Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2001 - StB 1/01

published on 30/01/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2001 - StB 1/01
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 BJs 61/00-2
StB 1/01
vom
30. Januar 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.;
hier: Beschwerde gegen die Anordnung einer Durchsuchung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß § 304
Abs. 5 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2000 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


I.


Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Das K.O.M.I.T.E.E." sowie der Beteiligung an Sprengstoffverbrechen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 311 a.F., § 311 b Abs. 1 Nr. 2 a.F. StGB). Diese Organisation soll sich zum Ziel gesetzt haben, in Deutschland den Kampf der kurdischen PKK durch Brand- und Sprengstoffanschläge zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollen Mitglieder der Vereinigung in der Nacht zum 27. Oktober 1994 an dem Gebäude des Kreiswehrersatzamtes in Bad Freienwalde einen kombinierten Brand/Sprengstoffanschlag mit einem Schaden von ca. 200.000 DM verübt haben. Weiterhin sollen Mitglieder der Vereinigung "Das K.O.M.I.T.E.E.", nämlich der Bruder des Beschuldigten und zwei Mittäter, gegen die Haftbefehle bestehen, beabsichtigt haben, in der Nacht zum 11. April 1995 die kurz vor der Fertigstellung stehende Justizvollzugsanstalt Berlin-
Grünau durch einen Sprengsatz in die Luft zu sprengen. Die Täter sollen mehrere Bomben mit insgesamt 120 Kilogramm Sprengstoff in Kraftfahrzeugen zum Tatort transportiert haben und geflüchtet sein, nachdem sie durch ein vorbeikommendes Polizeifahrzeug gestört wurden.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der von ihm als Geschäftsführer betriebenen Gaststätte, die am 22. November 2000 durchgeführt worden ist, gestattet. Dabei wurden in den Wohnräumen des Beschuldigten zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt, u.a. dem Sprengstoffgesetz unterfallende Substanzen sowie elektronische Bauteile.
Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung sowie die Art und Weise der Durchsuchung und beantragt, den Durchsuchungsbeschluß vom 17. November 2000 aufzuheben. Dazu bringt er im wesentlichen vor, in dem angefochtenen Beschluß seien die zu durchsuchenden Räume und die zu suchenden Beweismittel nicht ausreichend eingegrenzt worden. Der Einsatz des Sondereinsatzkommandos der Polizei im Rahmen der Durchsuchung sei unverhältnismäßig, dessen Vorgehen sei rechtswidrig gewesen.

II.


1. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung selbst wendet, wegen der mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriffe und der Not-
wendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig, obwohl die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 96, 27; BGH NJW 2000, 84, 85). Soweit in ihr mit dem Hinweis der Verteidigung auf den Einsatz des Sondereinsatzkommandos der Polizei und dessen Vorgehen die Art und Weise der Durchsuchung beanstandet wird, ist die Beschwerde unzulässig (BGH NJW 2000, 84, 86). Rügen gegen die Art und Weise der vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Durchsuchung können lediglich durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgebracht werden, in den der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den unzulässigen Teil der Beschwerde umdeuten will.
2. Das Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil deren Voraussetzungen (§§ 102, 105 StPO) vorlagen.

a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, daß eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (BGH NJW 2000, 84, 85 m.w.Nachw.) aus. Ausreichende Verdachtsmomente in diesem Sinne lagen gegen den Beschwerdeführer vor. Sein Bruder ist wegen am Tatort aufgefundener Ausweispapiere dringend verdächtig, an dem beabsichtigten Sprengstoffanschlag auf die Justizvollzugsanstalt BerlinGrünau in der Nacht zum 11. April 1995 beteiligt gewesen zu sein. Aus einem bei ihm sichergestellten, nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand von ihm verfaßten Brief und einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs geht hervor, daß der im Umgang mit Sprengstoffen erfahrene Beschuldigte fähig ist, die für einen Sprengstoffanschlag erforderlichen Schaltmechanismen herzustellen und
von "dem vernünftigen Sprengmeister aus Freiburg" befragt wurde, ob er nächste Ostern - der beabsichtigte Sprengstoffanschlag auf die JVA sollte um die Osterzeit stattfinden - bei irgendeiner Feuerwerksaufführung helfen könne und mitmache. Angesichts der Gefährlichkeit der zu ermittelnden Straftaten, dem daraus folgenden Gewicht des Aufklärungsinteresses sowie der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten im Bereich der terroristischen Kriminalität reichten die genannten Verdachtsgründe für die Durchsuchungsanordnung aus.

b) Die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG NStZ 1992, 91, 92; NStZ 1994, 349; NJW 1994, 3281, 3282). Die dem Beschwerdeführer im Sinne eines Anfangsverdachts zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 StGB) sowie die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht ergibt, sind in dem angefochtenen Beschluß hinreichend dargestellt. Eine noch weitergehende Konkretisierung des Tatvorwurfs und eine noch umfassendere Darstellung der Beweislage waren nicht erforderlich, weil dies den Zwecken der Strafverfolgung abträglich gewesen wäre (vgl. BVerfGE 96, 44, 51 f.; BVerfG NStZ 1999, 414).

c) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung trägt einer angemessenen Beschränkung der Zwangsmaßnahme entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1994, 3281, 3282; NStZ 1999, 414) Rechnung. In ihr sind der Beschuldigte als zu durchsuchende Person sowie seine Wohnung, die von ihm betriebene Gaststätte und die ihm gehörenden Sachen einschließlich der von ihm genutzten Fahrzeuge als die zu durchsuchenden Objekte hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Wohnung und die Gaststätte wurden mit der genauen Anschrift versehen. Auch die Gegenstände,
die aufgrund ihrer potentiellen Beweisbedeutung sichergestellt werden sollen, sind in dem angefochtenen Beschluß als Gegenstände und Substanzen zur Anfertigung von Sprengsätzen, Unterlagen über eine Tatbeteiligung des Beschuldigten , seine persönlichen Beziehungen zu den drei flüchtigen Beschuldigten sowie Schriftstücke über deren gegenwärtigen Aufenthaltsort so deutlich wie möglich bezeichnet. Damit war für eine angemessene Begrenzung der Durchsuchungsmaßnahme Sorge getragen und sichergestellt, daß die Eingriffe in die Grundrechte des Beschwerdeführers meßbar und kontrollierbar bleiben (vgl. BVerfGE 96, 44, 51).

d) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NStZ 1992, 92; NJW 1994, 2079, 2080 f.). Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts, der sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt, und zur Bedeutung der aufzuklärenden Straftaten. Der Beschuldigte ist schwerster Straftaten verdächtig, an deren Aufklärung und Verfolgung ein überragendes Interesse besteht. Unter diesen Umständen muß der Beschuldigte die mit der Durchsuchung verbundene Einschränkung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hinnehmen.
Kutzer Miebach von Lienen
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Annotations

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.