Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2019 - StB 24/19

bei uns veröffentlicht am07.11.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 24/19
vom
7. November 2019
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Werbens um Unterstützer einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:071119BSTB24.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Verurteilten und seines Verteidigers am 7. November 2019 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 Nr. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die Verfügung des Vorsitzenden des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2019 (9 St 7/17) aufgehoben. 2. Das Akteneinsichtsgesuch des Verurteilten vom 1. Juli 2019 wird der Generalstaatsanwaltschaft München zur Entscheidung vorgelegt. 3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:


1
1. Das Oberlandesgericht München hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 2. August 2018 wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Beschwerdeführers sind die Strafakten dem Bundesgerichtshof am 12. März 2019 vorgelegt worden. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 11/19) die Revision und mit weiterem Beschluss vom 17. September 2019 eine Anhörungsrüge des Verurteilten verworfen.
2
In dem Verfahren waren dem Verurteilten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet , denen in erster Instanz Akteneinsicht gewährt worden war. Einem ersten Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. März 2019, ihm persönlich "die komplette Akte" auf einem "Laptop" zur Verfügung zu stellen, hat der Vorsitzende des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München mit Verfügung vom 7. März 2019 nicht entsprochen. Die diesbezügliche Beschwerde des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (StB 11/19) verworfen.
3
Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 hat der Beschwerdeführer erneut Akteneinsicht "egal in welcher Form" beim Oberlandesgericht beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er benötige die Akte für eine effektive Verteidigung, um unter anderem die Richtigkeit der Übersetzungen zu kontrollieren. Der Vorsitzende des 9. Strafsenats hat mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (9 St 7/17) dem Gesuch unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 7. März 2019 und den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2019 nicht entsprochen.
4
Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. In seiner Beschwerdebegründung vom 11. Juli 2019 und der weiteren Stellungnahme vom 30. September 2019 legt er ausführlich die aus seiner Sicht bestehenden Gründe für ein eigenes Akteneinsichtsrecht dar. So müsse er mit Blick darauf, dass seine Verteidiger der arabischen Sprache nicht mächtig seien, persönlich falsche Übersetzungen überprüfen. Auch sei sein Verteidigungsrecht vor dem Hintergrund der Anordnungen nach § 148 Abs. 2 StPO beeinträchtigt. Überdies führten bereits Verfahrensfehler zum Erfolg seines Rechtsmittels. Denn mit Blick auf die Anhängigkeit des Revisionsverfahrens beim Bundesgerichtshof sei das Oberlandesgericht für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch nicht zuständig gewesen. Die Sache sei an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen. Auch seien die Akten entgegen § 306 Abs. 2 StPO nicht innerhalb von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorgelegt worden.
5
Der Vorsitzende des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Juli 2019 nicht abgeholfen.
6
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde für erledigt zu erklären, da sie mit Blick auf die mittlerweile eingetretene Rechtskraft des Urteils prozessual überholt sei. Er hat die Akten am 13. September 2019 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
7
2. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Vorlage der Sache an die nunmehr für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zuständige Generalstaatsanwaltschaft München.
8
a) Die nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 Nr. 4 StPO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Beschwerdeführer weiterhin beschwert. Allein der Umstand, dass nach Beschwerdeeinlegung die Verurteilung des Beschwerdeführers rechtskräftig geworden ist, führt nicht zu einer prozessualen Überholung seines Rechtsschutzbegehrens. Denn auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kann grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht nach § 147 StPO bestehen (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 147 Rn. 11; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 147 Rn. 9; KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 147 Rn. 22; SK-StPO/Wohlers, 5. Aufl., § 147 Rn. 23). Ob die Akteneinsicht im konkreten Fall zu versagen ist, etwa weil sie nicht mehr den Zweck hat, der Verteidigung des Beschwerdeführers zu dienen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 147 Rn. 11; MüKoStPO/ Thomas/Kämpfer, § 147 Rn. 9; KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 147 Rn. 22; SKStPO /Wohlers, 5. Aufl., § 147 Rn. 23), ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels.
9
b) Der in der Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts München liegende Verfahrensmangel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Vorlage der Sache an die nunmehr für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zuständige Generalstaatsanwaltschaft München.
10
Der Vorsitzende des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München war für die angefochtene Verfügung nicht zuständig. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung lagen die Akten im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer eingelegte Revision bereits dem Senat vor. Das Akteneinsichtsgesuch hätte damit durch den Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs verbeschieden werden müssen (vgl. KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 147 Rn. 27; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 147 Rn. 42; LR/Lüdersen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 150).
11
Mit Blick auf die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtskraft der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung bei der Generalstaatsanwaltschaft München (vgl. KKWillnow , StPO, 8. Aufl., § 147 Rn. 24; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 147 Rn. 42). Eine Entscheidung in der Sache (§ 309 Abs. 2 StPO) durch den Senat kann damit nicht (mehr) ergehen. Stellt sich die angefochtene Entscheidung nicht als Erkenntnis des dafür vorgesehenen Spruchkörpers dar, kommt eine Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache nur dann in Betracht, wenn dieses voll an die Stelle der an sich zur Entscheidung berufenen Stelle treten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1992 - StB 8/92, BGHSt 38, 312, 313 f.; MükoStPO/Neuheuser, § 309 Rn. 29 ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn eine Befassung des Bundesgerichtshofs im Instanzenzug gegen eine Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Schäfer Wimmer Berg

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Strafprozeßordnung - StPO | § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten


(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht

Strafprozeßordnung - StPO | § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren


(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheid

Strafprozeßordnung - StPO | § 309 Entscheidung


(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. (2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erfor

Strafprozeßordnung - StPO | § 148 Kommunikation des Beschuldigten mit dem Verteidiger


(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. (2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2019 - StB 11/19

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 11/19 vom 6. Juni 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:060619BSTB11.19.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

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BESCHLUSS
StB 11/19
vom
6. Juni 2019
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung
u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:060619BSTB11.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 6. Juni 2019 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 Nr. 4 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. März 2019 (9 St 7/17) wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
1. Mit Urteil vom 2. August 2018 hat das Oberlandesgericht München den Angeklagten wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt (3 StR 11/19), über die der Senat bislang nicht entschieden hat. In dem Verfahren sind dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet, denen in erster Instanz Akteneinsicht gewährt worden war.
2
Mit eigenhändigem Schreiben vom 1. März 2019 hat der Angeklagte beim erkennenden 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München zum wiederholten Male beantragt, ihm persönlich "die komplette Akte" auf einem "Laptop" zur Verfügung zu stellen. Den Antrag hat der Vorsitzende dieses Strafsenats mit Verfügung vom 7. März 2019 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Er macht geltend, er benötige die Akten zuzüglich digital gespeicherter Beweisstücke (Voicemails, Chat-Nachrichten ) für eine effektive Verteidigung, um etwa Übersetzungen aus der arabischen Sprache kontrollieren zu können.
3
2. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.
4
a) Soweit der Antrag des Angeklagten seinem Wortlaut nach dahin zu verstehen ist, er begehre Akteneinsicht allein in der Weise, dass ihm die vollständigen Akten zuzüglich digital gespeicherter Beweisstücke auf einem Laptop überlassen werden, ist die Beschwerde unzulässig. Denn dann erweist sie sich als nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO), weil die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden, mit der er diesen Antrag abgelehnt hat, lediglich bestimmte Modalitäten einer Akteneinsicht betrifft. Im Einzelnen:
5
Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich keine Beschwerde zulässig. Der zweite Halbsatz der Vorschrift führt indes eine Reihe von Entscheidungen auf, bei denen das Rechtsmittel der Beschwerde in Sachen eröffnet ist, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Hierzu zählen nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO "Beschlüsse und Verfügungen, welche... die Akteneinsicht betreffen". Diese - eng auszulegende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1973 - StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121; vom 28. Januar 1976 - StB 1/76, BGHSt 26, 270, 271; KK-Zabeck, StPO, 8. Aufl., § 304 Rn. 6) - Ausnahmeregelung betrifft jedoch nur das Akteneinsichtsrecht dem Grunde nach, nicht die vom Beschwerdeführer begehrte konkrete Form der Einsichtnahme.
6
Der vom Vorsitzenden abgelehnte Antrag ist entsprechend seinem Wortlaut auf bestimmte Modalitäten einer Akteneinsicht beschränkt. Der Angeklagte hat neben der Akteneinsicht seiner Verteidiger um unmittelbaren Zugang zu den im Ermittlungsverfahren angefallenen Vorgängen gerade dadurch ersucht, dass ihm persönlich die vollständigen Akten zuzüglich digital gespeicherter Beweisstücke auf einem Laptop überlassen werden. Eine Entscheidung über bestimmte Modalitäten der Akteneinsicht unterfällt indes nicht § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO (s. BGH, Beschluss vom 10. August 1977 - StB 153/77, BGHSt 27, 244, 245; KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 147 Rn. 28).
7
Ob die Verfügung des Vorsitzenden bei wortlautgetreuem Verständnis des Antrags auch nach § 32f Abs. 3 StPO der Beschwerde entzogen wäre, kann hier dahinstehen.
8
b) Soweit der Antrag des Angeklagten seinem Sinn entsprechend dahin auszulegen sein könnte, er mache ein eigenes Akteneinsichtsrecht dem Grunde nach geltend, ist die - insoweit gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (s. § 306 Abs. 1 StPO) - Beschwerde aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Verfügung unbegründet.
9
Die Stellungnahme eines der beiden Verteidiger zum Antrag des Generalbundesanwalts , die auf das Revisionsvorbringen Bezug nimmt, mit dem der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrags betreffend die Übersetzung der WhatsApp-Kommunikation rügt, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass schon nicht ersichtlich ist, inwieweit die vom Angeklagten begehrte Einsicht in elektronische Akten Einfluss auf die Erfolgsaussichten dieser Beanstandung gewinnen könnte.
Schäfer Wimmer Berg

(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.

(2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen, dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden erklärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zuständigen Gericht vorgelegt werden. Besteht kein Haftbefehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für den Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen, sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.