Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2012 - V ZA 17/12
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 17/12
vom
27. September 2012
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung der Kanzlei V wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2012 betrifft hinsichtlich sämtliche Klage- und Widerklageanträge Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 WEG. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist aus diesem Grund nicht statthaft, § 62 Abs. 2 WEG.
Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele
AG Münsingen, Entscheidung vom 01.10.2009 - 2 C 60/09 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2012 - 2 S 49/09 -
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re