Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2009 - V ZB 101/08

bei uns veröffentlicht am22.01.2009
vorgehend
Amtsgericht Hanau, 42 K 127/04, 08.02.2008
Landgericht Hanau, 3 T 133/08, 06.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 101/08
vom
22. Januar 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 371.319,73 €.

Gründe:

I.

1
Auf Antrag der E. AG (im Folgenden: Zedentin) ordnete das Vollstreckungsgericht im Mai 2004 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 3 (Schuldnerin) aus einer in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld an. Den Verkehrswert setzte das Vollstreckungsgericht auf 544.000 € fest. Die Beteiligte zu 1 erwarb im Verlauf des Verfahrens unter anderem diese Grundschuld durch Abtretung und betrieb die Zwangsversteigerung weiter.
2
Die Beteiligte zu 2 ist Inhaberin nachrangiger Grundschulden. Sie beantragte im Februar 2007 die Zulassung des Beitritts zum Zwangsversteigerungsverfahren wegen ihrer Ansprüche aus einer in Abt. III Nr. 5 eingetragenen Grundschuld. Das Vollstreckungsgericht, das im Juni 2007 Termin zur Versteigerung auf den 10. Januar 2008 bestimmt hatte, ließ mit Beschluss vom 8. Januar 2008 den Beitritt der Beteiligten zu 2 zu dem anhängigen Verfahren zu.
3
Das Vollstreckungsgericht stellte in dem Termin fest, dass das Verfahren von der Beteiligten zu 1 betrieben werde, und gab den Anwesenden die weiteren Anmeldungen, unter anderem der Beteiligten zu 2, bekannt. Meistbietende blieb die Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 329.871 €. Ihr erteilte das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 8. Februar 2008 den Zuschlag.
4
Die von dem Ehemann der Beteiligten zu 3 in deren Namen erhobene Zuschlagsbeschwerde, die auf die verspätete Entscheidung über den Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 gestützt worden ist, hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beteiligte zu 3 Ihren Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, da eine Zuschlagsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 2 ZVG nicht auf Gründe gestützt werden könne, die Rechte anderer beträfen, könne der Schuldner auch keine mittelbare Beeinträchtigung aus der Verletzung von Rechten Dritter für sich in Anspruch nehmen, weil ggf. durch Abgabe eines höheren Gebotes ein Überschuss zu seinen Gunsten erzielt worden wäre. Davon sei hier allerdings angesichts der massiven Belastung des Versteigerungsgegenstandes auch nicht auszugehen, zumal die Beteiligte zu 3 dazu nicht einmal ansatzweise etwas vorgetragen habe.
6
Für eine Verletzung eigener Rechte der Beteiligten zu 3 und sich daraus ergebender Versagungsgründe nach § 100 Abs. 1 ZVG sei ebenfalls nichts vor- getragen. Das geringste Gebot sei ordnungsgemäß nach §§ 43, 44 ZVG auch unter Berücksichtigung der Rechte der Beteiligten zu 2 festgestellt worden, und das Meistgebot der Beteiligten zu 4 habe die 7/10 Grenze nach § 74a Abs. 1 ZVG erreicht.
7
Schließlich lägen auch keine nach § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe vor.

III.

8
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.
9
2. Sie ist auch zulässig. Die Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist gewahrt. Zwar ist die Rechtsbeschwerdeschrift erst am 28. Juli 2008 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen, während die Beschwerdeentscheidung bereits am 24. Juni 2008 der Beteiligten zu 3 zugestellt worden war.
10
Diese Zustellung verstieß jedoch gegen § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben ist. Eine Zustellung unter Verstoß gegen diese Bestimmung ist unwirksam und setzt eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf (BGHZ 61, 308, 310; BGH, Beschl. v. 28. November 2006, VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007, 356). Das gilt auch in Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner seinen Ehegatten für das Verfahren bevollmächtigt hat (OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 558) und das dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 28. November 2006, VIII ZB 52/06, aaO). Letzteres ist hier durch die Anzeige der Bevollmächtigung ihres Ehemannes durch die Beteiligte zu 3 an das Gericht geschehen.
11
Da eine förmliche Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 gemäß § 166 Abs. 1 ZPO nicht erfolgt ist, kann die Rechtsmittelfrist frühestens nach § 189 ZPO mit dem tatsächlichen Zugang der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde bei dem Ehemann der Schuldnerin zu laufen begonnen haben. Dieser erfolgte nach dessen Erklärung durch Einlegung in dessen Postfach am 28. Juni 2008, so dass im Falle einer Heilung des Zustellungsmangels in diesem Zeitpunkt die Rechtsbeschwerdefrist eingehalten ist.
12
3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
13
a) Eine Zuschlagsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung hat. Daran fehlt es, wenn nur die Rechte eines anderen beeinträchtigt worden sind, oder wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143).
14
Eine Zuschlagsbeschwerde des Schuldners, die allein mit der Verletzung der Rechte eines Gläubigers begründet wird, ist schon deshalb unzulässig, weil dieses Rechtsmittel nach § 100 Abs. 2 ZVG nicht auf einen Grund gestützt werden kann, der nur das Recht eines anderen betrifft. So ist es hier, soweit die Beteiligte zu 3 ihre Beschwerde auf eine Verletzung der Rechte der Beteiligten zu 2 durch die verspätete Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über deren Antrag nach § 27 Abs. 1 ZVG auf Zulassung des Beitritts gestützt hat.
15
aa) Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den ihm bereits lange vorliegenden Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 erst zwei Tage vor dem Versteigerungstermin hatte allerdings zur Folge, dass die Beteiligte zu 2 trotz des ergangenen Beitrittsbeschlusses in dem Termin nicht gemäß § 27 Abs. 2 ZVG dieselbe Rechtsstellung erlangt hatte, wie wenn die Versteigerung auch auf ihren Antrag rechtzeitig angeordnet worden wäre (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31. Mai 1988, IX ZR 103/87, Rpfleger 1988, 543). Die Versteigerung wurde wegen Nichteinhaltung der in § 43 Abs. 2 ZVG bestimmten Zustellungsfrist für den Beitrittsbeschluss nicht (auch) für die Beteiligte zu 2, sondern nur für die Beteiligte zu 1 durchgeführt (vgl. dazu Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 43 Rdn. 7; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 43 Rdn. 6.1).
16
bb) Der Schuldner kann allein aus der Verletzung von Rechten eines Gläubigers im Verfahren kein eigenes Beschwerderecht herleiten. Die Befugnisse , die das Zwangsversteigerungsgesetz den Beteiligten gewährt, sind Individualrechte. Ihre Verletzung muss von den jeweils Betroffenen gerügt werden (Motive zum Entwurf eines ZVG von 1889, S. 251; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 100 Rdn. 6). § 100 Abs. 2 ZVG ergänzt zugleich die Regelung in § 84 Abs. 1 ZVG, welche die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Versagungsgründe ausdrücklich zur Disposition des davon beeinträchtigten Beteiligten stellt, als dieser das fehlerhafte Verfahren genehmigen kann (dazu Denkschrift zum ZVG von 1897, S. 57). Der von einer Verletzung seiner Rechte betroffene Beteiligte kann das Verfahren auch dadurch billigen, dass er keine Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss einlegt. Er wird dann so gestellt, als habe er sich mit der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts einverstanden erklärt (Korintenberg /Wenz, ZVG, 6. Aufl., § 100 Anm. 4).
17
cc) Daran ist auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Rechtsbeschwerde festzuhalten, dass die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes im Hinblick auf das Grundrecht des Schuldners aus Art. 14 Abs. 1 GG so auszulegen sind, dass das Verfahren fair zu führen und der Schuldner vor einer Verschleuderung seines Grundbesitzes zu schützen ist (vgl. BVerfGE 46, 325, 333; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 196/03, WM 2004, 901, 902).
18
Die Chance, dass ein Gläubiger nach dem Beitritt seinerseits vermehrt Interessenten werben und sich daher in einem neuen Termin wahrscheinlich ein besseres Versteigerungsergebnis einstellen wird, vermag ein Recht des Schuldners, mit der Zuschlagsbeschwerde auch die Verletzung von Gläubigerrechten geltend zu machen, nicht zu begründen. Der aus Art. 14 Abs. 1 GG gebotene Schutz des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Eigentums rechtfertigt keine Durchbrechung der gesetzlichen Anordnung in § 100 ZVG, die bei den mit der Zuschlagsbeschwerde geltend zu machenden Gründen ausdrücklich zwischen den auf der Verletzung eigener Rechte beruhenden (Absatz 1), den sich aus der Verletzung der Rechte anderer sich ergebenden (Absatz 2) und den von Amts wegen zu berücksichtigenden (Absatz 3) Zuschlagsversagungsgründen unterscheidet. Die von der Rechtsbeschwerde propagierte Befugnis des Schuldners, alle - auch die sich aus der Verletzung von Rechten anderer ergebenden - Zuschlagsversagungsgründe mit der Beschwerde geltend zu machen, führte zu einer Verzögerung der Verfahren zum Nachteil der anderen Beteiligten (Gläubiger und Ersteher), jedoch nicht zu einem allgemeinen Vorteil für den Schuldner durch ein besseres Versteigerungsergebnis, da ein neuer Termin nicht zu einem höheren Meistgebot führen muss.
19
b) Ein eigenes Beschwerderecht nach § 100 Abs. 1 ZVG wegen der Verletzung des Rechts eines anderen Beteiligten steht dem Schuldner allerdings - aber auch nur dann - zu, wenn diese Verletzung mittelbar auch zu einer Beeinträchtigung seiner rechtlich geschützten und nicht nur wirtschaftlichen Interessen geführt hat (KG Rpfleger 1977, 146; Korintenberg/Wenz, aaO, § 100 Anm. 4; Reinhard/Müller, ZVG, 3. u. 4. Aufl., § 100 Anm. III.3; Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 100 Rdn. 18).
20
aa) Das ist zwar nicht von vornherein auszuschließen. Solche mittelbaren Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Interessen des Schuldners infolge der Verletzung von Gläubigerrechten sind denkbar (vgl. Korintenberg/Wenz, aaO, § 84 Anm. 2 b; Reinhard/Müller, aaO, § 100 Anm. III.3). Ob eine solche mittelbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Schuldners durch eine verfahrensfehlerhafte Nichtbeachtung von Gläubigerrechten vorliegt, kann jedoch nur im Einzelfall festgestellt werden. Dafür müssen konkrete Anhaltpunkte vorliegen, die - soweit sie nicht schon aus dem Akteninhalt ersichtlich sind - von dem Beschwerdeführer vorzutragen sind (OLGR Celle 1997, 147, 148).
21
bb) Gemessen daran, ist der angegriffene Beschluss nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen des Beschwerdegerichts über die richtige Berechnung des geringsten Gebots (§§ 43, 44 ZVG) und eines über der 7/10 Grenze (§ 74a Abs. 1 ZVG) liegenden Versteigerungserlöses ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine mittelbare Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen der Beteiligten zu 3 durch die verspätete Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 2. Zu einer Verletzung eigener Rechte hat die Beteiligte zu 3 nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nichts vorgetragen; die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Verfahrensrügen.
22
c) Schließlich liegt eine Verletzung der nach § 100 Abs. 3 ZVG im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Zuschlagsversagungsgründe nach § 83 Nr. 6, 7 ZVG nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls nicht vor.

IV.

23
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
24
Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Dessen Wert ist nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen, der sich aus dem Bargebot und dem Wert des bestehen bleibenden Rechts ergibt (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 168/05, AGS 2007, 99, 100). Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 08.02.2008 - 42 K 127/04 -
LG Hanau, Entscheidung vom 06.06.2008 - 3 T 133/08 -

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte


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Der Zuschlag ist zu versagen: 1. wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzela

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(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 100


(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. (2) Auf einen Grund, der nur das

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(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festg

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(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot). (2) W

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 43


(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbe

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(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt. (2) Die Gen

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(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 52/06
vom
28. November 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zustellung eines Urteils an einen lediglich als Terminsvertreter anzusehenden
Unterbevollmächtigten ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Lauf.
BGH, Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - AG Wunsiedel
LG Hof
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Dr. Milger,
den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 25. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.490,37 Euro

Gründe:

I.

1
Das Endurteil des Amtsgerichts, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.490,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen, ist der Hauptbevollmächtigten des Beklagten am 23. Januar 2006 und den Unterbevollmächtigten, die für den Beklagten und dessen Hauptbevollmächtigte die Termine zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wahrgenommen hatten, am 17. Januar 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit einem am 20. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz seiner Hauptbevollmächtigten Berufung eingelegt.
2
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen und hat zur Begründung ausgeführt: Bei den Unterbevollmächtigten habe es sich nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausschließlich um Terminsvertreter gehandelt. Sie seien daher zur Entgegennahme des ihnen am 17. Januar 2006 zugestellten Urteils bevollmächtigt gewesen. Die von der Hauptbevollmächtigten am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung sei demnach verspätet.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen und den Beklagten dadurch in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.Nachw.). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO formund fristgerecht eingelegt und begründet worden.
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung des Beklagten nicht verspätet, sondern fristgerecht.
6
Die Zustellung des Urteils an die Unterbevollmächtigten des Beklagten am 17. Januar 2006 hat die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Zustellung in einem anhängigen Verfahren hat nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zustellungen unter Verstoß gegen diese Vorschrift sind unwirksam und setzen Rechtsmittelfristen nicht in Lauf (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; BGH, Beschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127, unter II 1 a; MünchKomm -ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel, 2. Aufl., § 172 Rdn. 19; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 22. Aufl., § 172 Rdn. 23; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 172 Rdn. 23). So liegt es hier, da die Unterbevollmächtigten des Beklagten nicht zu Prozessbevollmächtigten bestellt waren.
7
Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist diejenige Person, der die Partei eine Prozessvollmacht erteilt hat, die nach § 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt; die Bestellung zum Prozessbevollmächtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht die Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel, aaO, Rdn. 19 und 5; Stein/Jonas/Roth, aaO, Rdn. 7 und 9; Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 4 und 6). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Unterbevollmächtigten des Beklagten nicht erfüllt.
8
Eine Vollmachtsurkunde haben die Unterbevollmächtigten nicht vorgelegt. Die Unterbevollmächtigten sind gegenüber dem Amtsgericht auch nicht in einer Weise aufgetreten, die den Schluss auf eine den gesamten Rechtszug umfassende Vertretungsmacht des Beklagten zugelassen hätte (vgl. dazu BGHZ 61, 308, 311). Sie haben den Beklagten lediglich in der mündlichen Verhandlung und den Beweisaufnahmen vertreten, wobei die Protokolle ausdrücklich vermerken, dass sie in Untervollmacht für den Beklagten und dessen Hauptbevollmächtigte erschienen seien, die sämtliche Schriftsätze für den Beklagten eingereicht hatte. Bei dieser Sachlage waren die Unterbevollmächtigten lediglich als Terminsvertreter anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1993, aaO). Auch der Beklagte hat, entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts, nicht behauptet, dass es sich bei den Unterbevollmächtigten nicht ausschließlich um Terminsvertreter gehandelt habe.
9
Die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO begann demnach erst mit der Zustellung des Urteils an die Hauptbevollmächtigte des Beklagten am 23. Januar 2006. Die am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung ist somit fristgerecht. Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Wunsiedel, Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 C 89/05 -
LG Hof, Entscheidung vom 25.04.2006 - 22 S 8/06 -

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 168/05
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zurAufhebungderGemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten , im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak /Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
2
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands- wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 € (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.

(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Die im § 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt.

(2) Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 168/05
vom
5. Oktober 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zurAufhebungderGemeinschaft
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die mit Schreiben vom 4. September 2006 gestellten Anträge des Beteiligten zu 2 werden zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag des Beteiligten zu 2, die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 zu ändern, ist nicht statthaft. Ein Rechtsmittel gegen den genannten Beschluss ist - von der hier nicht beabsichtigten , im Übrigen auch fristgebundenen und dem Anwaltszwang unterliegenden Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO abgesehen - im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht statthaft, da der Senat seine Entscheidung nachträglich nicht abändern kann (vgl. § 318 ZPO sowie Musielak /Ball, ZPO, 4. Aufl., § 567 Rdn. 27 a.E.). Das schließt die Kostenentscheidung ein (§ 99 Abs. 1 ZPO).
2
Hinsichtlich der Wertfestsetzung, gegen die ein Rechtsmittel ebenfalls nicht gegeben ist, kann das Schreiben des Beteiligten zu 2 zwar als Gegenvorstellung angesehen werden, da das Gericht die Wertfestsetzung von Amts wegen ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) und ein Beteiligter dies anregen kann. Das Schreiben des Beteiligten zu 2 gibt jedoch keinen Anlass, den Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.000 € herabzusetzen. Der Gegenstands- wert einer Zuschlagsbeschwerde ist nach dem Wert des Zuschlagbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen (Senat, Beschluss v. 12. Januar 2006, V ZB 147/05, WM 2006, 782, 785). Dieser beträgt hier 404.387,56 € (Bargebot zuzüglich bestehen bleibender Rechte). Da der Beteiligte zu 2 hälftiger Miteigentümer des Grundbesitzes war, beläuft sich der Gegenstandswert vorliegend auf 50 % dieses Werts, also auf 202.193,78 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2005 - 61 K 101/03 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 T 550/05 -