Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2007 - V ZB 129/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
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- Am 26. Oktober 2004 verkaufte der Beklagte dem Kläger mit privatschriftlichem Vertrag für 75.000 € eine in dem türkischen Ort A. gelegene Eigentumswohnung. In dem Vertrag war eine Anzahlung von 5.000 € vorgesehen , die der Kläger zahlte und jetzt unter Hinweis auf die Formnichtigkeit des Vertrags zurückverlangt.
- 2
- Das Amtsgericht hat der Klage mit dem Beklagten am 18. April 2006 zugestellten Urteil stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte am 12. Mai 2006 bei dem Landgericht Berufung eingelegt und diese am 19. Juni 2006, einem Montag , begründet. Nach einem Hinweis des Landgerichts auf die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG hat der Beklagte am 29. Juni 2006 auch Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt und diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
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- 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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- a) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, welche Anforderungen an die Anwendung ausländischen Rechts und die ausdrückliche Feststellung dieses Umstands zu stellen sind, die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts begründen. Höchstrichterliche Leitsätze, an denen sich die Praxis ausrichten könnte, fehlen. Das rechtfertigt die Zulassung (Senat, BGHZ 151, 221, 225).
- 5
- b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat. Die mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels än- dert nämlich nichts daran, dass dieses der Partei nur einmal zusteht und über dieses Rechtsmittel auch nur einmal entschieden werden kann (BGHZ 45, 380, 383 f.). Das gilt auch dann, wenn, wie hier, das Rechtsmittel bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt worden ist. Deshalb ist die Berufung des Beklagten durch das Oberlandesgericht auch insoweit verworfen worden, als sie bei dem Landgericht eingelegt worden ist.
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- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
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- a) Das Oberlandesgericht durfte die an sich statthafte Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur verwerfen, wenn sie nicht form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden war. Da der Beklagte seine Berufung sowohl bei dem Landgericht als auch bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat, kam eine Verwerfung nur in Betracht, wenn weder die bei dem Landgericht noch die bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufungsschrift rechtzeitig und dem Beklagte auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Daran fehlt es.
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- b) Für die Entscheidung über die Berufung ist das Landgericht, nicht das Oberlandesgericht zuständig.
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- aa) Zur Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgericht ist nach § 72 GVG grundsätzlich das Landgericht berufen. Etwas anderes gilt, soweit hier von Interesse, nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG nur, wenn das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies ausdrücklich festgestellt hat.
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- bb) Das Amtsgericht hat als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs § 812 Abs. 1 BGB angenommen. Es hat diese Norm unmittelbar angewendet und nicht - unter Anwendung türkischen internationalen Privatrechts - im Wege einer Rückverweisung (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) auf das deutsche Recht. Das lag auch nahe, weil es den Vorvertrag, dessen Zweck verfehlt worden sein soll, ebenfalls nach deutschem Recht beurteilt hat (Art. 38 Abs. 1 EGBGB). Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Anwendung ausländischen internationalen Privatrechts als Anwendung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG zu bewerten wäre (ablehnend: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 119 GVG Rdn. 15; Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, ZPO-Reform 2002, S. 6 Rdn. 12; befürwortend : Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320; Kroiß, Das neue Zivilprozessrecht , 2001, S. 58 Rdn. 9). Die Anwendung ausländischen Rechts kann hier nur darin liegen, dass das Amtsgericht bei der Prüfung der Vorfrage, ob der Kaufvertrag der Parteien wirksam ist, gemeint hat, der Vertrag sei sowohl nach deutschem als auch nach türkischem Recht unwirksam.
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- cc) Ob die Anwendung ausländischen Rechts bei der Prüfung einer Vorfrage zur Bejahung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG ausreicht, ist umstritten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, eine die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts begründende Anwendung ausländischen Rechts liege nur vor, wenn das Amtsgericht ausländisches Recht bei der Prüfung der Hauptfrage angewendet habe (OLG Hamm OLGR 2002, 426 f.; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 119 Rdn. 27e; Thomas/Putzo/Hüßtege, aaO, § 119 GVG Rdn. 16). Andere halten, wie das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall, die Anwendung ausländischen Rechts auch bei der Prüfung einer Vorfrage für ausreichend (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 119 GVG Rdn. 16; wohl auch MünchKommZPO /Wolf, 2. Aufl., Erg.-Bd. § 119 Rdn. 9).
- 12
- dd) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne. Der Wortlaut der Vorschrift ist offen und erlaubt beide Auslegungen. Für die zweite Auslegung spricht der Zweck der Vorschrift. Die Verlagerung der Berufungszuständigkeit in Fällen mit Auslandsbezug auf die Oberlandesgerichte soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die Internationalisierung des Rechts und durch den zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem ZPO-Reformgesetz in BT-Drucks. 14/6036 S. 119). Auch soll sie eine Spezialisierung erleichtern (Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, aaO, S. 4 Rdn. 5). Bei dieser Zielrichtung der Vorschrift kann es nicht darauf ankommen , an welcher Stelle der Prüfung ausländisches Recht angewendet wird. Maßgeblich muss vielmehr sein, dass sich das Amtsgericht mit dem ausländischen Recht befasst und seine Beurteilung des ausländischen Rechts die Entscheidung trägt (MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO).
- 13
- Hier hat sich das Amtsgericht mit der Frage befasst, ob der Vertrag der Parteien ein nach türkischem Recht wirksamer Kaufvertrag war. Ob seine Beurteilung des türkischen Rechts seine Entscheidung trägt, ist zweifelhaft. Das Amtsgericht qualifiziert den Vertrag der Parteien nämlich als Vorvertrag, den es ausdrücklich dem deutschen Recht unterstellt, was nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB nur möglich ist, wenn er trotz seines Gegenstands, einer in der Türkei belegenen Eigentumswohnung, engere Bindungen zu Deutschland hat. Dass dies bei einer Qualifikation als Kaufvertrag, auf dessen Abschluss der Vorvertrag nach Meinung des Amtsgerichts zielte, anders sein könnte, ist nicht ersichtlich. Dann aber käme es auf die Beurteilung des türkischen Rechts nicht an. Dies kann aber letztlich offen bleiben.
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- ee) Wenn man in den Ausführungen des Amtsgerichts zum türkischen Recht eine Anwendung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG sähe, führte das allein nicht zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Diese setzt nach der genannten Vorschrift vielmehr zusätzlich voraus , dass das Amtsgericht die Anwendung ausländischen Rechts ausdrücklich festgestellt hat.
- 15
- (1) Was dazu erforderlich ist, ist umstritten. Teilweise wird eine ausdrückliche Feststellung verlangt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist (Schwartze in: Meyer-Seitz/Hannich, aaO, S. 7 Rdn. 14). Nach einer Gegenansicht genügt es, wenn die Entscheidungsgründe einen ausländischen Rechtssatz als entscheidungserheblich erkennen lassen (Kissel/Mayer, aaO, § 119 Rdn. 27e; MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO, § 119 GVG Rdn. 10; Zöller/Gummer, aaO, § 119 GVG Rdn. 16). Nach einer vermittelnden Ansicht muss jedenfalls der angewendete ausländische Rechtssatz ausdrücklich erwähnt werden (Thomas /Putzo, Hüßtege, aaO, § 119 GVG Rdn. 17).
- 16
- (2) Dieser dritten Meinung folgt der Senat. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG verlangt eine „ausdrückliche“ Feststellung. Das lässt seinem Wortsinn nach erwarten, dass in dem Urteilstenor oder in den Entscheidungsgründen förmlich festgestellt wird, dass ausländisches Recht angewendet worden ist. Mit dem Wortlaut wäre es auch noch vereinbar, wenn das Urteil eine solche förmliche Feststellung nicht enthält, den geltend gemachten Anspruch oder eine seiner Voraussetzungen nach ausdrücklich genannten Vorschriften oder ungeschriebenen Rechtssätzen eines bestimmten ausländischen Rechts behandelt. Die Grenze des Wortlauts ist aber erreicht, wenn das Urteil weder eine förmliche Feststellung der Anwendung ausländischen Rechts enthält noch die Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze bezeichnet, die es angewendet ha- ben will. Für ein enges Verständnis der Norm spricht auch der Vergleich mit § 547 Nr. 6 ZPO. Danach liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn ein Urteil entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht mit Gründen versehen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn die unterlegene Partei den Gründen nicht eindeutig entnehmen kann, ob das Berufungsgericht revisibles Bundesrecht oder nicht revisibles ausländisches Recht zugrunde gelegt hat (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1980, III ZR 70/79, IPRspr. 1980 Nr. 3 S. 7; Urt. v. 3. Mai 1988, X ZR 99/86, NJW 1988, 3097; MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 547 Rdn. 17; Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 547 Rdn. 48). Das ist in der Regel ohne die Bezeichnung der einschlägigen Normen des ausländischen Rechts nicht möglich (BGH, Urt. v. 3. Mai 1988, aaO). Dass der strikter gefasste § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG geringere Anforderungen stellen soll, vermag nicht einzuleuchten.
- 17
- Ein solches Verständnis widerspräche auch dem Zweck dieses zusätzlichen Erfordernisses. Der Gesetzgeber hat hiermit nämlich sicherstellen wollen, dass die Vorschrift dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsbehelfe „in der geschriebenen Rechtsordnung“ geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (siehe dazu Plenarentscheidung des BVerfG, NJW 2003, 1924, 1928), genügt (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem ZPOReformgesetz in BT-Drucks. 14/6036 S. 119). Das lässt sich nur erreichen, wenn dieses Erfordernis eng und formal verstanden wird. Andernfalls führte die Zuständigkeitsregelung in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG zu einer auch verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Rechtsunsicherheit (so Brand/Karpenstein, NJW 2005, 1319, 1320), weil sie den Zugang zu dem an sich gegebenen Rechtsmittel der Berufung in einer mit Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwerte. Das Erfordernis, entweder die Anwen- dung ausländischen Rechts festzustellen oder die angewendeten ausländischen Rechtsnormen und Rechtssätze ausdrücklich zu benennen, kann dazu führen, dass das Oberlandesgericht nicht zuständig ist, obwohl man den Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils entnehmen kann, dass es ausländisches Recht angewendet hat. Das muss aber im Interesse einer für den Rechtsanwender einfach und sicher nachvollziehbaren Handhabung der Vorschrift in Kauf genommen werden.
- 18
- (3) Gemessen an diesen Vorgaben scheitert eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hier jedenfalls an der fehlenden ausdrücklichen Feststellung der Anwendung ausländischen Rechts. Das Urteil des Amtsgerichts stellt nicht fest, dass ausländisches Recht angewendet wurde. Es nennt auch keine Vorschrift und keinen ungeschriebenen Rechtssatz des türkischen Rechts. Damit fehlte es an einer ausdrücklichen Feststellung. Das Landgericht blieb daher zuständig.
- 19
- c) Die bei dem Landgericht eingelegte Berufung ist form- und fristgerecht.
- 20
- d) Die bei dem Oberlandesgericht eingereichte Berufung des Beklagten ist damit gegenstandslos (BGHZ 45, 380, 383 f.). Die Frage, ob dem Beklagten im Hinblick auf ihre verspätete Einreichung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, stellt sich nicht.
III.
- 21
- Die Sache ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das ist hier indessen nicht das Oberlandesgericht, das seine Zuständigkeit irrig angenommen hat, sondern das Landgericht.
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 12.04.2006 - 14 C 1081/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2006 - 16 U 142/06 -
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(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte - a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; - b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
- 2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.
(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
- 1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte - a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; - b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
- 2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.