechte des betroffenen (Mit-)Eigentümers nicht verletzen, ist unzutreffend. Der die Zwangsversteigerung Betreibende hat es nämlich nicht uneingeschränkt in der Hand, das Ausmaß seines Vollstreckungszugriffs zu bestimmen. Handelt es sich bei dem von der Versteigerung ausgenommenen Teil um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB), ist die von dem Betreibenden vorgenommene Beschränkung wirkungslos; der wesentliche Bestandteil geht, weil er nicht sonderrechtsfähig ist, mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (vgl. Senat, BGHZ 104, 298, 303). Ein solcher über die Reichweite des - beschränkten - Versteigerungsantrags der Antragsteller hinausgehender Rechtsverlust ist auch hier möglich und begründet das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 5 bis 8 an der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung. Denn ausweislich ihres in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Vorbringens bezweifeln sie die Existenz selbständigen Gebäudeeigentums, machen also geltend, dass es sich bei den von der Versteigerung ausgenommenen Gebäuden um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handelt oder jedenfalls handeln könnte.
11
2. a) In der Sache ist das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsicht- lich der auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gebäude fehlerhaft war.
12
aa) Eine Aufhebung der Beschlagnahme nach § 9a Abs. 2 Satz 1 EGZVG, § 28 ZVG kam nicht in Betracht, da das Bestehen selbständigen Gebäudeeigentums nicht aus dem Grundbuch ersichtlich war. Insbesondere ergab sich dies nicht aus dem in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Vermerk über die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG. Ein solcher Vermerk sichert zwar die Ansprüche des Nutzers aus dem Sachenrechtbereinigungsgesetz wie eine Vormerkung (§ 92 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG). Er lässt aber nur erkennen, dass ein notarielles Vermittlungsverfahren gemäß § 87 SachenRBerG beantragt und dieses von dem Notar eingeleitet worden ist. Ob die von dem Nutzer geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen, muss erforderlichenfalls unter Aussetzung des Vermittlungsverfahrens im Klageweg geklärt werden (§ 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SachenRBerG); hierüber enthält der im Grundbuch eingetragene Vermerk demgemäß keine Aussage (vgl. Czub/SchmidtRäntsch /Frenz/Zimmermann, SachenRBerG, § 92 Rdn. 35).
13
bb) Das Vollstreckungsgericht konnte das Verfahren auch nicht aufgrund der Erklärung der Antragsteller, dass der Versteigerungsantrag im Hinblick auf das selbständige Gebäudeeigentum der Beteiligten zu 9 zurückgenommen werde, gemäß § 29 ZVG teilweise aufheben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts folgt das allerdings nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht das aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Gebäudeeigentum nur berücksichtigen durfte, wenn das Bestehen dieses Rechts im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage festgestellt worden war.
14
(1) Richtig ist zwar, dass derjenige, der ein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes , aus dem Grundbuch nicht ersichtliches materielles Recht für sich in Anspruch nimmt, dieses Recht grundsätzlich im Wege einer - vor dem Pro- zessgericht zu erhebenden - Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) durchsetzen muss. Macht ein Dritter Rechte an einem Gegenstand geltend, kann der die Zwangsversteigerung Betreibende diesen Gegenstand aber auch von sich aus freigeben. Eine solche Freigabeerklärung ist als teilweise Zurücknahme des Versteigerungsantrags anzusehen; sie führt dazu, dass das Vollstreckungsgericht das Verfahren hinsichtlich des von dem Dritten beanspruchten Gegenstands nach § 29 ZVG ohne Sachprüfung aufheben muss (allg. Ansicht, vgl. OLG Hamm JurBüro 1967, 1025, 1027; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 493; OLG Düsseldorf NJW 1955, 188; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 29 Anm. 4.2; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 29 Rdn. 11; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 37, 38 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 771 Rdn. 76; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht , 11. Aufl., § 41 X.4.c; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht , 13. Aufl., Rdn. 34.22; Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz, 3. Aufl, § 771 ZPO Rdn. 43). Das gilt auch, wenn Unklarheit darüber besteht, ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt, der - weil er gemäß § 93 BGB nicht sonderrechtsfähig ist - für sich allein nicht freigegeben werden kann. Eine Prüfung, ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt, hat das Vollstreckungsgericht nicht vorzunehmen (vgl. OLG Hamm JurBüro 1967, 1025, 1027; Stöber, aaO, § 37 Anm. 6.4; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 29 Anm. 18; Böttcher, aaO, § 29 Rdn. 11; Dorn, Rpfleger 1987, 143, 145).
15
Die Zulässigkeit solcher Freigabeerklärungen folgt daraus, dass auch das Prozessverfahren nicht immer zu einer abschließenden Klärung der Rechtsverhältnisse an dem von dem Dritten beanspruchten Gegenstand führt. Der betreibende Gläubiger kann eine Drittwiderspruchsklage nämlich jederzeit mittels Anerkenntnisses beenden (§ 93 ZPO); das von dem Prozessgericht darauf hin - ebenfalls ohne Sachprüfung - zu erlassende Anerkenntnisurteil ist für das Voll- streckungsgericht bindend. Angesichts dieser Möglichkeit muss es dem betreibenden Gläubiger gestattet sein, das von dritter Seite beanspruchte Recht ohne prozessuale Auseinandersetzung anzuerkennen und den betreffenden Gegenstand sogleich freizugeben (vgl. OLG Hamm, aaO).
16
(2) Eine solche Freigabeerklärung ist grundsätzlich auch hinsichtlich selbständigen Gebäudeeigentums möglich, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich und daher von dem Vollstreckungsgericht nicht schon nach § 28 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
17
Die Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG, nach der die Beschlagnahme eines in den neuen Ländern belegenen Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4 und 8 EGBGB bezeichnete Gebäudeeigentum umfasst, steht dem nicht entgegen. Die Regelung wurde im Hinblick auf die Eigenarten des - dem Bürgerlichen Gesetzbuch unbekannten - selbständigen Gebäudeeigentums erforderlich, die dazu geführt hatten, dass sich bebaute Grundstücke in den neuen Ländern praktisch nicht versteigern ließen. Zum einen ist selbständiges Gebäudeeigentum nicht notwendigerweise aus dem Grundbuch ersichtlich. Zum anderen handelt es sich bei Gebäudeeigentum weder um einen wesentlichen Bestandteil noch um eine Belastung des Grundstücks im Rechtssinne, so dass es von der Beschlagnahme des Grundstücks nach § 20 ZVG an sich nicht berührt wird (vgl. Keller, Rpfleger 1994, 194, 198). Aus diesem Grund war in den neuen Ländern häufig nicht erkennbar, ob ein Gebäude wesentlicher Bestandteil oder Gegenstand besonderen Gebäudeeigentums war, und demgemäß nicht ersichtlich, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks mit dem Zuschlag auch das Eigentum an dem Gebäude auf den Ersteher überging.
18
Um die Reichweite der Beschlagnahme von Grundstücken in den neuen Ländern für die am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten erkennbar zu machen , bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG deshalb, dass selbständiges Gebäu- deeigentum von der Beschlagnahme zunächst erfasst wird. Das Gebäudeeigentum wird damit aber nicht Teil des Schuldnervermögens, sondern bleibt Eigentum seines Inhabers. Die bewusst zu weit reichende Beschlagnahme hat auch nicht die Bereinigung ungeklärter Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern zum Ziel, sondern soll nur die Feststellung ermöglichen, ob die Zwangsversteigerung eines Grundstücks das Gebäude umfasst oder ob es sich hierbei um eine schuldnerfremde und damit freizugebende Sache handelt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs , BT-Drucks. 12/5553 S. 124 f.).
19
Zu diesem Zweck wird das selbständige Gebäudeeigentum wie ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht eines Dritten an dem beschlagnahmten Grundstück behandelt (vgl. § 9a Abs. 2 EGZVG). Ist das selbständige Gebäudeeigentum aus dem Grundbuch ersichtlich, ist es gemäß § 28 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen und freizugeben (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9a EGZVG Anm. 3.1). Andernfalls muss derjenige, der selbständiges Gebäudeeigentum beansprucht - ebenso wie Inhaber anderer im Grundbuch nicht eingetragener, aber der Versteigerung entgegenstehender Rechte - Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben, um die Verfahrenseinstellung oder (teilweise) Verfahrensaufhebung im Sinne des § 37 Nr. 5 ZVG zu erreichen (so die Begründung des Regierungsentwurfs , BT-Drucks. 12/5553 S. 125; ebenso Eickmann, Sachenrechtsbereinigung , [Stand April 2006], § 9a EGZVG Rdn. 8; Keller, Rpfleger 1994, 194, 200). Diese Klage kann der betreibende Gläubiger - da er nicht gehindert wäre, im Verfahren nach § 771 ZPO ein Anerkenntnis abzugeben - durch eine Freigabeerklärung hinsichtlich des Gebäudeeigentums abwenden (ebenso Keller, aaO; Eickmann, aaO; a.A. Stöber, aaO, Anm. 3.3).
20
(3) Allerdings genügt im Fall selbständigen Gebäudeeigentums die Freigabeerklärung des die Zwangsversteigerung Betreibenden allein nicht, um das Verfahren hinsichtlich des Gebäudes gemäß § 29 ZVG aufzuheben. Andernfalls be- stünde die Gefahr, dass der Grundstückseigentümer seinen Grundbesitz verliert, ohne die Chance auf einen angemessenen Versteigerungserlös zu haben.
21
(a) Existiert das freigegebene selbständige Gebäudeeigentum in Wahrheit nicht und bestehen auch keine Ansprüche im Sinne des Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB, ist das Gebäude also rechtlich und wirtschaftlich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, erwirbt der Ersteher nämlich, auch wenn das Gebäude nach den Versteigerungsbedingungen nicht mitversteigert und vom Zuschlag ausdrücklich ausgenommen worden ist, das Grundstück samt dem aufstehenden Gebäude. Die sachenrechtliche Zuordnung des Bestandteils zum Grundstück geht in diesem Fall der Regel vor, dass hoheitliche rechtsgestaltende Akte grundsätzlich zu beachten sind (vgl. Senat, BGHZ 104, 298, 303; Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278; RGZ 74, 201, 204; 150, 22, 24 f.; MünchKommBGB /Holch, 4. Aufl., § 93 Rdn. 17; RGRK-BGB/Kregel, 12. Aufl., § 93 Rdn. 36; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90 Rdn. 9).
22
Damit verlöre der von der Zwangsversteigerung Betroffene sein Eigentum an dem Gebäude, ohne dass dem ein angemessener Versteigerungserlös gegenüber stünde. Denn der Wert des Gebäudes wäre im Hinblick auf die Freigabe des vermeintlich bestehenden selbständigen Gebäudeeigentums bei der Festsetzung des Verkehrswerts unberücksichtigt geblieben. Folglich hätte die Wertermittlung und -festsetzung gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG ihren Zweck, einer Verschleuderung des Grundstücks entgegenzuwirken und den Bietinteressenten Orientierungshilfe für ihre Entscheidung zu geben, verfehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727; BGH, Urt. v. 6. Februar 2003, III ZR 44/02, WM 2003, 2053; Urt. v. 9. März 2006, III ZR 143/05, WM 2006, 867, 868). Entsprechend gering fielen die auf dieser Grundlage und in der Annahme, Gegenstand der Versteigerung sei allein das Grundstück, abgegebenen Gebote aus. Sie blieben in der Regel auch deutlich hinter dem reinen Bodenwert zurück, da der Ersteher damit rechnen müsste, dass er das Grundstück im Hinblick auf das (vermeintliche ) selbständige Gebäudeeigentum nicht selbst nutzen kann und dass er darüber hinaus einem Anspruch des Gebäudeeigentümers ausgesetzt ist, das Grundstück zum halben Verkehrswert anzukaufen (vgl. § 15 Abs. 1, § 19 SachenRBerG).
23
(b) Das Zwangsversteigerungsverfahren muss so beschaffen sein, dass der Eigentümer vor der Gefahr einer solchen unverhältnismäßigen Verschleuderung seines Grundvermögens geschützt ist. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Sie erfordert neben einer fairen Verfahrensführung eine der Verschleuderung von Grundvermögen entgegenwirkende Auslegung der Verfahrensvorschriften (vgl. BVerfGE 46, 325, 334 f.; 51, 150, 156; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, 136, 138). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Versteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder, wie hier, um eine Teilungsversteigerung handelt (vgl. BVerfGE 51, 150, 156).
24
Daraus folgt, dass im Fall selbständigen, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Gebäudeeigentums die Zwangsversteigerung hinsichtlich des Gebäudes nicht schon dann aufgehoben werden darf, wenn der betreibende Gläubiger oder - im Fall der Teilungsversteigerung - der Antragsteller das Gebäudeeigentum freigibt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schuldner bzw. der Antragsgegner der Freigabe zustimmt. Verweigert er seine Zustimmung, kann das Verfahren hinsichtlich des Gebäudes nur aufgehoben werden, wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten - im Verfahren nach § 771 Abs. 2 ZPO oder aufgrund einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ergangenen - rechtskräftigen Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäudeeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums an dem beschlagnahmten Gebäude ist; hinsichtlich der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteige- rungsverfahrens ist auch insoweit die Vorschrift des § 769 ZPO entsprechend anwendbar.
25
Das Erfordernis einer Zustimmung des Schuldners bzw. eines (auch) gegen ihn gerichteten Titels gilt unabhängig davon, ob die Beschränkung des Zuschlags auf das Grundstück dazu führt, dass der Ersteher infolge des Erwerbs auch des Gebäudes einem Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers ausgesetzt ist (so für den Fall freigegebenen vermeintlichen Grundstückszubehörs: RGZ 150, 22, 25; OLG Düsseldorf NJW 1955, 188; MünchKomm-BGB/Holch, 4. Aufl., § 93 Rdn. 17; Soergel/Marly, BGB, 13. Aufl., § 93 Rdn. 24; Erman/Michalski, BGB, 11. Aufl., § 93 Rdn. 12; ablehnend: Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90 Rdn. 9). Es ist bereits zweifelhaft, ob ein solcher Anspruch, der im Fall eines Gebäudes - anders als bei vermeintlichem Zubehör - nicht auf die Abtrennung und Herausgabe des nicht mitversteigerten Gegenstands , sondern nur auf einen Ausgleich in Geld gerichtet sein könnte, überhaupt anzuerkennen ist. Jedenfalls muss sich der Eigentümer nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Ersteher verweisen lassen, dessen Realisierung schon in tatsächlicher Hinsicht ungewiss ist; vielmehr kann er aufgrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verlangen, dass das Versteigerungsverfahren in einer Weise durchgeführt wird, die von vornherein einen angemessenen Versteigerungserlös für sein Eigentum erwarten lässt.
26
(4) An der erforderlichen Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Freigabe des von der Beteiligten zu 9 angemeldeten Gebäudeeigentums fehlt es. Sie war nicht deshalb entbehrlich, weil es ihnen als Mitgliedern der Erbengemeinschaft möglich gewesen wäre, durch einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren die Rechte eines Antragstellers zu erhalten, also auch das Recht, über die Freigabe angemeldeten, aus dem Grundbuch aber nicht ersichtlichen Gebäudeeigentums zu entscheiden (§ 27 iVm § 180 Abs. 1 ZVG; vgl. Mohrbutter /Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal- tungspraxis, 7. Aufl., S. 248). Ein Verfahrensbeitritt mag in der Teilungsversteigerung aus taktischen Gründen sinnvoll sein (vgl. Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens , 9. Aufl., S. 59). Der von Verfassungs wegen gebotene Schutz des Antragsgegners vor einer unverhältnismäßigen Verschleuderung seines (Mit-) Eigentums muss indessen unabhängig davon gewährleistet sein, ob sich der Antragsgegner aktiv an dem Verfahren beteiligt oder hiervon absieht.
27
b) Die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Freigabe des Gebäudeeigentums begründet einen Verfahrensmangel im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG. Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensfehlern unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, WM 2004, 838, 839). Sie erfasst daher auch Verfahrensmängel, die - wie hier - auf der unzureichenden Berücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beruhen (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 83 Anm., 4.1.m; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/ Muth, ZVG, 12. Aufl., § 83 Rdn. 14 f.; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., S. 187).
28
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Berücksichtigung dieses Verfahrensmangels im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde nicht entgegen, dass es den Beteiligten zu 5 bis 8 nach § 95 ZVG möglich gewesen wäre, den Beschluss vom 8. Oktober 2004, durch den das Vollstreckungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Gebäude aufgehoben hat, mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen.
29
§ 79 ZVG bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfassung über den Zuschlag an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden ist. Damit soll das Gericht in die Lage versetzt werden, das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unabhängig von ablehnenden Ent- scheidungen, die es selbst erlassen hat, zu würdigen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1960, 410, 411; Böttcher, ZVG, 4, Aufl., § 79 Rdn. 1; Dassler /Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 2; Peters, ZZP 90, 145, 150). Hiervon ausgenommen sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a Abs. 5 ZVG), der einstweiligen Einstellung gemäß §§ 30a-30f ZVG und des Vollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO (allg.M., vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 79 Anm. 4.3; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 189; Peters, aaO, S. 151). Alle übrigen Vorentscheidungen, die das Vollstreckungsgericht getroffen hat und die von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft worden sind, entfalten demgegenüber bei der Entscheidung über den Zuschlag und über eine dagegen gerichtete Beschwerde keine Bindungswirkung.
30
Das schließt Entscheidungen ein, die nach § 95 ZVG anfechtbar gewesen wären (ebenso LG Darmstadt MDR 1957, 753; Stöber, aaO, Anm. 4.2; Eickmann, aaO; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 79 Rdn. 4; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 2; Peters, ZZP 90, 145, 150; a.A. LG Berlin GE 1959, 503; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 79 Rdn. 8; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 576). Wäre das Vollstreckungsgericht an alle nach § 95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschlüsse auch dann gebunden, wenn ein Rechtsbehelf nicht ergriffen wurde, hätte dies insbesondere zur Konsequenz, dass Mängel des Anordnungsverfahrens - da sie nach § 95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können - bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, obwohl sie einen zwingenden Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG begründen (vgl. Eickmann, aaO). Das entspricht nicht dem Zweck des § 95 ZVG. Die Vorschrift schränkt in erster Linie die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen des Vollstreckungsgerichts ein. Entscheidungen über die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und die Fortsetzung des Verfahrens werden hiervon zwar ausgenommen. Das beruht aber auf der Bedeutung dieser Zwischenentscheidungen für das weitere Verfahren und lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass die Bestimmung des § 79 ZVG für diese grundlegenden Entscheidungen nicht gelten soll. Das Ziel der Vorschrift, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens vor der Beschlussfassung über den Zuschlag zu ermöglichen, wird nur erreicht, wenn das Vollstreckungsgericht bei dieser Entscheidung auch und gerade an seine grundlegenden Beschlüsse über die Anordnung, Aufhebung, Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens - soweit nicht die Rechtsmittelinstanz über sie entschieden hat - nicht mehr gebunden ist.
31
3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der Gebäude mangels Zustimmung der Antragsgegner unzulässig war, hat dies gemäß § 83 Nr. 6 ZVG die Versagung des Zuschlags zur Folge.

IV.

32
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder für die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und 2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht , da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
33
Der Wert der Rechtsbeschwerde bemisst sich nach dem Interesse der Beteiligten zu 5 bis 8, eine Versteigerung allein des Grundstücks zu verhindern, solange die Eigentumsverhältnisse an den sich auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäuden ungeklärt sind. Dieses Interesse hat der Senat im Hinblick auf das von dem Vollstreckungsgericht eingeholte Verkehrswertgutachten, in dem der Wert der Gebäude mit 175.000 € angegeben worden ist, auf 45.000 € geschätzt (§ 3 ZPO). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Altenburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - K 14/04 -
LG Gera, Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 T 241/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 125/05
vom
25. Januar 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das
einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang
vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums
auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens.
Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren
anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren
handelt. In diesem Fall ist über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach
§ 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die Beteiligten das Verfahren im Hinblick
auf die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags in der Hauptsache für erledigt
erklären.
BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 125/05 - LG Hagen
AGHagen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Schuldner und die Beteiligte zu 3 zu tragen.
Der Wert der Verfahren beträgt 1.500 €.

Gründe:

I.

1
Auf Antrag der Gläubigerin wurden Mitte 2004 zwei Zwangssicherungshypotheken am hälftigen Miteigentumsanteil des Schuldners an dem im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentum eingetragen. Diesen Miteigentumsanteil ließ der Schuldner am 10. Dezember 2004 an die Beteiligte zu 3 auf. Zur Sicherung ihres Eigentumserwerbs wurde am 14. Dezember 2004 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen.
2
Mit Beschluss vom 10. Januar 2005, dem Schuldner zugestellt am 12. Januar 2005, ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners wegen dinglicher Ansprüche aus den Zwangssicherungshypotheken an. Am 8. Februar 2005 wurde das Eigentum an dem Anteil auf die Beteiligte zu 3 umgeschrieben. Im Hinblick hierauf beantragten der Schuldner und die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 ZVG, das Zwangsversteige- rungsverfahren aufzuheben bzw. unter Bestimmung einer Frist für die Gläubigerin einstweilen einzustellen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners und der Beteiligten zu 3 ist erfolglos geblieben.
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde haben beide ihren Aufhebungs - bzw. Einstellungsantrag zunächst weiterverfolgt. Nachdem die Gläubigerin den Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen hat, haben der Schuldner und die Beteiligte zu 3 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt , der Gläubigerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Gläubigerin hat sich zu der Erledigungserklärung nicht geäußert.

II.

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1. Aufgrund der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 ist über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gemäß § 91a ZPO zu entscheiden.
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a) Die vorausgegangene Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags durch die Gläubigerin steht dem nicht entgegen, denn sie führt nicht dazu, dass der Gläubigerin entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären. Die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens fallen, soweit sie notwendig waren, nach der spezielleren Vorschrift des § 788 ZPO stets dem Schuldner zur Last. Das gilt - da sich die Notwendigkeit nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003, IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581) - auch im Fall der Antragsrücknahme durch den Gläubiger (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. 39.4; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Zwangsversteigerung- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Muster 49 Anm. 5; LG Oldenburg ZIP 1983, 224, 225 sowie allgemein Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 1 u. 22; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 20).
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b) Über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren ist demgegenüber grundsätzlich nicht gemäß § 788 ZPO, sondern nach den insoweit spezielleren Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (ebenso Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einl. 39.10; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 99 Rdn. 9; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., Vorbem zu § 95 Rdn. 8 a.E.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdn. 7; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 472, 473; OLG Bremen JurBüro 1985, 776; OLG Hamm Rpfleger 1976, 146, 148; für das Vollstreckungsverfahren allgemein: BGH, Beschl. v. 29. September 1988, I ARZ 589/88, NJW-RR 1989, 125; OLG Hamburg JurBüro 1995, 547; Zöller /Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 12; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 20; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 788 Rdn. 6).
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Eine Einschränkung ergibt sich allerdings daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2 sowie Stein/Jonas/Münzberg, aaO). Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, wie bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen. Hiervon geht der Senat für den Regelfall bei der Verkehrswertbeschwerde (Senat, Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730; ebenso Stöber , ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 9.5.; LG München II Rpfleger 1984, 108) und bei der Zuschlagsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, Rpfleger 2006, 665; Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, WM 2007, 82, 86; ebenso Stöber, aaO, § 99 Anm. 2.5.; OLG Oldenburg JurBüro 1989, 1176, 1177) aus.
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Vorliegend bleibt es indessen bei der Anwendbarkeit der §§ 91 ff. ZPO, da sich die Beteiligten als Gläubiger einerseits sowie als Schuldner und dessen Einzelrechtsnachfolger andererseits über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens streiten, mithin in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen. Da die genannten Vorschriften, wie dargelegt, nicht für das Vollstreckungsverfahren selbst, sondern nur für die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde gelten, beschränkt sich die Wirkung der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 auf diese Rechtsmittelverfahren (vgl. zu dieser Möglichkeit: Senat, Beschl. v. 11. Januar 2001, V ZB 40/99, NJWRR 2001, 1007, 1008; BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998, XI ZR 219/97, WM 1998, 1747, 1748). Nachdem die auf die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Gläubigerin der Erledigungserklärung des Schuldners und der Beteiligten zu 3 nicht widersprochen hat, ist somit über die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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2. Das führt zur Auferlegung der Kosten auf den Schuldner und die Beteiligte zu 3, da ihre Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte und es damit bei der Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht geblieben wäre.
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Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der auf der Auflassungsvormerkung beruhende Eigentumserwerb der Beteiligten zu 3 einer Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht entgegen stand, da dieses aus einem dem vorgemerkten Eigentumsverschaffungsanspruch vorgehenden Recht betrieben worden ist.
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a) Allerdings ließ sich dieses Ergebnis entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf den Rechtsgedanken des § 867 Abs. 3 ZPO stützen. Zwar ermöglicht die Vorschrift dem Gläubiger, die Zwangsvollstreckung unmittelbar aus der Zwangshypothek, also ohne einen besonderen dinglichen Duldungstitel , zu betreiben. Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Schuldner um den Grundstückseigentümer handelt. Nach einem Eigentumswechsel ist ein gegen den neuen Eigentümer gerichteter Titel erforderlich. Das folgt aus der Vorschrift des § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Dabei kann dahinstehen, ob gegen den neuen Eigentümer ein Duldungstitel erwirkt werden muss (so die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften, BT/Drucks. 12/8314, S. 38, und die ganz hM, vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 49; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 867 Rdn. 57; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 867 Rdn. 20; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 867 Rdn. 11; Saenger /Kindl, ZPO, § 867 Rdn. 24) oder ob der in § 867 Abs. 3 ZPO genannte Titel wie ein Duldungstitel behandelt und gemäß § 727 ZPO auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden kann (so Dümig, Rpfleger 2004, 3, 10; Alff, Rpfleger 2001, 385, 394). Nach einem Eigentümerwechsel ist es dem Gläubiger jedenfalls nicht mehr möglich, ohne weitere Maßnahmen aus der Zwangshypothek zu vollstrecken.
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b) Das Beschwerdegericht hat aber zutreffend angenommen, dass der Eigentumswechsel an dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil die Fortsetzung des Verfahrens deshalb nicht hinderte, weil die Voraussetzungen des § 26 ZVG gegeben waren. Die Vorschrift bestimmt, dass eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf das Verfahren keinen Einfluss hat, wenn die Zwangsversteigerung wegen eines Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet worden ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, weil die Gläubigerin aus einer auf dem Miteigentumsanteil lastenden Zwangshypothek vollstreckte und die Veräußerung des Miteigentumsanteils - gemeint ist der dingliche Rechtsübergang (vgl. Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26 Rdn. 2; Steiner /Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26 Rdn. 6) - zeitlich nach der Beschlagnahme erfolgt war.
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aa) Dem steht nicht entgegen, dass vor der Beschlagnahme eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3 in das Grundbuch eingetragen worden war. Die Auflassungsvormerkung führt zwar in vielerlei, nicht aber in jeder Hinsicht dazu, dass der Rechtserwerb des Vormerkungsberechtigten auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung zurückbezogen wird (vgl. Erman/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdn. 31; Bamberger/Roth/Kössinger, BGB, § 883 Rdn. 63). Sie hat zur Folge, dass - auch im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgte (§ 883 Abs. 2 Satz 2 BGB) - Verfügungen, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen werden, insoweit unwirksam sind, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB). Diese Wirkung hat hier zwar zu einem auch gegenüber der Gläubigerin wirksamen Eigentumserwerb der Beklagten zu 3 geführt, nicht aber dazu, dass die Fortsetzung des - auch in Ansehung der Auflassungsvormerkung zulässigerweise begonnenen (vgl. Senat, BGHZ 46, 124, 127; BGH Urt. v. 11. Juli 1996, IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148) - Zwangsversteigerungsverfahrens unzulässig war.
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(1) Die mit der Anordnung der Zwangsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Miteigentumsanteils des Schuldners (§ 20 Abs. 1 ZVG) hatte die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots zugunsten der betreibenden Gläubigerin (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB) und war deshalb geeignet, die durch die Auflassungsvormerkung gesicherte, aber erst nach der Beschlagnahme vollendete Übertragung des Miteigentumsanteils an die Beteiligte zu 3 zu vereiteln (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1988, IX ZR 103/87, WM 1988, 1388, 1389). Hiervor war die Beteiligte zu 3 durch die vor der Beschlagnahme eingetragene Auflassungsvormerkung geschützt. Dabei ist unerheblich, dass die mit der Beschlagnahme einhergehende Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners vom Wortlaut des § 883 Abs. 2 BGB nicht erfasst ist, weil es sich bei ihr nicht um eine Verfügung im Rechtssinne handelt. Nachträglich gegen den Schuldner verhängte Verfügungsbeschränkungen werden Verfügungen über das Grundstück nämlich gleichgestellt und sind deshalb, soweit sie der Verwirklichung des gesicherten Anspruchs entgegenstehen, im Verhältnis zu dem Vormerkungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 883 Abs. 2 BGB unwirksam (Senat, Urt. v. 27. Mai 1966, V ZR 200/63, JZ 1966, 526; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 41; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 203; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 888 Rdn. 6).
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(2) Vor der Fortsetzung des eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens schützte die Auflassungsvormerkung dagegen nicht. Mit dem Erwerb des Eigentums an dem beschlagnahmten Miteigentumsanteil durch die Beteiligte zu 3 war der Sicherungszweck der Vormerkung erreicht. Dass dieses Eigentum mit einer Zwangshypothek belastet war, beruhte darauf, dass die Hypothek der Auflassungsvormerkung im Rang vorging. Ein besserrangiges Recht muss der Vormerkungsberechtigte stets gegen sich gelten lassen. Deshalb gewährt die Vormerkung auch keinen Schutz vor der Durchsetzung eines solchen Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung. Hiermit muss der Vormerkungsberechtigte von vornherein rechnen, weil der Grundbesitz schon bei Eintragung der Vormerkung belastet war. Die Vormerkung schützt den Berechtigten nur davor, dass der Erwerb des (belasteten) Eigentums vereitelt oder beeinträchtigt wird, nicht aber davor, dass der Gläubiger eines vorrangigen Rechts dieses im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgt (so zutreffend Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.8.c; Assmann, Die Vormerkung , 1998, S. 232).
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(3) Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus der Vorschrift des § 883 Abs. 3 BGB. Sie bezieht sich nur auf rangfähige dingliche Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist (vgl. § 879 BGB), nicht aber auf das Eigentum selbst. Als das umfassende Vollrecht ist dieses nicht rangfähig (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 567; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 57; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 11. Aufl., § 883 Rdn. 47; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883 Rdn. 254). § 883 Abs. 3 BGB findet auf eine Vormerkung zur Sicherung eines Eigentumsverschaffungsanspruchs deshalb keine Anwendung (ebenso BayObLG aaO; unzutreffend daher OLG Hamm Rpfleger 1984, 426; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 28 Rdn. 9; Drischler, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 28 Anm. 7).
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bb) Wird ein nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung aus einem der Vormerkung vorgehenden dinglichen Recht angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt, beschränkt sich die Wirkung der Vormerkung nach § 883 Abs. 2 BGB somit darauf, dass die durch die Beschlagnahme eingetretene relative Verfügungsbeschränkung des Schuldners einen Eigentumserwerb des Vormerkungsberechtigten vor Erteilung des Zuschlags nicht hindert. Da die Geltendmachung des vorrangigen dinglichen Rechts demgegenüber nicht vormerkungswidrig ist, hat die Vormerkung insoweit keine Wirkung; insbesondere findet eine Rückbeziehung des Rechtserwerbs auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung nicht statt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 26 ZVG fortzusetzen (ebenso: Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Anm. 4.8.c; Eickmann, Zwangsvollstreckungsrecht , 2. Aufl., S. 103; Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 28 Rdn. 16; Hock/Mayer, Immobiliarvollstreckung, 2. Aufl., Rdn. 143; Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 231 f.; Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 436; Weirich, DNotZ 1989, 143; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 26 Rdn. 2; Fischer/Schaefer, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Reich und in Preußen, 2. Aufl., § 26 Anm. 4; a.A. [Anwendung von § 28 ZVG]: OLG Hamm aaO; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 883 Rdn. 38; Böttcher, aaO, § 28 Rdn. 9; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 216; Hintzen, Handbuch der Immobiliarvollstreckung, 3. Aufl., C Rdn. 141 a.E.; Drischler, aaO, § 28 Anm. 1b; Lippross, Vollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 572).
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Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die Rechtsstellung der Erwerber sachgerecht, welche trotz der Beschlagnahme im Verhältnis zu dem betreibenden Gläubiger ebenfalls wirksam Eigentum erwerben, nämlich auf der Grundlage von § 878 BGB oder von § 892 BGB. Für diesen Fall steht außer Frage , dass § 26 ZVG Anwendung findet und das Zwangsversteigerungsverfahren deshalb ohne weiteres, also ohne Umschreibung und ohne erneute Zustellung des Titels, gegen den alten Schuldner fortzusetzen ist (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 28 Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 26 Rdn. 2 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 26 Rdn. 1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 12. Aufl., § 26 Rdn. 1; Jursnik, MittBayNot 1999, 433, 435). Maßgeblich hierfür ist die Überlegung , dass das dingliche Recht, aus dem die Vollstreckung betrieben wird, diesen Erwerbern gegenüber Bestand hat und sie deshalb mit einer Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen müssen (vgl. Steiner/Teufel, aaO; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt /Muth, aaO). Einen Grund, den infolge der Wirkungen des § 883 Abs. 2 BGB Erwerbenden besser zu stellen, obwohl er das dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde liegende dingliche Recht gleichermaßen gegen sich gelten lassen muss, besteht nicht (so zutreffend Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 232). Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 23.05.2005 - 31 K 187/04 -
LG Hagen, Entscheidung vom 08.07.2005 - 3 T 345/05 -